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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1967, Az.: BVerwG VIII C 81.66

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Wiedergutmachung von Schäden der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 81.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 01.07.1965 - AZ: Bf. II 19/65

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 239 - 247
  • AS 26, 239
  • DVBl 1967, 891 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 692 (Volltext mit amtl. LS)
  • RzW 1967, 510

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Polizeireservisten, die während des Krieges notdienstverpflichtet worden waren, gehören nicht zum Personenkreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Wiedergutmachungsrechts.

  2. 2.

    Zur Vereinbarkeit der Vorlegung von Rechtsgutachten mit dem im Revisionsverfahren geltenden Anwaltszwang.

In dem Verwaltungsstreit
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger meldete sich - nach seinen Angaben - Ende 1939 oder Anfang 1940 zum Dienst bei der Polizei und wurde am 3. Februar 1940 auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) - Notdienstverordnung - vom Polizeipräsidenten in H. zu persönlichen Dienstleistungen herangezogen und als Polizeiwachtmeister d.R. zur Gruppe West einberufen. Er verblieb bei der Schutzpolizei, nachdem er am 26. Mai 1941 endgültig vom Heeresdienst freigestellt worden war. Am 30. Januar 1941 wurde er zum Polizei-Oberwachtmeister d.R. befördert. Von Mai bis September 1941 tat er Dienst bei der Feldgendarmerie. Anschließend nahm er teil an einem Reserveoffizieranwärter-Lehrgang; am 18. Dezember 1941 wurde er zum Leutnant der Schutzpolizei d.R. ernannt. Er war danach bei Polizeieinheiten in Rußland und Serbien eingesetzt. Am 20. April 1944 wurde er zum Oberleutnant der Schutzpolizei d.R. ernannt. Anfang 1945 kehrte er wegen einer Erkrankung nach H. zurück. Er wurde abgeordnet zum II. Polizei-Wachbataillon X in C. Bis zum 20. Juni 1945 stand er im Dienst. Am 11. Juli 1945 wurde seine Entlassung verfügt. Im November 1945 wurde er als Kriminalangestellter eingestellt; mit Wirkung vom 1. Mai 1946 wurde er als Hauptpolizist (K) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 30. September 1946 entlassen. Nachdem er gegen die Entlassung "Berufung" eingelegt hatte, wurde er ab 16. Oktober 1947 wieder als Polizeibeamter verwendet; am 8. März 1954 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Er ist inzwischen zum Polizeiobermeister ernannt worden. Ein im Jahre 1954 gestellter Wiedergutmachungsantrag des Klägers wurde nicht beschieden. Sein im April 1962 gestellter Wiedergutmachungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er gehöre nicht zum Kreise der wiedergutmachungsberechtigten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Mit seiner Klage beantragte er, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Nach Abweisung der Klage legte er Berufung ein; er beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Ablehnungsbescheides die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Seine Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der Kläger gehöre nicht zum Kreise der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Wiedergutmachungsrechts. Er sei nicht auf Grund eines arbeitsrechtlich bestimmten Anstellungsverhältnisses bei der Schutzpolizei verwendet worden und sei nicht Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes gewesen. Er sei auf Grund der Notdienstverordnung einberufen worden und habe als langfristig zum Notdienst Herangezogener zu den Angehörigen der Polizeireserve gehört. In dieser Eigenschaft habe er in einem "Notdienstverhältnis ohne Beschäftigungsverhältnis" gestanden, ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis sei nicht begründet worden. Eine Gleichstellung mit den Angehörigen des öffentlichen Dienstes sei nicht möglich. Die Polizeireservisten seien nicht den berufsmäßigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sondern den nichtberufsmäßigcn Angehörigen der Wehrmacht gleichzustellen. Das werde auch dadurch bestätigt, daß nach den damals geltenden Vorschriften die im Einsatz befindlichen Angehörigen der Polizei hinsichtlich der Fürsorge und der Versorgung den Wehrmachtangehörigen gleichgestellt gewesen seien.

3

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein letztes Klagebegehren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und legt zur Ergänzung seines Vorbringens ein Rechtsgutachten von ... B., eines wissenschaftlichen Mitarbeiters am Seminar für Finanz- und Steuerrecht der Universität Hamburg, vor. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Mit dem auf ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gerichteten Klagantrag, den er in der Berufungsinstanz gestellt hat, beansprucht der Kläger eine Entscheidung, durch die seine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis klargestellt wird, der begünstigt ist durch das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073). Da sein Wiedergutmachungsantrag abgelehnt worden ist mit der Begründung, er gehöre nicht zum Kreise der wiedergutmachungsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 2 BWGöD), ohne daß zur Frage Stellung genommen worden ist, ob die durch die §§ 1, 5, 9 ff. BWGöD näher bestimmten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bestehen gegen diese Einschränkung des Klagebegehrens keine Bedenken.

6

Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, daß der Antrag des Klägers, der abgelehnt worden ist, erst nach Ablauf der Frist des § 24 Abs. 2 BWGöD gestellt worden ist; denn diese Antragsfrist hat der Kläger dadurch gewahrt, daß er bereits 1954 einen Wiedergutmachungsantrag gestellt hat, über den bisher nicht entschieden wurde.

7

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger gehört nicht zum Kreise der wiedergutmachungsberechtigten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD, Der Kreis der Personen, die unter diesen Begriff fallen, wird durch § 2 BWGöD abgegrenzt im Hinblick auf das Rechtsverhältnis, innerhalb dessen sie öffentlichen Dienst ausgeübt haben. Unter den Tatbeständen des § 2 BWGöD kommt im Falle des Klägers nur einer derer in Betracht, die in Abs. 1 Nr. 1 erwähnt sind. Im Sinne dieser Vorschrift gehörte der Kläger weder zum Kreise der Beamten (Urteile vom 18. Dezember 1958 - BVerwG II C 115.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 Nr. 20, und vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 69.61 -, VRspr. Bd. 15 S. 509) noch zu dem der im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden Personen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stand er als notdienstverpflichteter Polizeireservist auch nicht in einem arbeitsrechtlich bestimmten Anstellungsverhältnis ("Beschäftigungsverhältnis") zu einem öffentlichen Dienstherrn. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß er im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtfGöD nicht zum Kreise der Angestellten oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes gehört hat.

8

Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO bleibt die revisionsrichterliche Prüfung beschränkt auf die Frage, ob durch das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt wird. § 2 BWGöD ist eine Vorschrift des Bundesrechts; dagegen gehören die Vorschriften, nach denen sich das Rechtsverhältnis des Antragstellers zu seinem "Dienstherrn" im Zeitpunkt der behaupteten Schädigung richtete, zum irrevisiblen Recht, hinsichtlich dessen dem Bundesverwaltungsgericht ein Überprüfung verwehrt ist.

9

Demnach ist insoweit im vorliegenden Fall von den folgenden, die damalige Rechtslage betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen:

10

Der Kläger wurde zum Polizeidienst einberufen auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938. Als Angehöriger der Polizeireserve gehörte er zu den langfristig zum Notdienst Herangezogenen. In solchen Fällen war die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen; es handelte sich im Sinne von § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 10. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2018) zur Notdienstverordnung um ein Notdienstverhältnis ohne Beschäftigungsverhältnis. Ein Runderlaß vom 15. Juni 1940 (RMBliV Sp. 1159) schloß für die Polizeireservisten die Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich aus; als dieser Runderlaß in Kraft trat, war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis eingetreten. Das Berufungsgericht hat ferner aus anderen Umständen - auf die im einzelnen nicht einzugehen ist - geschlossen, daß im Falle des Klägers ein arbeitsrechtlich zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis bis zum Kriegsende nicht begründet worden ist. Als notdienstverpflichteter Polizeireservist stand der Kläger in keinem beamtenrechtlich oder arbeitsrechtlich zu beurteilenden Rechtsverhältnis zu seinem Dienstgeber.

11

Der Feststellung, daß der Kläger ohne Abschluß eines arbeitsrechtlich zu beurteilenden Anstellungsvertrages in der Polizeireserve verwendet worden ist, widerspricht auch die Revision nicht. In der Revisionsbegründung heißt es ausdrücklich, dem Dienstverhältnis habe kein Dienstvertrag zugrunde gelegen, der im Sinne des Tarifrechts ein bestimmtes Angestelltenverhältnis begründet hätte. Näher dargelegt wird dies - insoweit übereinstimmend mit den Ausführungen des Berufungsgerichts - in dem Rechtsgutachten von Carsten Brodersen, das ergänzend zur Revisionsbegründung eingereicht worden ist. Dieses Rechtsgutachten kommt auf Seite 4 zu dem Zwischenergebnis, "daß nur bei Heranziehung zu Dienstleistungen, die normalerweise Gegenstand eines Arbeitsvertrages waren, im Notdienst ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis begründet wurde"; des weiteren heißt es nach Erörterung der seinerzeit zu solchen Notdienstverpflichtungen vertretenen Rechtsauffassungen auf Seite 6 des Gutachtens, es fehle an Anzeichen dafür, daß der Kläger anläßlich seiner Notdienstverpflichtung "doch ein einem Arbeitsvertrag entsprechendes Beschäftigungsverhältnis durch ausdrückliche Bestimmung des Notdienstberechtigten" eingegangen sei.

12

Der Streit betrifft somit allein die zur Anwendung revisiblen Rechts führende Frage, ob Notdienstverhältnisse der genannten Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD den arbeitsrechtlich begründeten Anstellungsverhältnissen bei einem öffentlichen Dienstherrn gleichzustellen sind. Bei der Beantwortung dieser Frage können die Ausführungen des Gutachtens von Garsten Brodersen berücksichtigt werden; § 67 Abs. 1 VwGO steht dem - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen. Die genannte Vorschrift verbietet die Berücksichtigung eigenen Vorbringens eines Beteiligten und anderen Vorbringens von Personen, die im Revisionsverfahren nicht als Prozeßbevollmächtigte zugelassen sind. Grundsätzlich darf im Revisionsverfahren nur das schriftliche und mündliche Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten berücksichtigt werden. Diese Vorschrift darf nicht in der Weise umgangen werden, daß schriftsätzlich seitens des Prozeßbevollmächtigten Bezug genommen wird auf Schriftstücke, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfaßt hat (vgl. BVerwGE 13, 90 [92 f.]). Anders liegt es jedoch dann, wenn zur Ergänzung des Revisionsvorbringens oder der Revisionsbeantwortung ein die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffendes Rechtsgutachten vorgelegt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wird 5 denn auf diese Weise wird eine umfassende Erörterung der einschlägigen Rechtsfragen in gleicher Weise gefördert wie durch etwaige Hinweise auf das vorhandene Schrifttum. Die Gründe, die zur Einführung des Anwaltszwanges (§ 67 Abs. 1 VwGO) geführt haben, stehen dem nicht entgegen. Allerdings muß es sich um ein wissenschaftliches Rechtsgutachten handeln, in dem die entscheidungserheblichen Rechtsfragen allgemein und unabhängig von den besonderen Parteiinteressen erörtert werden. Diesen Anforderungen entspricht das Gutachten von ... B. Dieser ist durch seine Tätigkeit als Mitarbeiter an einem wissenschaftlichen Institut als wissenschaftlich qualifiziert ausgewiesen; ob der Gutachter den Doktortitel aufzuweisen oder ein wissenschaftliches Amt hat, ist unerheblich. Der Aufbau und die Durchführung der Gedankengänge in dem hier vorgelegten Gutachten lassen eine ernsthafte wissenschaftliche Behandlung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen erkennen.

13

Die Abgrenzung des Begriffs Angestellter des öffentlichen Dienstes richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts (BVerwGE 21, 325 [328]; Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, DVBl. 1961 S. 787 = NJW/RzW 1961 S. 521 = RiA 1962 S. 239; vgl. ferner die zu § 31 d BWGöD ergangene Entscheidung BVerwGE 20, 52 [59] mit weiteren Hinweisen); in der Vergangenheit liegende Rechtsgestaltungen sind nach Maßgabe der damaligen Rechtslage bei Anwendung dieser allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze so anzusehen, als sei jetzt über sie arbeitsrechtlich zu entscheiden.

14

Bei dieser Betrachtungsweise läßt sich § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD nicht mit der Begründung auf den Kläger anwenden, dieser habe in einem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis zu seinem "Dienstherrn" gestanden und sei schon aus diesem Grunde - auch ohne Abschluß eines Arbeitsvertrages - einem Angestellten des öffentlichen Dienstes gleichzustellen:

15

Der Begriff des "faktischen Arbeitsverhältnisses" soll nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen dann helfend eingreifen, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wurde, ohne daß der für die Begründung eines dienstvertraglichen Rechtsverhältnisses erforderliche Vertrag wirksam zustande gekommen war (vgl. BVerwGE 21, 325 [328]). Der seit langem geführte wissenschaftliche Streit zwischen den Anhängern der "Eingliederungstheorie" und der "Vertragstheorie" (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. 1955, Bd. I S. 140 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. 1963, Bd. I S. 115 ff.) betrifft "die richtige Lösung von verhältnismäßig seltenen, vom Normalen abweichenden Einzelfällen" (Nikisch a.a.O. S. 142). Es handelt sich darum, ob einerseits ein Arbeitsverhältnis allein durch den Abschluß des Arbeitsvertrages begründet werden kann, oder ob des weiteren auch die Eingliederung in den Betrieb erforderlich ist, andererseits darum, ob das Arbeitsverhältnis allein durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb begründet wird, auch wenn ein gültiger Dienstvertrag nicht geschlossen worden ist (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 117 f.). Diese Fragen, hinsichtlich derer im Ergebnis kaum noch Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. Nikisch a.a.O. S. 142; Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 127), sind bei Beantwortung der hier zu entscheidenden Rechtsfragen unerheblich: Ein arbeitsrechtlich zu beurteilender Dienstvertrag sollte und durfte nach den seinerzeit geltenden Vorschriften nicht geschlossen werden mit einem Notdienstverpflichteten, der - wie der Kläger - zum Dienst in der Polizeireserve herangezogen werden sollte. Die Frage, wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist, der auf Grund eines ungültigen Arbeitsvertrages Arbeit geleistet hat, stellt sich aber nur dann, wenn er wie ein Arbeitnehmer in einen Betrieb - oder im öffentlichen Dienst: in eine Behördenorganisation - eingegliedert worden ist zwecks Ausübung einer Tätigkeit, die von Angestellten oder Arbeitern ausgeübt zu werden pflegt und im Normalfall nur auf Grund eines Arbeitsvertrages ausgeübt wird. Notdienstverpflichtete, die zum Polizeidienst herangezogen wurden, übten aber nicht die Tätigkeit von Arbeitnehmern aus. Um ein "faktisches Arbeitsverhältnis" handelte es sich im Falle des Klägers schon deshalb nicht, weil dieser in einer Tätigkeit verwendet wurde, die nicht von Arbeitnehmern und nicht auf Grund eines Anstellungsvertrages ausgeübt werden sollte und ausgeübt zu werden pflegte.

16

Wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtung zu Dienstleistungen herangezogen worden ist, die sonst nur von Beamten ausgeübt werden, kann sich auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze, die im genannten Urteil BVerwG VIII C 186.59 aufgestellt worden sind, darauf berufen, er sei im Wege der Eingliederung in einen Behörden-"Betrieb" wie ein Angestellter behandelt worden und einem solchen gleichzustellen.

17

Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger als Angehöriger der Polizeireserve wie ein Polizeibeamter verwendet und eingesetzt worden ist. Er kann aber nicht aus diesem Grunde einem früheren Polizeibeamten gleichgestellt und deshalb als ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes behandelt werden. Im Falle der fehlerhaften Ernennung mit der Folge, daß nach den Grundsätzen des Beamtenrechts ein Beamtenverhältnis nicht begründet wurde, mag es zwar gerechtfertigt sein, in entsprechender Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze davon auszugehen, daß zumindest "faktisch" ein dem Beamtenverhältnis gleichzustellendes Dienstverhältnis bestanden habe (vgl. Schröcker, Das fehlerhafte Beamtenverhältnis, DVBl. 1957 S. 661 [S. 665 f.]). Die Möglichkeit, auf diese Weise Folgerungen daraus zu ziehen, daß auch im Rahmen eines fehlerhaft begründeten Beamtenverhältnisses Dienstpflichten erfüllt worden sind, die von einem Beamten erfüllt werden sollten, entfällt aber dann, wenn jemand wie ein Beamter eingesetzt wurde, ohne zum Beamten ernannt worden zu sein, weil ein solcher Einsatz auf Grund besonderer Vorschriften gerade für Personen vorgesehen war, die nicht in ein Beamtenverhältnis eintreten sollten. So lag es im Falle der notdienstverpflichteten Polizeireservisten. Die Notdienstverpflichtung des Klägers, durch die kein Beamtenverhältnis begründet werden sollte, kann einer fehlerhaften Ernennung zum Beamten nicht gleichgestellt werden.

18

Die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreise der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 5 BWGöD) kann ferner nicht mit der Begründung bejaht werden, daß auch die Notdienstverpflichtung zu einem "Dienst" im Interesse der Öffentlichkeit geführt hat.

19

Der Begriff des "öffentlichen Dienstes" ist ein Zweckbegriff, der nicht einheitlich, sondern in verschiedenen Gesetzen jeweils verschieden bestimmt wird (vgl. Pfennig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 4 S. 22 ff.; Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, DÖV 1962 S. 508 = NJW/RzW 1962 S. 230); er erfaßt keineswegs alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse. Zwangsweise begründete Dienstverhältnisse gibt es seit langem in modernen Staaten; unter der Herrschaft des Nationalsozialismus und besonders in der Zeit der Kriegsvorbereitung und des Krieges gab es sie in einem jetzt kaun mehr zu übersehenden Umfang (vgl. etwa Werner Weber, Die Dienst- und Leistungspflichten der Deutschen, Hamburg 1943; Münzner, Sonderformen des öffentlichen Dienstes in der staatlichen Verwaltung, ZfdgesStW Bd. 101 [1941] S. 371); öffentliche Dienstpflichten hatten sich damals "in einer Dichte und Tiefe entfaltet, die in der Geschichte ohne Beispiel ist" (Werner Weber a.a.O. S. 5). Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtungn ist teilweise erheblich umfassender, teilweise aber auch (unter Ausschaltung der arbeitsrechtlich zustande gekommenen "Dienstverhältnisse") enger als der - in verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Abgrenzungen verwendete - Begriff des öffentlichen Dienstes, von dem auch das Bundeswiedergutmachungsgesetz ausgeht (vgl. dazu Pfennig a.a.O. S. 26 f.; 63 ff.). Daraus, daß bestimmte Dienstverpflichtungen, die aus kriegsbedingten Gründen durch Hoheitsakt begründet wurden, ihre Grundlage ausschließlich im öffentlichen Recht hatten (Münzner a.a.O. S. 39.1), ist nicht zu folgern, daß es sich im Sinne der damals geltenden Begriffsbestimmungen und im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes um "öffentlichen Dienst" gehandelt hat. Das konnte zwar der Fall sein, wenn zugleich mit einer Notdienstverpflichtung ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber geschaffen wurde (vgl. werner Weber a.a.O. S. 69), war aber nicht der Fall, wenn der Hoheitsakt und das durch ihn geschaffene Rechtsverhältnis, wie die Notdienstverpflichtung "ohne Beschäftigungsverhältnis", die einzige Grundlage der Dienstpflicht bildete. Auf etwaige Zweifelsfragen, welche die damalige Abgrenzung des öffentlichen Dienstes betrafen, kommt es hier nicht an; auch Münzner, der einen sehr weitgefaßten Begriff des öffentlichen Dienstes vertrat, nannte den langfristigen Notdienst ohne Beschäftigungsverhältnis nur eine "Steigerung der sich aus der besonderen volksgenössischen Rechtsstellung unmittelbar ergebenden Pflichten" (a.a.O. S. 389), stellte diesen Dienst aber nicht den überkommenen Formen des öffentlichen Dienstes gleich (vgl. dazu auch Werner Weber a.a.O. S. 69).

20

Bei dieser Rechtslage ist eine Gleichstellung des Notdienstverhältnisses eines Polizeireservisten mit dem Anstellungsverhältnis eines Angestellten nicht möglich.

21

Eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD auf die genannten Notdienstverhältnisse ist ebenfalls nicht möglich. Ob es Grenzfälle gibt, in denen eine solche entsprechende Anwendung im Wege der zu einer Gleichstellung führenden Auslegung überhaupt in Betracht kommt, kann offenbleiben. Diese Frage würde sich allenfalls dann stellen, wenn die Abgrenzungsvorschrift wesensgleiche Sachverhalte unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedlich behandeln würde (vgl. BVerfGE 18, 288 [BVerfG 12.01.1965 - 2 BvR 470/62] [298 f.]), eine verfassungskonforme weitere Auslegung, die zur Gleichstellung nicht erwähnter Personenkreise führen würde, jedoch möglich wäre. Darum handelt es sich hier aber nicht.

22

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Rechtsstellung der Personen, die in Anwendung der Notdienstverordnung zum Dienst in der Polizeireserve herangezogen wurden, nicht der Rechtsstellung der Angestellten des öffentlichen Dienstes vergleichbar ist. Eine gewisse Übereinstimmung zeigt sich mit der Rechtsstellung der nichtberufsmäßigen Angehörigen der Wehrmacht im Kriege: Das Dienstverhältnis sollte den Zeitraum der "Not", also des Krieges und der durch ihn bewirkten besonderen Anforderungen auch an die Polizei, nicht überdauern. Ob die Möglichkeit vorgesehen war, die Polizeireservisten später in das Polizeibeamtenverhältnis zu übernehmen, ist unerheblich. Waren die notdienstverpflichteten Polizeireservisten hinsichtlich ihrer Ausrüstung, ihrer Dienstausübung und möglicherweise auch der Höhe ihrer Bezüge nach den vergleichbaren Polizeibeamten gleichgestellt, so änderte dies nichts an dem wesentlichen Unterschied, daß ihre Dienstleistungen nur für einen begrenzten, wenn auch zeitlich nicht übersehbaren Zeitraum einseitig angeordnet worden waren. In dieser Hinsicht jedenfalls ist ihr Rechtsverhältnis vergleichbar dem Rechtsverhältnis der zum Kriegsdienst eingezogenen Soldaten. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtsstellung des Polizeireservisten der Rechtsstellung des nicht berufsmäßig im Kriegsdienst verwendeten Soldaten völlig angeglichen oder ob ihre Rechtsstellung im einzelnen abweichend gestaltet war.

23

Wegen der besonderen Gestaltung des Dienstverhältnisses der Polizeireservisten, auf deren Einzelheiten es entgegen der Ansicht der Revision nicht ankommt, ist es unerheblich, ob der Kläger - wozu es an tatsächlichen Feststellungen fehlt - auf seinen eigenen Wunsch notdienstverpflichtet worden ist mit der Zusage, künftig einmal in das Polizeibeamtenverhältnis übernommen zu werden. Die Ablehnung einer Beamtenernennung oder der Anstellung in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes ist selbst dann kein zur Wiedergutmachung berechtigender Tatbestand, wenn dafür Verfolgungsgründe ursächlich waren; das gilt auch dann, wenn aus diesen Gründen eine vorher erteilte Zusage verletzt worden ist (vgl. BVerwGE 21, 325 [328 f.]).

24

Der letztgenannte Gesichtspunkt läßt erkennen, daß es im Falle des Klägers auch an einem der in § 5 BWGöD geregelten Schädigungstatbestände fehlt, auf den allein ein Wiedergutmachungsanspruch gestützt werden könnte; mit Recht ist das Berufungsgericht aber auf diese Frage ebensowenig eingegangen wie auf die Behauptung des Klägers, er sei wegen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden; er kann schon wegen Unanwendbarkeit des § 2 BWGöD keine Wiedergutmachungsahsprüche geltend machen.

25

Diese rechtliche Beurteilung des Falles entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

26

Die Revision war mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Mesert
Maetzel
Dr. Raschke