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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1967, Az.: BVerwG V CB 170.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG V CB 170.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 18.06.1965 - AZ: III A 128/64

Fundstelle

  • ZLA 1967, 110

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Isendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Unterhaltshilfe auf Zeit nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Das Ausgleichsamt gab seinem Antrag statt. Der Beschwerdeausschuß hob den Bescheid des Ausgleichsamtes jedoch auf die Beschwerde des Beteiligten wieder auf und lehnte den Antrag ab. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet der Beteiligte sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihre Entscheidung von einer noch ungeklärten Frage des Bundesrechts abhinge, deren Beantwortung über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Fälle von Bedeutung sein könnte. Diese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt.

4

Die vom Beteiligten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1963 - BVerwG IV C 74.62 - entwickelten Rechtsgrundsätze für die Beurteilung des Vorliegens einer "selbständigen Erwerbstätigkeit" auch noch nach Inkrafttreten des 17. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 Geltung haben, ist bereits geklärt. In seiner Entscheidung vom 18. September 1964 - BVerwG IV C 144.63 - hat das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze durch Bezugnahme auf die Entscheidung vom 8. Februar 1963 bestätigt, und in einem weiteren Urteil vom 2. Dezember 1964 - BVerwG IV C 111.64 - hat es sie dahin ergänzt, daß von selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nur dann die Rede sein könne, wenn die fragliche Tätigkeit das Lebensbild des Betroffenen vor seiner Vertreibung geprägt habe. Den in diesen drei Entscheidungen entwickelten Grundsätzen hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich durch Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 189.65 - angeschlossen. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kam daher mangels Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfrage nicht in Betracht.

5

Ebensowenig war die Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Unbegründet ist insoweit insbesondere die Rüge, die anzufechtende Entscheidung komme einer unzulässigen Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt gleich, weil dessen Bescheid die Unterhaltshilfe in Gegensatz zu den Urteilsgründen nicht nach § 273 Abs. 5 Ziffer 1 Buchst. a LAG, sondern nach Buchstabe c a.a.O. zuspreche. Das ist unerheblich. In erster Linie kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, daß der Tenor des vom Ausgleichsamt erlassenen und durch das Urteil wiederhergestellten Bescheides der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entspricht. Für eine Neufassung der Gründe des Bescheides bestünde nur dann Veranlassung, wenn sich aus ihnen für den Beteiligten eine besondere Beschwer ergäbe. Das hat der Beteiligte nicht dargetan.

6

Zu Unrecht rügt er ferner, in den Urteilsgründen sei unerwähnt geblieben, daß die vom Niedersächsischen Minister für Vertriebene und vom Bundesausgleichsamt ursprünglich vertretene Ansicht, es liege hier ein Fall selbständiger Erwerbstätigkeit vor, weder vom Bundesausgleichsamt noch vom Landesausgleichsamt aufrechterhalten worden sei, daß ferner der Präsident des Bundesausgleichsamts die Ausgleichsbehörden in diesem Sinne verständigt habe und daß sowohl der Prozeßvertreter des Beklagten als auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Braunschweig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf diese Tatsachen hingewiesen hätten. Soweit der Beteiligte damit geltend machen will, die Gründe des angefochtenen Urteils seien unvollständig, übersieht er, daß ein Gericht sich in seinem Urteil nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht, sondern sich damit begnügen kann, die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz und sachlich darzulegen (vgl. Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3 = DÖV 1964, 563 = VerwRspr. 16, 758]). Sollte die genannte Rüge dagegen als Geltendmachung von Sachaufklärungsmängeln aufzufassen sein, so ist sie schon deshalb unbegründet, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die Tatsachen, deren Feststellung der Beteiligte in den Urteilsgründen vermißt, entscheidungserheblich und dementsprechend aufklärungsbedürftig sein könnten.

7

Aus dem gleichen Grunde ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht entgegen der Ansicht des Beteiligten auch darin nicht zu erblicken, daß das Gericht keine früheren Garagenmieter des Klägers als Zeugen gehört hat. Daß der Kläger seinen Unterhalt aus der Vermietung der Wohnungen und Garagen bestritten und die Verwaltung der Mietobjekte selbst besorgt hat, ist weder streitig noch zweifelhaft. Es ist daher nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche Tatsache, die nicht ohnehin schon zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststand, von den Zeugen hätte bekundet werden können. Nach alledem war die Revision weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach Nr. 3 a.a.O. zuzulassen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Isendahl