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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG III C 99.66

Vertrauensschutz bei Dauergewährung einer Kriegsschadenrente; Erwerb von Nationalitäten-Vermögen mit einer Lederwarenfabrik im Dritten Reich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 99.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 25.11.1965 - AZ: 6 A 143/64

Fundstelle

  • ZLA 1967, 185

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nach Bewilligung des Armenrechts für die Revision.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung der §§ 8 und 9 der 7. FeststellungsDV.

  3. 3.

    Zum Vertrauensschutz gegenüber Feststellungs- und Kriegsschadenrentenbescheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des ... Verwaltungsgerichts vom 25. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und ihre Tochter, die Beigeladene, beantragten als gesetzliche Erben des am 10. Februar 1952 in H. verstorbenen früheren Fabrikanten H. F. die Feststellung eines Vertreibungsschadens an der in dem ehemaligen Protektorat Böhmen-Mähren belegen gewesenen Leder- und Lederwarenfabrik H. & Co. An ihr war der Erblasser, der das Unternehmen im Jahre 1942 von einem tschechischen Staatsangehörigen erworben hatte, zu 5/6 Anteilen beteiligt.

2

Das früher Örtlich zuständig gewesene Ausgleichsamt H. stellte mit einem Teilbescheid vom 26. November 1956 einen Schaden an Betriebsvermögen von 50.000 RM fest. Dieser Teilbescheid erging unter Vorbehalt wegen des Fehlens der Rechtsverordnung zu § 43 FG. Auf Grund eines gemäß § 37 a FG unter Vorbehalt ergangenen Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 16. August 1957 stellte das Ausgleichsamt in einem Bescheid vom 20. September 1957 einen Schaden von 170.000 RM fest. Auch dieser Bescheid erging unter Vorbehalt, ohne insoweit eine nähere Begründung zu geben. Nachdem die Klägerin nach K. verzogen war, beantragte die Beigeladene die Ausräumung des Vorbehalts. Nach Einschaltung des Landesausgleichsamts K. hob die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1963 den Bescheid vom 20. September 1957 auf. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Beschwerde eingelegt hatte, erging ohne eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Bescheid über die einheitliche Ablehnung der Schadensfeststellung vom 14. Januar 1964. In ihm wurden der Bescheid vom 20. September 1957 und der Aufhebungsbescheid vom 12. September 1963 aufgehoben sowie die Anträge auf Schadensfeststellung abgelehnt. In dem Bescheidausspruch wurde ferner eine Änderung des Bescheides über die von der Klägerin in Höhe von 30 DM monatlich bezogene Kriegsschadenrente angekündigt. In der Begründung des Bescheides vom 14. Januar 1964 wurde die Aufhebung der vorangegangenen Bescheide damit gerechtfertigt, daß die allein in Betracht kommende Feststellung des Kaufpreisverlustos daran scheitere, daß der Erblasser das Unternehmen aus den Erträgnissen des erworbenen Wirtschaftsgutes bezahlt habe. Da die Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides nicht auf einem Verschulden der Klägerin beruhe, habe ihr für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt werden können. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Vorbehaltsbescheides leugnete und Vertrauensschutz auch für die Zukunft begehrte, blieb erfolglos. Mit ihrer Klage hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und eingeräumt, daß der Kaufpreis mit fremden Mitteln bezahlt worden sei. Ihr Ehemann habe ihr eines Tages erzählt, daß die Kredite restlos abgedeckt und der Betrieb schuldenfrei geworden sei. Wenn der Verstorbene die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises aus seinem Unternehmen herausgewirtschaftet habe, so sei dies eine unternehmerische Leistung. Sie schließe die Feststellung aus, daß er den Kaufpreis nicht entrichtet habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sein Urteil wie folgt begründet: Es könne unerörtert bleiben, ob der Vorbehalt in dem Bescheid vom 20. September 1957 rechtswirksam gewesen sei oder nicht. Der Bescheid sei in jenem Fall rechtswidrig, weil nach § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als Vertreibungsschaden an Nationalitäten-Vermögen nur dar aus eigenen Mitteln entrichtete Kaufpreis zu einer Schadensfeststellung führe. Die Beklagte habe mithin zu Recht den Bescheid vom 20. September 1957 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben; andererseits habe die Klägerin auf die Rechtsbeständigkeit dieses Bescheides für die Vergangenheit vertrauen dürfen, weil er ohne ihr Verschulden zustande gekommen sei. Ebenso berechtigt sei aber die Versagung des Vertrauensschutzes für die Zukunft. Die Kriegsschadenrente sei nicht Streitgegenstand. Es handele sich vielmehr nur um die Frage, ob hinsichtlich des Feststellungsbescheides für die Zukunft ein Vertrauensschutz bestehe. Die Beklagte habe diese Frage mit Recht verneint. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung zugegeben, auf diesen Feststellungsbescheid hin keine Vermögensdispositionen getroffen zu haben. Es reiche nicht aus, wenn sie allgemein darauf verweise, daß sie sich auf die Dauergewährung von Entschädigungsrente eingerichtet und sich mithin dadurch versorgt geglaubt habe. Sie habe vielmehr dartun müssen, welche bestimmter Vermögensdispositionen sie auf Grund des Feststellungsbescheides, der noch keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Lastenausgleich begründe, getroffen habe. Das sei nicht geschehen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene, von der Klägerin eingelegte Revision. Sie rügt die falsche Anwendung des § 9 der 7. FeststellungsDV sowie die Unwirksamkeit des Vorbehalts in dem Bescheid vom 20. September 1957 und begehrt hilfsweise eine Erstreckung des Vertrauensschutzes auf die Zukunft. Sie beantragt, ihr wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das angegriffene Urteil sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. September 1963 und 14. Januar 1964 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 26. März 1964 aufzuheben.

5

Der Beteiligte sieht von einer Stellungnahme zu dem Wiedereinsetzungsantrag ab und beantragt im übrigen, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Der Klägerin war wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Auf ihr am 14. Februar 1966 rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht eingegangenes, von ihrem Prozeßbevollmächtigten gefertigtes Armenrechtsgesuch, mit dem sie unter Bezugnahme auf das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Zeugnis die Bewilligung des Armenrechts für die von ihr beabsichtigte Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte, hat ihr der Senat durch den ihr am 5. Juli 1966 zugestellten Beschluß das Armenrecht bewilligt und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt beigeordnet. Sie hat daraufhin durch diesen Prczeßbevollmächtigten mit einem am 8. Juli 1966 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und sich zur Begründung ihres Rechtsmittels auf ihr Armenrechtsgesuch bezogen, das sie im einzelnen begründet hatte. Sie hat gleichzeitig beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Mit einem am 2. August 1966 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie sodann die Revision erneut begründet, um jeden etwa möglichen Zweifel darüber auszuschließen, ob die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch den Erfordernissen des § 139 VwGO entspreche.

7

Der Senat hat über das Armenrechtsgesuch der Klägerin erst nach dem Ablauf der Fristen das § 139 Abs. 1 VwGO entschieden. Die Klägerin war daher ohne Verschulden infolge ihrer Armut verhindert, die gesetzliche Revisionsfrist einzuhalten. Dieses Hindernis entfiel mit der Zustellung des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsfrist beantragt und innerhalb dieser Frist auch die versäumte Prozeßhandlung - Revisionseinlegung und -begründung - nachgeholt. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, daß die bei ihrem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und bei der Einlegung der Revision durch denselben Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertretene Klägerin die Nachholung der Revisionsbegründung durch eine Bezugnahme auf das im einzelnen begründete Armenrechtsgesuch vollzogen hat. Eine gegenteilige Ansicht würde, wie gerade dieser Fall beweist, einen ungerechtfertigten Formalismus darstellen (so auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 139 RdNr. 19). Das gilt jedenfalls in dieser Sache, in der die Revisionsbegründung keine über das Armenrechtsgesuch hinausgehenden Anträge oder Darlegungen enthalt. Es handelt sich schließlich auch nicht um eine in BVerwGE 13, 181 für unzulässig erklärte allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen in einem vorangegangenen Rechtszug. Nach alledem hat die Klägerin dem Erfordernis des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO Genüge getan, so daß ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsfrist zu gewähren war.

