Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1966, Az.: BVerwG III C 140.65
Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Ungarn; Ermittlung des Einheitswert eines Betriebes durch den Abzug der Schulden, die mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; Betriebsschulden als langfristige Verbindlichkeiten ; Berücksichtigung kurzfristiger und langfristige Verbindlichkeiten bei der Feststellung des Einheitswertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 140.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 26.03.1965 - AZ: V/1 - 78/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 335 - 336
- DÖV 1967, 464 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Revisionsbegründung führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift das Ziel des Rechtsmittels ergibt.
- 2.
Bestätigung von BVerwG III C 30.65 vom 20. Oktober 1966 zur Frage der Betriebs schulden.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der am 16. Dezember 1889 geborene Kläger wurde im Jahre 1946 aus Ungarn vertrieben, wo er neben anderem Vermögen eine Branntweinbrennerei besaß. Bei der Anmeldung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen gab er unter anderem an, daß er in seinem Betrieb zwei Arbeitskräfte beschäftigt und in den Jahren um 1939 einen jährlichen Umsatz von 54.000 Pengö erzielt habe; Betriebsschulden seien nicht vorhanden gewesen. Die Vorortbewertungsstelle bei dem Landesausgleichsamt Rheinland-Pfalz in Mainz erstattete im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs ein Gutachten dahin gehend, daß bei Brennereien, deren Anlagevermögen nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei und deren Brennkessel 500 l Fassungsvermögen nicht erreiche, ein Mindestbetrag von 300 RM als Ersatzeinheitswert angemessen sei. Demgemäß stellte der Beklagte durch Bescheid vom 19. September 1962 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von insgesamt 2.400 RM fest, wovon 2.100 RM auf das Betriebsgrundstück entfielen, so daß 300 RM als Schadensbetrag für das übrige Betriebsvermögen verblieben. Die Beschwerde des Klägers, mit der er behauptete, ein Anlagevermögen von mehreren Tausend Pengö gehabt zu haben, blieb erfolglos. Mit der Klage hat er seinen Ansprach auf höhere Schadensfeststellung weiter verfolgt und im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Johann Becker und Jakob Turban. Es hat ferner ein Zusatzgutachten des Vororts eingeholt, in dem dieser ein Reinvermögen von 822 RM nach Abzug von branchenüblichen Verbindlichkeiten von 411 RM ermittelte. Das Verwaltungsgericht hat sodann durch sein Urteil vom 26. März 1965 den Beklagten verpflichtet, den Ersatzeinheitswert für den Betrieb des Klägers auf 18.540 RM festzustellen. Es hat gleichzeitig den Beschluß des Beschwerdeausschusses in vollem Umfang und den Bescheid des Ausgleichsamts insoweit aufgehoben, als er dem Kläger die Feststellung eines über 300 RM hinausgehenden Schadens versagt hatte. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: Bei unbekanntem Einheitswert des Betriebsvermögens werde ein Ersatzeinheitswert dergestalt erstellt, daß die nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale in die Richtzahltabelle einzusetzen und die daraus gewonnenen Beträge zusammenzurechnen seien. Auf Grund der glaubhaften Aussagen der von dem Gericht vernommenen Zeugen stehe fest, daß in der Brennerei mit dem Kläger drei Personen gearbeitet hätten. Ferner habe der Kläger glaubhaft gemacht, daß er in dem nach § 11 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Jahr einen Umsatz von 54.000 Pengö erzielt habe, der nach § 1 Abs. 3 der 11. FeststellungsDV einem Betrag von 37.800 RM entspreche. Eine eingehende Beweiswürdigung der durch die Zeugen bekundeten Betriebsmerkmale Beschäftigtenzahl und Umsatz habe sich erübrigt, da die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts dem Beweisergebnis zugestimmt hätten und von diesem Beweisergebnis bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin nicht abgewichen seien. Die Kammer halte es ferner auf Grund der Zeugenaussagen und des Vortrags des Klägers für erwiesen, daß in seinem Betrieb keine Betriebsschulden bestanden hätten. Unter Betriebsschulden im Sinne des § 6 der 6. FeststellungsDV verstehe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nur die langfristigen Verbindlichkeiten, nicht dagegen laufend fällige Betriebsunkosten wie Steuern, Arbeitslohn, Strom usw., da es anderenfalls begrifflich keinen Betrieb ohne Betriebsschulden gebe. Daß der Kläger keine langfristigen Verbindlichkeiten gehabt habe, folge neben seiner glaubhaften Aussage aus den Bekundungen der Zeugen. Danach habe er durch den guten Umsatz seines Betriebes und bei der guten Verdienstspanne über genügendes Eigenkapital zur Bezahlung der Verbindlichkeiten verfügt. Größere Verbindlichkeiten seien in den Jahren nach 1936 durch die bereits bis 1935 beendeten wesentlichen Betriebsanschaffungen nicht mehr entstanden.
Das Gericht sei dem Gutachten des Vororts nicht gefolgt, denn für eine Bewertung der Branntweinbrennerei durch betriebswirtschaftlichen Vergleich nach § 9 der 6. FeststellungsDV bestehe keine gesetzliche Grundlage, weil der Betrieb des Klägers, wie die Richtzahlen bewiesen, zum Einzelhandel zähle und auch für Ungarn die Richtzahlen anwendbar seien.
Die Einordnung der drei Beschäftigten und des Umsatzes in die Richtzahlen der Tabelle Nr. 146 (Einzelhandel mit Trinkbranntwein) führe zu Werten von 12.000 RM bzw. 15.000 RM, zu denen die in den Tabellen enthaltenen Schulden von 6.475 RM bzw. 7.725 RM hinzuzurechnen seien, so daß sich ein Gesamtbetrag von 41.200 RM ergebe. Dieser sei durch zwei zu teilen und auf 9/10 nach § 3 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV wegen des Bewirtschaftungsgefälles von den Gebieten Mitteleuropas zu den Gebieten Osteuropas zu kürzen, was den im Urteilsausspruch festgestellten Ersatzeinheitswert von 18.540 RM ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Beteiligten. Sie wird nach dem ersten Absatz der Revisionsbegründungsschrift darauf gestützt, "daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)". Im übrigen rügt sie die falsche Anwendung des § 6 der 6. FeststellungsDV durch das Verwaltungsgericht und meint, auch kurzfristige Verbindlichkeiten fielen unter den in dieser Vorschrift gebrauchten Begriff der Betriebsschulden. Die Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er stimmt dem angegriffenen Urteil zu und behauptet, in seinem Betrieb sei auch Trinkbranntwein hergestellt worden.
Der Beklagte hat sich in dem Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die rechtzeitig eingelegte Revision des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - ist trotz des ersten Absatzes der Revisionsbegründungsschrift zulässig. Wie sich aus dem Tatbestand dieses Urteils ergibt, stützt dieser Absatz die Revision auf den § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei wird übersehen, daß diese Vorschrift nur für die Zulassung der Revision, nicht aber für das Revisionsverfahren selbst, insbesondere nicht für die Begründung dieses Rechtsmittels, maßgeblich ist. Wird zunächst die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen, so bedarf es nach einer Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht - von den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - (vgl. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG III C 105.64 -) einer selbständigen Einlegung und Begründung der zugelassenen Revision, die dann nicht auf den § 132 Abs. 2 VwGO gestützt werden darf. Dennoch ist die von dem örtlichen VIA eingelegte Revision nicht unzulässig. Aus ihrer Begründung läßt sich entnehmen, daß sie sich gegen die von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansicht wendet, der Kläger habe keine Betriebsschulden gehabt, weil unter den Betriebsschulden im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV nur langfristige Verbindlichkeiten zu verstehen seien.
Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist verfahrensrechtlich zulässig, da es sich insoweit um einen ziffernmäßig abgrenzbaren Teil der Schadensfeststellung handelt. Die Revision nimmt die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des Betriebes des Klägers in die Tabelle Nr. 146 der Anlage der 6. FeststellungsDV hin, wendet sich aber gegen den Zuschlag der in dieser Tabelle vorgesehenen Pauschalbeträge für die Verbindlichkeiten. Bei einem Erfolg des Rechtsmittels im Sinne einer Schlußentscheidung wären daher von dem in dem Urteil des Verwaltungsgerichts errechneten Werten diese Schuldpauschbeträge abzuziehen. Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
| Beschäftigtenzahl: | 12.000 RM |
|---|---|
| Umsatz: | 15.000 " |
| insgesamt | 27.000 RM: 2 = 13.500 RM. |
Dieser Betrag wäre gemäß § 3 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV nur mit 9/10 anzusetzen, was zu einem Schadensbetrag von 12.150 RM und gemäß § 246 Abs. 2 LAG zu einem Grundbetrag von 9.550 DM führte. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts demgegenüber den Beklagten verpflichtet hat, den Schaden mit 18.540 RM festzustellen, was einem Grundbetrag von 11.750 DM entspricht, erstreckt sich das Rechtsmittel auf den Unterschiedsbetrag von 2.200 DM. Es ist begründet.
Soweit das Verwaltungsgericht als Betriebsschulden nur langfristige Verbindlichkeiten angesehen hat, kann ihm, wie bereits in dem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - ausgeführt, nicht gefolgt werden. Gemäß § 62 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - wird der Einheitswert eines Betriebes durch den Abzug der Schulden, die mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ermittelt. Die Bewertung der Schulden wiederum richtet sich, soweit es sich um Kapitalschulden handelt, nach dem § 14 BewG. Danach ist grundsätzlich der Nennwert der Schulden maßgebend (BFH, Urteil vom 26. August 1955 - III 133 und 134/55 S - [BStBl. 1955 III S. 278]; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl. 1964, § 62 BewG, Anm. 26). Sowohl kurz- als auch langfristige Verbindlichkeiten sind bei der Feststellung des Einheitswertes zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um wesentliche Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes bei der Ermittlung des Einheitswertes, die gemäß § 12 Abs. 2 FG im Bereich des Lastenausgleichs auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts zu berücksichtigen sind. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß möglicherweise die auf Erfahrungssätzen beruhenden Pauschbeträge der Tabellen zur 6. FeststellungsDV in Spalte 8 (Schulden) nur langfristige Verbindlichkeiten berücksichtigt haben. Demnach zählen zu den Verbindlichkeiten eines Betriebes neben langfristigen auch laufende Verbindlichkeiten (so auch Mtbl. BAA 1961 S. 233 in Abänderung zu Mtbl. BAA 1958 S. 119).
Die gegenteilige Ansicht des IV. Senats (Beschluß vom 16. Dezember 1961 - BVerwG IV B 150.61/BVerwG IV C 160.61), daß es bei der Berücksichtigung laufender kleinerer Verbindlichkeiten keinen schuldenfreien Betrieb gebe, teilt der erkennende Senat nicht. Wegen der Abweichung von dieser Rechtsansicht des XV. Senats bedurfte es keiner Anrufung des Großen Senats, da der erkennende Senat auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung seit dem 1. Juli 1964 für Feststellungsverfahren nach den Lastenausgleichsgesetzen allein zuständig ist.
Die Revision hat daher zu Recht die Verkennung des Begriffs der Betriebsschulden in dem § 6 der 6. FeststellungsDV durch das Verwaltungsgericht gerügt. Sein Urteil konnte unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine Schlußentscheidung war dem Revisionsgericht verwehrt, da der Sachverhalt weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Nach den vorstehenden Ausführungen durfte das Verwaltungsgericht eine Schuldenfreiheit des Betriebes des Klägers nur dann feststellen, wenn am Bewertungsstichtag weder kurzfristige Verbindlichkeiten noch sonstige Betriebsschulden vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein kurzfristiger Verbindlichkeiten - von seinem mit der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stehenden Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft. Diese Prüfung wird es in dem erneuten Verfahren nachzuholen haben, da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die in dem Betrieb des Klägers vorhandenen kurzfristigen Verbindlichkeiten unter den Pauschsätzen gelegen haben, die in den Tabellen berücksichtigt worden sind. Wie der Senat in diesem Zusammenhang in dem Urteil vom 20. Oktober 1966 a.a.O. ausgeführt hat, geht in den Fällen, in denen ein Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens zu ermitteln ist, sowohl bei der Anwendung des Richtzahlverfahrens im Sinne der §§ 3 bis 7 der 6. FeststellungsDV als auch bei der Anwendung des § 9 dieser Verordnung der tatsächliche Schuldenstand den in den Tabellen enthaltenen Pauschbeträgen der Verbindlichkeiten vor. Lassen sich die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln, geht dieser Umstand - zu Lasten des Geschädigten; es verbleibt sodann bei den in den Tabellen vorgesehenen Pauschbeträgen.
In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß eine Einigung der Verfahrensbeteiligten über Beweisfragen in dem Verwaltungsstreitverfahren nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unzulässig ist.
Streitwertbeschluss:
Unter Abänderung des Beschlusses vom 8. Dezember 1966 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt. Bei der ursprünglichen Berechnung ist der Senat irrtümlicherweise davon ausgegangen, daß die Revision das angegriffene Urteil in vollem Umfang angefochten hatte. Die Ermäßigung ergibt sich aus der Beschränkung der Revision des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf die Betriebsschulden, wie im Urteil im einzelnen ausgeführt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher