Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1967, Az.: BVerwG IV B 168.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Unentgeltlichkeit des Gemeingebrauches an öffentlichen Straßen; Überschreitung des Gemeingebrauches durch Anbringung eines Automaten; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 168.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.06.1966 - AZ: VGH Nr. 117 VIII 65
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Auszugehen ist bei ihrer Beurteilung von dem Inhalt der - einzig innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen - Beschwerdeschrift vom 25. Juli 1966. Denn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO fordert, daß unmittelbar in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt bzw. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet werden muß, von der das angefochtene Urteil abweichen soll. Daraus ergibt sich zugleich, daß im Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerden späteres Vorbringen, das die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nur ergänzt, sondern über sie hinausgehend weitere Zulassungsgründe behauptet, unbeachtet zu bleiben hat.
Auf der Grundlage der Beschwerdeschrift ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich noch der Zusassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
In dem Urteil vom 14. März 1957 - BVerwG I C 16.55 - (BVerwGE 4, 342) hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es hier in Betracht kommt, lediglich ausgesprochen, daß der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen seinem Wesen nach unentgeltlich ist (S. 345). Dieser Ansicht steht die angefochtene Entscheidung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat nicht den Gemeingebrauch für entgeltlich erklärt, sondern angenommen, daß die Anbringung des hier streitigen Automaten den Gemeingebrauch überschreitet. Im übrigen behandelt das Urteil vom 14. März 1957 lediglich Fragen, die mit dem "allgemeinen" (d.h. nicht dem sogenannten Anlieger-)Gemeingebrauch unmittelbar an der Straßenfläche zusammenhängen. Das steht zu den Erwägungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, nicht in Beziehung.
Entsprechendes gilt für das von der Klägerin weiterhin angeführte Urteil vom 12. Oktober 1965 - BVerwG VII C 173.64 - (BVerwGE 22, 212).
Die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidungen von einem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts sowie von den Urteilen anderer Berufungsgerichte ist ungeeignet, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu rechtfertigen.
Ebensowenig ist in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Die Eingangssätze der Beschwerdeschrift, in denen allgemein eine grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet wird, reichen dafür nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung dann zu, "wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 [91]]). Daß dies zutrifft und inwiefern dies zutrifft, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden. Dieser Anforderung ist nicht mit einem Hinweis lediglich darauf genügt, das angefochtene Urteil sei "für die Aufsteller von Automaten ... von grundsätzlicher Bedeutung, da mit dieser Frage (sc. der Erhebung von Sondernutzungsgebühren) zugleich die Existenz ihres Gewerbes entschieden wird".
Der erkennende Senat hat darüber hinaus in Erwägung gezogen, ob die erforderliche Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht wenigstens in dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen anderer Berufungsgerichte gesehen werden kann. Auch das ist jedoch nicht möglich. Die angefochtene Entscheidung beruht in erster Linie auf Ausführungen zu § 1 FStrG in Verbindung mit Art. 17 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958. Mit diesen Vorschriften befassen sich jedoch die in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz sowie des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim nicht. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in der fraglichen Entscheidung (Urteil vom 9. Januar 1964 [DVBl. 1964, 450]) gerade ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob das Aufstellen von Automaten unter den Gemeingebrauch fällt, während die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 10. Februar 1966) überhaupt die durchaus anders gelagerte Frage behandelt, ob Automaten als bauliche Anlagen zu werten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.