Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1967, Az.: BVerwG III C 70.66
Ermittlung von Teilwerten des Betriebsvermögens nach einem allgemeinen Grundsatz des Lastenausgleichsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 70.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.11.1965 - AZ: XVI A 10.65
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1967, 269
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf Revision und Anschlußrevision wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger betrieb in ... (Harz) von 1919 bis 1940 ein unter der Bezeichnung "Technisches Büro für Industriebedarf", später in "Technisches Büro für Kraftfahrzeugbedarf" umgenanntes, im Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Nach vorübergehender Tätigkeit als technischer Berater des V.werks und als Direktionsassistent im A.-Konzern in Berlin wurde er von dem Reichsluftfahrtministerium als Rationalisierungsingenieur dienstverpflichtet. Später beauftragten ihn das Wehrkreiskommando Liegnitz und der Wehrwirtschaftsführer R. mit Rationalisierungsaufgaben in Schlesien. Er nahm zur zentralen Bearbeitung seiner Aufträge seinen Wohnsitz in G.. Ende Januar 1945 wurde er mit seiner Ehefrau durch die inzwischen eingetretene Kriegslage an der Rückkehr nach G. gehindert.
Auf seinen Antrag stellte das Ausgleichsamt Tiergarten des Beklagten durch einen Bescheid vom 11. September 1963 einen Ostschaden an Betriebsvermögen von 3.900 RM fest und legte dabei ein Anlagevermögen von 2.254,50 RM zugrunde. Nach erfolgreicher Beschwerde des Klägers erging nach einem Teilbescheid der Gesamtbescheid vom 25. September 1964, der einen Ostschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 3.400 RM feststellte und dabei Teilwerte des Anlagevermögens von 1.989 RM berücksichtigte.
Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die nicht erfolgte Feststellung der Verluste an seinem Bildarchiv, den Konzepten und Honoraransprüchen sowie gegen die Bewertung der Photo- und Projektionseinrichtung gewandt und den Standpunkt vertreten, es bestehe die Möglichkeit, durch Antragen bei den Herstellerfirmen brauchbare Angaben für die Wertermittlung zu erhalten. Er hat beantragt, die Behördenentscheidungen, soweit sie eine höhere Schadensfeststellung versagten, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil den Beschluß des Beschwerdeausschusses und den Gesamtbescheid aufgehoben, "soweit eine höhere Schadensfeststellung versagt ist", und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: Die Klage sei nur insoweit begründet, als sie sich gegen die mit 1.989 RM erfolgte Berechnung des Anlagevermögens richte. Die Abschreibungen für den Projektionsapparat und die Kameras in Höhe von 60 RM seien ungerechtfertigt. Ferner sei das Anlagevermögen um 1.000 RM zu erhöhen, da der Kläger glaubhaft gemacht habe, zwei Photoapparate, deren Wert mit je 500 RM anzusetzen sei, verloren zu haben. Dieser Betrag entspreche dem Anschaffungspreis einer Leica in der Vorkriegszeit. Schließlich habe das Ausgleichsamt das Zubehör nicht berücksichtigt, dessen Wert unter Berücksichtigung der im Gegensatz zu den optischen Geräten erheblichen Abnutzung mit insgesamt 140 RM anzusetzen sei. Das Anlagevermögen erhöhe sich demgemäß um 1.200 RM von 1.989 RM auf 3.189 RM. Ihm entspreche nach der Tabelle Nr. 9 der 2. BAA FeststellungsDV ein Ersatzeinheitswert von 6.400 RM.
Hinsichtlich des Bildarchivs und der Konzepte sei die Klage unbegründet. Da der Kläger seine Tätigkeit erst im Jahre 1944 aufgenommen habe, könnten seine Arbeitsunterlagen nicht "allzu umfangreich" gewesen seien. Wegen der Honoraransprüche des Klägers sei eine höhere Schadensfeststellung nicht möglich, weil der Kläger diesen Anspruch nicht genügend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht habe.
Gegen dieses Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hat, richtet sich die Revision der Beteiligten, die ihr Rechtsmittel wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Photoapparate, deren Verlust nicht bestritten werde, zu hoch bewertet. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über die verlorenen Gegenstände zu machen. Unter diesen Umständen entspreche es einem allgemeinen Grundsatz des Lastenausgleichsrechts, nur den niedrigsten, aber allenfalls einen mittleren Anschaffungspreis zugrunde zu legen. Nach dem Richtpreisverzeichnis - Anlage zu dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts betreffend Bewertung von Hausratschäden vom 19. März 1953 (Mtbl. BAA S. 121: abgedruckt als Anlage 1 zu § 8 FG bei Harmening, Lastenausgleich, Kommentar, Seite 33) - sei als Anschaffungspreis höchstens ein Wert von 355 RM für eine Leica anzusetzen.
Dem Urteil könne auch hinsichtlich der abgelehnten Abschreibung für den Projektionsapparat und die Kameras nicht gefolgt werden. Die Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er erwidert: Die Ansicht der Beteiligten, es habe sich bei dem Verlust der Kameras um zwei gleichartige Photoapparate gehandelt, treffe nicht zu. In Wahrheit habe er neben einem Photoapparat eine Filmkamera besessen, um rationelle Verbesserungen im Fertigungsablauf zu filmen.
Der Kläger hat ferner Anschlußrevision wegen der unterbliebenen Bewertung seines Bildarchivs eingelegt. Er beantragt insoweit,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beteiligte beantragt, die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.
II.
Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden an Betriebsvermögen durch den Verlust seines in G. betriebenen Unternehmens entstanden ist. Es hat diesen Schaden teilweise abweichend von den Feststellungen des Beklagten zugunsten des Klägers bewertet, teilweise die Klage abgewiesen. Das ergibt sich aus den zur Auslegung des insoweit unrichtigen Urteilstenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich der Kläger und die Beteiligte gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene bzw. abgelehnte Bewertung des Schadens. Es handelt sich hierbei um die Bewertung der Photoapparate, die Zulässigkeit einer Abschreibung bei diesen optischen Geräten einschließlich des Projektionsapparats und die Berücksichtigung des Bildarchivs.
Die Revision der Beteiligten, die sich gegen die Bewertung der Photoapparate und die unterbliebene Abschreibung für alle optischen Geräte wendet, ist begründet.
Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Verwaltungsgericht den Anschaffungswert der zwei Kameras unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO in unzureichender Weise festgestellt. Für den von ihm zugrunde gelegten einheitlichen Kaufpreis von je 500 RM für die nach den Angaben des Klägers verschiedenen Kameras, von denen ein Apparat eine Filmkamera gewesen sein soll, fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Es sind zunächst von dem Kläger genaue Angaben darüber zu verlangen, um welche optischen Geräte es sich nach Herkunft. Art und Beschaffenheit handelte. Erst wenn das Verwaltungsgericht feststellen kann, über welche verschiedenen Kameras der Kläger im Schadenszeitpunkt tatsächlich verfügte, ist es möglich, diese optischen Geräte zu bewerten. Hierzu bedarf es gegebenenfalls weiterer Ermittlungen durch Rückfragen bei dem Herstellerwerk, sofern es noch bestehen sollte, oder bei den für die Bewertung derartiger Geräte in Betracht kommenden Fachverbänden.
In diesem Zusammenhang trifft die Ansicht der Beteiligten nicht zu, daß bei der Ermittlung von Teilwerten des Betriebsvermögens nach einem allgemeinen Grundsatz des Lastenausgleichsrechts nur der niedrigste oder allenfalls der mittlere Anschaffungspreis unter Berücksichtigung des Richtpreisverzeichnisses nach der Anlage zum Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts betreffend Bewertung von Hausratschäden vom 19. März 1953 (Mtbl. BAA S. 121) zugrunde zu legen sei. Diese Richtpreise sind, wie der Kläger zu Recht betont, für die Ermittlung von Hausratschäden aufgestellt worden. Sie berücksichtigen daher nicht die Grundsätze, nach denen Teilwertverluste bei Schäden an Betriebsvermögen zu ermitteln sind. Die Bewertung der Photoapparate ist demgemäß der Höhe nach nicht durch die in dem Richtpreisverzeichnis enthaltenen Werte begrenzt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann ferner keinen Bestand haben, soweit es eine Abschreibung für Abnutzungen der Kameras und des Projektionsapparats abgelehnt hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 1967 - BVerwG III C 112.65 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte ausgeführt hat, entspricht der Teilwert eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um Abschreibungen für Abnutzungen, bei denen technische und wirtschaftliche Abnutzungen zu berücksichtigen sind. Dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird, hatte über die Bewertung von Teilen des Anlagevermögens eines stillgelegten Betriebes zu entscheiden. Seine Grundsätze gelten auch in der gegenwärtigen Streitsache, in der die Kameras und der Projektionsapparat von dem Kläger bis zu seiner Vertreibung zu gewerblichen Zwecken benutzt worden sind. Es trifft nicht zu, daß die in Frage stehenden optischen Geräte wegen ihrer Beschaffenheit keiner Abschreibung unterlägen, denn grundsätzlich kennt das Bewertungsrecht keine Ausnahme von der Abschreibung, die im Rahmen der Steuergesetze den Interessen der Steuerpflichtigen dient und im Lastenausgleichsrecht nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil vom 16. Februar 1967 a.a.O.). Die Revision der Beteiligten ist daher begründet.
Dasselbe gilt für die im Wege der Anschlußrevision von dem Kläger gerügte unterbliebene Bewertung seines Bildarchivs. Es wäre die Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im einzelnen zu klären, wann der Kläger das Bildarchiv angelegt hat, um welche Aufnahmen es sich handelte und wie sie der Kläger in der Zukunft für seine beratende Tätigkeit als Rationalisierungsingenieur gebrauchen konnte. Das Verwaltungsgericht durfte auf diese Ermittlungen nicht mit der allgemeinen Feststellung verzichten, die Arbeitsunterlagen könnten nicht allzu umfangreich gewesen sein, weil der Kläger seine Tätigkeit erst im Jahre 1944 aufgenommen habe. Er greift diese Feststellung mit dem Hinweis an, daß er bereits seit dem Jahre 1942 eine beratende Funktion ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit der unterbliebenen Aufklärung einen von dem Kläger gerügten Verfahrensverstoß begangen, auf dem das Urteil beruht, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Ersatzeinheitswert bei der Berücksichtigung des Bildarchivs erhöhen wird.
Nach alledem beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht. Es war aufzuheben, da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen über den Wert der optischen Geräte und deren Abschreibung für Abnutzung sowie über Vorhandensein, Umfang und Bewertung des Bildarchivs (vgl. hierzu Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 55.65 -) zu treffen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes der Revision errechnet sich wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat einen Ersatzeinheitswert von 6.400 RM ermittelt. Er entspricht gemäß § 246 Abs. 2 LAG
| einem Grundbetrag von | 6.100 DM. |
|---|---|
| Die Revision der Beteiligten kommt dagegen zu einem Ersatzeinheitswert von höchstens 4.500 RM, der einem Grundbetrag von | 4.500 DM |
| entspricht. Der Unterschied zwischen diesen Ersatzeinheitswerten und damit der Gegenstandswert der Revision der Beteiligten beträgt | 1.600 DM. |
| Mangels näherer Angaben des Klägers über den Wert seines Bildarchivs läßt sich der Gegenstandswert seiner Anschlußrevision nur mit dem Regelwert von | 3.000 DM |
| schätzen, Gemäß § 16 Abs. 2 GKG ergibt sich somit ein Gesamtwert des Revisionsverfahrens von | 4.600 DM, |
| von dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hälfte mit als Gegenstandswert für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen war. | 2.300 DM |
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke