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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1967, Az.: BVerwG IV CB 210.65; IV B 227.65

Anforderungen an das Vorliegen eines nachbarrechtlichen Anspruchs auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus anstelle von inzwischen abgerissenen Baulichkeiten; Baurechtliche Ausgestaltung des Erfordernisses der Einhaltung von Abstandsflächen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 210.65; IV B 227.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 16432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.06.1965 - AZ: 2 I 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, deren Grundstück in H. E. gasse ... mit seiner südlichen Seite an die nördliche hintere Seite des Grundstücks des Beigeladenen in H. K., grenzt, wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 9. Juni 1960, sein Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus bis an die Grenze zum Grundstück der Klägerin hin - anstelle von inzwischen abgerissenen Baulichkeiten - zu bebauen. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision anstrebt, ist nicht begründet, da entgegen der Auffassung der Klägerin weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).

3

1.

a)

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, ob es zulässig ist, daß bei der Bebauung kleinerer, nebeneinanderliegender Grundstücke ein Bauwerber so bevorzugt behandelt werden dürfe, daß durch seinen Bau der Nachbar sein Grundstück nicht mehr bebauen könne, und ob die Genehmigung von Baugesuchen vor. Nachbarn aufeinander abgestimmt werden müsse. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache schon deswegen nicht zu, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das bisher noch nicht beschiedene Baugesuch der Klägerin erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheides in der Sache des Beigeladenen eingereicht worden ist, eine Abstimmung der beiden Baugesuche im Verwaltungsverfahren also schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Was die von der Klägerin beanstandete, angeblich bevorzugte Behandlung des Beigeladenen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß das Grundstück des Eingeladenen bereits bisher in geschlossener Bauweise bebaut gewesen sei und daß auch die Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen vorwiegend geschlossene Bauweise aufweise; daher bestünden gegen die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen bis zur Grenze des Grundstücks der Klägerin hin keine Bedenken, da diese dadurch auch ihrerseits die Möglichkeit habe, bis unmittelbar an die Grenze zu bauen, während anderenfalls die Baugenehmigungsbehörde voraussichtlich auch von ihr die Einhaltung von Abstandsflächen fordern würde. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse stellt sich die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nicht; denn es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Klägerin ihr Grundstück nicht mehr (oder nicht mehr zumutbar) bebauen kann, weil die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen in der genehmigten Form sie daran hindere. Damit fehlt es auch an der Grundlage für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die die Klägerin rügt. Daran ändert es nichts, daß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag der Klägerin - nach deren Vorbringen im Berufungsverfahren - zur Überarbeitung zurückgegeben hat, weil dem Bau in der beantragten Form nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde Hindernisse entgegenstehen.

4

b)

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin weiter die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, wenn "während des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" neues Recht, hier das der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 1. August 1962, in Kraft trete. Auch diese Frage ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof beiläufig bemerkt, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe "übrigens noch die alte Bayerische Bauordnung" gegolten. Er hat aber auch unter Heranziehung des neuen Rechts, nämlich des Art. 6 Abs. 3, 4, des Art. 2 und des Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayBO 1962 festgestellt, daß vor dem geplanten Neubau des Beigeladenen keine Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zu liegen brauche.

5

c)

Ebensowenig entscheidungserheblich ist die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Einwände des Nachbarn gegen einen Bau wegen der damit beeinträchtigten Licht- und Luftzufuhr und wegen der von einer Garage ausgehenden Gefahren im Baugenehmigungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden müssen oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich mit diesen Einwänden anhand der vom zuständigen Gesundheitsamt, vom Kreisbrandinspektor und der Bayerischen Versicherungskammer abgegebenen Äußerungen auseinandergesetzt.

6

d)

Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht im Hinblick darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof die Einwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt und in tatsächlicher Hinsicht zumindest nicht abschließend geklärt hat, der geplante Bau des Beigeladenen würde die Grundstücksgrenze zu Lasten der Klägerin um etwa 0,50 bis 0,70 m überschreiten. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1966 - BVerwG IV B 129.65 - (BlGBW 1967, 78; Grundeigentum 1967, 256) darauf hingewiesen, daß es keinen Satz des Bundesrechts gibt, wonach die Zustimmung des Eigentümers eines Teils der Grundfläche, auf den sich das Bauvorhaben erstrecken soll, für die Baugenehmigung vorliegen muß. Dadurch wird die Rechtsstellung der Klägerin nicht gemindert, da die angefochten Baugenehmigung - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - unbeschadet der Rechte Dritter, also auch der möglichen Rechte der Klägerin als angeblicher Eigentümerin eines Teils der Grundfläche ergangen ist, auf die sich das Bauvorhaben des Beigeladenen bezieht.

7

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 130.63 - (BVerwGE 20, 124) zu. Nach dieser Entscheidung darf die Baugenehmigungsbehörde allerdings den Bauantrag ablehnen, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß aus zivilrechtlichen Gründen das Grundstück nicht bebaut werden darf. Abgesehen davon, daß hier eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts zugunsten der Klägerin nicht vorliegt, bestellt eine Verpflichtung der Behörde zur Ablehnung des Bauantrags in einem solchen Fall auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Auch ein Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache würde daher dem erkennenden Senat kenne Möglichkeit geben, auf die gegen das Urteil vom 17. Dezember 1964 im Schrifttum erhobenen Bedenken einzugehen und diese Rechtsprechung zu überprüfen.

8

2.

a)

Einen Verfahrensmangel sieht die Klägerin darin, daß es der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Beweisanträgen der Klägerin unterlassen hat, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen und zumindest einen Sachverständigen zu hören, um die Beeinträchtigungen festzustellen, die für die Klägerin durch den Bau des Beigeladenen wegen der verminderten Licht- und Luftzufuhr und wegen der von der Garage ausgehenden Gefahren entstehen würden. Der Verfahrensfehler einer mangelnden Sachaufklärung liegt jedoch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof konnte den Umfang seiner Sachverhaltsaufklärung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. In der Handhabung dieses Ermessens war er nur insoweit beschränkt, als er sich einer Beweisaufnahme nicht entziehen konnte, wenn sich ihm deren Notwendigkeit in Anbetracht des gesamten Sachverhalts und im Hinblick auf die von der Klägerin gestellten Beweisanträge hätte aufdrängen müssen. Das war hier angesichts des umfangreichen Karten- und Bildmaterials, das dem Verwaltungsgerichtshof vorlag, und der Äußerungen der um ihre Stellungnahme angegangenen fachkundigen Behörden - insbesondere des Gesundheitsamts und der Bayerischen Versicherungskammer -, zu denen auch die Klägerin Stellung nehmen konnte, nicht der Fall. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht seine eigene Sachkunde überbewertet hätte; eine solche Annahme scheidet schon deswegen aus, weil es für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück ausreichend besonnt und belüftet ist, keiner speziellen Fachkenntnisse bedarf, die nur ein Sachverständiger vermitteln könnte.

9

b)

Ein Verfahrensfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bis zur Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über das Baugesuch der Klägerin abgesehen hat. Zu einer Aussetzung des Verfahrens bestand keine Möglichkeit, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO hierfür nicht vorlagen; wie sich bereits - aus dem oben zu 1 a) Gesagten ergibt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Behandlung des Baugesuche der Klägerin durch die Baugenehmigungsbehörde ab. Aus diesem Gründe vermag auch der erkennende Senat der Anregung der Klägerin, das Verfahren auszusetzen, nicht zu folgen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oswald
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler