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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1967, Az.: BVerwG III C 147.65

Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem landwirtschaftlichen Betrieb; Ermittelbarkeit eines Ersatzeinheitswerts nach § 12 Abs. 2 S. 1 Feststellungsgesetz (FG); Berücksichtigung der Erklärung eines Geschädigten über die Höhe eines Einheitswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 147.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.10.1964 - VG V/2 -1469/62

Fundstellen

  • IFLA 1967, 187
  • IFLA 1968, 29
  • MtblBAA 1967, 593
  • RLA 1967, 187
  • ZLA 1967, 140

Amtlicher Leitsatz

Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kann nicht lediglich auf Grund der Angaben des Geschädigten oder des Antragstellers als bekannt angesehen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem landwirtschaftlichen Betrieb in ... mit der Behauptung, der letzte Einheitswert des Betriebes vor der Vertreibung habe 28 800 RM betragen. Der Beklagte sah den Einheitswert weder als bewiesen noch als glaubhaft gemacht an, ermittelte deshalb den Ersatzeinheitswert und stellte den Schaden mit 22 100 RM fest. Auf die Beschwerde des Klägers erhöhte der Beschwerdeausschuß auf Grund erneuter Ersatzeinheitsbewertung den Schadensbetrag auf 24 000 RM und wies den weitergehenden Antrag des Klägers ab, weil der Einheitswert nicht bekannt sei.

2

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 16. Oktober 1964 unter teilweiser Änderung der Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden mit 28 800 RM festzustellen, weil auf Grund einer Anhörung des Klägers der Einheitswert in dieser Höhe als bekannt anzusehen sei. Der Kläger habe überzeugend dargelegt - so heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts - aus welchen Gründen er sich an die genaue Höhe des Einheitswertes erinnern könne. An seiner Glaubwürdigkeit hätten nicht die geringsten Zweifel bestanden. Die Angaben von Geschädigten über den zuletzt festgestellten Einheitswert könnten allerdings im allgemeinen diesen nicht zu einem bekannten Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG machen. Der Fall des Klägers sei jedoch - wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - besonders gelagert.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des "Bekanntseins des Einheitswertes" verkannt, indem es ohne Vorhandensein irgendeines unterstützenden anderweitigen Beweismittels das Bekanntsein allein von der Aussage des Klägers ableite.

Entscheidungsgründe

5

II.

Die Revision ist begründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 12 FG (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FG sind Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen. Wenn ein Einheitswert nicht festgestellt worden ist oder "nicht mehr bekannt" ist, so ist nach § 12, Abs. 2 Satz 1 FG der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht meint, ein sogenannter Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG sei hier nicht zu ermitteln, weil auf Grund der Anhörung des Klägers der zuletzt festgestellte Einheitswert bekannt sei und deshalb die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 FG nicht gegeben seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

6

Es ist zwar richtig, daß die Behörden und die Verwaltungsgerichte im Rahmen des ihnen zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden haben, ob ein festgestellter Einheitswert als "nicht mehr bekannt" zu erachten ist, und daß sie hierbei ihre Feststellungen nicht nur auf Grund von Urkunden, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel treffen dürfen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 24.65-, Beschluß vom 13. Dezember 1963 - BVerwG III CB 18.63 - mit weiteren Zitaten und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich § 12 FG Anm. 6). Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 FG kommen die Angaben des Geschädigten oder Antragstellers jedoch grundsätzlich als Beweismittel nicht in Betracht. Der Einheitswert ist bekannt im Sinne des § 12 FG, wenn er durch Urkunden nachgewiesen oder durch Zeugenaussagen belegt ist. Was nur der Geschädigte oder der Antragsteller weiß, ist nicht bekannt im Sinne des Gesetzes. Bekanntsein bedeutet mehr als nur das Wissen desjenigen, der aus dem Wissen Rechte herleitet. § 12 FG stellt deshalb hinsichtlich des Nachweises, daß ein Einheitswert bekannt sei, größere Anforderungen als § 35 Abs. 1 FG hinsichtlich der Glaubhaftmachung sonstiger Tatsachen. Andernfalls wäre in § 12 Abs. 2 FG nicht auf das "Bekanntsein", sondern auf den "Nachweis" des Einheitswertes abgestellt worden. Liegt nur eine Erklärung des Geschädigten oder Antragstellers über die Höhe des Einheitswertes vor, so kann mithin von der Anwendung des § 12 Abs. 2 FG, d.h. von der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes nicht abgesehen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher wegen Verletzung des § 12 FG aufzuheben, da es sich allein auf die Angaben des Klägers stützt und es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Bekanntsein des Einheitswertes auf andere Weise festgestellt wird, zumal die Beteiligte im Termin vor dem Verwaltungsgericht die Anhörung der Ehefrau und des Bruders des Klägers beantragt hat.

7

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist zu beachten: Der Grundsatz, daß die Erklärungen des Geschädigten oder des Antragstellers ungeeignet sind, den Einheitswert in der angegebenen Höhe als bekannt anzusehen, führt dazu, daß auch durch Zeugenaussagen, die sich allein auf Erklärungen des Geschädigten oder des Antragstellers stützen, der Nachweis des Einheitswertes grundsätzlich nicht erbracht werden kann. Im übrigen wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß der 1. Januar 1935 Hauptfeststellungszeitpunkt für landwirtschaftliches Vermögen gewesen ist und daß deshalb auch für den Betrieb des Klägers zu diesem Zeitpunkt ein Einheitswert festgestellt worden sein muß. Dieser Einheitswert ist der "zuletzt festgestellte Einheitswert" im Sinne des § 12 Abs. 1 FG, soweit er nicht später fortgeschrieben worden ist. Bekundungen über einen Einheitswert des Jahres 1921 können deshalb keine rechtliche Bedeutung haben, es sei denn, es wird erwiesen, daß der Einheitswert von 1921 auch im Jahre 1935 erneut festgestellt worden ist oder daß der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert später auf den Wert von 1921 fortgeschrieben worden ist.

8

Da entsprechende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, konnte unerörtert bleiben, welche Bedeutung es hat, daß das Verwaltungsgericht vor Anhörung des Klägers keinen formellen Beweisbeschluß erlassen und den Antrag auf Vernehmung der Ehefrau und des Bruders abgelehnt hat.

9

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher