Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1965, Az.: BVerwG VII C 173.64
Bedeutung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis für einen Tiefladeanhänger; Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Verwendung eines Tiefladeanhängers auf Bundesstraßen; Begriff des Gemeingebrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 173.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.10.1964 - AZ: 135 IV 61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 22, 212 - 215
- AS 22, 212
- Betrieb 1966, 169
- DB 1966, 109 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1966, 457 (Kurzinformation)
- Dt AutoR 1966, 111
- DÖV 1966, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 264-265 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 30, 155
- VerwRspr 17, 863
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Gemeingebrauchs und der Bedeutung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis für einen Tiefladeanhänger.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965 in München
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin erhielt gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine widerrufliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften in den §§ 32, 34 StVZOüber Gesamtbreite, Gesamtgewicht und Achslast für einen dreiachsigen Tiefladeanhänger unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Die Genehmigung war befristet und wurde in ihrem örtlichen Geltungsbereich erweitert und mehrfach zeitlich verlängert. Ferner erhielt die Klägerin gemäß §§ 5 und 47 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die verkehrsaufsichtliche Erlaubnis zur Durchführung von Transporten mit dem Tiefladeanhänger, die ebenso wie die Ausnahmegenehmigung Örtlich und zeitlich begrenzt war und unter Vorbehalt der nachträglichen Festsetzung von Straßensondernutzungsgebühren mehrmals verlängert wurde. Für die Sondernutzung der durch die beklagte Stadt führenden Bundesstraßen erhob diese für die zweite Hälfte des Jahres 1958 und die ersten vier Monate des Jahres 1959 Gebühren, die die Klägerin auch entrichtete. Weiterhin wurde die verkehrsaufsichtliche Genehmigung bis zum 1. Mai 1960 verlängert und eine Straßensondernutzungsgebühr von 300 DM festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr wurde zurückgewiesen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei in ihrem Gebiet Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -. Für eine. Sondernutzung der Fahrbahnen habe die Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 8 FStrG die Genehmigung erteilt. Der Verkehr mit dem Tiefladeanhänger falle unter den Begriff der besonderen Veranstaltung im Sinne von § 8 Abs. 6 FStrG. Die Straßenverkehrsordnung enthalte keine Bestimmung, in welchen Fällen das Gesamtgewicht oder die Abmessungen eines Fahrzeugs als ungewöhnlich groß anzusehen seien. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. März 1956 (BAnz. Nr. 68) bedürfe der Fahrzeugverkehr, bei dem Ausnahmen nach den§§ 32, 34 in Verbindung mit § 70 StVZO erforderlich seien, auch einer Erlaubnis nach § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO -, während Müller (Straßenverkehrsrecht - 21. Auflage [1959] - § 5 Anm. 14 [S. 806]) der Ansicht sei, daß ein objektiver Maßstab fehle und ungewöhnlich groß solche Maße seien, die den übrigen Verkehr wesentlich mehr beeinflußten als die gesetzlichen. Die §§ 32, 34 StVZO könnten als Anhalt dienen. Der Auffassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift sei jedoch der Vorzug zu geben.
In Anbetracht des außerordentlich gestiegenen Kraftfahrzeugverkehrs, mit dem die Kapazität der Straßen nicht Schritt gehalten habe, müsse bei der Entscheidung der Frage, ob eine Benutzung noch gemeinverträglich sei, ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Richtlinien über die Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 5. September 1961 (Verkehrsblatt S. 628) gingen davon aus, daß jeder Verkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgesetzten Grenzen überschritten, als Sondernutzung anzusehen sei. Der Bund habe jedoch wegen der Belastung mit der Kraftfahrzeugsteuer und mit Rücksicht auf den notwendig werdenden Verwaltungsaufwand von der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr abgesehen (Nr. V 3 der Richtlinien). Ob jeglicher Verkehr mit Fahrzeugen, der die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gesetzten Grenzen überschreite, Sondernutzung sei, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls sei dies bei dem Verkehr mit Tiefladeanhängern der Fall.
Der angefochtene Bescheid sei auch auf die Art. 18 und 21 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) - BayStrWG - gestützt. Für die Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast könnten für Sondernutzung Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Nach Art. 21 BayStrWG sei eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn die Straßenverkehrsbehörde nach § 5 StVO eine Erlaubnis erteilt habe. Mit dieser Erlaubnis könnten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren ebenso wie nach § 8 Abs. 6 FStrG für die Bundesstraßen verknüpft werden. Die Beklagte sei daher auch wegen der Benutzung ihrer Gemeindestraßen berechtigt gewesen, eine Sondernutzungsgebühr zu erheben.
Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Die Richtlinien über die Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes seien für die Beklagte nicht maßgebend. Der Gleichheitssatz sei dadurch, daß die Beklagte von der Bundesbahn für gewisse Transporte keine Sondernutzungsgebühren verlange, nicht verletzt, weil dies nur mit Rücksicht auf zahlreiche unentgeltliche Gestattungen der Bundesbahn zugunsten der Beklagten, insbesondere für die Benutzung von Bahnanlagen, geschehen sei. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hätten die Beklagte und die Bundesbahn daher wechselseitig von der Erhebung von Entgelten absehen kennen. Schließlich beständen auch gegen die Höhe der Gebühr keine Bedenken.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß sie mit Rücksicht auf die gemäß § 70 StVZO, § 5 StVO erteilte Erlaubnis berechtigt sei, mit dem Tiefladeanhänger am Verkehr auf den Bundesstraßen teilzunehmen. Im Straßenverzeichnis sei eine Beschränkung der Widmung der Bundesstraßen für den Verkehr nicht enthalten. Weiterhin meint die Klägerin, daß sie für den Verkehr mit dem Tiefladeanhänger eine Genehmigung überhaupt nicht benötige und das Berufungsgericht den § 5 Abs. 1 Nr. 2 StVO daher unrichtig angewandt habe. Diese Vorschrift setze voraus, daß das Gesamtgewicht oder die Abmessungen "ungewöhnlich groß" seien. Dies sei nicht der Fall. Der Tiefladeanhängerüberschreite mit einem Gesamtgewicht von 56,75 t das in§ 34 Abs. 3 StVZO angegebene Gewicht von 40 t lediglich um etwa ein Viertel. Diese Vorschrift sei im Interesse der Schonung der Straßen erlassen worden. Der Tiefladeanhänger habe 24 Räder und belaste die Straßendecke daher weit geringer als ein schwerer Lastkraftwagen. Auch die Abmessungen des Anhängers seien nicht ungewöhnlich groß, denn die zulässige Gesamtbreite werde lediglich um 30 cm überschritten. Nicht alle Fahrzeuge, die den in den §§ 32, 34 StVZO angegebenen Maßen und Gewichten nicht entsprächen, seien deshalb bereits als ungewöhnlich groß im Sinne von § 5 StVO anzusehen. Der Gesetzgeber habe den Begriff der ungewöhnlichen Größe nicht in dieser Weise festgelegt. Ferner halte sich die Inanspruchnahme der Straßen durch den Tiefladeanhänger im Rahmen der Gemeinverträglichkeit, so daß eine Sondernutzungsgebühr nach § 8 FStrG nicht hätte erhoben werden dürfen. Die bayerische Regelung knüpfe an denüblichen Sprachgebrauch und das gewohnheitsrechtliche Gesamtbild einerüber den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung an. Eine Sondernutzung liege nicht schon dann vor, wenn die Fahrzeuge nicht den §§ 32, 34 StVZO entsprächen. Schließlich liege ein Ermessensfehlgebrauch darin, daß von der Bundesbahn keine Sondernutzungsgebühren erhoben würden.
Die Beklagte meint, daß die Festsetzung der Gebühr, soweit sie für die Sondernutzung an den Straßen auf Grund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erhoben werde, nicht einer Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliege. Ferner tritt sie den Ausführungen der Klägerin über eine fehlerhafte Anwendung der§§ 7, 8 FStrG, § 5 StVO entgegen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Durch den angefochtenen Verwaltungsakt sind Sondernutzungsgebühren für die Verwendung des Tiefladeanhängers auf den Ortsdurchfahrten der durch die beklagte Stadt führenden Bundesstraßen gemäß § 8 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) - FStrG - sowie für die Sondernutzung der Straßen dieser Stadt, die nicht Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen sind, auf Grund der landesrechtlichen Regelung erhoben worden. Soweit es sich um den letzteren Gebührentatbestand handelt, kann sich die Nachprüfung im Revisionsverfahren lediglich darauf erstrecken, ob Bundesrecht verletzt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Begriff des wegerechtlichen Gemeingebrauchs ist, wie in dem Urteil vom 14. März 1957 - BVerwG I C 16.55 - (BVerwGE 4, 342) ausgeführt ist, bundesrechtlicher Natur. Er unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, auch soweit er in dem für die Gebührenerhebung maßgeblichen Landesrecht verwendet wird. Für die Abgrenzung der Gemeinverträglichkeit in verkehrsrechtlicher Hinsicht kommt es auf die Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) - StVZO -, also auf Bundesrecht an. Insbesondere ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 6 FStrG in Verbindung mit § 5 StVO, daß der Gesetzgeber Verkehrsrecht und Wegerecht miteinander verknüpfen wollte. Nach § 8 Abs. 1 FStrG bedarf die Sondernutzung an Bundesfernstraßen einer Erlaubnis, die in Ortsdurchfahrten die Gemeinde zu erteilen hat. § 8 Abs. 6 FStrG läßt eine verkehrsrechtliche Erlaubnis für "besondere Veranstaltungen" genügen und regelt im übrigen das interne Zusammenwirken der verschiedenen Behörden. Damit wird in§ 8 Abs. 6 FStrG zum Ausdruck gebracht, daß "besondere Veranstaltungen" eine Sondernutzung im Sinne des Absatzes 1 darstellen. Anderenfalls wäre die Regelung der Erlaubnis in Absatz 6 unter Hinweis auf Absatz 1 nicht sinnvoll. Mit der Verwendung des Begriffs "besondere Veranstaltungen" wird auf diesen Rechtsbegriff in § 5 StVO verwiesen. Diese Vorschrift enthält in Ziffer 1 eine Generalklausel für "Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden", sowie in Ziffer 2 eine Regelung für den "Verkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht oder Abmessungen ungewöhnlich groß sind". Aus dem systematischen Aufbau der gesetzlichen Vorschrift geht hervor, daß der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht oder Abmessungen ungewöhnlich groß sind, stets als eine Veranstaltung anzusehen ist, für dieöffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 § 5 StVO anders gefaßt war und die Generalklausel, die jetzt in Ziffer 1 enthalten ist, damals für alle in dieser Vorschrift zusammengefaßten Fälle galt, dasBundesfernstraßengesetz also auch durch die Verwendung des rechtstechnischen Begriffs "Erlaubnis für besondere Veranstaltungen" in§ 8 Abs. 6 FStrG alle in § 5 StVO in der damals geltenden Fassung geregelten Fälle erfassen wollte. Daranändert auch der Umstand nichts, daß in § 8 Abs. 6 FStrG als Beispiele für besondere Veranstaltungen Rennen, Umzüge, Probefahrten aufgeführt sind. Es kommt für die Entscheidung somit darauf an, ob die Verwendung des Tiefladeanhängers als Verkehr mit einem Fahrzeug anzusehen ist, dessen Gesamtgewicht oder Abmessungen "ungewöhnlich groß" sind. Ungewöhnliche Größe ist ein Rechtsbegriff, der der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt. Der Gesetzgeber hätte allerdings in § 5 Ziff. 2 StVO bestimmen können, daß eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde in allen Fällen erforderlich sei, in denen nach § 70 StVZO eine Ausnahmegenehmigung für die Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben ist. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan. Aus § 70 StVZO ist aber der Schluß zu ziehen, daß die Fahrzeuge, für deren Zulassung nicht eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, auch im Verkehr nicht als ungewöhnlich groß anzusehen sind. Die Maße und Gewichte, die sich aus den §§ 32, 34 StVZO ergeben, sind vom Gesetzgeber für den Verkehr auf den Straßen als unbedenklich angesehen worden. Insofern muß der systematische Zusammenhang zwischen der Zulassungsvorschrift des § 70 StVZO und der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis in § 5 StVO gewahrt bleiben. Ob eine Erlaubnis gemäß § 5 StVO wegen ungewöhnlicher Größe erforderlich ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts und der Abmessungen des Fahrzeugs, der Intensität des Straßenverkehrs und der Kapazität der Straßen entschieden werden, deren Benutzung mit dem betreffenden Fahrzeug beabsichtigt ist. Für die Benutzung schmaler Gebirgsstraßen oder stark befahrener Straßen mit engen Ortsdurchfahrten werden andere Maßstäbe gelten als für breite Straßen, die auch einen umfangreichen Verkehr aufnehmen können und Überholverkehr zulassen, ohne daß der Gegenverkehr gefährdet werden kann. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß der Verkehr mit dem Tiefladeanhänger deshalb nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf, weil er wegen seiner technischen Ausgestaltung die Straßendecke weniger beansprucht als ein schwerer Lastkraftwagen. Die Klägerin verkennt die Bedeutung des§ 5 StVO, der nicht nur auf die Erhaltung der Straßendecken abgestellt ist, sondern in erster Linie derübermäßigen Benutzung der Straßen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegenwirken soll. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß der Verkehr mit dem Tiefladeanhänger als erlaubnispflichtig im Sinne von § 5 StVO angesehen worden ist. Übermäßig schwere Fahrzeuge bilden, wie die verkehrsrechtliche Erfahrung immer wieder zeigt, eine besondere Gefahrenquelle. Bei engeren Ortsdurchfahrten und schmaleren Straßen kann auch bereits eineÜberschreitung der Normalbreite um 30 cm zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Verkehrs führen. Daher ist davon auszugehen, daß der Tiefladeanhänger als ungewöhnlich groß im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 StVO anzusehen ist. Daraus ergibt sich aber zugleich, daß die Benutzung der Straße mit dem Tiefladeanhänger sich nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs hält, eine Genehmigung erforderlich und die Erhebung einer Gebühr gerechtfertigt war. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß die Gebühren am Sitz des Unternehmens erhoben werden und deshalb Unternehmen in einer anderen Gemeinde günstiger gestellt werden, wenn dort keine Gebühren erhoben werden.
Schließlich gehen auch die Ausführungen der Klägerin über einen Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der Bundesbahn fehl. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Bundesbahn der beklagten Stadt die unentgeltliche Benutzung von Bahnanlagen gestattet, und die Beklagte hat dafür von der Erhebung der Gebühren Abstand genommen. Ein Ermessensfehler könnte nur in einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und damit in einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickt werden. Letzterer Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn beiderseitig von der Erhebung der Gebühren Abstand genommen wird. Im übrigen würde selbst, wenn gegen die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis Bedenken bestehen würden, die Klägerin sich nicht darauf berufen kennen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, daß sich niemand auf den Gleichheitssatz berufen darf, wann in anderen Fällen gesetzwidrig verfahren wird.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Boeckel
Dr. Mühl