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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1966, Az.: BVerwG II WD 16/66

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WD 16/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 22.12.1965

Der Bundesdiszilplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jager, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hohagen, Waffenschule der Luftwaffe 10, Jever,
Stabsunteroffizier Hering, Lehrbataillon (Panzergrenadierbataillon 21)/Heeresofflzierschule I, Hannover-Langenhagen, als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Oberlandesgerichtsrat ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 22. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten seines Verteidigers werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der am 28.5.1942 geborene ledige Beschuldigte trat nach dem Besuch der Volksschule, einer abgeschlossenen Lehre als Gerber sowie einer anschließenden Tätigkeit in seinem erlernten Berufe am 7.1.1963 in die Bundeswehr ein, wurde am 3.7.1963 zum Gefreiten und am 6.7.1964 zum Unteroffizier befördert. Er war Soldat auf Zeit mit einer dreijährigen Dienstverpflichtung. Seine Dienstzeit ist am 6.1.1966 abgelaufen. Die Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist ihm am 10.1.1963 ausgehändigt worden.

2

Er war im wesentlichen als Truppführer eingesetzt.

3

Er wird als aufrichtiger, offenherziger, leistungswilliger, verantwortungsbereiter Soldat und überdurchschnittlicher Sportler gekennzeichnet.

4

Seine dienstlichen Leistungen werden mit "voll befriedigend" bzw. "gut" beurteilt. Gerichtlich ist er nicht vorbestraft.

5

Disziplinar ist er wie folgt vorbestraft:

  1. 1)

    am 1.12.1964 mit einer Geldbuße von 60 DM, weil er am 27.11.1964 in B. in der Zeit von etwa 20.30 Uhr bis 22.30 Uhr zusammen mit seinem Kameraden Unteroffizier P. alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, obwohl beide Soldaten zur Alarmbereitschaft eingeteilt waren und für die Alarmbereitschaft Alkoholverbot bestand;

  2. 2)

    In sachgleichen Verfahren am 6.4.1965 mit einer Geldbuße von 100 DM, weil er am 2.4.1965 in L. als UvD beim Stubendurchgang gegen 21.30 Uhr mehreren Soldaten "volle Deckung" befohlen hatte und sie anschließend auf die Spinde steigen ließ, wo sie das Lied "Mein Vater war ein Wandersmann" zu singen hatten.

  3. 3)

    am 25.5.1965 mit 14 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er am 22.5.1965 in Br., E.kaserne, widerrechtlich sich gegen 18.00 Uhr von GvD Bier holen ließ und weil er den Gefreiten M. am 22.5.1965, nachdem dieser den Beutel mit Milch des Unteroffiziere T. unbeabsichtigt vom Stuhl geworfen hatte, sein Hosenbein an dessen Hosenbein abgeputzt und ihm dabei einen leichten Schlag auf die Wange versetzt und weil er es schließlich außerdem versäumt hatte, dem Kompaniechef nach der vorläufigen Festnahme des Gefreiten M. Meldung zu erstatten.

6

Die letzten Dienstbezüge des Beschuldigten berechneten sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.5.1963 nach der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2.

7

Die dem Beschuldigten zustehende Übergangsbeihilfe in Höhe von 4.800 DM ist ihm inzwischen ausgezahlt worden.

8

II.

In dem vom Kommandierenden General des II. Korps ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 10.11.1965 zur Last gelegt,

9

er habe am 2.4.1965 als UvD in seiner Einheit in L. beim Stubendurchgang gegen 21.30 Uhr befohlen: "Hinlegen und volle Deckung und dann auf die Spinde", er hebe diesen Befehl ausführen lassen und die Soldaten anschließend das Lied "Mein Vater war ein Wanderemann" singen lassen.

10

Das Truppendienstgericht D hielt ein Dienstvergehen für nachgewiesen, und zwar hielt es einen Mißbrauch der Befehlsbefugnis (§ 32 WStG), ferner einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Kameradschaft (§ 12 SG) und zum achtungswürdigen Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) für gegeben, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG). Es wertete jedoch den Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beschuldigten nur sehr gering und hielt die im sachgleichen Verfahren vom Kompaniechef der Ausblidungskompanie ... am 6.4.1965 ausgesprochene Geldbuße von 100 DM für schuldangemessen. Demgemäß stellte es das Verfahren ein. Die Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage und die disziplinarrechtliche Würdigung ergeben sich aus folgenden Ausführungen des Truppendienstgerichts:

"Am 2. April 1965 hatte der Beschuldigte damals Angehöriger der AusbKp ... in L., UvD. Am 1. April 1965 waren die neuen Rekruten gekommen. Degen 21.30 Uhr, am Freitag, dem 2. April 1965, machte Uffz T. einen Routinedurchgang durch etwa 9-10 Stunden, in jeder Stube lagen etwa 10-15 Mann. Er unterhielt sich dabei mit den Soldaten und nachdem er - begreiflicherweise bei neu eingetretenen Rekruten - Unordnung auf den Stuben feststellte, erzählte er den Männern, wie man die Stube sauber zu machen habe und erklärte ihnen auch, was man mit ihnen bei den Fallschirmjägern gemacht habe, wenn irgendwie Unordnung auf den Stuben gewesen sei. Er wies dabei auch darauf hin, daß er hoffe, daß jeder mitmache. Dann befahl er auf etwa drei oder vier Stuben jeweils den. Männern: 'Volle Deckung!.' Anschliessend: 'Auf die Spinde, marsch, marsch!' und ließ sie dann, auf den Spinden sitzend, eine Strophe des Liedes singen: 'Mein Vater war ein Wanderemann.'

Zu seiner Verteidigung brachte der Beschuldigte vor, er habe den ganzen Torgang lediglich als einen Spaß aufgefaßt. Dies hatten im Übrigen auch die Männer getan, da manche vor lauter lachen nicht richtig singen konnten. Im übrigen habe jeder mitgelacht. Er sei zwar über erzieherische Maßnahmen und über die Möglichkeiten der Befehlsgebung, auch derjenigen eines UvD, sich durchaus im Klaren und habe es nicht für möglich gehalten, daß dieserhalb auch nur eine Bestrafung mit einer Geldbuße möglich sei, geschweige denn die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens.

Die Zeugen GefrOA H. und die Gefreiten und ROB B. und K. bestätigen übereinstimmend, daß auch sie das Ganze lediglich als einen Spaß, einer der Zeugen (K.) sogar als eine 'große Ouvertüre der Grundausbildung' aufgefaßt hätten, wobei der Zeuge K. noch erklärte, daß seine ganze Stube in schallendes Gelächter ausgebrochen sei, nachdem Uffz T. die Stube verlassen hatte. Auch Uffz T. hatte beim Verlassen der Stube, in der etwa sechs Offiziersanwärter lagen, gelacht.

Der Zeuge B. erklärte, er habe zwar den ganzen Vorgang deswegen etwas peinlich empfunden, weil einige Soldaten schon im Schlafanzug waren und einige in der Unterhose dastanden, bevor sie sich auf die Spinde bewegten, aber er könne das Verhalten weder als Schikane, noch auch als entwürdigende Behandlung ansehen, selbst wenn er in der ersten Vernehmung am 9. August 1965 vor Lt. Wolf bei der InstAusbKp ... in N. (Bl. 11 d.A.) angegeben habe, er habe den Vorfall als erniedrigend und menschenunwürdig empfunden. Der Zeuge K. sagte, darüber hinaus noch aus, von seiner Stube sei niemand beleidigt gewesen, zumal das Besteigen der Spinde für sie deshalb besonders bequem gewesen sei, weil sie von den Betten aus auf die Spinde geklettert seien, was keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Auch der Zeuge GefrOA H. erklärte, weder er noch einer seiner Kameraden habe den Vorgang tragisch genommen.

Bei dieser Sachlage kann von einem wehrstrafrechtlichen Tatbestand keine Rede sein, soweit Mißhandlung (§ 30 WStG) oder entwürdigende Behandlung (§ 31 WStG) in Betracht kommen. Gleichwohl beinhaltet das Verhalten des Beschuldigten unzweifelhaft, nach der Überzeugung der Truppendienstkammer, einen Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken im Sinne des § 32 WStG."

11

Gegen dieses ihm am 17.2.1966 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 28.2.1966, also fristgerecht, Berufung eingelegt, diese am 1.3.1966, also rechtzeitig, begründet und ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt. Er erstrebt die Verhängung einer Laufbahnstrafe.

12

III.

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 1, 93 Abs. 1 und 2 WDO).

13

2.

Statusrechtliche Bedenken ergeben sich nicht etwa daraus, daß die Probezeit des Beschuldigten am 6.7.1963 ablief, während ihm die Mitteilung über die Feststellung seiner Dienstzeitverpflichtung auf drei Jahre erst am 15.7.1963 zuging. Da die Verlängerungsverfügung bereits vom 30.6.1963 datiert und der Beschuldigte ab 7.7.1963 mit Genehmigung der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle weiter Dienst verrichtete, ist die Dienstzeit durch schlüssiges Verhalten wirksam nach § 40 Abs. 2 SG verlängert worden (vgl. die ausführliche Begründung im Urteil des Senats vom 10.2.1965 - II (I) WD 115/64 -, DVBl. 1965, 695).

14

3.

Da die Berufung auf das Strafmaß beschrankt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen für den Senat bindend. Er hat nur mehr darüber zu befinden, welche Strafe angemessen ist.

15

4.

Bei der Strafzumessung war davon auszugehen, daß dem Beschuldigten inzwischen entgegen der Vorschrift dem § 60 Abs. 2 WDO die gesamte Übergangsbeihilfe ausgezahlt worden ist. Demgemäß gilt der Beschuldigte nicht mehr als Soldat im Ruhestand (vgl. § 1 Abs. 3 WDO), sondern führt den Status eines Soldaten der Reserve. Gegen einen Angehörigen der Reserve ist aber nach § 49 Abs. 5 Satz 1 WDO nur die Dienstgradherabsetzung zulässig. Diese war nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall noch nicht verwirkt.

16

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen hat keiner der Zeugen den Vorfall als Kränkung, Beleidigung oder gar als menschenunwürdige oder schikanöse Behandlung angesehen; vielmehr haben alle Soldaten die Angelegenheit als Scherz empfunden. Auch aus der von allen Zeugen bestätigten Tatsache, daß nicht nur die Soldaten herzhaft gelacht haben, sondern auch der Beschuldigte, ist eindeutig zu erkennen, daß der Beschuldigte weder schikanöse noch gar schlimmere Absichten verfolgte. Demnach handelt es sich um einen leichten Fall einem Mißbrauchs der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken, so daß eine Dienstgradherabsetzung nicht in Frage kam.

17

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts mußte somit entsprechend dem Antrage des Bundeswehrdisziplinaranwalts zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die Auferlegung der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 sowie der §§ 112 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Dr. Jager
Dr. Schweiger
Hohagen
Hering