Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1965, Az.: BVerwG II WD 2/65
Rechtsmittel gegen die Einstellung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Aburteilung für die Auswahl einer Disziplinarstrafe; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Begehung eines Dienstvergehens für die Auswahl einer Disziplinarstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 2/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 18.12.1964
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 WDO
- § 7 Abs. 2 WDO
- § 43 Abs. 3 WDO
- § 49 Abs. 1 WDO
- § 60 Abs. 2 WDO
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Sierakowski, ...
Oberleutnant von Stechow, ... als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Protokollführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 18. Dezember 1964 aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens die ihm noch zustehende Übergangsbeihilfe um ein Zehntel gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ... erlangte die mittlere Reife, trat in die kaufmännische Lehre ein und beendete sie im März 1961 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung.
Anfang Oktober 1961 wurde er zur Ableistung seines Grundwehrdienstes von 18 Monaten einberufen. Mit Wirkung vom 1.10.1962 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine zweijährige Dienstzeit endete am 30.9.1963. Er schied als Leutnant der Reserve aus. Vom 3.2.1964 an leistete er eine Wehrübung und wurde am 5.8.1964 erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen mit einer dreijährigen Dienstzeit bis zum 2.2.1965. Nach Ablauf dieser Dienstzeit schied er zeitgerecht aus der Bundeswehr aus.
Der Beschuldigte ist ledig. Zur Zeit ist er als kaufmännischer Angestellter tätig und verdient etwa 650 DM netto monatlich.
Als Dienstzeitversorgung steht ihm noch ein Anspruch auf Übergangsbeihilfe zu, der sich aus dem Unterschiedsbetrage zwischen der Übergangsbeihilfe für einen Soldaten auf Zeit mit einer dreijährigen Dienstzeit und der Übergangsbeihilfe für einen Soldaten auf Zeit mit einer zweijährigen Dienstzeit berechnet. Die letztere Übergangsbeihilfe in Höhe von 2768,40 DM hatte der Beschuldigte bereits nach Ablauf seiner ersten Dienstzeit erhalten.
Disziplinar ist der Beschuldigte nach, dem hier abzuurteilenden Fall mit einem. Verweis bestraft worden.
Seine Weiterverpflichtung über den 2.2.1965 hinaus ist abgelehnt worden, weil er als zu jungenhaft und unbekümmert beurteilt wurde und weil er in seiner Gesamthaltung nicht genügend erzieherisch auf Unteroffiziere und Mannschaften eingewirkt habe.
II.
In dem von dem Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 13.11.1964 als Dienstvergehen zur Last gelegt,
er sei am 1.5.1964 gegen 2.00 Uhr mit seinem Pkw in H.-Wi. von der B. Straße über die Wi.er-Reichsstraße in den östlichen Wirtschaftsweg gefahren, obwohl er nach reichlichem Alkoholgenuß nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen (Blutalkoholgehalt 1,6 bis 1,7 Promille).
Dem disziplinargerichtlichen Verfahren war ein Strafverfahren vorangegangen. Darin hatte das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Urteil vom 19.6.1964 - 21 Es 12/64 - den Beschuldigten wegen Trunkenheit, im Straßenverkehr, begangen am 30.4.1964, also während der Wehrübung, zu 18 Tagen Haft verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis zum 1.5.1965 entzogen. Die Haftstrafe hat der Beschuldigte verbüßt.
Das Truppendienstgericht C stellte durch Urteil vom 18.12.1964 das Verfahren ein. Es ist der Auffassung, gegen den Beschuldigten könne, weder eine Laufbahnstrafe noch eine einfache Disziplinarstrafe verhängt werden, Zur Zeit der Tat habe der Beschuldigte als Wehrpflichtiger gedient. Er könne daher nach § 43 Abs. 3 WDO nur mit der Dienstgradherabsetzung bestraft werden, die im vorliegenden Falle aber nicht in Betracht komme. Der Beschuldigte sei zur Zeit der Hauptverhandlung erster Instanz allerdings Soldat auf Zeit gewesen. Die Laufbahnstrafen nach § 43 Abs. 3 WDO seien aber nicht zulässig, weil das Dienstvergehen nicht in diesem Status begangen worden sei. Der Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe stehe § 7 Abs. 2 WDO (Verjährung) entgegen.
Das Urteil ist dem Beschuldigten am 21.1.1965, dem Wehrdisziplinaranwalt am 14.1.1965 zugestellt worden. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil unter dem 27.1.1965, eingegangen am 28.1.1965, Berufung eingelegt, die der Wehrdisziplinaranwalt unter dem 8.2.1965, eingegangen am 9.2.1965, damit begründete, daß die Auffassung des Truppendienstgerichts unzutreffend sei, daß sich die Strafen nach der Zeit der Tat bestimmten. Welche Laufbahnstrafen gegen einen Soldaten verhängt werden dürften, bestimme sich vielmehr nach dem Zeitpunkt der Aburteilung.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 91-93 WDO sind erfüllt.
2.
Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens. Darin ist keine Schuld des Täters festgestellt. Das Rechtsmittel ist daher unbeschränkt eingelegt. Es ist begründet.
3.
Die Auffassung des Truppendienstgerichts, daß der Beschuldigte nur mit der Strafe der Dienstgradherabsetzung hätte bestraft werden dürfen, trifft nicht zu. Die Frage, welche Disziplinarstrafen gegen einen Soldaten wegen eines Dienstvergehens verhängt werden dürfen, bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt der Tat, sondern nach dem Zeitpunkt der Aburteilung. Die Strafen richten sich nämlich nach der Rechtsstellung, die der. Soldat zu diesem Zeitpunkt innehat. Die Beschränkung des Strafrahmens für Angehörige der Reserve oder für Soldaten im Ruhestand steht in keiner Beziehung zur Dienstpflichtverletzung, sondern lediglich zu der Rechtsstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Bestrafung (vgl. hierzu BDH 2, 59, 78; 5, 49, 57).
Das Dienstvergehen des Beschuldigten, das er als Angehöriger der Reserve während einer Wehrübung beging, kann somit, wenn er erst als Soldat auf Zeit bestraft wird, mit allen für einen Soldaten auf Zeit zulässigen Strafen geahndet werden.
4.
Der Beschuldigte ist nunmehr kein Soldat auf Zeit mehr. Er ist am 2.2.1965 zeitgerecht ausgeschieden. Jetzt gilt er als Soldat im Ruhestand nach § 1 Abs. 3 WDO. Sein Anspruch auf Übergangsbeihilfe ist infolge des gesetzlichen Aufschubes (§ 60 Abs. 2 WDO) noch nicht erfüllt. Daher sind nunmehr die Strafen nach § 49 Abs. 1 WDO gegen ihn zulässig.
5.
Die Tat- und Schuldfeststellungen ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils (§ 62 Abs. 3 S. 1 WDO). Diese Feststellungen lauten:
"Am 30.4.1964 fuhr der Angeklagte von seinem etwa 1 km entfernten Wohnsitz zum katholischen Gemeindehaus Wi. in der B.straße. Dort veranstaltete die Kolpingsfamilie einen Tanz in den Mai. ... Im Verlauf dieses Abends tanzte und trank der Angeklagte .... Gegen 2.00 Uhr begab er sich mit seiner Begleiterin, der Zeugin G., auf den Heimweg. Der Angeklagte gab an, er habe sich vor Antritt der Fahrt geprüft und sich noch für fahrtüchtig gehalten ... Dem Zeugen (Polizeihauptwachtmeister) Be. fiel der unbeleuchtet im östlichen Wirtschaftsweg neben der Wi. Reichsstraße parkende Wagen des Angeklagten auf. Bei der Kontrolle stellte der Zeuge Be. fest, daß der Angeklagte nach Alkohol roch und schwankte. Es wurde deshalb eine Blutprobe entnommen; die nachfolgende Blutalkoholuntersuchung ergab zur Zeit der Beanstandung einen Blutalkoholgehalt von 1,6-1,7 Promille."
6.
Das Verhalten des Beschuldigten stellt eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung dar. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß ist für jeden Soldaten, also auch für den Offizier d.E., der eine Wehrübung leistet, ein Verstoß gegen seine Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 SG).
7.
Für ein solches Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate in der Regel eine Laufbahnstrafe, und zwar die Kürzung der Dienstbezüge, verwirkt. Eine mildere Beurteilung hat die Rechtsprechung nur dort zugelassen, wo besondere Umstände bei dem Tathergang dies rechtfertigten. Solche besonderen Umstände sind in dem Falle des Beschuldigten nicht ersichtlich. Gegen ihn ist die Strafe der Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr zulässig. An ihrer Stelle steht die Kürzung seiner Übergangsbeihilfe zur Verfügung. Da von der Übergangsbeihilfe, die nach einer dreijährigen Dienstzeit berechnet wird, die nach Ablauf der ersten Dienstzeit von zwei Jahren gewährten Beträge abgesetzt werden müssen, handelt es sich nunmehr nur noch um die. Kürzung des Unterschiedsbetrages. Diese Leistung, die der Beschuldigte noch zu erwarten hat, gilt nach § 1 Abs. 3 S. 2 WDO als Ruhegehalt.
Bei der Bemessung der Kürzung hat der Senat dem Beschuldigten zugute gehalten, daß sein Verschulden nicht besonders schwer wiegt, Er hat daher gemeint, daß die Auswirkungen der Kürzung der Übergangsbeihilfe den Beschuldigten etwa in der gleichen Weise treffen sollen, wie es eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für sechs Monate getan hätte. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der Restbetrag der ihm noch zustehenden Übergangsbeihilfe etwa 2145 DM beträgt. Der Senat hat daher die Kürzung dieser restlichen Übergangsbeihilfe um ein Zehntel für angemessen erachtet.
8.
Dem Beschuldigten mußten nach § 110 WDO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Lippold
Dr. Jager
von Sierakowski
von Stechow