Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG VI C 85.64
Beurlaubung eines Soldaten zu Studienzwecken; Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltsfähig; Unterbrechung der Tätigkeit durch den Besuch einer Staatsbauschule; Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs; Annahme eines von dem Beamten nicht zu vertretenden Unterbrechungsgrunds; Freiwillige Inkaufnahme von Risiken und Nachteilen; Eigenes persönliches Interesse an einem schnelleren beruflichen Fortkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 85.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Rheinland-Pfalz - 23.07.1964 - AZ: I 403/62
Rechtsgrundlagen
- § 138 Nr. 1 VwGO
- § 115 Abs. 1 BBG
- § 116 a BBG
Fundstellen
- DÖD 1967, 136
- ZBR 1967, 215
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1964 wird insoweit aufgehoben, als es die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar und 11. August 1961 in bezog auf die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgehoben hat. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. April 1962 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.
Ferner werden die genannten Urteile im Kostenpunkt aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel.
Gründe
I.
Der am 13. Februar 1928 geborene Kläger trat am 1. April 1943 als Baujunghelfer in den Dienst der Reichsbahn ein. Vom 5. Januar bis zum 28. August 1945 war er Soldat bzw. in Kriegsgefangenschaft. Anschließend setzte er seine Tätigkeit als Jungarbeiter bei der Bahnmeisterei Rottenburg fort. Nach Ablegung der Prüfung als technischer Reichsbahngehilfe wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1946 als vollbeschäftigter ständiger Arbeiter mit der Dienstbezeichnung "technischer Reichsbahngehilfe" (später "technischer Eisenbahngehilfe") übernommen. Der Kläger wurde als technischer Zeichner und als technische Hilfskraft im Innen- und Außendienst eingesetzt. Nachdem die Reichsbahndirektion Karlsruhe mit Erlaß vom 18. Januar 1949 bekanntgegeben hatte, daß die technische Assistentenlaufbahn mit sofortiger Wirkung geschlossen worden sei, richtete der Kläger am 22. August 1950 folgendes Gesuch an die Direktion:
"Durch die Nachwirkungen des Krieges ist die Übernahme in die t. Rass.-Laufbahn fast aussichtslos geworden. Es ist jedoch nein Wunsch, in beruflicher Hinsicht vorwärts zu kommen. Ich habe mich deshalb entschlossen, die Staatsbauschule zu besuchen. Nach beendigtem Studium hoffe ich, wieder Dienst bei der Bundesbahn leisten zu dürfen, um meine bisherige 7jährige praktische Erfahrung nutzbringend verwerten zu können. Deshalb bitte ich die ED Karlsruhe, bis zur Beendigung meines Studiums mich ab 1.10.1950 zu beurlauben."
Der Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts Tübingen, bei dem der Kläger damals beschäftigt war, befürwortete das Gesuch und wies darauf hin, daß der Besuch der Staatsbauschule im Interesse des Klägers und wohl auch im Interesse der Verwaltung liege.
Die Eisenbahndirektion teilte dem Kläger am 9. September 1950 folgendes mit:
"Es ist uns leider nicht möglich, Sie während des Besuchs der Staatsbauschule zu Studienzwecken zu beurlauben. Mit Ihrem Ausscheiden am 1.10.1950 aus dem Eisenbahndienst verlieren Sie die durch das ständige Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte.
Ob Ihre Einstellung in den Eisenbahndienst nach beendetem Studium wieder möglich sein wird, kann erst bei Personalbedarf nach Abschluß Ihres Studiums geprüft werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich alsdann um Verwendung im Eisenbahndienst erneut zu bewerben."
Da die Staatsbauschule den Nachweis einer 18monatigen praktischen Tätigkeit verlangte und nur 12 Monate des Eisenbahndienstes als eine solche Tätigkeit anerkannte, arbeitete der Kläger vom 16. Oktober 1950 bis zum 31. März 1951 als Hilfstechniker beim Sonderbauamt Mainz. Alsdann besuchte er die dortige Staatsbauschule und legte im Jahr 1953 die Prüfung als Bauingenieur für die Fachrichtung Hochbau ab. Mit Schreiben vom 7. April 1953 bewarb er sich bei der Eisenbahndirektion Stuttgart um Wiedereinstellung in den Dienst der Bundesbahn. Er wies darauf hin, seine Ausbildung als Baujunghelfer sei darauf ausgerichtet gewesen, zu gegebener Zeit in die technische Beamtenlaufbahn übernommen zu werden. Da nach dem Krieg für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, in die vorgesehene Laufbahn zu gelangen, habe er sich zum Besuch der Staatsbauschule entschlossen, um auf diese Weise sein Berufsziel zu erreichen. Im Oktober 1953 übernahm die Bundesbahndirektion Stuttgart den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Technischen Bundesbahninspektoranwärter. Am 1. Oktober 1959 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Bundesbahninspektor ernannt.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1961 teilte die Bundesbahndirektion Stuttgart dem Kläger mit, von seinen Beschäftigungszeiten, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses und nach Vollendung des 17. Lebensjahres lägen, könnten nach §§ 115, 116 BBG keine Zeiten und nach § 116 a BBG lediglich die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. September 1953 (Besuch der Staatsbauschule) im Versorgungsfall als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Bundesbahndirektion Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 11. August 1961 mit der Begründung zurück, da die vor dem Beamtenverhältnis liegende Zeit der Beschäftigung durch das Studium an der Staatsbauschule unterbrochen worden sei, komme eine Berücksichtigung dieser Zeit nach § 115 BBG nicht in Betracht. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 26. April 1962 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 23. Juli 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Bescheide vom 15. Februar und 11. August 1961 insoweit aufgehoben, als in ihnen die Dienstzeiten vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 und vom 16. Oktober 1950 bis zum 31. März 1951 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294) sei zunächst zu prüfen, ob der Senat vorschriftsmäßig besetzt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß festgestellt, ein Spruchkörper sei nicht mehr in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestatte, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen könne. Dem Senat, der gemäß § 9 Abs. 3 VwGO grundsätzlich (d.h. abgesehen von den Normenkontrollverfahren im Sinne des § 47 VwGO) in der Besetzung von drei Richtern entscheide, gehörten fünf hauptamtliche Richter (§ 15 VwGO) und zwei nebenamtliche Richter (§ 16 VwGO) an. Nach der Zahl der ihm zugewiesenen Mitglieder könnte der Senat demnach in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen. Indessen sei zu berücksichtigen, daß die beiden nebenamtlichen Richter bei der Frage nach der zulässigen Überbesetzung des Senats nicht als "ordentliche" Mitglieder im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen seien, weil sie infolge ihrer Inanspruchnahme durch ihr Hauptamt als ordentlicher Professor des Rechts bzw. als Oberlandesgerichtsrat nur in geringem Umfange an der Rechtsprechung des Senats mitwirken könnten (BGHZ 20, 355). Der Senat sehe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht als verletzt an.
Der Kläger begehre in erster Linie, daß die Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950, während deren er als technischer Eisenbahngehilfe im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Als Rechtsgrundlage hierfür komme § 115 Abs. 1 BBG (F. 1961) in Betracht.
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht seien der Auffassung, daß der Kläger sich auf diese Vorschrift nicht berufen könne, weil er im Eisenbahndienst nicht ohne Unterbrechung tätig gewesen sei; er sei nämlich am 1. Oktober 1950 auf seinen Antrag hin entlassen worden. Dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden. § 115 Abs. 1 BBG setze voraus, daß die Tätigkeit zu der späteren Ernennung zum Beamten geführt habe. Dies sei dann der Fall, wenn zwischen der Art der früheren und der späteren Verwendung ein innerer Zusammenhang bestehe und wenn die in dem Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen die Grundlage für die nachfolgende Beamtentätigkeit gebildet hätten. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 als technischer Zeichner und als technische Hilfskraft im Innen- und Außendienst eingesetzt gewesen. Danach sei anzunehmen, daß zwischen seiner früheren Beschäftigung als technischer Eisenbahngehilfe und seiner späteren Verwendung als Technischer Bundesbahninspektoranwärter ein innerer Zusammenhang bestanden habe. Es sei ferner davon auszugehen, daß die in dem Arbeitsverhältnis eines technischen Eisenbahngehilfen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen die Grundlage für die nachfolgende Beamtentätigkeit gebildet hätten. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, daß der Kläger nach Besuch der Staatsbauschule in der Fachrichtung Hochbau von der Beklagten als Nachwuchskraft für die tiefbautechnische Fachrichtung, für die allein ein Bedarf vorhanden gewesen sei, eingestellt worden sei, und daß eine solche Verwendung des Klägers nur im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit im Eisenbahndienst habe in Betracht kommen können, wie aus einem Bericht der Bundesbahndirektion Stuttgart an den Prüfungsausschuß für den gehobenen technischen Dienst vom 31. Januar 1957 eindeutig hervorgehe. Demzufolge nehme der Kläger insoweit mit Recht an, daß die Tätigkeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 im Sinne des § 115 BBG zu seiner späteren Ernennung zum Beamten geführt habe.
Es werde nun verschiedentlich die Auffassung vertreten, die in Frage stehende Tätigkeit habe nur dann zu der späteren Beamtenernennung geführt, wenn zusätzlich hinzukomme, daß der Eintritt in das Beamtenverhältnis zeitlich unmittelbar der Beschäftigung im privatrechtlichen Dienstverhältnis gefolgt sei, wobei unerhebliche Unterbrechungen unschädlich seien (Fischbach, BBG, 2. Aufl., § 115 Anm. IV; Plog-Wiedow, BBG, § 115 RdNr. 25 und Richtlinie - Richtl - Nr. 4 zu § 115 BBG). Der Senat neige zu der Auffassung, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit zu der Ernennung geführt habe, auf den in der Richtl Nr. 4 zu § 115 BBG genannten zeitlichen Zusammenhang nicht ankommen könne. Diese Frage brauche jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil der Kläger die durch den Besuch der Staatsbauschule eingetretene Unterbrechung nicht zu vertreten habe, so daß auch bei Anwendung dieser Richtlinie angenommen werden müsse, daß die Tätigkeit, deren Anrechnung angestrebt werde, zur Ernennung zum Beamten geführt habe. Der Kläger sei im Jahr 1943 bei der Reichsbahn Baujunghelfer geworden. Die Baujunghelfer hätten damals den Nachwuchs für die mittlere bzw. gehobene technische Laufbahn gebildet. Der Kläger, der im Jahre 1946 die Prüfung als technischer Reichsbahngehilfe bestanden habe, habe damit rechnen dürfen, in die technische Laufbahn übernommen zu werden. Wenn die Beklagte diese Laufbahn dann nicht mehr in der zunächst vorgesehenen Form fortgeführt und der Kläger sich dadurch veranlaßt gesehen habe, die Staatsbauschule zu besuchen, um auf diesem Weg das alte Berufsziel zu erreichen, so könne die dadurch eingetretene Unterbrechung der Beschäftigung bei der Beklagten ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Unterbrechung sei daher von ihm im Hinblick auf die damals bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht zu vertreten.
Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG seien erfüllt. Denn die früher gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen seien auch für die Beamtentätigkeit des Klägers im wesentlichen Umfang von Vorteil. Zeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG sollten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe also nicht vorgeschrieben, daß diese Zeiten angerechnet werden müßten. Andererseits habe er sich auch nicht mit der Formulierung begnügt, die Zeiten könnten angerechnet werden. Die Behörde sei daher nur bei Vorliegen triftiger Gründe berechtigt, die in § 115 BBG vorgesehene Anrechnung von Vordienstzeiten zu unterlassen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß solche Gründe vorgelegen hätten. Die angefochtenen Bescheide müßten deshalb aufgehoben werden, soweit sie nicht die Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 als ruhegehaltfähig berücksichtigt hätten.
Der Kläger wende sich ferner gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 16. Oktober 1950 bis zum 31. März 1951 (Hilfstechniker beim Sonderbauamt Mainz) als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Insoweit komme § 116 a Nr. 2 BBG in Betracht. Danach könne die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit einer praktischen Tätigkeit "oder" eines Besuchs einer Bauschule, die Voraussetzung für die Ablegung der Abschlußprüfung an dieser Schule sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen sei und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert werde. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 15. Februar 1961 die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. September 1953 (Staatsbauschule) als ruhegehaltfähig berücksichtigt und demzufolge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 a BBG bejaht. Das Verwaltungsgericht gehe nun in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten davon aus, da die Zeit des Studiums angerechnet werde, scheide eine Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit vom 16. Oktober 1950 bis zum 31. März 1951 aus, auch wenn diese Tätigkeit eine unerläßliche Voraussetzung für den Besuch der Bauschule gewesen sei. Dies sei aus dem Wortlaut zu folgern, wonach nur die Zeit der praktischen Tätigkeit oder die des Besuchs der Bauschule in Anrechnung kommen könne. Der Senat vermöge dieser Auslegung nicht zu folgen. § 116 a BBG diene dem Ausgleich derjenigen Nachteile, die sich im Hinblick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit für solche Beamte ergäben, von denen für die Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes neben der Schulbildung eine zusätzliche Vorbildung gefordert werde. Sei zum Besuch einer Fachschule die Ableistung einer praktischen Tätigkeit erforderlich, entspreche es dem genannten Zweck des § 116 a BBG, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, beide Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diesen eindeutigen Sinn des Gesetzes könne dem Wort "oder" nicht die - sonst vielleicht übliche - alternative Bedeutung beigelegt werden, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Da die Behörde somit zu Unrecht angenommen habe, die Zeit der praktischen Tätigkeit nicht anrechnen zu können, müßten die angefochtenen Bescheide auch insoweit als fehlerhaft aufgehoben werden.
Gegen dieses ihr am 7. August 1964 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. August 1964 die zugelassene Revision eingelegt und die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. Dezember 1964 am 14. Dezember 1964 begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1964 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. April 1962 zurückzuweisen.
Mit der Revision wird geltend gemacht, daß wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO gegeben sei. Ferner wird unrichtige Anwendung der.§§ 115 Abs. 1 und 116 a Nr. 2 BBG geltend gemacht.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Die Partelen haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zum Teil begründet.
Der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO liegt allerdings nicht vor. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es nicht in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Weise überbesetzt gewesen sei, ist beizupflichten. Auch der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einer anderen gleichfalls vom 1. Senat des Berufungsgerichts im Geschäftsjahr 1964 entschiedenen Sache Einwendungen gegen dessen vorschriftsmäßige Besetzung als nicht stichhaltig erachtet (vgl.Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 -).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die durch den Besuch der Staatsbauschule eingetretene Unterbrechung seiner Tätigkeit als technischer Eisenbahngehilfe (1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950) im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG nicht zu vertreten habe, durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß nach der angeführten Vorschrift ein innerer Zusammenhang, und zwar in funktioneller und zeitlicher Hinsicht, zwischen den Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig begehrt wird, und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis gegeben sein müsse (vgl.Urteile vom 16. Mai 1961 - BVerwG II C 192.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 10 - DÖD 1961 S. 154], vom 30. April 1962 - BVerwG II C 104.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 12] undvom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - [ZBR 1966 S. 381 = DÖD 1966 S. 138]). Der Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs steht eine Unterbrechung der umstrittenen Vordienstzeit stets (aber auch nur dann) entgegen, wenn sie von dem Beamten zu vertreten ist. ImUrteil vom 27. April 1966 - BVerwG VI C 52.63 - hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG auch ohne Verschulden vorliegen kann, sofern sie auf Umständen beruht, die in seinem Verantwortungsbereich liegen und durch sein Verhalten maßgeblich geprägt worden sind. Damit steht es nicht in Einklang, wenn das Berufungsgericht - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl. S. 10 der Urteilsausfertigung) ergibt - der Tatsache, daß der Kläger offensichtlich auf seinen Antrag hin aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum Zwecke des Studiums an der Staatsbauschule ausgeschieden ist, kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.
Es sind zwar Fälle denkbar, in denen eine Entlassung auf Antrag - abweichend von der in der Richtl Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 zu § 115 BBG aufgestellten Regel - einen von dem Beamten nicht zu vertretenden Unterbrechungsgrund darstellt, wenn sie z.B. in Wirklichkeit durch eine angekündigte Personal Verminderung oder durch ähnliche im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegende Maßnahmen ausgelöst worden ist (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 115 RdNr. 22). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war der Kläger von der Eisenbahndirektion Karlsruhe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er, da er nicht zu Studienzwecken beurlaubt werden könne, mit seinem Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst die durch das bisherige Arbeitsverhältnis erworbenen Rechte verliere und daß seine Wiedereinstellung bei der Bundesbahn nach Abschluß des Studiums von der Prüfung des dann vorhandenen Personalbedarfs abhänge. Der Kläger hat diese Nachteile und Risiken in Kauf genommen und den Eisenbahndienst verlassen, obwohl für ihn hierzu - auch im Hinblick darauf, daß sein ursprüngliches Berufsziel (die Übernahme in die technische Assistentenlaufbahn) durch die vorübergehende Schließung dieser Laufbahn zunächst nicht zu verwirklichen war - keine zwingende. Veranlassung bestand. Denn der Kläger wäre von der Beklagten zweifellos auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt Worden. Es war ihm - ebenso wie vielen anderen Anwärtern in gleicher Lage - auch zuzumuten, die weitere Entwicklung der Verhältnisse in der für ihn nach seiner Vorbildung zunächst in Frage kommenden Laufbahn des mittleren technischen Dienstes unter Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses abzuwarten, um gegebenenfalls sein Berufsziel doch noch - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - zu erreichen. Wenn der Kläger gleichwohl auf Grund freien Willensentschlusses aus dem Eisenbahndienst ausgeschieden ist, um die Staatsbauschule besuchen zu können, dann lag dies bei verständiger Würdigung des Falles überwiegend in seinem eigenen persönlichen Interesse an einem schnelleren beruflichen Fortkommen. Dabei ist auch zu bedenken, daß sich ihm nach erfolgreichem Besuch der Staatsbauschule sogar die Chance der Einstellung in die gehobene technische Laufbahn bei der Beklagten bot; diese Chance hat er dann tatsächlich auch im Oktober 1953 wahrgenommen. Unter den hier vorliegenden Umständen ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß die in Frage stehende zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit bei der Beklagten von dem Kläger zu vertreten ist. Die Beklagte hat daher mit Recht die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit vom 1. Juli 1946 bis zum 30. September 1950 gemäß § 115 Abs. 1 BBG verneint. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die weiteren vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des § 115 Abs. 1 BBG (vgl. die Nummern 1 und 2 a.a.O.) gegeben sind.
Beizupflichten ist dagegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Berücksichtigung der dem Besuch der Staatsbauschule vorangegangenen praktischen Tätigkeit des Klägers vom 16. Oktober 1950 bis zum 31. März 1951 als Hilfstechniker beim Sonderbauamt Mainz nicht aus den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen ist. Nach § 116 a Satz 1 Nr. 2 BBG (F. 1961) kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die hier nicht in Frage stehen, die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Besuchs einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule, die Voraussetzung für die Ablegung der Abschlußprüfung an diesen Schulen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Auslegung dieser Vorschrift durch die Beklagte, es könne entweder nur die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder nur die Zeit des Besuchs einer Fachschule berücksichtigt werden, haftet zu sehr am Wortlaut ("oder"); sie steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, der darauf gerichtet ist, denjenigen Beamten einen Ausgleich zu gewähren, die infolge des für die Wahrnehmung ihres Amtes geforderten längeren Studiums oder Praktikantendienstes gehindert waren, schon unmittelbar nach Vollendung des 17. Lebensjahres (vgl. § 111 BBG) in das Beamtenverhältnis zu gelangen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß es dem Zweck des § 116 a BBG entspreche, der Behörde die Möglichkeit zu geben, beide Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern - wie im vorliegenden Fall - zum Besuch einer Fachschule die Ableistung, einer praktischen Tätigkeit erforderlich ist. Diese Ansicht wird jetzt auch in der Richtl Nr. 3 Abs. 1 zu § 116 a BBG i.d.F. vom 19. September 1962 (GMBl. S. 447) vertreten. Danach können Zeiten einer praktischen Tätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie neben erfolgreichem Besuch einer Mittelschule oder einer gleichwertigen Schulbildung als Mindest Voraussetzung für den Besuch einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fachschule oder, als Mindestvoraussetzung für die Ablegung der Abschlußprüfung an einer solchen Schule im Zeitpunkt der Abschlußprüfung gefordert werden; Zeiten, die mit berücksichtigten Zelten eines Besuchs dieser Schulen zusammenfallen, bleiben außer Betracht (vgl. ebenso Richtl Nr. 3 Abs. 1 zu § 116 a BBG i.d.F. vom 17. November 1966 [GMBl. S. 608]). Gerade aus dem zuletzt angeführten Satz ist zu folgern, daß nach der jetzt maßgeblichen Auffassung des Richtliniengebers dem Wort "oder" in § 116 a Satz 1 Nr. 2 BBG keine alternative Bedeutung zukommt und daß eine Berücksichtigung beider Zeiten, soweit sie sich zeitlich nicht überschneiden, möglich ist (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 116 a RdNr. 11).
Nicht gehört werden kann die Revision mit ihrem Vorbringen, daß der Kläger weder eine Gesellenprüfung noch eine entsprechende Facharbeiterprüfung abgelegt habe und schon deshalb nach Satz 2 der Richtl Nr. 3 Abs. 1 zu § 116 a BBG (F. 1962 und 1966) eine Berücksichtigung seiner praktischen Tätigkeit nicht in Betracht kommen könne. Bei Satz 2 der genannten Richtlinie handelt es sich mangels einer dahin gehenden einschränkenden Ermächtigungsgrundlage im Gesetz nicht um eine "Steuerung der Rechtsauslegung", sondern um eine "Steuerung des Verwaltungsermessens" im Rahmen des § 116 a BBG (vgl. auch Crissolli-Schwarz, HBG, § 130 Anm. 3). Da die Beklagte bisher unter diesem Gesichtspunkt eine Ermessensentscheidung überhaupt noch nicht getroffen hat und dies in der Revisionsinstanz nicht mehr nachholen kann, muß ihr Hinweis auf die angeführte Richtlinie unbeachtet bleiben. Bei der insoweit nach Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits gegebenenfalls zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte zu beachten haben, daß eine generelle Ermessensbindung durch Richtlinien nicht die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles gebührend berücksichtigenden Ermessens beseitigen und an seine Stelle eine starre Regelung setzen kann (vgl. hierzu dasUrteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965 S. 192).
Es war daher wie geschehen zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Neuverteilung der Kosten für alle drei Rechtszüge war angemessen, weil der Kläger mit seinem Begehren zum größeren Teil unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier