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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG III C 55.65

Entstehung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen eines freiberuflichen Bildreporters; Berücksichtigung eines Betriebsvermögens als Anlagevermögen; Berücksichtigung eines Betriebsvermögens als Umlaufvermögen; Grenzen der Ermächtigung zum Erlass einer Durchführungsverordnung; Berücksichtigung des Bildarchivs eines freiberuflichen Bildreporters bei der Bewertung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 55.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 11.09.1964 - AZ: 2 K 191/63

Fundstelle

  • ZLA 66, 251

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Berücksichtigung des Bildarchivs eines freiberuflichen Bildreporters bei der Bewertung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen.

  2. 2.

    Zur Rechtsgültigkeit des § 9 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV vom 1. März 1957 nebst Änderungen (Ergänzung zu BVerwG III C 150.64, Urteil vom 1. März 1966).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. September 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem Jahre 1934 in D. selbständiger Bildreporter und verfügte unter anderem über ein von ihm hergestelltes umfangreiches Bildarchiv an Platten und Filmnegativen. Sien während des Krieges wegen seiner Einberufung zur Wehrmacht ruhender Betrieb ist am 12. Juni 1943 durch Feindeinwirkung zerstört worden. In einer auf Grund der Kriegssachschädenverordnung erstatteten Schadensmeldung hat er die folgenden Wirtschaftsguter aufgeführt:

Büroeinrichtung2.773,50 RM
weitere Büroeinrichtung400,- DM
Dunkelkammereinrichtung1.200,- RM
Platten- und Filmarchiv25.000,- RM
insgesamt29.373,50 RM.
2

Er erhielt auf Grund der Kriegssachschädenverordnung einen Vorschuß von 4.650 RM. Sein Betrieb ist vor dem 21. Juni 1948 nicht wieder eröffnet worden.

3

Auf seinen Antrag stellte das Ausgleichsamt des Beklagten durch einen Bescheid vom 18. Dezember 1962 einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 2.750 RM fest, indem es einen Ersatzeinheitswert ohne Berücksichtigung des Bildarchivs ermittelte und ihn nach § 13 Abs. 4 FG als Höchstbetrag der Schadensfeststellung zugrunde legte. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die unterbliebene Berücksichtigung seines Bildarchivs rügte, hatte keinen Erfolg.

4

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage, unter Abänderung des erwähnten Bescheides sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landesausgleichsamtes für Rheinland-Pfalz - Beschwerdeausschuß K. - in K. vom 10. Oktober 1963 den Beklagten zu verpflichten, einen Kriegssachschaden statt in Höhe von 2.750 RM in Höhe von 27.750 RM nach dem Feststellungsgesetz festzustellen. Das Verwaltungsgericht K. hat diese Klage durch ein am 11. September 1964 verkündetes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen: Da der Einheitswert für das Betriebsvermögen des Klägers nicht bekannt sei, greife § 3 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) ein. Nach dieser Vorschrift habe die Schadensberechnung mangels beweiskräftiger Unterlagen nach der 6. FeststellungsDV in der Fassung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) zu erfolgen. Gemäß § 10 dieser Verordnung sei der Ersatzeinheitswert für Betriebsvermögen, das der Ausübung eines freien Berufes gedient habe, nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich auf bestimmte Betriebsmerkmale bezögen, zu denen auch das Anlage- und das Umlaufvermögen gehörten. Könne ein solches Betriebsmerkmal nicht glaubhaft gemacht werden, so sei der Einheitswert mit einem Pauschmindestsatz zu ermitteln. Der Präsident des Bundesausgleichsamts sei in dem § 14 der 6. FeststellungsDV ermächtigt worden, diese Pauschsätze und Pauschmindestsätze festzusetzen. Er habe davon in der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung vom 23. Januar 1962 (Bundesanzeiger Nr. 24 vom 3. Februar 1962) Gebrauch gemacht, aber in dem § 9 dieser Verordnung davon abgesehen, für den Beruf des Klägers Pauschsätze unter Berücksichtigung der Betriebsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der 6. FeststellungsDV festzusetzen. Er habe sich vielmehr auf die Bestimmung eines Pauschmindestsatzes, der in diesem Fall 500 RM betrage, beschränkt. Das Unterbleiben der Festsetzung von Pauschsätzen sei unerheblich, weil bei dem Beruf des Klägers nach § 9 der 2, BAA-FeststellungsDV das Anlagevermögen berücksichtigt werde, indem es bei einer genügenden Glaubhaftmachung an die Stelle des Pauschmindestsatzes trete. Dementsprechend habe das Ausgleichsamt den Wert des Anlagevermögens im Zeitpunkt der Schädigung richtig mit 2.750 RM berechnet. Dieser Betrag sei zugleich der Höchstbetrag für die Schadensfeststellung, da der Betrieb des Klägers wegen seines Wehrdienstes geruht habe und vor dem 21. Juni 1948 nicht wieder eröffnet worden sei. Das Bildarchiv könne nicht berücksichtigt werden, weil es nicht zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen gehöre. Schließlich führe auch der Hinweis des Klägers auf die höhere Schadensfeststellung in dem Fall eines verstorbenen Kollegen nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene, von dem Kläger eingelegte Revision. Mit ihr rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, soweit das Verwaltungsgericht in Einklang mit den Behördenentscheidungen sein Bildarchiv bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht berücksichtigt habe. Er beantragt,

unter Aufhebung des angegriffenen Urteils nach seinem in dem ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

6

Der Beteiligte stellt hinsichtlich einer Aufhebung und Zurückverweisung keinen Antrag, bittet jedoch, im übrigen der Revision den Erfolg zu versagen.

7

Der Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt.

8

II.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Bildarchiv des. Klägers müsse bei der Bewertung seines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG unberücksichtigt bleiben, hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

Auszugehen ist davon, daß Kriegssachschäden an gewerblichem Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes - FG -, soweit es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, mit dem Betrag festgestellt werden, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat, wobei die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sind. Die Tätigkeit des Klägers als Bildreporter steht nach § 55 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - dem Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich gleich. Das Gesetz begrenzt die Höhe des an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens entstandenen Schadens durch einen Schadershöchstbetrag, der sich aus einem Vergleich des auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswertes (Anfangsvergleichswert) mit dem für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) ergibt. Da keine Unterlagen für den Einheitswert des Betriebes auf den 1. Januar 1940 vorhanden sind und der Betrieb am Währungsstichtag nicht mehr bestanden hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für den 1. Januar 1940 ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln und dieser zugleich der Schadenshöchstbetrag ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 [BGBl. I S. 928] nebst Änderungen, § 10 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 [BGBl. I S. 133] nebst Änderungen, § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV und Anlage 2 zu dieser Vorschrift).

10

Der Gesetzgeber hat also bei der Ermittlung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen grundsätzlich sämtliche verlorenen Wirtschaftsgüter berücksichtigen wollen. Erst nach der Feststellung, welche Teilwerte durch den Kriegssachschaden insgesamt verlorengegangen sind, greift der § 13 Abs. 4 FG ein, um die Schadensfeststellung der Höhe nach zu begrenzen. Diese Grundsätze sind bei der Entscheidung über das der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zugrunde zu legende Verfahren zu berücksichtigen.

11

Da der Einheitswert für den Betrieb des Klägers auf den 1. Januar 1940 nicht mehr bekannt ist und auch nicht aus Unterlagen der Finanzbehörden glaubhaft gemacht werden kann, ist für die Bestimmung des Schadenshöchstbetrages im Sinne des § 13 Abs. 4 FG ein Ersatzeinheitswert auf Grund der durch den § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDVsinngemäß für anwendbar erklärten Vorschriften der 6. FeststellungsDV zu bilden. Die letztgenannte Verordnung enthält in dem § 10 eine Sonderregelung für die freien Berufe. Sie sieht grundsätzlich eine Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen nach Pauschsätzen vor, die sich auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 beziehen, und die in ihrer Höhe den Richtzahlen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung wirtschaftlich entsprechen sollen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.). Kann der Antragsteller dagegen lediglich die frühere Ausübung eines freien Berufes, nicht aber eines der vorerwähnten Betriebsmerkmale glaubhaft machen, ist der Ersatzeinheitswert mit einem Pauschmindestsatz zu ermitteln (§ 10 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.). Diese Regelung bedeutet, daß der Wert des Betriebsvermögens in den Fällen des § 10 der 6. FeststellungsDV grundsätzlich nach den den Richtzahlen des § 4 Abs. 1 der Verordnung entsprechenden Pauschsätzen und nur ausnahmsweise bei Fehlen jeglicher Beweismittel für den Umfang des Betriebes nach Bauschmindestsätzen ermittelt werden soll. Gleichzeitig folgt aus dem Aufbau des § 10 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV, daß die den Richtzahlen entsprechenden Pauschsätze dazu dienen sollen, den Grundsätzen nahezukommen, nach denen die Finanzbehörden einen Einheitswert für das Betriebsvermögen freier Berufe gebildet hätten, während die Pauschmindestsätze als eine Art Billigkeitsentschädigung an diese Grundsätze nicht mehr gebunden sind. Da der § 10 der 6. FeststellungsDV eine Rahmenvorschrift darstellt, hat der Gesetzgeber in dem § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung den Präsidenten des Bundesausgleichsamts unter anderem ermächtigt, nähere Vorschriften über die Höhe der Pauschsätze und der Pauschmindestsätze in den Fällen des §. 10 a.a.O. zu erlassen. Dieser hat auf Grund dieser Ermächtigung die 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung vom 1. März 1957 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1957; Mtbl. BAA S. 80) nebst Änderungen erlassen. Nach der Anlage 2 dieser Verordnung, in der die freien Berufe in zwei Berufsgruppen aufgeteilt werden, zählt der Beruf des Klägers zu der ersten Gruppe. Für sie sieht der § 9 Abs. 1 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV als Ersatzeinheitswert einen Pauschmindestsatz von 300 RM - gegebenenfalls erhöht nach Absatz 3 der Vorschrift - vor. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung tritt bewiesenes oder glaubhaft gemachtes Anlagevermögen an die Stelle des Pauschmindestsatzes.

12

Es mag sein, daß die überwiegende Mehrzahl der in der Gruppe 1 der Anlage 2 zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDW aufgeführten Berufe kein erhebliches Umlaufvermögen hatte und nicht zur Vermögensteuer herangezogen wurde (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV in Einklang mit der Begründung zu dieser Vorschrift). Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall derartiges Vermögen vorhanden war und deswegen geeignet ist, über den § 10 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu einer Erhöhung des Ersatzeinheitswertes zu führen. Dieses Ergebnis zwingt nicht dazu, den § 9 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV für rechtsungültig zu erklären, wie es der IV. Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 - BVerwG IV C 127.62 - ausgesprochen hat. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß der Präsident des Bundesausgleichsamts schlechthin die Berücksichtigung anderer zu einer Erhöhung des Ersatzeinheitswertes führender Betriebsmerkmale als des Anlagevermögens ausschließen wollte. In diesem Falle wäre allerdings die genannte Vorschrift nicht durch die Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 der 6. FeststellungsDV gedeckt, da sie sich auf den § 10 der Verordnung erstreckt, der in seinem Absatz 1 ausdrücklich zwischen Pauschsätzen, die sich auf die, Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Verordnung, also nicht nur auf das Anlagevermögen, sondern auch auf Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Umlaufvermögen beziehen sollen, und Pauschmindestsätzen unterscheidet. Der Senat legt den § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAA-FeststellungsDV vielmehr dahin aus, daß in Einklang mit dem § 10 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV bei nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Anlagevermögen dieses an Stelle des Pauschmindestsatzes maßgebend sein soll (Urteil vom 1. März 1966 - BVerwG III C 150.64 -). Daraus folgt zugleich, daß der Präsident des Bundesausgleichsamts für die Fälle des § 10 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV, soweit die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 der Verordnung vorhanden waren oder glaubhaft gemacht sind, bisher keine Regelung auf Grund der ihm in dem § 14 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. erteilten Ermächtigung getroffen hat. Sie ist nach der Begründung zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV und den vorstehend erwähnten Ausführungen von Kühne-Wolff auch nicht zu erwarten, weil nach Ansicht des Präsidenten des Bundesausgleichsamts mangels statistischer Unterlagen Pauschsätze für die Berufe der Gruppe 1 der Anlage 2 zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV nicht aufgestellt werden können. Unter diesen Umständen obliegt es den Verwaltungsgerichten, die bestehende Lücke jedenfalls bei nachgewiesenem Umlaufvermögen unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 3 der 6. FeststellungsDV zu schließen.

13

Hat der Lastenausgleichsbewerber Umlaufvermögen neben dem Anlagevermögen oder an seiner Stelle nachgewiesen, so ist unter Anwendung des in § 8 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV enthaltenen Grundsatzes, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der 6. FeststellungsDV entsprechend gilt, als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen. Dieses Ergebnis entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAAHFeststellungsDV. Der Wert des Anlagevermögens, der nach dieser Vorschrift den Pauschmindestsatz ersetzt, ist ebenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

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Das Bildarchiv des Klägers kann demnach, auch wenn es kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen war, sowohl gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG als Wirtschaftsgut und Teilwert zur Feststellung des tatsächlich entstandenen Kriegssachschadens als auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 10 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV berücksichtigungsfähig sein. Auf Grund dieses Ergebnisses kann das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben.

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Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht versagt, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen über das Wesen und den Umfang des Bildarchivs bedarf und das angefochtene Urteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Deshalb war es aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob das Bildarchiv des Klägers ganz oder teilweise zum Anlagevermögen seines Betriebes zählte. Das wäre der Fall, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen läßt, daß es nicht nur vorübergehend dem Betrieb zu dienen bestimmt war (Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 2 C zu § 1 der 6. FeststellungsDV; vgl. auch zu dem Begriff des Anlagevermögens neuerdings § 151 Abs. 1 II des am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Aktiengesetzes vom 6. September 1965 - BGBl. I S. 1089 -). Der Wert des gesamten Anlagevermögens tritt dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAA-FeststellungsDV an die Stelle des in dieser Vorschrift vorgesehenen Pauschmindestsatzes. Sollte das Verwaltungsgericht dagegen wiederum zu dem Ergebnis kommen, das Bildarchiv des Klägers sei seinem Umlaufvermögen zuzurechnen gewesen, ist aus dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes der Ersatzeinheitswert zu ermitteln. Eine Begrenzung des Ersatzeinheitswertes auf den in § 3 Abs. 2 Satz 1 der 8. FeststellungsDV genannten Betrag von 2.950 RM entfällt, weil der Kläger einen freien Beruf im Sinne des § 55 Abs. 1 BewG ausgeübt hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV). Allerdings darf hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Höhe des ermittelten Ersatzeinheitswertes der § 22 FG nicht außer acht gelassen werden (vgl. BVerwGE 17, 10). Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Kläger für den Umfang und den Wert seines Bildarchivs in vollem Umfang die Beweislast trägt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher