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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG V C 0193.66

Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung; Gewährung von Hilfe für die Vergangenheit; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer auslaufendes Recht betreffenden Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 0193.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: VIII A 621/65
VG Düsseldorf

Fundstellen

  • DÖV 1967, 641
  • FEVS 14, 361
  • NDV 1967, 181
  • ZfSH 1967, 206

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, daß Fürsorgeunterstützung für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn der Hilfsbedürftige nach ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung seines Unterstützungsbegehrens innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt (Ergänzung zu BVerwGE 5, 27).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Das Armenrechtsgesuch des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger bittet um Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung für die Zeit vom 1. September 1958 bis zum 31. Dezember 1960. Der Rechtsstreit hat sich insoweit erledigt, als es sich um die Unterstützung für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Dezember 1960 handelt. Insoweit hat sich der Beklagte zur Nachbewilligung bereit erklärt. Im übrigen ist das Begehren des Klägers durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1966 zurückgewiesen worden.

2

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, das Rechtsmittel der Revision eingelegt und bittet für das Verfahren über die Revision um das Armenrecht. Die Bitte des Klägers ist dahin zu verstehen, daß er die Bewilligung des Armenrechts für die nach Lage der Sache gegebenen Rechtsmittel, nämlich die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts, beantragt. Die Bitte ist jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

3

Die Rechtssache hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung von der Anwendung des bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Fürsorgerechts abhängt, also auslaufendes Recht anzuwenden ist. Die Revision kann daher nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

4

Die Revision kann aber auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats kann Fürsorge grundsätzlich nicht für die Vergangenheit verlangt werden (Urteile vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 63.64 - und vom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 29.64 -). Demgegenüber hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 3. April 1957 (BVerwGE 5, 27 [31]) ausgesprochen, daß Fürsorge auch für die Vergangenheit verlangt werden könne. Indessen bezieht sich das zuletzt genannte Urteil, wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen erkennbar, auf die Frage, wieweit der fürsorgerechtliche Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit nicht gewährt wird, durch die Einführung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Einschränkung erleidet. Diese Einschränkung kann sich demnach nur auf die Hilfe für solche Zeiten beziehen, die zwischen der Ablehnung der Fürsorgeunterstützung durch die Behörde und der Zuerkennung von Fürsorgeunterstützung durch eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung liegen.

6

Hiermit erledigt sich zugleich die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kläger Fürsorge für die Vergangenheit verlangen könnte, wenn sich die Behörde in den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheiden auf eine erneute Sachprüfung eingelassen hätte. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1965 ausgeführt hat, hat die nachträgliche Einlassung der Behörde auf einen für die Vergangenheit geltend gemachten Fürsorgeanspruch nur insoweit Bedeutung, als es sich um das vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage abzuwickelnde Vorverfahren handelt. Dagegen ändert auch die nachträgliche Einlassung der Behörde nichts daran, daß Fürsorge für die Vergangenheit grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Infolgedessen kommt es auch im vorliegenden Falle, soweit die Begründetheit der Klage in Frage steht, nicht darauf an, ob die Behörde sich auf das Begehren des Klägers eingelassen hat.

7

Ebensowenig kommt es aber auch auf die Frage an, ob der Kläger nach der Ablehnung der begehrten Fürsorgeunterstützung durch den Bescheid vom 13. November 1958 neuerlich an die Behörde herangetreten ist und unter Hinweis auf seine Erwerbsunfähigkeit um die Bewilligung von Fürsorgeunterstützung nachgesucht hat. Ob und wann der Hilfsbedürftige einen Antrag auf Fürsorgeunterstützung gestellt hat und wann die Behörde von dem Fürsorgefall Kenntnis erlangt hat, hat zwar Bedeutung für den Beginn der Fürsorgeleistungen. Indessen kann das nach der Rechtsprechung des Senats nicht bedeuten, daß der Hilfsbedürftige Unterstützung für die Vergangenheit in jedem Falle von dem Zeitpunkt ab verlangen könnte, in dem ein Antrag auf Gewährung von Unterstützung bei der Behörde eingegangen oder der Fürsorgefall sonstwie der Behörde bekanntgeworden ist. Erleidet nämlich der Grundsatz, daß Fürsorgeunterstützung für die Vergangenheit grundsätzlich nicht verlangt werden kann, lediglich mit Rücksicht auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz eine Einschränkung, so können dem Hilfsbedürftigen auch nur die Risiken abgenommen werden, die durch das der Ablehnung von Unterstützung folgende Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstehen. Der Hilfsbedürftige kann mit anderen Worten nur dann Unterstützung für die. Vergangenheit verlangen, wenn er nach ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung von Unterstützung innerhalb der gesetzlichen Fristen die gegebenen Rechtsbehelfe ergreift. Im vorliegenden Falle ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger bis zu dem Bescheid vom 21. Mai 1962 die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergriffen hätte. Der hier vertretenen Auffassung, steht auch nicht das Urteil des Senats vom 27. Februar 1963 (BVerwGE 15, 306) entgegen. Dieses Urteil bezieht sich auf die Rechtslage unter dem zeitlichen Geltungsbereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165, die bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsbehelfsfristen kannte. Auf diese Regelung kann sich der Kläger indessen nicht berufen, weil der Widerspruch oder die Klage gegen die vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Bescheide durch § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO abgeschnitten ist.

8

Kann der Kläger aber für den hier interessierenden Zeitraum Fürsorgeunterstützung nicht nachverlangen, so kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Behörde auf das Fortbestehen oder den Eintritt seiner Hilfsbedürftigkeit hingewiesen hat oder ob die Behörde aus den vorhandenen Unterlagen hätte entnehmen können, daß der Kläger nach Erlaß des Bescheides vom 13. November 1958 hilfsbedürftig geblieben oder geworden war. Infolgedessen kann auch in der nicht ausreichenden Aufklärung der darauf bezüglichen Behauptungen des Klägers ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gebieten würde, nicht erblickt werden.

9

Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß das Verfahren des Berufungsgerichts an einem Mangel leiden würde. Der Einwilligung des Klägers zur Berufungsrücknahme hätte es nur dann bedurft, wenn die Berufung nach Stellung der Anträge zurückgenommen worden wäre. Das ist aber nicht der Fall; denn in dem eingeschränkten Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15. September 1966 liegt bereits die Berufungsrücknahme. Überdies ist mit Rücksicht auf die vom Kläger mitgeteilte Nachzahlung der Fürsorgeunterstützung für die Zeit ab 1. Juni 1960 nicht recht erfindlich, in welcher Beziehung der etwaige Verfahrensmangel den Kläger beschwert. Jedenfalls wäre nämlich das Verfahren nach Zahlung der Fürsorgeunterstützung wegen Erledigung der Hauptsache einzustellen. Daß dem Kläger das rechtliche Gehör, also die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern (dazu Urteil des Senats vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 80.64 -) sonst abgeschnitten worden wäre, ist bisher nicht hinreichend dargetan.

10

Da auch die Voraussetzungen für die Einlegung der Revision ohne Zulassung, wie sie in § 133 VwGO umschrieben sind, ersichtlich nicht vorliegen, ist das Armenrecht abzulehnen.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Rösgen