Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1967, Az.: BVerwG V C 104.65
Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Bewirtschaftung eines im Eigentum eines anderen Familienangehörigen stehenden Hofes als selbstständige Erwerbstätigkeit; Ausübung der Tätigkeit eines Hausverwalters als selbstständige Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 104.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 19.03.1965 - AZ: 2 K 62/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1968, 670
- VerwRspr 19, 373 - 373
- VerwRspr. 19, 373
- ZLA 1968, 11
Amtlicher Leitsatz
Zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 273 Abs. 5 LAG (Bestätigung und Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).
Zum Umfang und zu den Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1902 geborene Kläger ist Heimatvertriebener aus Ostpreußen.
In den Jahren von 1927 bis 1936 bewirtschaftete er nach seinen Angaben selbständig einen Bauernhof. Der Hof war eingetragenes Eigentum seiner Mutter. Diese soll ihn als Existenzgrundlage für ihren Sohn erworben und diesem zur freien Verfügung überlassen haben. Eine grundbuchmäßige Übertragung auf seinen Namen unterblieb, da der Kläger den Hof im Jahre 1936 aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen konnte. Der Kläger gibt an, daß er über alle Einnahmen aus dem Hof allein verfügt habe.
Nach Aufgabe des Hofes erwarb der Kläger im Jahre 1936 mit Hilfe seiner Mutter (aus dem Erlös des Hofverkaufs) ein Hausgrundstück in Königsberg. Auf diesem Grundstück befanden sich zwei Wohnhäuser mit insgesamt 14 Wohnungen und einem Schlachtereigeschäft. Dieses auf seinen Namen eingetragene Grundvermögen verwaltete der Kläger allein und erledigte alle damit verbundenen Arbeiten einschließlich handwerklicher Reparaturen. Die Mieteinnahme betrug 6.500 RM jährlich, wovon nach Abzug der Unkosten 3.500 RM verblieben. Als Vertreibungsschaden an Grundvermögen wurde der Betrag von 38.400 RM festgestellt.
Ab 1938 arbeitete der Kläger täglich etwa 6 Stunden als Bote einer privaten Firma für einen Monatslohn von 120 RM. Seit dem 1. August 1963 ist er erwerbsunfähig.
Das Ausgleichsamt lehnte den am 27. November 1963 gestellten Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente ab mit der Begründung, die Verwaltung von Grundvermögen stelle keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Der Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Ausgleichsamtes und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses den Beklagten zu verpflichten, ihm Kriegsschadenrente zu gewähren,
gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1964 Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der Revision wird mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es seine Feststellungen allein auf die Angaben des Klägers gestützt habe, die angeblich in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein sollen. Deren Dichtigkeit müsse bezweifelt werden. Aus den Feststellungsakten sei zu entnehmen, daß bauliche Veränderungen am Hause vom Vater des Klägers vorgenommen worden seien. Außerdem erscheine es auf Grund einer bei den Feststellungsakten befindlichen Fotografie des Hauses und der Handwerkerrechnungen zweifelhaft, daß der Kläger selbst daran ins Gewicht fallende Instandsetzungsarbeiten ausgeführt habe. Unter diesen Umständen sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Angaben des Klägers durch Erhebung von Beweisen durch Vernehmung von Mietern zu überprüfen. Zwar seien vom VIA keine Beweisanträge gestellt worden, weil der Klagvortrag aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Die Sachaufklärung weise aber auch insofern Mängel aus, als die Größe der einzelnen Wohnungen im Hause des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden sei.
Zur Begründung seiner materiellen Rüge greift der VIA die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Selbständigkeit der Verwalter eigenen Grundvermögens an und vertritt den Standpunkt, die Einkünfte aus dieser Tätikeit seien reine Kapitalnutzungen. Zumindest müsse man die Erträge aufteilen in Kapitalnutzung und Arbeitsentgelt. Hilfsweise wird geltend gemacht, daß die Verwaltungstätigkeit in diesem Fall einen derart geringen Umfang gehabt habe, daß das Berufsbild des Klägers nicht durch sie, sondern durch seine Botentätigkeit geprägt worden sei.
Der Kläger ist der Revision unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Die Botentätigkeit habe er nur bis Kriegsausbruch ausgeübt, dann sei er Soldat gewesen.
Der Beklagte hat sich nicht in der durch § 67 VwGO vorgeschriebenen Weise erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beteiligten ist nicht begründet.
1.
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.
a)
Soweit die Revision beanstandet, daß das Verwaltungsgericht für seine tatsächlichen Feststellungen über Art und Umfang der bei Vermietung des Hauses anfallenden Arbeiten allein die Angaben des Klägers herangezogen habe und soweit die Revision meint, das Verwaltungsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, vorhandene Beweismittel auszuschöpfen und insbesondere die Mieter des Hauses als Zeugen zu vernehmen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die dem Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, erstreckt sich selbstverständlich auch auf die Prüfung der Richtigkeit einer Parteibehauptung, sie besagt aber nicht, daß das Gericht jede Parteibehauptung von vornherein bezweifeln muß und sie erst dann seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen darf, wenn sie bewiesen worden ist. Vielmehr ist das Gericht in gewissen Grenzen berechtigt, für wahr zu halten, was eine Partei vorträgt, und zwar dann, wenn es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Vertrags hegt und wenn solche Zweifel sich ihm auch nicht aufdrängen müssen. Erst wenn Zweifel bestehen oder sich aufdrängen müssen, muß das Gericht diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Erhebung von Beweisen zu klären versuchen. Das gilt zumal dann, wenn die Gegenseite, wie im vorliegenden Fall, den Klagvortrag nicht bestreitet. Zwar enthebt dieser Umstand das Gericht noch nicht der Erfüllung seiner Aufklärungspflicht. Jedoch beschränkt diese sich dann auf die Klärung eigener Zweifel des Gerichts.
Solche Zweifel hat das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht gehabt, denn es bezeichnet die Angaben des Klägers über den Umfang und die Art seiner Verwaltungstätigkeit als glaubhaft. Auch mußte es solche Zweifel nicht haben. Anhaltspunkte dafür ergaben sich entgegen der Ansicht der Revision insbesondere nicht aus den beigezogenen Verwaltungsakten.
Die vom VIA erwähnte Fotografie läßt zwar erkennen, daß die Frontseite des Hauses nicht sonderlich gepflegt war. Jedoch steht dieser Umstand nicht im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers. Diese können nicht dahin verstanden werden, daß der Kläger auch die zur Instandhaltung der Fassade erforderlichen Arbeiten ausgeführt habe, denn das ist einem einzelnen Mann unmöglich und gehört deshalb auch nicht zu den hier allein entscheidungserheblichen Verrichtungen, die einem Hausverwalter obliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Behauptungen des Klägers und die ihnen folgenden Feststellungen des Gerichts sich auf die Instandhaltung des Hausinnern und insbesondere der Wohnungen beziehen. Darüber gibt die Fotografie keinen Aufschluß. Die vom VIA erwähnten Rechnungen beziehen sich auf Arbeiten, die der Kläger selbst gar nicht hätte ausführen dürfen (Gasneuanschluß bzw. Töpferarbeiten an Öfen, Feuerstellen und Schornsteinen).
Auch die aus Bl. 36 der Feststellungsakten zu entnehmende Tatsache, daß der Vater des Klägers bauliche Veränderungen am Haus vorgenommen hat, ist mit dem vom Verwaltungsgericht als glaubhaft bezeichneten Vortrag des Klägers vereinbar. Umbauten eines Hauses gehören nicht zu den Instandhaltungsarbeiten und erst recht nicht zum Berufsbild des Verwalters eigenen Grundbesitzes.
Die Aufstellung über die Wohnungsgrößen auf Bl. 9 und 10 der Feststellungsakten schließt die Richtigkeit der fraglichen Behauptungen ebenfalls nicht aus. Die Größe der Wohnungen mag zwar das Ausmaß der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten beeinflussen. Indessen hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, daß der Kläger solche Arbeiten ausgeführt habe. Exakte Feststellungen über deren Umfang hat es nicht getroffen.
Waren somit keine Anhaltspunkte für Zweifel an der fraglichen Behauptung gegeben, durfte das Gericht sie ohne Beweiserhebung für wahr halten.
b)
Die Revision hält den Umfang der Sachaufklärung für unzureichend und will insoweit geltend machen, daß das Gericht es unterlassen habe, die Größe der einzelnen Wohnungen festzustellen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Größe der Wohnungen ergab sich aus den Feststellungsakten. Diese hat das Verwaltungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, daß der Sachverhalt dem Gericht auch insoweit bekannt war. Wenn also in der angefochtenen Entscheidung von dem "Hausgrundstück Blumenstraße 12" die Rede ist, dann schließt das die Feststellung der Größe des Hauses und seiner Wohnungen ein. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, eine detaillierte Beschreibung des Hauses in seine Entscheidung aufzunehmen.
c)
Es ist allerdings irrigerweise davon ausgegangen, der Kläger habe 14 Wohnungen vermietet. Insoweit liegt eine Aktenwidrigkeit vor. Der Kläger hat nicht vorgetragen, alle 14 Wohnungen des Hauses vermietet zu haben, sondern hat stets angegeben, daß er eine der Wohnungen selbst bewohnt habe. Die aktenwidrige Feststellung bindet das Revisionsgericht nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß 13 Wohnungen und ein Laden vermietet worden sind.
2.
Auch die Angriffe des VIA gegen die Anwendung des § 273 Abs. 5 LAG sind nicht begründet.
Der seit dem 1. August 1963 erwerbsunfähige Kläger hat entgegen der Ansicht der Revision eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Unter diesen Begriff fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verwaltung eigenen Grundvermögens, sofern sie mit einer Ins Gewicht fallenden persönlichen Betätigung von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit verbunden ist. (Vgl. Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 74.62-, vom 18. September 1964 - BVerwG IV C 144.63-, vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 111.64-, vom 9. November 1966 - BVerwG V C 189.65 - und Beschluß vom 2. Januar 1967 - BVerwG V CB 170.65 -).
Die letztere Voraussetzung ist für die Verwaltung von zwei Mietshäusern mit insgesamt 9 Familienwohnungen durch das Urteil vom 8. Februar 1963 bejaht worden mit der Begründung, daß die Vermietung einer größeren Zahl von Familienwohnungen neben der Ausrüstung und Instandhaltung der Mietobjekte auch die dauernde Überwachung oder Ordnungsmäßigkeit des Gebrauchs durch die Mieter erfordere.
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und meint, daß sich eine selbständige Erwerbstätigkeit von einer unselbständigen vor allem dadurch unterscheidet, daß die selbständige eine Weisungsfreiheit voraussetzt sowie die Übernahme des mit dieser Tätigkeit verbundenen unternehmerischen Risikos. Auch diesen Erfordernissen genügt die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hausverwalter. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Kläger zugleich sein eigener Hauswart war und die Instandsetzungsarbeiten an den Wohnungen überwiegend selbst ausgeführt hat. Denn damit hat er einmal sein Risiko verringert, ohne es auf andere abzuwälzen, und er war gerade auch in diesen Tätigkeiten völlig frei von Weisungen anderer.
Auf die Größe der einzelnen Wohnungen wird in der genannten Entscheidung nicht abgestellt, darauf kann es auch nicht entscheidend ankommen. Die Wohnungsgröße hat allenfalls Einfluß auf das Ausmaß der Instandsetzungsarbeiten. Bei 13 Wohnungen dürften diese Arbeiten aber auch dann noch eine erheblich ins Gewicht fallende persönliche Betätigung erfordern, wenn alle Wohnungen nur aus einem Zimmer nebst Küche bestünden. Nach der bei den Feststellungsakten befindlichen Aufstellung haben aber nur sechs Wohnungen diese Größe gehabt, alle übrigen enthielten mehr Räume.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Die Verwaltung eigenen Grundvermögens ist eine selbständige Tätigkeit und dient Erwerbszwecken. Richtig ist allerdings, daß die Einkünfte aus Vermietung zum größeren Teil als eine Verzinsung des eingesetzten Vermögens anzusehen sind. Der kombinierte Einsatz von Arbeitskraft und Kapital kennzeichnet aber auch den Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne. Dabei gibt es arbeitsintensive und kapitalintensive Betriebe, zum Beispiel den selbständigen Fensterputzer oder den Beruf des selbständigen Schuhputzers oder den Viehhändler. Die beiden zuerst genannten Berufe sind geradezu Musterbeispiele dafür, daß mit geringstem Kapitaleinsatz Einnahmen erzielt werden können, wenn nur der Betreffende intensiv arbeitet. Die Tätigkeit des Viehhändlers beschränkt sich dagegen weitgehend darauf, im Frühjahr Magervieh einzukaufen, es bei Landwirten in Pflege zu geben und im Herbst auf den Fettviehmärkten wieder zu verkaufen. Hier überwiegt also der Einsatz von Kapital, ohne daß zweifelhaft sein könnte, daß es sich um eine echte gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts und somit erst recht um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 273 Abs. 5 Nr. 1 LAG handelt. Wollte man also allein auf das Verhältnis zwischen Kapital- und Arbeitseinsatz abstellen, dann würde mancher Gewerbetreibende im steuerrechtlichen Sinne nicht unter die Bestimmung des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a LAG fallen. Das wäre mit dem Sinn der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Dieser besteht nach der Entscheidung vom 8. Februar 1963 darin, der Notlage Rechnung zu tragen, in welche der ehemals Selbständige dadurch geraten ist, daß seine Tätigkeit nicht mit einer Zwangsmitgliedschaft in der Sozialversicherung verbunden war, so daß er mit seiner Existenzgrundlage auch die (private) Altersversorgung verloren hat.
Die Existenzgrundlage muß ferner auf der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit "beruht" haben. Das ist nach der Entscheidung vom 2. Dezember 1964 dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer für die Ausführung der Verwaltungstätigkeit durch eine fremde Arbeitskraft eine Vergütung zu zahlen hätte, die einen mitbestimmenden Teil der Existenzgrundlage der fremden Arbeitskraft gebildet haben würde. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht bejaht, ohne allerdings anzugeben, welches Entgelt für eine solche Arbeitskraft zu zahlen gewesen wäre. Eine Feststellung darüber wäre an sich erforderlich gewesen, denn ohne sie läßt sich in der Regel nicht nachprüfen, ob die Existenzgrundlage der fremden Arbeitskraft ohne dieses Entgelt nicht gesichert gewesen wäre. Indessen ist davon auszugehen, daß ein Hauswart eines Hauses mit 13 Mietwohnungen für diese seine Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung mindestens freie Wohnung beanspruchen kann. Die damit ersparte Miete stellt aber in der Regel einen wesentlichen Teil des Familienetats dar. Dies zusammen mit dem Betrag, den der Kläger für einen Hausverwalter hätte aufwenden müssen, wenn er diese Tätigkeit nicht selbst ausgeübt hätte, und schließlich die Ersparnisse die dadurch entstanden sind, daß der Kläger die Wohnungsinstandsetzungsarbeiten überwiegend selbst ausgeführt hat, zeigt zwanglos, daß auf der Ausübung dieser Tätigkeiten die Existenzgrundlage des Klägers beruht hat.
Die Existenzgrundlage hat auch "überwiegend" auf der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Insoweit kommt es nach dem Urteil des IV. Senats vom 18. September 1964 nicht entscheidend auf einen rechnerischen Vergleich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit denjenigen aus abhängiger Tätigkeit an. Auch die Dauer der auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Arbeitszeit ist danach nicht maßgeblich. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit das Existenzbild des Geschädigten entscheidend geformt hat und welche Bedeutung sie für die Sicherung seiner Existenzgrundlage hatte.
Das Existenzbild ergibt sich aus einer Bewertung der sozialen Stellung des Betroffenen. Eine solche Bewertung führt hier zu dem Ergebnis, daß die Lebensumstände des Klägers sich nicht mit dem typischen sozialen Erscheinungsbild eines Boten deckten. Vielmehr bildeten seine Tätigkeiten als Hausverwalter und Hauswart den nachhaltigeren und gesicherteren Teil seiner Existenzgrundlage. Die Botentätigkeit übte er nach eigenen Angaben im wesentlichen deshalb aus, weil die Verwaltung des Hauses allein ihn nicht ausfüllte. Diese Botentätigkeit prägte sein Existenzbild somit nicht entscheidend, zumal er dadurch nur 120 RM monatlich erzielte und diese Tätigkeit nach seinen Angaben lediglich von 1938 bis zum Kriegsausbruch währte. Dabei mag auf sich beruhen, wie der Kläger zu der LVA-Rente in Höhe von 172,10 DM gekommen ist. Denn daß diese nicht allein auf der Bürobotentätigkeit beruhen kann, ergibt sich daraus, daß nach dem Bescheid der LVA vom 18. November 1963 (Beiakten Bl. 26) die Rente nach 25 Versicherungsjahren berechnet worden ist.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen