Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1967, Az.: BVerwG VI ER 200.64/1
Gleichsetzung eines nach tschechoslowakischem Recht begründeten Dienstverhältnisses bei der "Mährisch-schlesischen wechselseitigen Versicherungsanstalt" mit einem deutschen Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI ER 200.64/1
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.11.1963 - AZ: 71 VIII 62
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 2 G 131
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1963 und um Beiordnung eines Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat zwar fristgerecht ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vorgelegt; die von ihm beabsichtigte Revision bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 eine beamtenrechtliche Versorgung nur dann beanspruchen könnte, wenn er am 8. Mai 1945 bei der "Öffentlich-rechtlichen Sachversicherungsanstalt der Sudetenländer" (ÖSAS) in einem Dienstverhältnis als Beamter gestanden und diese Rechtsstellung aus zusammenbruchsbedingten Gründen verloren hätte. Daß ein Beamtenverhältnis zur ÖSAS unmittelbar bestanden habe, wird vom Kläger selbst nicht geltend gemacht. Er vertritt vielmehr die Auffassung, daß sein nach tschechoslowakischem Recht begründetes Dienstverhältnis bei der "Mährisch-schlesischen wechselseitigen Versicherungsanstalt" (MSWVA) in Brunn ein Beamtenverhältnis im Sinne der §§ 1, 2 G 131 gewesen oder jedenfalls einem deutschen Beamtenverhältnis gleichzusetzen sei und daß er diese Rechtsstellung auch noch nach der Eingliederung dieser Anstalt in die ÖSAS im Jahr 1941 am 8. Mai 1945 innegehabt habe. Das Berufungsgericht ist jedoch auf Grund rechtsfehlerfrei getroffener tatsächlicher Feststellungen und in Anwendung des damals im österreichisch-ungarischen Staatsverband bzw. später in der Tschechoslowakei geltenden Rechts zu der Überzeugung gelangt, daß die Rechtsstellung des Klägers als definitiver Bediensteter der MSWVA einem deutschen Beamtenverhältnis nicht gleichgeachtet werden könne. Die Angriffe des Klägers hiergegen müßten im Revisionsverfahren scheitern. Denn einerseits wäre das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, andererseits wären die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Inhalt jenes ausländischen Rechts der revisionsgerichtlichen Nachprüfung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO entzogen, weil dieses Recht nicht zu dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Bundes recht und auch nicht zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen deutschen Beamtenrecht gehört (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60] sowie die Urteile vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 170.62-, vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63-, vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 - und vom 14. Juni 1966 - BVerwG II C 75.64 -). Die Normen des hier einschlägigen ausländischen Dienstrechts, insbesondere die Dienstordnung der MSWVA aus dem Jahr 1924, das zunächst auch in der Tschechoslowakei geltende österreichische Handlungsgehilfengesetz von 1910 und das Privatangestelltengesetz von 1934 würden auch nicht etwa deswegen revisibel sein, weil nach ihnen die für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG wichtige Vortrage, welche Rechtsstellung der Kläger am 8. Mai 1945 innegehabt hat, beantwortet werden müßte (vgl. hierzu auch das Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -). Das Revisionsgericht könnte schon aus diesem Grunde nicht zu den Erwägungen des Klägers Stellung nehmen, mit denen er nunmehr die Auffassung des Berufungsgerichts in Zweifel zieht, daß die MSWVA kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr gewesen sei. Insbesondere wäre es dem Revisionsgericht verwehrt, auf das Vorbringen einzugehen, daß die österreichische Dienstpragmatik vom 25. Januar 1914 ebenso wie das tschechoslowakische Besoldungsgesetz vom 24. Juni 1926 nur für Staatsbedienstete, nicht aber für Bedienstete von Gebiets- und Nichtgebietskörperschaften gegolten habe und daß es diesen Körperschaften überlassen gewesen sei, das "Sonderrecht" für ihre Bediensteten in Anlehnung an das Recht der allgemeinen Staatsbeamten in einer eigenen Dienstpragmatik festzusetzen.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Subsumtion des ausländischen Dienstverhältnisses des Klägers unter den Beamtenbegriff im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG die Anforderungen überspannt hätte. Es ist zwar richtig, daß der Beamtenbegriff des § 1 G 131, wie die Buchstaben c und d in Absatz 1 Nr. 1 a.a.O. zeigen, nicht nur deutsche Beamte, sondern auch solche ausländischen Rechts umfaßt. Daraus könnte gefolgert werden, daß der Status dieser Personen nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht in jeder Beziehung dem Status eines deutschen Beamten entsprochen haben müsse, um sie als Beamte im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG zu qualifizieren. Es ist aber dem Berufungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - darin beizupflichten, daß der zu beurteilende Rechtsstand überwiegend die Wesenszüge aufweisen muß, die das deutsche Beamtenverhältnis nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) kennzeichnen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts (S. 9/10 des Urteils) über die demnach für die Gleichstellung eines ausländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis zu fordernden Merkmale sind aus Rechts gründen nicht zu beanstanden.
Auch die Folgerungen, die der Kläger aus § 32 G 131 und der dazu angeführten Verwaltungspraxis herleiten will, vermöchten der beabsichtigten Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß daraus nichts für die Feststellung zu gewinnen ist, ob der Kläger als Beamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG gelten kann.
Dr. Becker
Dr. Nehlert