8

Die somit zulässige Revision ist jedoch unbegründet.

9

Die ursprünglich zugunsten der Klägerin vorgenommene Schadensfeststellung durfte wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden.

10

Daß in diesem Zusammenhang das Ausgleichsamt der Beklagten einen Bescheid des früher nach dem damaligen Wohnsitz der Klägerin zuständigen Ausgleichsamts Hamburg-Süderelbe aufgehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die nach den §§ 29, 31 FG begründete örtliche Zuständigkeit keine "perpetuatio fori" bewirkt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 113.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 335 a LAG Nr. 11 = ZLA 1960, 346]).

11

Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt in dem aufgehobenen Bescheid vom 20. September 1957 rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach und insbesondere den Erfordernissen des § 37 a Abs. 1 FG genügte, denn das von dem Verwaltungsgericht festgestellte Verhalten der Ausgleichsbehörden der Beklagten läßt erkennen, daß sie auch im Falle der Unwirksamkeit des Vorbehalts den zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheid aus dem Jahre 1957 aufheben wollten. Dieser Bescheid erweist sich nach dem der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Urteil des Senats vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - als rechtswidrig. Die Beklagte war deswegen ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Vorbehalts berechtigt, den Bescheid aus dem Jahre 1957 zurückzunehmen (§ 37 a Abs. 2 FG).

12

Es steht fest, daß der Erblasser der Klägerin mit der Leder- und Lederwarenfabrik H. & Co. Nationalitäten-Vermögen erworben hatte. Die Schadensfeststellung richtet sich daher nach dem § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946). Da der Absatz 2 der vorerwähnten Vorschrift nicht zutrifft, kommt es allenfalls zu einer Entschädigung des Kaufpreisverlustes. Nach den von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der verstorbene Ehemann der Klägerin den Kaufpreis mit Hilfe von Bankkrediten entrichtet. Diese hat er später mit Erträgnissen des Betriebes getilgt; das hat das Verwaltungsgericht nach dem von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem eigenen Vortrag der Klägerin entnommen, die die Bezahlung des Kaufpreises aus dem Unternehmen heraus als eine unternehmarische Leistung bezeichnet hatte. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem erwähnten Urteil vom 15. Dezember 1966 eine Schadensfeststellung abgelehnt. Der gegenwärtige Rechtsstreit bietet keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzugehen. Es spielt entgegen der Ansichtder Klägerin keine Rolle, daß der Kaufpreis ihrem Erblasser nicht gestundet worden war, denn es kommt nicht auf die tatsächliche alsbaldige Entrichtung des Kaufpreises, sondern allein auf die mit der Tilgung der Kredite aus den Erträgnissen des Betriebes vorgenommene Umschichtung von Teilen des Umlaufvermögens an, wie in dem Urteil vom 15. Dezember 1966 a.a.O. im einzelnen dargelegt. Daher ist es unerheblich, daß der § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nur von einem tatsächlich entrichteten Kaufpreis, nicht aber wie der Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift von einem mit "eigenen Mitteln" entrichteten Kaufpreis spricht.

13

Auch der Hinweis der Klägerin auf die in dem § 9 der 7. FeststellungsDV wiederholt vorgenommene Bezugnahme auf den § 8 der Verordnung führt zu keinem ihr günstigen Ergebnis. Zunächst verweist der hier allein maßgebliche § 9 Abs. 1 a.a.O. nicht auf den für die Berücksichtigung von Werterhöhungen maßgeblichen § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung, sondern allein auf die Abs. 2 bis 4 und 6 a.a.O., die sich mit der Entschädigung von geldwerten privatrechtlichen Ansprüchen befassen. Im übrigen ist die verschiedene Regelung bei dem Erwerb von entzogenem Vermögen und Nationalitäten-Vermögen in den §§ 8 und 9 der Verordnung nicht willkürlich. Sie ergibt sich vielmehr, wie bereits in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten Urteil des IV. Senats vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 205.59 - dargelegt, aus der unterschiedlichen Beziehung des verlorenen Wirtschaftsgutes zu der Lastenausgleichsgesetzgebung: Der § 8 der 7. FeststellungsDV regelt an sich faststellungsfähige Schäden zugunsten des Erwerberg entzogener Wirtschaftsgüter, die einem Verfolgten gehörten, der ohne Verfolgung wegen seiner deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit vertrieben worden wäre und deswegen eine Entschädigung wegen dieser Wirtschaftsgüter auch hätte beanspruchen können. Das verlorene Wirtschaftsgut zählte demnach in diesen Fällen zu denjenigen Werten, für die der deutsche Lastenausgleichsgesetzgeber ohne Rücksicht auf die Frage der Zuordnung des Wirtschafts guts im Zeitpunkt der Vertreibung eine Entschädigungsmöglichkeit vorgesehen hatte. Vollkommen anders ist die Rechtslage in den Fällen des § 9 der 7. FeststellungsDV, da in diesen Fällen der Erwerb der verlorenen VJirtsohaftsgüter überhaupt erst durch die deutsche Besetzung, also die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, ermöglicht wurde. Das verlorene Wirtschaftsgut wäre daher ohne den Einmarsch der deutschen Truppen grundsätzlich nicht Eigentum eines nach den deutschen Lastenausgleichsgesetzen entschädigungsberechtigten Antragstellers geworden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dem letztgenannten Fall eine Entschädigung, allerdings begrenzt auf den Kaufpreisverlust, in den Fällen des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV geschaffen. Dem begrenzten Ausmaß dieser Entschädigung entspricht das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1966, soweit es nur den Verlust eines mit eigenen Mitteln gezahlten, nicht aber aus den Gewinnen des erworbenen Wirtschaftsgutes erwirtschafteten Kaufpreises zu einer Schadensfeststellung zugelassen hat (so auch Nr. 45 c der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA).

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Es trifft schließlich nicht zu, daß bei der Anwendung der Lastenausgleichsgesetze eine Auslegung den Vorrang verdient, die in jedem Fall zu einer Entschädigung führt. Dem widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Präambel des Lastenausgleichsgesetzes, die eine Entschädigung angesichts des Ausmaßes der eingetretenen Schäden nur nach den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit vorsieht. Insbesondere ergibt sich eine derartige Auslegung, die eine Schadensfeststellung zur Regel und ihre Ablehnung zur Ausnahme mache, nicht aus dem von der Klägerin erwähnten Urteil des IV. Senats vom 17. November 1961 a.a.O.

15

Da somit der Bescheid vom 20. September 1957 wegen der darin vorgenommenen Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen rechtswidrig, war, hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung dieses Bescheides zu Recht bestätigt. Ihm ist auch insoweit zu folgen, als es der Klägerin in Einklang mit dem Aufhebungsbescheid für die Zukunft einen Vertrauensschutz versagt hat.

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In diesem Zusammenhang ist zwischen einem Vertrauensschutz gegenüber dem Feststellungsbescheid vom 20. September 1957 und einem Vertrauensschutz gegenüber dem Bescheid über die Gewährung der Kriegsschadenrente zu unterscheiden. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens sei allein der Vertrauensschutz gegenüber dem erwähnten Feststellungsbescheid, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn bisher kein Bescheid über die Änderung der Kriegsschadenrente ergangen sein sollte, greift die Ankündigung einer Änderung dieser Ausgleichsleistung in dem mit der Klage angefochtenen Aufhebungsbescheid unmittelbar in die Interessen der Klägerin ein, denn diese Ankündigung ist ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt (Urteil vom 21. April 1966 - BVerwG III C 80.65 - [ZLA 1966, 230]). Die Klägerin hat den Bescheid vom 14. Januar 1964 nach erfolglosem Widerspruch in vollem Umfang mit der Klage angefochten. Ihre Klage kann jedoch auch insoweit keinen Erfolg haben, weil die Behörde den Vertrauensschutz zu Recht für die Zukunft, also für noch nicht erbrachte Leistungen versagt hat (BVerwGE 10, 308 [309]). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keine Vermögensdispositionen auf Grund der Entschädigungsrente getroffen. Nach dem Betrag dieser Rente war sie im übrigen dazu schwerlich in der Lage.

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Dasselbe gilt für die Versagung eines Vertrauensschutzes für die Zukunft im Hinblick auf den rechtswidrigen Feststellungsbescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar auch gegenüber derartigen Bescheiden ein Vertrauensschutz erwachsen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 -). Das Verwaltungsgericht hat indessen einen Vertrauensschutz für die Zukunft insoweit im Ergebnis zu Recht verneint. Es entspricht der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz, daß bei einem Widerruf für die Zukunft das Interesse des Bürgers dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zurückzutreten hat, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 19, 188 [189]). Diese auch für das Lastenausgleichsrecht (BVerwGE 5, 312;  10, 308) [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]entwickelten Grundsätze lassen die Versagung des Vertrauensschutzes für die Zukunft stets dann zu, wenn der Betroffene im Hinblick auf einen ihn begünstigenden Bescheid keine Vermögansdisposition getroffen oder auf andere Weise sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht betätigt hat (BVerwGE 17, 335). Unabhängig davon entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vertrauensschutz, soweit es sich um nicht vollständig erbrachte Leistungen handelt (BVerwGE 10, 308 [309]).

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Selbst die Umstände, daß die Klägerin bald das 68. Lebensjahr vollenden wird und seit dem Erlaß des aufgehobenen Bescheides bis zu dem ergangenen Widerrufsbescheid fast sieben Jahre verstrichen sind, reichen allein nicht aus, um der Klägerin für alle Zukunft die Rechtswirkungen der vorläufigen Schadensfeststellung zu belassen, die dann notwendigerweise zu einer Zuerkennung und Erfüllung einer Hauptentschädigung führen müßte. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe es im Vertrauen auf die ihr gewährte Entschädigungsrente unterlassen, sich bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes durch Übernahme einer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Altersversorgung zu verschaffen, kann angesichts der Tatsache, daß die Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird (§ 261 LAG) nicht gefolgt werden. Abgesehen davon liegt keinesfalls der in BVerwGE 9, 251 (254)[BVerwG 28.10.1959 - VI C 88/57] geschilderte Sachverhalt vor, daß die Behörde die Klägerin durch die Schadensfest Stellung und die Gewährung einer Kriegsschadenrente zu einer "einschneidenden Änderung ihrer Lebensführung" veranlaßt hätte. Es ist vielmehr bedeutsam, daß sämtliche Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, soweit sie zugunsten der Klägerin ergangen waren, wegen ihres Erlasses als Teilbescheid und wegen des in ihnen aufgenommenen Vorbehalts bei der Klägerin kein Gefühl der Rechtssicherheit erwecken konnten. Nach alledem hat ihr die Beklagte zu Recht einen Vertrauensschutz für die Zukunft versagt.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat etwaige ihr entstandene außergerichtliche Kosten selbst zu tragen, da für die Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO kein Raum ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke