Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG II C 120.67
Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges; Versorgung eines früheren stellvertretenden Professors der Universität Warschau; Versorgung eines Volksdeutschen; Versorgungsansprüche eines polnischen Staatsbeamten; Die Beamteneigenschaft als Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs; Identität eines polnischen Dienstverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 120.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.06.1958 - AZ: VII B 34.57
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 51 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juni 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 5. Juni 1900 im damaligen österreichischen, später rumänischen Sadagura geboren, studierte von 1918 bis 1926 an der Universität Czernowitz acht Semester Theologie und zehn Semester Philosophie, erwarb das Licentiat der Theologie und wurde 1927 als Lehrbeauftragter an die Universität Warschau berufen, wo er 1934 zum Magister der Orientalistik promovierte. Im Jahre 1938 wurde er ebenda zum stellvertretenden Professor an der Fakultät für orthodoxe Theologie ernannt und war in dieser Stellung bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges - 1939 - dort tätig. Von diesem Zeitpunkt an lebte er auf seiner Besitzung in Czernowitz in der Bukowina. Am 28, Oktober 1940 wurde er nach Deutschland umgesiedelt. Er besaß damals die rumänische Staatsangehörigkeit; Anfang 1945 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach seiner Umsiedlung war er nach längerem Lageraufenthalt von 1942 bis 1944 als Angestellter (Übersetzer) im Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete dienstverpflichtet. Nach seiner Entlassung infolge eines Dienststrafverfahrens war er bis zur Kapitulation ohne Dienstverhältnis. Nach der Kapitulation betätigte er sich als wissenschaftlicher Dolmetscher an der Universitätsfrauenklinik im Sowjetsektor von Berlin und als Lehrbeauftragter an der kirchlichen Hochschule in Berlin-Zehlendorf.
Als Heimatvertriebener erhielt der Kläger am 19. Oktober 1953 den Flüchtlingsschein A.
Am 4. Januar 1951 zeigte er seine Einbeziehung als (vermeintlicher) früherer Beamter in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an; er beantragte gleichzeitig seine Wiederverwendung als Universitätslehrer. Durch Bescheid des Beklagten vom 21. August 1953 wurde dieser Antrag" mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei niemals Beamter gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 5. Oktober 1953 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 21. August 1953 aufzuheben, und der Begründung, der Kläger sei polnischer Staatsbeamter mit Versorgungsanspruch gewesen. Durch Bescheid vom 31. August 1955 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 Übergangsgeld unter dem Vorbehalt des Nachweises, daß er Beamter auf Lebenszeit gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 27. September 1956 äie Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 18. Juni 1958 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es handele sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. August 1953, durch den die vom Kläger geltend gemachten Rechte auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG mit der Begründung abgelehnt worden seien, daß der Kläger Rechte aus diesem Gesetz weder als Beamter noch als Angestellter erworben habe. Pur eine solche Anfechtungsklage sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nur dann eröffnet, wenn der Kläger Beamter gewesen sei, während über die Geltendmachung von Rechten aus einem früheren Angestelltenverhältnis das Arbeitsgericht zu entscheiden habe. Deshalb hänge bereits die Zulässigkeit der Klage von der Entscheidung der materiellrechtlichen Fräge ab, ob der Kläger Beamter war oder nicht. Diese Fräge habe nicht zugunsten des Klägers entschieden werden können.
Die - im Angestelltenverhältnis geleistete - Tätigkeit des Klägers nach der Umsiedlung im Bereich des Reichsministeriums für die besetzten Ostgebiete sowie die Frage, ob der Kläger wegen seiner Entlassung aus dieser Tätigkeit im Jahre 1944 Wiedergutmachungsansprüche hat, seien im vorliegenden Verfahren unerheblich. Es gehe nur darum, ob der Kläger einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus der Zeit seiner Tätigkeit als lehrbeauftragter Dozent von 1927 bis 1928 oder als stellvertretender Professor in der Zeit von 1928 bis 1939 an der Fakultät für orthodoxe Theologie an der Universität Warschau herleiten kann oder ob er bis zum 8. Mai 1945 eine Beamtenstelle erworben haben würde und eine solche gedachte Laufbahn nach dem Gesetz berücksichtigt werden darf.
Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch könne nur § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d oder § 51 Abs. 1 G 131 sein. Ansprüche auf Grund anderer Rechtsgrundlagen ständen dem Kläger auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht zu (§ 77 Abs. 1 G 131). Die unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 sei nicht möglich; denn der Kläger könne nicht als am 8. Mai 1945 im Dienst der Universität Warschau stehend angesehen werden. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 G 131 und sei (dies wird näher ausgeführt) "über den Umweg des § 51 Abs. 1 G 131" nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 zu behandeln. Er hätte also dartun müssen, daß er an der Universität Warschau Beamter gewesen sei. Sein Vortrag und die von ihm beigebrachten Unterlagen ergäben jedoch nichts dafür, daß er polnischer Staatsbeamter gewesen sei (wird näher dargelegt).
Der Vortrag des Klägers, er habe zumindest eine beamtenähnliche Stellung besessen, rechtfertige es nicht, ihn als Beamten im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu behandeln.
Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß er, selbst wenn er im Jahre 1939 noch nicht Beamter gewesen wäre, die Rechtsposition eines Beamten bis zum 8. Mai 1945 erlangt haben würde. Die Berücksichtigung der sogenannten fiktiven Laufbahn sei unzulässig (wird ausgeführt). Daß in Nr. 1 Abs. 4 des Rundschreibens des BMdJ und des BMdF vom 28. April 1952 bestimmt sei, die Umsiedler seien so zu behandeln, wie wenn ihr Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes bis zum 8. Mai 1945 weiterbestanden, hätte, bedeute nicht die Berücksichtigungsfähigkeit auch einer fiktiven Beförderung der Umsiedler, sondern lediglich eine den Zeitraum betreffende Fiktion, nach der diese Umsiedler so behandelt werden sollen, wie wenn sie bis zum 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes gestanden hätten. Diese zeitliche Fiktion sei nötig gewesen, weil die Betreffenden sonst den in § 1 G 131 angeführten Stichtag des 8. Mai 1945 nicht erfüllen würden.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 1956 nach dem Klagantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht der Vorinstanz führt.
Daß und aus welchen Gründen die vorliegende Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, hat der Senat schon in seinem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluß vom 2. Mai 1967 - BVerwG II B 4808 - dargelegt. Daran hält er fest.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die vorliegende Klage unzulässig sei, kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Verwaltungsrechtsweg sei für sie nicht eröffnet. Das Berufungsurteil weicht mit der ihm zugrunde liegenden Ansicht, daß der Verwaltungsrechtsweg nur dann hätte eröffnet sein können, wenn der Kläger vor seiner Umsiedlung aus Polen in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis gestanden hätte, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Beantwortung der Präge, welcher Rechtsweg eröffnet ist, in der Regel schon die sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebende rechtliche Natur des geltend gemachten Klagebegehrens entscheidend (vgl. insbesondere BVerwGE 7, 257 [BVerwG 14.10.1958 - BVerwG I C 59.57] und 20, 199 [BVerwG 28.01.1965 - BVerwG II C 108.62]).
Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ist der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch aus dem Gesetz z zu Art. 131 GG als ein beamtenrechtliches Begehren zu qualifizieren, nämlich als das Begehren, in Anknüpfung an das für den Kläger in Polen vor der Umsiedlung begründete Dienstverhältnis, das nach seinem Vorbringen die Merkmale eines Beamtenverhältnisses aufwies, nach den für frühere Beamte geltenden Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 G behandelt zu werden. Rechte aus einem früheren Angestelltenverhältnis macht der Kläger nach seinem Vorbringen gerade nicht geltend. Er hat vielmehr vorgetragen, die Hochschullehrer seien in Polen seinerzeit Staatsbeamte gewesen, er habe seinerzeit wie ein ordentlicher Hochschullehrer Vorlesungen gehalten und Seminarübungen geleitet, auch dieser Dienst sei öffentlicher Dienst - nämlich Beamtendienst - gewesen und er habe einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch gegen den polnischen Staat gehabt. Das hiernach beamtenrechtliche Begehren des Klägers begründet die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges. Ob der Tatsachenvortrag des Klägers zutrifft und ob danach ein früheres Beamtenverhältnis anzuerkennen ist mit der Folge, daß der Kläger nach den für frühere Beamte geltenden Regelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu behandeln ist, hat das Verwaltungsgericht erst bei Beantwortung der Präge zu prüfen, ob die vorliegende Klage begründet ist.
Das Berufungsgericht hat zudem unberücksichtigt gelassen, daß es dem Bundesgesetzgeber bezüglich des von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 erfaßten Personenkreises nicht auf eine völlige Identität des früheren Dienstverhältnisses mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung ankam. Schon in den Gründen seiner Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber zugunsten dieses Personenkreises für die Gewährung von Rechten, die Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG den früheren Beamten zuerkennt, eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenver hältnis genügen lassen wollte. Die durch die soeben angeführten Urteile entschiedenen Streitfälle betrafen allerdings Ansprüche, die an frühere Dienstverhältnisse in solchen osteuropäischen Ländern anknüpften, in denen es Beaintengesetze schon vor dem 9. Mai 1945 überhaupt nicht gab; der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 23. Februar 1967 folgendes ausgeführt:
"Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der somit gebotenen Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 an der Gleichsetzung der Rechtsstellung des Ehemannes der Klägerin mit der eines deutschen Beamten - im Gegensatz zu der eines Angestellten oder eines Arbeiters - nicht durch den Umstand gehindert gesehen, daß es in Litauen keine. Beamtengesetze gegeben hat. Beamtengesetze fehlten schon vor dem Zusammenbruch in einer Reihe osteuropäischer Länder, aus denen die Vertreibung wegen der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum erfolgte. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in Kenntnis dieses Umstandes Personen, die in diesen Ländern bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle in einem "Dienstoder Arbeitsverhältnis" standen, in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 einbezog und auch insoweit die Unterscheidung zwischen Beamten einerseits und Angestellten oder Arbeitern andererseits ausdrücklich aufrechterhielt, zum Ausdruck gebracht, daß es ihm nicht auf eine völlige Identität mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung ankam, sondern daß er für die Gewährung von Rechten, die Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG den früheren Beamten zuerkennt, eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen lassen wollte. Daher ist auf diesen Personenkreis der Grundsatz, daß der Begriff "Beamter" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG dem Beamtenbegriff des deutschen Beamtengesetzes entspricht (vgl. BVerwGE 4, 303 [304]; 8, 239 [242]), nicht anzuwenden."
Diese Ausführungen müssen jedoch auch für frühere Dienstverhältnisse in solchen Ländern gelten, in denen es - wie möglicherweise in Polen - Beamtengesetze gab, die sich in wesentlichen Punkten vom deutschen Beamtenrecht unterschieden. Denn würde in solchen Fällen bei dem gebotenen Vergleich allein auf die Vorschriften des ausländischen Beamtenrechts - z.B. über die formellen Bezeichnungen der Dienstverhältnisse - abgestellt und nicht auch die - möglicherweise außerhalb des "Beamtenrechts" getroffene - inhaltliche Regelung der Dienstverhältnisse einschließlich der Sicherung des Unterhalts des Bediensteten und seiner (engeren) Familienangehörigen berücksichtigt, so könnte dies zu einer vom Bundesgesetzgeber nicht beabsichtigten Schlechterstellung der früheren Bediensteten dieser Länder gegenüber den Bediensteten aus Ländern ohne jegliches Beamtenrecht führen.
Für die Frage, ob der Kläger in einem Beamtenverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 stand, und für die aus § 5 G 131 sich ergebende weitere Frage, ob es sich um ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelte, kommt es daher auf die Vergleichbarkeit seines früheren Dienstverhältnisses in Polen mit einem deutschen Beamtenverhältnis, und zwar einem solchen auf Lebenszeit, an. Bei diesem Vergleich kommt besonderes Gewicht der Prüfung zu, ob das frühere Dienstverhältnis des Klägers gegen eine vorzeitige Beendigung im Ergebnis ähnlich gesichert wie ein deutsches Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war und ob der Kläger eine diesem deutschen Beamtenverhältnis vergleichbare dienstrechtliche Versorgung zu erwarten hatte. Die Feststellung einer solchen Versorgungserwartung setzt nicht voraus, daß im Jahre 1939, als der Kläger Polen verließ, oder am 8. Mai 1945, also am Stichtag des Gesetzes zu Art. 131 GG, bereits alle rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs - wie z.B. eine etwaige "Wartezeit" - erfüllt waren; denn auch im deutschen Beamtenrecht sind bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs vielfach nicht erfüllt (vgl. hierzu § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 - BGBl. I S. 551 -), und zwar unabhängig davon, daß der Versorgungsanspruch ohnehin erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls entstehen kann; aus § 35 Abs. 3 G 131 geht zudem hervor, daß auch die Einrechnung von Zeiten nach dein 8. Mai 1945 in die "Wartezeit" möglich ist.
Da das Berufungsgericht abgesehen davon, daß es den früheren Rechtsstand des Klägers rechtsfehlerhafterweise unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Verv/altungsrechtsweges erörtert hat, auch die soeben dargelegte Rechtslage verkannt hat und da die dem Kläger ungünstige Entscheidung zumindest auf dem erstgenannten Rechtsfehler beruht, hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Zurückverweisung erfolgt, weil die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, die anzustellen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Vorsorglich wird bemerkt, daß aus Rechtsgründen für die Berücksichtigung einer "fiktiven Laufbahn" in der Zeit von der Umsiedlung des Klägers an bis zum 8. Mai 1945 bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 5 und § 51 G 131 kein Raum ist; hierin pflichtet der erkennende Senat dem Berufungsgericht bei.
Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer