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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1964, Az.: BVerwG IV C 144.63

Zulässigkeit und Art der Zusammenrechnung von Einnahmen; Entscheidungserheblichkeit der Hauptberufstätigkeit anstatt des Geldertrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 144.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 10.10.1963 - VS. III 26/63

Fundstellen

  • RLA 1965, 171
  • ZLA 1965, 10

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht dem aus der gesetzlichen Gesamtregelung und ihrem Zusammenhang mit den übrigen der Alterssicherung dienenden Leistungen des LAG ersichtlichen Zweck, wenn die Feststellung, ob die Existenzgrundlage eines Geschädigten im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beruht hat, ausschließlich auf Grund eines rein rechnerischen Vergleichs der aus den einzelnen Tätigkeiten gezogenenEinkünfte vorgenommen wird. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch die Frage der Sicherung und Nachhaltigkeit der einzelnen Existenzgrundlagen. Weiter von Bedeutung für die Abwägung kann auch sein, in welchem Umfange die Ausübung der selbständigen Tätigkeit für die Ausübung der anderen Tätigkeiten - sei es kraft gesetzlicher Regelung, sei es kraft feststehender Übung - Voraussetzung ist. Schließlich bleibt grundsätzlich auch von Bedeutung, ob die selbständige Tätigkeit das Existenzbild des Geschädigten entscheidend geformt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1892 geborene Kläger ist Heimatvertriebener aus Ostpreußen. Sein bereits Ende 1952 gestellter Antrag auf Einweisung in Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) hatte keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 265 LAG (vorzeitige Erwerbsunfähigkeit) nicht erfüllt waren. Dagegen wurde ihm mit Bescheid des Ausgleichsamts vom Mai 1960 auf seinen Antrag - rückwirkend ab 1. Juli 1957 - Entschädigungsrente auf der Grundlage des§ 282 Abs. 4 LAG bewilligt. Im September 1961 beantragte der Kläger erneut Einweisung in Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) unter Gewährung eines Selbständigenzuschlags, da er nunmehr im 70. Lebensjahr stehe, schwer zuckerleidend und pflegebedürftig sei. Unter Berufung auf § 273 Abs. 5 LAG trug er vor, im Zeitpunkt der Vertreibung habe er zusammen mit seiner Ehefrau folgendes Jahreseinkommen gehabt:

1.Aus der Landwirtschaft der Ehefrau3.200 RM
2.Mieteinnahmen aus einem 4-Familienhaus1.440 RM
3.Ertrag aus Autovermietung1.200 RM
4. bis 7.Entschädigungen für Tätigkeit als Bürgermeister, Gemeindekassenleiter, Amtsvorsteher und Amtskassenverwalterzusammen:4.800 RM
8. und 9.Zinsen aus Sparkassenguthaben und Pfandbriefen, die ihm, seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern gehört hätten,rund1.900 RM.
2

Sowohl die Ausgleichsbehörden wie das angefochtene Urteil wiesen seinen Antrag zurück. Zur Begründung der Entscheidung führt das Verwaltungsgericht im wesentlichen folgendes aus: Eindeutig könne der Kläger weder wegen vorgeschrittenen Lebensalters (§ 264 LAG) noch wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) die begehrte Leistung erhalten. Auch den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 LAG (Selbständigenregelung) genüge er nicht. Die Einkünfte der Ehegatten hätten im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht überwiegend auf selbständiger Tätigkeit beruht. Als solche könnten von den geltend gemachten - insgesamt rund 12.500 RM betragenden - Jahreseinkünften, nur die Einkünfte aus der Landwirtschaft der Ehefrau des Klägers und aus der Auto Vermietung anerkannt werden. Ihnen gegenüber würden die übrigen Einkünfte bei weitemüberwiegen. Kühne-Wolff (bei § 273 Anm. 8 a) verträten zwar die Ansicht, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Selbständigenregelung komme es regelmäßig nicht auf den wirtschaftlichen Ertrag an, entscheidend sei vielmehr, welche Berufstätigkeit ein Geschädigter ausgeübt habe und obdieseüberwiegend selbständig gewesen sei. Diese Ansicht halte die Kammer nicht für richtig. Der Wortlaut des Gesetzes fordere, daß die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegend die Grundlage für die Existenz zur Zeit der Vertreibung gewesen sei. Die Existenz zu einem bestimmten Zeitpunkt beruhe aber nicht auf der Tätigkeit als solcher, sondern nur auf den aus der jeweiligen Tätigkeit geflossenen Erträgen. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich aus Autovermietung [einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes]überhaupt die behaupteten Erträge von 1.200 RM jährlich gehabt habe, denn er habe in der ersten zusammenfassenden Aufstellung seiner Jahreseinkünfte gegenüber dem Ausgleichsamt im Mai 1957 diese Einnahmen als einzigen Posten seiner jetzigen Aufstellung noch nicht erwähnt. Außerdem habe er in einem früheren Verfahren [Feststellung des Verlustes von Betriebsvermögen bzw. von Gegenständen der Berufsausübung] vorgetragen, er habe sein Auto für seine Dienstfahrten benötigt.

3

Die Kammer habe schließlich noch geprüft, ob die vom Kläger aus den Pfandbriefen und den Sparguthaben gezogenen Einkünfte als Einkünfte nach § 273 Abs. 5 Nr. 1Buchst. b oder c LAG als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt werden könnten:

4

a)

Unter dem Gesichtspunkt Nr. 1 Buchst. b (Ansprüche und andere Gegenwerte aus derÜbertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Vermögens) "könnten allenfalls die Erträge aus den Pfandbriefen in Frage kommen". Sie habe der Kläger vom Verkaufserlös seines elterlichen Bauernhofes 1935 erworben. Der Zinsertrag habe aber lediglich rund 1.350 RM und damit nur einen geringen Teil seiner Einkünfte ausgemacht.

5

b)

Nr. 1 Buchst. c: Auch hier kämen allein die Zinsen aus den Sparguthaben und den Pfandbriefen in Frage, die aus einer aus den Erträgen einer selbständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begründeten Altersversorgung stammen könnten. Auch die daraus gezogenen Einkünfte lägen erheblich unter den Bezügen aus den übrigen Einnahmequellen, um so mehr, als sie gar nicht mit den vom Kläger angegebenen Beträgen anerkannt werden könnten. Lediglich Teile des Kapitalvermögens, aus denen die Erträge geflossen seien, hätten dem Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts selbst gehört. Sowohl an den Sparkassenguthaben wie an den Pfandbriefen seien die Kinder in sehr erheblichem Umfange als Eigentümer beteiligt gewesen.

6

Der Kläger meine zwar, § 273 Abs. 5 LAG sei dahin auszulegen, daß die aus Nr. 1 Buchst. a bis c im einzelnen gezogenen Einkünfte bei der Entscheidung über die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusammengerechnet werden müßten. Dies sei aber unrichtig. Die einzelnen Zeilen seien durch das Wort "oder" verbunden. Daraus folge, daß es sich zwar um gleichwertige, aber doch gesondert festzustellende Anspruchsvoraussetzungen handle. Dies bestätige auch die Entstehungsgeschichte, denn die Alternativen 1 Buchst. b und c habe erst das 14. ÄndG LAG eingefügt, um die Unterhaltshilfe "einem von 1 Buchst. a noch nicht erfaßten Personenkreis zukommen zu lassen".

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die in rechter Form und Frist eingelegte, vom Verwaltungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, dem Kläger Unterhaltshilfe auf der Grundlage des § 273 Abs. 5 LAG zu gewähren, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung des § 273 Abs. 5 LAG. Dieser Anspruchstatbestand sei erst durch das 8. ÄndG LAG - später verändert und erweitert durch, das 14. ÄndG LAG - eingefügt worden, um ehemals Selbständige [die ihre Existenz bei höherem Alter in besonders nachhaltiger Weise vertreibungsbedingt verloren hätten] in den Genuß der Unterhaltshilfe zu bringen. Bereits bei der Prüfung des Anspruchs des Klägers unter dem bis zum 14. ÄndG LAG allein anspruchsbegründenden Tatbestand Nr. 1 Buchst. a (selbständige Erwerbstätigkeit) habe das angefochtene Urteil materielles Recht verletzt. Bei dieser Prüfung sei eben nicht "schematisch darauf abzustellen, ob prozentual [dem Geldwert der Ertrage nach] die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit überwogen hätten". Entscheidend sei die Ermittlung der Berufstätigkeit des Geschädigten und die Prüfung, ob diese überwiegend selbständig gewesen sei. Eine Prüfung der Einkommensarten [dem Geldertrag nach] sei nur dann zulässig, wenn zweifelhaft sei, ob die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt die Existenzgrundlage getragen haben. Kühne-Wolff wiesen a.a.O. zutreffend darauf hin, bei gegenteiliger Meinung wäre ein Geschädigter, der über den Verlust der selbständigen Existenzgrundlage hinaus noch erhebliches Vermögen verloren habe, durch Nichtgewährung von Unterhaltshilfe benachteiligt. Bereits bei der Prüfung aus Nr. 1 Buchst. a sei auch die Tätigkeit als Vermieter eines Vierfamilienhauses als selbständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen. Demgegenüber seien nach Meinung der Revision die dem Kläger aus vorübergehend verwalteten Wahlämtern [Ehrenämtern] zufließenden Einnahmen bei der Ermittlung seiner Existenzgrundlage nicht zu berücksichtigen. Doch könne dies deshalb unentschieden bleiben, weil auch bei einer Gegenüberstellung der Gesamteinkünfte des Klägers unter Einbeziehung der aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit fließenden Einkünfte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bereits rechnerisch [dem Ertrag nach] überwiegen würden. Das 14. ÄndG LAG habe in den Anspruchstatbestand der Nr. 1 Buchst. a durch Hinzufügung von Buchst. b und c den Kreis der anspruchsberechtigten Personen insoweit erweitert, als es auch den Verlust von Ersparnissen aus selbständiger Tätigkeit und den Verlust von Veräußerungserlös aus selbständiger Tätigkeit dienendem Vermögen als Anspruchsgrundlage hinzugefügt habe. Dabei sei die vom Gesetz gewählte Bezeichnung "Altersversorgung" weit auszulegen, und zwar in Richtung auf "Versorgung auf Grund von Ersparnissen [oder Verkaufserlösen] aus selbständiger Tätigkeit". Entgegen der Auslegung des angefochtenen Urteils müßten Einkünfte aus Nr. 1 Buchst. a, b und c für die Entscheidung, ob es sich um eine überwiegend selbständige Existenzgrundlage gehandelt habe, zusammengezählt werden. Damit ergäben sich [der Kläger hat bei dieser Aufstellung seine Angaben über die Zinserträge und Pfandbriefe aus Sparkassenguthaben auf seine eigenen Einnahmen und die seiner Ehefrau beschränkt und die der Kinder weggelassen] die gesamte Existenzgrundlage tragende Einnahmen von rund 11.250 RM und Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von Nr. 1 Buchst. a bis c in Höhe von rund 6.450 RM, damit ein Übergewicht der letztgenannten Einnahmenüber die sonstigen Einnahmen und daraus die Begründung des Anspruchs des Klägers.

8

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

9

Er bezweifelt - im wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Urteils -,

  1. a)

    ob die Einnahmen aus den Tatbeständen a bis cüberhaupt zusammengerechnet werden können,

  2. b)

    ob unter diese Einnahmen die Einkünfte aus der Vermietung des Vierfamilienhauses fallen,

  3. c)

    ob eine Vermietung des Kraftwagens dem Kläger nennenswertes Einkommen gebracht habe.

10

Er verteidigt weiter die Art der Berechnung und Gegenüberstellung der Einkünfte nach dem Geldertrag und bekämpft die mit der Lehrmeinung von Kühne-Wolff belegte Rechtsauffassung des Klägers, daß nicht der Geldertrag, sondern die Hauptberufstätigkeit entscheidend sei. Dabei wird vorsorglich auch bestritten, daß es sich bei den selbständigen Tätigkeiten um eine Hauptberufstätigkeit gehandelt habe; denn der Kläger habe vier verschiedene ehrenamtliche - unselbständige - Tätigkeiten mit großer Verantwortung und erheblichem Geschäftsumfang betrieben, die seine Arbeitskraft vollständig in Anspruch genommen und in Wirklichkeit die tatsächliche Existenzgrundlage gebildet hätten. Selbst bei Anerkennung der rechtlichen Beurteilung des Grundsatzproblems im Sinne des Klägers bleibe deshalb das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig.

11

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat während des Verfahrens zunächst angekündigt, daß das Bundesausgleichsamt beabsichtige, den Kläger klaglos zu stellen, undäußert sich nunmehr nach Scheitern dieser Bemühungen "zum grundsätzlichen Inhalt des Streitstoffs" wie folgt:

12

Die Tatsache, daß ein selbständig Erwerbstätiger daneben Ämter übernommen habe, die ihm ebenfalls Einkünfte eingetragen hätten, schließe für sich allein die Anerkennung des überwiegenden Beruhens der Existenzgrundlage auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht einmal dann aus, wenn die Einkünfte aus den Ämtern die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erreichten oder überstiegen. Hier könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß Einkünfte aus vorübergehender, ihrer Natur nach nur beschränkte Zeit dauernder Amtstätigkeit überhaupt nicht zum Komplex einer Existenzgrundlage gehören. Auf der anderen Seite werde "nicht unberücksichtigt bleiben können", daß eine mit Dienstbezügen versehene Ausübung eines öffentlichen Amtes als nichtselbständige Erwerbstätigkeit so sehr im Gegensatz zu den in der auszulegenden Vorschrift ausschließlich angesprochenen Tatbeständen stehe, daß ein langdauernder Bezug von gehäuften Einkünften aus solchen Ämtern sehr wohl die Waage dahin ausschlagen lassen könne, daß diese Einkünfte als überwiegender Teil der Existenzgrundlage des Amtsträgers bewertet werden müßten, auch wenn er daneben Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezogen habe. Die Grenzziehung im einzelnen sei eine reine Tatfrage, die der Erkenntnis des Senats anheimgestellt werde. Ein Antrag gegenüber der Revision des Klägers werde deshalb nicht gestellt.

13

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die Revision, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, führte zur Rückverweisung.

15

Zutreffend - im übrigen auch von der Revision nicht angegriffen - ist das angefochtene Urteil zur rechtlichen Beurteilung dahin gekommen, daß der Anspruch des Klägers weder auf§ 264 LAG (vorgeschrittenes Lebensalter) noch auf§ 265 LAG (vorzeitig eingetretene Erwerbsunfähigkeit) gestützt werden kann. Daraus ergibt sich folgerichtig, daß für den Anspruch des Klägers lediglich die Anspruchsgrundlage des§ 273 Abs. 5 LAG in Frage kommen kann, deren altersmäßigen Voraussetzungen der Kläger eindeutig genügt. Das Verwaltungsgericht hat also zutreffend die Frage, ob der Kläger auch die Voraussetzungen von Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a bis c erfüllt, zum ausschließlichen materiellrechtlichen Ausgangspunkt seiner Überprüfung gemacht. Nach dieser Vorschrift zählen bei der Entscheidung über die Frage, ob die Existenzgrundlage des Klägers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht hat, nur Einkünfte

  1. a)

    aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit,

  2. b)

    aus Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus derÜbertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens,

  3. c)

    aus einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.

16

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß unter Buchst. a lediglich das Einkommen aus der Landwirtschaft der Ehefrau in Höhe von 3.200 RM und aus der Autovermietung in Höhe von 1.200 RM gehört. Die hinsichtlich dieses letzteren Einkommensteils vom Verwaltungsgericht geäußerten, aber von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht endgültig ausgeräumten Bedenken vermag der Senat allerdings nicht von vornherein zu teilen. Auch wenn der Kläger zu Recht in früheren Verfahren vorgetragen hätte, daß ihm der Kraftwagen für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Wahltätigkeit unentbehrlich war, bedeutet dies nicht notwendig, daß er ihn die ganze Zeit über ausschließlich für diese Tätigkeit in Anspruch nehmen mußte und deshalb an seiner Vermietung in nennenswertem Umfang gehindert war. Für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kann ein Kraftwagen durchaus unentbehrlich und trotzdem nur mit einem Teil seiner Einsatzfähigkeit ausgenutzt sein. Auch viele Kaufleute, Ärzte und andere Selbständige benötigen zwar einen Kraftwagen für ihre berufliche Tätigkeit, ohne daran gehindert zu sein, ihn in der Zeit, in der er für diese Tätigkeit nicht benötigt wird, anders zu verwerten.

17

Weiterhin ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß die Einnahmen aus der Vermietung des Vierfamilienhauses mit Landzubehör eindeutig nicht als Einnahmen aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Sie sind Einnahmen aus der Vermietung von Grundvermögen. Ihr Bezug ist grundsätzlich nicht als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß die vom Senat, da dort nicht auf den Einzelfall allein abgestellt ist, in seinem Urteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 74.62 - ausgesprochene Einbeziehung der Vermietung eines großen Mietskomplexes mit dem hier vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann, weil es hier bei der Größe und Beschaffenheit des Mietobjekts an einer irgendwie ins Gewicht fallenden persönlichen Betätigung - zwangsläufig verbunden mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit - eindeutig fehlt.

18

Diese beiden Einnahmeposten reichen aber auch nach Ansicht der Revision nicht aus.

19

Das Verwaltungsgericht hat anschließend noch Erörterungen darüber angestellt, ob andere Einkunftsteile unter dem Gesichtspunkt der durch das 14. ÄndG LAG eingefügten Tatbestände Buchst. b oder c herangezogen werden können, hat dies aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ohne abschließende Entscheidungüber die Zugehörigkeit dieser Einnahmequellen zu den vorgenannten Tatbeständen schon aus dem Grunde abgelehnt, weil es eine Zusammenrechnung der Einkunftsteile nach Buchst. a, b und c als mit dem Gesetz unvereinbar ablehnt. In dieser Auslegung kann der Senat dem Verwaltungsgericht nicht folgen. Es ist einzuräumen, daß die Formulierung des Gesetzeswortlauts - Verbindung der einzelnen Tatbestände jeweils durch das Wort "oder" - mehrere Deutungen zuläßt, vielleicht sogar bei rein sprachlicher Betrachtung der gewählten Formulierung die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung näherliegt. Aus der Entstehungsgeschichte und aus der amtlichen und der im Schrifttum enthaltenen Erläuterung der durch die Novelle des 14. ÄndG LAG neu eingefügten Tatbestände ergibt sich aber nach Ansicht des Senats die Erkenntnis, daß gegebenenfalls nur eine Zusammenrechnung der verschiedenen Einkunftsarten dem Willen des Gesetzgebers gerecht wird. Die praktische Durchführung des Gesetzes in der Fassung des 8. ÄndG LAG hat (vgl. hierzu. Kühne-Wolff a.a.O. 8 b) die Notwendigkeit einer Billigkeitsregelung dahin ergeben, daß auch Personen, die schon vor Schadenseintritt ihr [selbständiger Erwerbstätigkeit dienendes] Vermögen übertragen, vermietet oder verpachtet und die dadurch geschaffene anderweitige Altersversorgung verloren hatten, ebenfalls Anspruch auf die bevorzugte Selbständigenregelung erhalten. Nach der neuen Regelung erhalten also nicht nur diejenigen früheren Selbständigen, die noch im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bevorzugte Einweisung, sondern auch solche, die sich in vollem Umfange von ihren Geschäften zurückgezogen und - sei es aus der Verwertung für das solcher Tätigkeit gewidmet gewesene Vermögen (Buchst. b), sei es aus dem laufenden Ertrag ihrer selbständigen Tätigkeit (Buchst. c) - für ihr Alter vorgesorgt haben. Gerade die Erkenntnis, daß der Selbständige oder ehemals Selbständige durch die Vertreibung - insbesondere in höherem Alter - empfindlicher und nachhaltiger getroffen war als der in abhängiger, in der Regel durch Sozialversorgung für das Alter gesicherter Arbeit Stehende, dessen Versorgung durch die Übernahme der Versicherungslasten gegenüber Vertriebenen und durch die Weiterarbeit in einer der früheren Tätigkeit entsprechenden Stellung ungleich besser gesichert blieb, hat zu dieser Regelung und ihrer vorstehend abgehandelten Erweiterung Anlaß gegeben. Mit diesem eindeutigen Ziel der Regelung wäre es aber in unlösbarem Widerspruch, wenn diejenigen Selbständigen, die lediglich von aktiver Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Schadenszeitpunkt gelebt haben, und diejenigen, die ihre Existenz ausschließlich aus der Verwertung ihres Vermögens oder aus Kapitalansammlung aus dem laufenden Erlös ihrer früheren selbständigen Tätigkeit gesichert haben, begünstigt würden, nicht aber die Geschädigten, die zwar noch im selbständigen Erwerbsleben standen, aber mit Rücksicht auf ihre Arbeitserfolge, ihr vorgeschrittenes Alter oder anderweitige Belastung begonnen haben, ihre selbständige Erwerbstätigkeit einzuschränken und sich aus Verwertungserlösen oder laufenden Erträgen neben ihrer in eingeschränktem Umfange aufrechterhaltenen selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere Sicherung der Art zu schaffen, wie sie als grundsätzlich gleichwertige Anspruchsvoraussetzung anerkannt ist. Gerade die Erkenntnis, daß durch die neuen Alternativen bisher noch nicht erfaßte Personenkreise in die "Selbständigenregelung" einbezogen werden sollten, zwingt zu der Auslegung dieser Regelung dahin, daß die vorstehend angesprochenen Geschädigten - unter Zusammenrechnung der unter die Alternativen Buchst. a bis c fallenden Einkommensteile - in die Selbständigenregelung einbezogen sind.

20

Damit sind nicht nur für sich - was nach der richtigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von vornherein ohne Bedeutung wäre -, sondern auch im Wege der Zusammenrechnung folgende Einkommensteile bei der Prüfung weiter zu berücksichtigen:

21

a)

Die Erträge der Pfandbriefe, soweit die Pfandbriefe dem Kläger und seiner Ehefrau gehörten. Sie stammen eindeutig aus Ansprüchen aus der Übertragung des selbständiger landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit dienenden, dem Kläger durch Erbgang zugefallenen und von ihm 1935 veräußerten landwirtschaftlichen Vermögens (elterlicher Bauernhof). Der Senat kann der Rechtsauffassung des Beklagten, daß es sich hier lediglich um eine nicht unter Buchst. b fallende "Vermögensumschichtung" handle, nicht zustimmen. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Gegenwerte oder Ansprüche aus der Übertragung des Hofes so, wie sie dem Kläger zugeflossen sind, geldlich angelegt worden sind, oder ob er, wie hier, eine Geldanlage in Form des Erwerbs von Pfandbriefen gegen Hingabe des erzielten Veräußerungserlöses vorzog. Auch eine solche Anlage stammt aus Veräußerung von dem Kläger gehörenden, einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit dienenden Vermögen im Sinn der neuangefügten Alternative Buchst. b.

22

b)

Unter die Alternative Buchst. c fällt das Zinseinkommen aus dem Sparkassenguthaben, wieder soweit es dem Kläger und der Ehefrau zugestanden hat. Auch hier mag der Gesetzeswortlaut zunächst zu gewissen Bedenken Anlaß geben. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts hat der Kläger zweifellos diese Erträge nicht als Altersversorgung bezogen. Er war im Besitz seiner vollen Arbeitskraft und hat - wenn auch in eingeschränktem Ausmaß - aus selbständiger landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit hinreichende Einkünfte gehabt. Der Umstand, daß auch die Bezüge der Alternative Buchst. c im Zeitpunkt des Schadenseintritts geflossen sein müssen, zwingt aber zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber mit der Formulierung "Altersversorgung" nicht lediglich die Erträge einer solchen Vermögensbildung einbeziehen wollte, die bereits im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit ihren Erträgen der - aktiven - Altersversorgung gedient hat, denn die von der gesetzlichen Regelung betroffenen Geschädigten der Jahrgänge 1890 bis 1899 standen - von ganz geringfügigen Ausnahmen abgesehen - in diesem Zeitpunkt noch in uneingeschränktem Erwerbsleben. Eindeutig geht daraus hervor, daß der Ausdruck "Altersversorgung" hier lediglich "Altersvorsorge" bedeutet und nicht voraussetzt, daß im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Erträge dieser Vorsorge bereits zur Altersversorgung in Anspruch genommen waren.

23

Der Kläger kann also neben den zu Buchst. a auch nach dem angefochtenen Urteil zu Recht geltend gemachten Einkommensteilen nach seiner auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils aufgestellten Berechnung für Zinserträge aus Anlagen der Alternativen Buchst. b und c weiter die Berücksichtigung von 610,80 RM bei der streitentscheidenden Prüfung verlangen.

24

Entgegen der Meinung der Revision - die rechtlich unzutreffend als selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers auch die Vermietung von Wohnungen aus dem Vierfamilienhaus anerkannt haben will - bleibt der Kläger aber auch nach der vorstehenden Berichtigung der Erkenntnisse des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Zusammenrechnungsfähigkeit der Einnahmen aus den Tätigkeiten Buchst. a bis c mit den anerkennungsfähigen Einnahmeteilen immer noch eindeutig erheblich unter der Hälfte seiner Gesamteinnahmen im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Damit würde das angefochtene Urteil gegenüber den bisher abgehandelten Rügen der Revision immer noch im Ergebnis richtig sein. ...

25

Streitentscheidend bleibt hier demnach letztlich, ob die vom Verwaltungsgericht angewandte Berechnungsart (Vergleich auf der Grundlage der Gelderträge der einzelnen Einkommensarten) mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht.

26

Daß die gesetzliche Regelung einen Vergleich zwischen den Gesamteinnahmen und den nach Nr. 1 Buchst. a bis c privilegierten "selbständigen" Einnahmen gezogen haben will, ergibt sich eindeutig aus ihrem Wortlaut. Entscheidend soll sein, welche Einnahmen "überwiegen"; damit fordert der Gesetzgeber ein "Abwägen", also einen Vergleich. Dieser Vergleich läßt sich - dies hat auch das Verwaltungsgericht keineswegs verkannt - nach mehreren Richtungen treffen:

  1. 1)

    Gegenüberstellung der Erträge aus den einzelnen Tätigkeiten, die die gesamte Existenzgrundlage tragen, unter dem ausschließlichen Merkmal des Geldertrags;

  2. 2)

    ein Vergleich, der im Vordergrund auf die Nachhaltigkeit und Sicherung der aus den einzelnen Tätigkeitsgebieten fließenden Erträge abstellt;

  3. 3)

    eine Abwägung nach der Richtung, ob die eine oder andere Tätigkeitsart die Arbeitskraft des Geschädigten in überwiegendem Maß in Anspruch genommen hat.

27

Die vom Verwaltungsgericht gewählte Berechnungsart durch einfachen Vergleich der Erträge hat zunächst manches für sich. Bei der Regelung von zahlreichen Einzelleistungen des Lastenausgleichsgesetzes, insbesondere bei der Feststellung und Entschädigung von Hausratsverlusten, wird eindeutig vom Gesetz auf das im Stichzeitpunkt erzielte Einkommen abgestellt. Das gleiche gilt bei der Prüfung von Teilanspruchsvoraussetzungen der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), etwa bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von Antragstellern, und schließlich auch für die Entscheidung über den Verlust einer Existenzgrundlage, den das Lastenausgleichsgesetz bei allen Geschädigten bejaht, die Einkünfte von mindestens 35 RM monatlich, soweit sie nicht aus öffentlicher Fürsorge stammten, verloren haben. Eine solche Berechnungsart hätte auch für die Arbeit der Ausgleichsbehörden große Vorteile, weil sie sich in einem rein rechnerischen Vorgang erschöpft und keine schwierigen zusätzlichen sachlichen Prüfungen und Bewertungen erfordert. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb durchaus daran denken, angesichts des Fehlens von näheren Bestimmungen über die Berechnungsart die auch bei anderen lastenausgleichsrechtlichen Entscheidungen vorgeschriebene Berechnungsgrundlage nach dem Geldertrag anzuwenden.

28

Eine erschöpfende Überprüfung dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts an Hand des Vorbringens der Revision und insbesondere der der Revision im Grundsatz zustimmenden Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds begründet aber erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung. Das Ziel der erst im Laufe der Jahre in die Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes eingefügten "Selbständigenregelung" geht eindeutig dahin, diejenigen Geschädigten, die mit dem Verlust einer selbständigen Existenzgrundlage einen im Wege der Wiedereingliederung besonders schwer ausgleichsfähigen Schaden erlitten haben, wenn sie in vorgerückterem Alter stehen, eine Grundsicherung für ihre alten Tage als Ausgleich dafür zu verschaffen, daß sie die auf selbständiger Erwerbstätigkeit ruhenden Quellen ihrer Existenzgrundlage vertreibungsbedingt verloren haben. Die gesetzliche Regelung läßt eindeutig den Willen des Gesetzgebers erkennen, auch diejenigen Geschädigten in diese Vergünstigung einzubeziehen, deren Existenz nicht ausschließlich auf einer selbständigen Tätigkeit beruht hat, wenn nur die selbständige Erwerbstätigkeit in der Ausprägung der Tatbestände-Buchst. a bis c "überwiegend" ihre Gesamtexistenz getragen hat. Hält man sich vor Augen, daß die Altersversorgung von Geschädigten in abhängiger Arbeit in der Regel mehr oder weniger durch die erhalten gebliebenen oder neu erworbenen Ansprüche auf Teilnahme an der im letzten Jahrzehnt immer stärker ausgebauten Sozialversicherung gewährleistet ist und dieser Sicherung gegenüber alle anderen Vorsorgemaßnahmen durch Krieg und Vertreibung umfassender und nachhaltiger vernichtet worden sind, wird bei der vom Gesetz geforderten Feststellung des Überwiegens einer selbständigen Tätigkeit für die Sicherung der gesamten Existenzgrundlage eine den Verhältnissen des Einzelfalls angepaßte vom bloßen Ertrag unabhängige Bewertung der Nachhaltigkeit und Ergiebigkeit der nicht in die Tatbestände Buchst. a bis c eingewiesenen Einkommensarten nicht zu umgehen sein. Bei dieser Prüfung ergibt sich aber eindeutig, daß die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers hinsichtlich ihrer Bedeutung für die nachhaltige Sicherung seiner Existenz, insbesondere für den Zeitpunkt seines Alters und seiner Arbeitsunfähigkeit, sehr ungleichwertig gewesen sind.

29

Eine selbständige landwirtschaftliche Existenz stellt - abgesehen von den hier gerade dem Ausgleich unterstellten Eingriffen höherer Gewalt - in der Regel eine nicht nur für den jeweiligen Inhaber, sondern für Familiengenerationen gesicherte Existenzgrundlage dar. Ihren Erträgen stehen beim Kläger zu einem erheblichen Teil Einnahmen gegenüber, die er für ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister einer kleinen Gemeinde und als Amtsvorsteher eines ländlichen Amtsbezirks bezogen hat. Eine solche Tätigkeit wird in aller Regel durch Wahl auf einen begrenzten Zeitraum übertragen. Sie ist in der Regel nicht mit einer Sicherung für den Lebensabend verbunden, wie die hauptamtliche Tätigkeit eines öffentlichen Beamten oder die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis im privaten Bereich oder imöffentlichen Dienst. Die Vergütungen für diese Tätigkeit werden überwiegend aus dem Gesichtspunkt gewährt, daß derjenige, der sich einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit unterzieht, durch sie mindestens zu einem gewissen Teil an der Gewinnung, seines Lebensunterhalts in seinem Hauptberuf behindert ist, im übrigen auch zur Abgeltung der mit der Ausübung dieser Tätigkeit zwangsläufig verbundenen zusätzlichen Ausgaben. Der Umstand, daß während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ebenso wie bei den hauptberuflichen Gemeindeämtern die Bestellung der Inhaber dieserÄmter nicht mehr durch Wahl, sondern durch Berufung von einer staatlichen oder gar von einer Parteidienststelle erfolgt ist, ändert an der mangelnden Sicherung dieser Tätigkeiten nichts, hat sie im. Gegenteil noch verstärkt.

30

Schließlich ist bei der zu beurteilenden ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers noch ein Umstand von erheblicher Bedeutung: Der Kläger hat seine ehrenamtliche Tätigkeit sowohl als Bürgermeister wie als Amtsvorsteher in einer rein landwirtschaftlichen Umgebung ausgeübt. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß derartige Tätigkeiten - ganz besonders in der Heimat des Klägers, dem ländlichen Ostpreußen - in aller Regel selbständigen Landwirten, übertragen worden sind, die sich eines beonderen Ansehens in der Bevölkerung erfreuten und durch die erfolgreiche Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Landwirt den Anforderungen dieser ehrenamtlichen Tätigkeit im besonderen Maße entsprochen haben. Wenn diese Voraussetzung auch nicht eine gesetzliche Voraussetzung für die Berufung in diese Ehrenämter war, sind doch die Träger dieserÄmter in aller Regel aus dem Kreis der selbständigen Landwirte entnommen worden. Ihre selbständige Existenz als Landwirt stand also, wenn auch nicht in gesetzlich zwingendem, doch in aller Regel bei der Berufung ausschlaggebendem, engen Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Gerade diese Besonderheiten zwingen zusätzlich zu den bereits abgehandelten Überlegungen aus der Richtung der Beständigkeit und Zweckbestimmung der Erträge der ehrenamtlichen Tätigkeit dafür, daß eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt des reinen Arbeitsertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht. Im Ergebnis stimmt der Senat mit dieser Erkenntnis mit der von Kühne-Wolff a.a.O. und im Grundsatz auch vom Beteiligten vertretenen Auffassung überein, die einen schematischen Vergleich der Einkünfte nach dem Geldertrag ebenfalls ablehnt und für entscheidend ansieht, ob die Berufstätigkeit des Geschädigten als solche, das äußere Existenzbild, überwiegend selbständig geformt war. Dies ist aber im vorliegenden Falle um so mehr zu bejahen, als die Berufung des Klägers in sein Ehrenamt in bäuerlicher Umgebung ohne die Grundlage seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt kaum denkbar war.

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Mindestens in solchen Fällen wird es aber dann nicht mehr darauf ankommen, im einzelnen festzustellen, in welchem Umfange die Arbeitskraft des Klägers durch die Tätigkeit in der selbständigen Landwirtschaft im Verhältnis zur ehrenamtliehen Tätigkeit in Anspruch genommen war. Auch wenn - was der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als wahrscheinlich zur Erörterung stellt - seine ehrenamtliche Tätigkeit seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt während der Ausübung des Ehrenamtes stark benachteiligt hat und der Kläger sich in weitem Umfange in dieser Zeit auf die zusätzliche verantwortliche Mitarbeit seiner Ehefrau verlassen mußte, wird dieser Umstand bei der besonderen Verflechtung des Ehrenamtes mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nichts an der Erkenntnisändern können, daß trotzdem das Berufsbild und die Alterssicherung des Klägers überwiegend von der Tätigkeit als selbständiger Landwirt geprägt waren. Darauf kommt es aber dem Gesetz bei der Schaffung des neuen Anspruchstatbestands der Selbständigenregelung entscheidend an.

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Unter diesen Umständen hat aber das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf der Grundlage eines rein rechnerischen Vergleichs der einzelnen Einkunftsteile die Entscheidung über die Anspruchsberechtigung des Klägers getroffen; der Kläger erfüllt vielmehr die Voraussetzung der überwiegenden Sicherung seiner Existenzgrundlage durch die Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit.

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Zweifellos erfüllt der Kläger auch die altersmäßigen Voraussetzungen der von ihm begehrten Leistung, auch wenn das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - diese nicht ausdrücklich gesondert festgestellt hat. Seine Einweisung ist allerdings weiter noch insbesondere davon abhängig, ob er anderen zwingenden Anspruchsvoraussetzungen - etwa den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Nr. 2 und der Bedürftigkeit im Sinne von§ 267 LAG - genügt; verneinendenfalls würden sich die ablehnenden Behördenentscheidungen aus einem anderen als dem bisher von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig von den Behörden allein hervorgekehrten Grund als im Ergebnis richtig erweisen. Diese Prüfung wird das Verwaltungsgericht noch nachzuholen haben. Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds die Hoffnung, daß auch die Ausgleichsbehörden von sich aus auf Grund des vorgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers mit angemessener Beschleunigung erwägen, ob sie den Kläger auf Grund der rechtlichen Erkenntnisse des Senats nach Prüfung und Bejahung der noch nicht bewerteten Anspruchsvoraussetzungen in die begehrte Leistung einweisen können, deren Versagung aus dem bisher allein hervorgekehrten Rechtsgrund nach den Ausführungen des Senats der Rechtslage nicht gerecht wird. Damit wäre dann der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

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[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl