Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1967, Az.: BVerwG V C 192.66
Ersatzpflicht eines Ehegatten eines Hilfeempfängers für die zum Lebensunterhalt geleistete Hilfe; Fortbestand einer Ehe als Voraussetzung der Ersatzpflicht; Rechtsnatur der Ersatzansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 192.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 20.09.1966 - AZ: III A 140/65
Rechtsgrundlagen
- § 92 Abs. 3 BSHG
- § 92 Abs. 2 BSHG
- § 11 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 27, 319 - 325
- AS 27, 319
- DÖV 1969, 796 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 14, 338
- MDR 1968, 78 (amtl. Leitsatz)
- NDV 1967, 407
- VerwRspr 19, 234 - 237
- VerwRspr. 19, 234
- ZfSH 1968, 213
Verfahrensgegenstand
Sozialhilfe
Amtlicher Leitsatz
Der Ehegatte des Hilfeempfängers ist nur dann zum Ersatz der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz verpflichtet, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruches die Ehe noch fortbesteht (hier entschieden für § 92 Abs. 3 BSHG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beklagte hat der früheren Ehefrau des Klägers, von der dieser seit Oktober 1962 getrennt lebte und seit dem 9. Juli 1963 rechtskräftig geschieden ist, unter anderem für die Zeit vom 14. Januar 1963 bis zum 7. Juli 1963 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt.
Wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt hatte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 15. Januar 1962 die Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau des Klägers gegen diesen auf sich übergeleitet, diese Überleitung jedoch mit Bescheid vom 20. September 1963 mit Rücksicht auf eine von der früheren Ehefrau des Klägers gegen den Kläger ausgebrachte Pfändung wieder aufgehoben.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1965 forderte die Beklagte den Kläger auf, nach § 92 Abs. 3 BSHG Ersatz wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 784,80 DM zu leisten. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1965 den Verpflichtungsbescheid vom 20. Juni 1965 aufgehoben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts anstrebt.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Revision für unbegründet.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gegeben.
Im vorliegenden Verfahren ist allein im Streit, ob die Beklagte einen Ersatzanspruch gegen den Kläger wegen der der früheren Ehefrau des Klägers geleisteten Sozialhilfe hat. Bei diesem Ersatzanspruch handelt es sich aber um einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über dessen Bestehen im Streitfalle das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (dazu BVerwGE 8, 59 [61]). Der Träger der Sozialhilfe kann zwar notfalls auch dadurch Ersatz wegen der geleisteten Hilfe erlangen, daß er einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sich überleitet (§§ 90 f. BSHG). Indessen hat die Beklagte die im vorliegenden Falle herbeigeführte Überleitung der der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger bestehenden Unterhaltsansprüche aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auch lediglich auf die Vorschrift des § 92 Abs. 3 BSHG, der sich mit dem öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch befaßt.
2.
Die Beklagte hat indessen keinen Anspruch auf Ersatz der der früheren Ehefrau des Klägers geleisteten Hilfe gegen den Kläger, soweit der Anspruch auf § 92 Abs. 3 BSHG gestützt wird.
Ob die Beklagte einen Ersatzanspruch nach § 92 Abs. 2 BSHG geltend machen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die angefochtenen Bescheide stützen sich allein auf § 92 Abs. 3 BSHG. Mit Rücksicht darauf ist es dem Gericht verwehrt, von sich aus zu prüfen, ob der Ersatzanspruch auch auf § 92 Abs. 2 BSHG gestützt werden könnte.
Zwar mag der Anspruch auf Ersatz der Kosten der geleisteten Hilfe bereits mit der Hilfeleistung entstehen, jedenfalls aber bereits mit der Erfüllung der gesetzlich geordneten Tatbestände (dazu auch Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 114.65. - [NJW 1967, 797 = DÖV 1966, 725 = FEVS 14, 121]). Indessen bedarf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs der Konkretisierung in der Form eines Verwaltungsaktes. Diese Notwendigkeit ergibt sich schon daraus, daß anderenfalls das dem Schutze des Hilfeempfängers und des Ersatzpflichtigen dienende gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren umgangen werden könnte. Ferner aber auch daraus, daß anders als in der Form eines Verwaltungsaktes nicht geprüft werden kann, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen ist oder abgesehen werden kann. Freilich hat die Beklagte im vorliegenden Falle vermeintliche Ersatzansprüche in den angefochtenen Bescheiden konkretisiert. Indessen stützen sich diese Bescheide allein auf § 92 Abs. 3 BSHG. Mithin bleibt zu prüfen, ob die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 92 Abs. 3 BSHG zugleich auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 92 Abs. 2 BSHG enthält, jedenfalls aber die auf § 92 Abs. 3 BSHG gestützten Bescheide auch auf die Ersatzansprüche nach § 92 Abs. 2 BSHG erstreckt werden können. Beides ist nicht der Fall.
Der Ersatzanspruch nach § 92 Abs. 2 BSHG ist, weil er ein schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen voraussetzt, ein quasideliktischer Anspruch, der - soweit keine Härte vorliegt - der Höhe nach nicht begrenzt ist. Der Ersatzanspruch nach § 92 Abs. 3 BSHG stellt hingegen eine den heutigen Verhältnissen angepaßte Ausformung des überkommenen fürsorgerechtlichen Grundsatzes dar, daß die Sozialhilfe gleichsam nur vorschußweise gewährt wird (dazu auch Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG V C 228.65 -). Er ist überdies der Höhe nach begrenzt durch die Schongrenzen für Einkommen und Vermögen. Unterscheiden sich aber die Ansprüche nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG ihrer Rechtsnatur nach, so kann ein Bescheid, der sich lediglich auf § 92 Abs. 3 BSHG stützt, weder in einen Bescheid auch nach § 92 Abs. 2 BSHG umgedeutet, noch durch Nachschieben von Gründen, die sich auf § 92 Abs. 2 BSHG beziehen, ergänzt werden, ohne sein Wesen zu verändern.
Ein Ersatzanspruch nach § 92 Abs. 3 BSHG besteht aber schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs der Kläger nicht mehr mit der Hilfeempfängerin verheiratet war.
§ 92 Abs. 3 BSHG lautet:
"Zum Ersatz der Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2) sind der Empfänger der Hilfe und sein Ehegatte verpflichtet,
1)
soweit ihr monatliches Einkommen zusammen die Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 1 und 3 Satz 1 übersteigt und sein Einsatz nach § 84 zuzumuten ist, oder2)
soweit ihr Vermögen zusammen über dem Sechsfachen des Betrages der Einkommensgrenze nach § 81 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 liegt.Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ersatzanspruch gegenüber dem Empfänger der Hilfe und seinem Ehegatten nur geltend zu machen, soweit die dort genannten Voraussetzungen bei einem Vermögen vorliegen, das nicht zu dem in § 88 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Vermögen gehört ..."
§ 92 Abs. 3 BSHG hatte einen Vorläufer in § 25 a RFV. Dort war bestimmt, daß der Fürsorgeverband unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach § 21 a der Verordnung Anspruch auf Ersatz gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 gegen den Ehegatten des Unterstützten habe.
Ihre Rechtfertigung fand diese Vorschrift in der Erwägung, daß nach Beseitigung des Grundsatzes der armenrechtlichen Familiengemeinschaft nach dem Unterstützungswohnsitzgesetz zwar als unterstützt nur das Familienmitglied gelte, in dessen Person das Bedürfnis zur Unterstützung entstanden sei, daß aber dann, wenn das Familienhaupt für seine Familie Unterstützung erhalte, weil es seiner Unterhaltspflicht nicht genügen könne, sowohl die von der Unterstützung unterhaltenen Familienmitglieder als auch das Familienhaupt als unterstützt zu gelten hätten (dazu Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl., Bern. zu § 25 a RFV). Der Erstattungsanspruch hatte demnach seinen Grund in der Unterhaltsersatzfunktion der Unterstützung. Aus diesem Grunde mag es gerechtfertigt gewesen sein, eine Ersatzpflicht auch nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung anzunehmen, sie aber auszuschließen für die Unterstürzungszahlungen vor oder nach der Ehe.
Es ist jedoch fragilch, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt noch diese in § 25 a RFV vorausgesetzte Unterhaltsersatzfunktion hat. Einmal hat nunmehr nach § 11 BSHG jeder einzelne Familienangehörige einen selbständigen Anspruch auf Hilfe. Hit der Hilfe an den einen Ehegatten werden deshalb nicht zugleich dessen Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten erfüllt. Zum anderen ist zu beachten, daß nach § 11 Abs. 1 BSHG zwar das Einkommen und Vermögen des Ehegatten bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mit berücksichtigt wird, dies jedoch nur für den Fall, daß der Ehegatte nicht getrennt lebt. Da das Getrenntleben nicht ohne weiteres zum Untergang des Unterhaltsanspruchs führt, ist hiernach nicht davon ausgegangen worden, daß der Bedürftigkeit insoweit abgeholfen wird, als ein unterhaltspflichtiger und leistungsfähiger Ehegatte vorhanden ist. Vielmehr knüpft das Sozialhilferecht an die durch die Ehe begründete Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (dazu auch Urteil des Senats vom 26. Januar 1966 [BverwGE 23, 149]). Dann aber erscheint es bedenklich, auch nach Auflösung der Ehe von dem Ehegatten des Hilfeempfängers Ersatz zu verlangen. Freilich wird in diesen Fällen gesagt werten können, die Ersatzpflicht knüpfe auch hier nicht an eine frühere oder gegenwärtige Unterhaltspflicht an, sondern an die früher durch die Ehe begründete Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Indessen würde eine dahin gehende Auffassung verkennen, daß es auch bei der Rückabwicklung des Sozialhilfefalles auf die gegenwärtige Situation des Empfängers der Hilfe und seiner Angehörigen ankommt.
Die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 92 BSHG beruht auf der Überlegung, daß eine unbegrenzte Ersatzpflicht wegen geleisteter Sozialhilfe den Empfänger der Hilfe auf lange Zeit in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit knebelt und damit den nachhaltigen Erfolg der Sozialhilfe in Frage stellt. Infolgedessen stehen auch bei der Rückabwicklung des Sozialhilfefalles sozialhilferechtliche Überlegungen im Vordergrund. Diese müssen aber ebenso wie bei der Gewährung von Sozialhilfe an eine tatsächlich bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft anknüpfen.
Dies legt auch eine Gegenüberstellung der Regelung der Verordnung über die Fürsorgepflicht mit der jetzigen Regelung nahe.
Während ursprünglich in der Verordnung über die Fürsorgepflicht in § 25 RFV lediglich die Ersatzpflicht des Empfängers der Fürsorge geregelt war, ist durch § 25 a RFV auch die Ersatzpflicht der Ehegatten und der Eltern eingeführt worden. Daneben gab es jedoch nicht die Ersatzpflicht des Unterhaltsverpflichteten im Falle der schuldhaften Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit. Nach der jetzigen Regelung sind indessen drei Gruppen zu unterscheiden. Einmal die Hilfeempfänger selbst, dann deren unterhaltspflichtige Angehörige sowie schließlich die Eltern und Ehegatten. Mit Rücksicht auf die im Grundsatz beabsichtigte Einschränkung der Ersatzpflicht wegen geleisteter Sozialhilfe muß daraus entnommen werden, daß der Fall der "Verletzung der Unterhaltspflicht" abschließend in § 92 Abs. 2 BSHG geregelt ist, und daß es daher bei § 92 Abs. 3 BSHG nicht auf eine gegenwärtige oder frühere Unterhaltspflicht ankommen kann, sondern nur auf das Fortbestehen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, an die die Sozialhilfe anknüpft. Ob dies auch dann gilt, wenn der Ehegatte verstorben ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Diese historischen und systematischen Bedenken gegen die Heranziehung wegen der während einer früheren Ehe geleisteten Sozialhilfe werden unterstützt durch eine Textbetrachtung.
Während § 92 Abs. 2 BSHG die Entstehung des Ersatzanspruches an ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen knüpft und die Ersatzpflicht auf alle Leistungen der Sozialhilfe erstreckt, knüpft § 92 Abs. 3 BSHG an die wiedererlangte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an und beschränkt die Ersatzpflicht auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist aber nicht auf das Einkommen und das Vermögen des Inanspruchgenommenen allein abgehoben, sondern auf die Leistungsfähigkeit der Ehegatten, und zwar ist, wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt ("zusammen"), das gemeinsame Einkommen und Vermögen entscheidend. Die Einkommensgrenze geht aber von einem für beide Ehegatten gemeinsamen Grundbetrag und einem Familienzuschlag aus. Es liegt auf der Hand, daß diese Art der Berechnung nur sinnvoll ist, wenn die Ehe noch besteht. Ist die Ehe aufgelöst, so kann das Einkommen der früheren Ehegatten nicht zusammengerechnet und einem an den Bedürfnissen einer noch bestehenden Ehe ausgerichteten Gesamtbetrag gegenübergestellt werden. Eine gesonderte Berechnung des Schonbetrages für die einzelnen Ehegatten scheitert aber an dem Wortlaut des Gesetzes.
Nach alledem kann der geltend gemachte Ersatzanspruch im vorliegenden Falle nicht auf § 92 Abs. 3 BSHG gestützt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht mehr mit der Empfängerin der Sozialhilfe verheiratet war.
Die Revision ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 784,80 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen