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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1967, Az.: BVerwG VI B 32.66

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 32.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.07.1966 - AZ: 86 III 65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2

Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht durch begründeten Beschluß die Vernehmung von Zeugen abgelehnt hat, die der Kläger in der Berufungsinstanz benannt hat. Der Kläger meint, durch diese Ablehnung sei ihm der Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen seinem Dienstunfall im Jahre 1933 und seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1943 abgeschnitten worden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob dieses Vorbringen des Klägers schlüssig ist, denn er hatte die Zeugen nicht für den Kausalzusammenhang, sondern "für die anfechtbaren Dienstbeschädigungs-Untersuchungen und für die Befangenheit des Herrn Uf." benannt. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte die Aufklärungspflicht nur dann verletzt sein, wenn der vom Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltene Sachverhalt nach der Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich wäre. Das Beschwerde- und Revisionsgericht hat daher bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehalten gewesen ist, weitere Ermittelungen anzustellen, von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, und zwar in diesem Zusammenhang ungeachtet dessen, ob es diese rechtlich für einwandfrei hält oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 - sowie Urteile vorn 30. Juni 1966 - BVerwG II C 55.64 - und vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie der Kläger in der Beschwerde selbst ausführt, waren sein Vorbringen und seine Beweisantritte zur Kausalität nach der - von ihm allerdings für falsch gehaltenen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedoch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dieses die Dienstunfallfrage als unanfechtbar entschieden und den Rechtsweg als nicht erneut eröffnet ansah. Hiervon ist nach der obenerwähnten Rechtsprechung auszugehen. Die Rechtssache erhält dadurch auch nicht etwa grundsätzliche Bedeutung. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, wann ein selbständig anfechtbarer "Zweitbescheid", wann nur eine einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt "wiederholende Verfügung" vorliegt und wann ein Anspruch auf Wiederaufgreifen der Sache besteht (vgl. neben der vom Kläger angeführten Entscheidung BVerwGE 19, 153 u.a. die Urteile vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 - und vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 110.63 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 31]). Maßgebend dafür sind jeweils die Umstände des einzelnen Falles, und auch deshalb gibt diese Frage der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine Abweichung von dem Urteil vom 16. Juli 1964 (BVerwGE 19, 153), auf das sich der Kläger beruft, liegt nicht vor, weil die dort (a.a.O. S. 155) für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Sache aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.

3

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert