Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1967, Az.: BVerwG IV C 121.65
Heranziehung zu Straßenherstellungskosten; Möglichkeit der Kostenspaltung; Notwendigkeit einer ortsgesetzlichen Regelung; Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) hergestellte Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 121.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.05.1964 - AZ: III A 1278/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 26, 180 - 182
- AS 26, 180
- DWW 1967, 253
- DÖV 1968, 144 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 779 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 1100-1101 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für die selbständige Erhebung eines Erschließungsbeitrages für Teile von Erschließungsanlagen (Kostenspaltung) bedarf es nach Bundesrecht einer Ortssatzung lediglich über die allgemeinen Voraussetzungen einer Kostenspaltung, nicht jedoch hinsichtlich des Ausspruches der Kostenspaltung für eine bestimmte Erschließungsanlage.
Ein bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes teilweise bebautes Grundstück kann bei einheitlicher Nutzung des Grundstückes für eine zu dieser Zeit bereits hergestellte Erschließungsanlage nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.120 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenherstellungskosten. Er ist Eigentümer des Flurstücks 1 der Flur 5 in Essen, Gemarkung Bedingrade. Das Grundstück ist vor dem am 18. Juli 1895/8. Januar 1896 erlassenen Ortsstatut über die Heranziehung der Anlieger zu Straßenbaukosten teilweise mit einem Wohnhaus bebaut worden. Der als Obst- und Gemüsegarten dienende unbebaute Teil des Grundstücks grenzt auf 20,57 m an die Straße "Möllhoven" und ist nach Ansicht des Beklagten auf eine Frontbreite von 8,57 m bebaubar. Der Beklagte forderte vom Kläger auf Grund der Satzung der Stadt Essen vom 2. Juni 1961 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit Bescheid vom 12. Oktober 1961 für eine beitragspflichtige Straßenfront von 18,07 m einen Erschließungsbeitrag von 4.115 DM, durch den der Teilausbau der Straße Möllhoven abgegolten sein sollte. Die Straße ist vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes teilweise hergestellt worden.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage war in beiden Rechtszügen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zutreffend habe der Beklagte neues Recht zugrunde gelegt. Die bisherigen Vorschriften hätten nur gelten können, wenn bis zum 30. Juni 1961 eine Teilbeitragsforderung nach altem Recht gegen den Kläger entstanden wäre. Das sei nicht der Fall. Die neue Ortssatzung der Stadt Essen sehe zwar in ihrem § 10 die Möglichkeit der Kostenspaltung vor. Die Absicht der Stadt, von der Kostenspaltung Gebrauch zu machen, sei aber frühestens mit der am 12. August 1961 veröffentlichten Bekanntmachung vom 27. Juli 1961 erkennbar geworden, die unter anderem die Straße Möllhoven als bis auf die Gehwegbefestigung hergestellt erklärt habe. Jedoch habe die Teilforderung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht entstehen können; denn die Begründung einer solchen Teilforderung setze voraus, daß die Gemeinde den Kostenspaltungsbeschluß als Ortsrecht erlasse.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Er macht geltend:
Die formalen Anforderungen des Berufungsgerichts an die Durchführung der Kostenspaltung ließen sich nicht rechtfertigen. Die Regelung des Bundesbaugesetzes lasse über die dort angeführten Merkmale hinaus nicht erkennen, welche Einzelheiten die ortsrechtliehe Regelung enthalten müsse. Die Kostenspaltung im Einzelfall sei als Geschäft der laufenden Verwaltung einer Gemeinde anzusehen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Das Wohngebäude und der angrenzende Obstgarten bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Damit entfalle eine Beitragspflicht.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß für eine bis zum 30. Juni 1961 hergestellte Teilanlage die Beitragsforderung mit diesem Zeitpunkt entstanden sei und daß aus dem Bundesbaugesetz nicht die Verpflichtung der Gemeinde folge, sich für alle Fälle auf eine Kostenspaltung festzulegen. Welches gemeindliche Organ die Entscheidung hierüber zu treffen habe, bestimme sich nach Kommunalverfassungsrecht. Aus dem Bundesbaugesetz folge nicht, daß die Form der Satzung erforderlich sei.
II.
Nachdem die Verfahrensbeteiligten sich mit einer schriftlichen Entscheidung der Sache einverstanden erklärt haben, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Zwar bedarf es nach dem Bundesbaugesetz entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht einer normativen Regelung, wenn im Einzelfall eine Kostenspaltung in Kraft treten soll. Nach § 127 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung oder für Teile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Diese Kostenspaltung ist nach § 132 Nr. 3 BBauG in der Ortssatzung zu regeln. Hieraus folgt aber weder ausdrücklich noch sinngemäß, daß nicht nur die Möglichkeit der Kostenspaltung, sondern darüber hinaus auch deren Vornahme im Einzelfall einer ortsgesetzlichen Regelung bedürfte. Vielmehr spricht dagegen, daß auch die sonstigen nach § 132 BBauG in der Satzung festzulegenden Merkmale offenbar nicht für den Fall einer bestimmten Erschließungsanlage, sondern nur allgemein niederzulegen sind. Die in § 132 BBauG vorgesehene Satzung regelt die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht allgemein für alle Erschließungsanlagen der Gemeinde. Eine solche Satzung macht das Bundesbaugesetz zur Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages. Soll der Beitrag für eine erst teilweise fertiggestellte Straße angefordert werden, so muß die Möglichkeit der Kostenspaltung in der Satzung verankert sein. Daß auch die für eine bestimmte Straße angeordnete Kostenspaltung im Einzelfall durch Ortssatzung festzulegen wäre, ergibt sich indessen aus dem Bundesbaugesetz nicht. Wer innerhalb der Gemeinde zu diesem Ausspruch berechtigt ist, ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung, die als Gemeinderecht Landesrecht darstellt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden kann.
Im vorliegenden Falle scheitert die Beitragsforderung jedoch an § 180 Abs. 2 BBauG, weil eine Beitragspflicht für die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Erschließungsanlage auf Grund der bis dahin geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht entstehen konnte. Als Möglichkeit einer solchen Entstehung der Beitragspflicht sieht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung nur die bei einer typischen Entwicklung des Geschehens zu erwartende Beitragspflicht an. Für den Fall, daß das Grundstück wirtschaftlich einheitlich genutzt wird, ist danach die künftige Entstehung einer Beitragspflicht infolge einer weiteren Bebauung des Grundstücks grundsätzlich zu verneinen (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]; Urteil vom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 85.65 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 133 BBauG Nr. 5] u.a.). Es handelt sich im vorliegenden Fall nur um ein Flurstück, dessen unbebauter Teil als Obst- und Gemüsegarten genutzt wird und damit die Nutzung der bebauten Fläche ergänzt. Der Beklagte hat die Einheitlichkeit des Grundstückes überdies ausdrücklich bestätigt.
Dem steht im vorliegenden Falle auch nicht etwa entgegen, daß die Erschließungsanlage noch nicht völlig hergestellt ist. Wird der Beitrag für einen infolge einer Kostenspaltung selbständig abrechenbaren Teil der Erschließungsanlage verlangt, so ist auch ein solcher Teil als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG anzusehen.
Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für den Beklagten ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.120 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Dr. Sendler