Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1966, Az.: BVerwG III B 27.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Rechtsfrage über die Anerkennung von nicht in Geld bestehenden Sacheinlagen in eine Rechtsanwaltspraxis; Erhöhung des Anfangsvergleichswertes bei Kriegssachschaden ; Werterhöhung durch Einbringung schriftstellerischer Arbeiten eines Rechtsanwaltes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 27.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 13239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.12.1965 - AZ: XVI A 83.65
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1966, 328
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gegeben sind.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daran fehlt es hier. Die Rechtsfragen, die sich zur Auslegung der für das anhängige Verfahren maßgebenden Vorschrift des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ergeben, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt. Danach kann § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG grundsätzlich nur angewendet werden, wenn die Geldmittel, die für den Erwerb der nicht in Geld bestehenden Einlagen zu zahlen waren, nicht aus den flüssigen Mitteln des Betriebes stammten und nicht in sonstiger Weise aus dem Betriebsvermögen (z.B. durch Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder durch Darlehnsaufnahme zu Lasten des Betriebes) aufgebracht worden sind (BVerwGE 17, 328 [334]). In seinem Urteil vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 8.64 - (ZLA 1965 S. 333) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß nicht in Geld bestehende Sacheinlagen nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nur anzuerkennen sind, wenn sie mit "deutlich als privat gekennzeichneten Mitteln" erworben und sodann dem Betriebe zugeführt worden sind.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und wirft keine neuen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht erwiesen oder glaubhaft gemacht, daß die Büroeinrichtungsgegenstände mit "deutlich als privat gekennzeichneten Mitteln" erworben worden sind. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem ausgeführt, es handele sich offenbar um den Einsatz von Betriebsmitteln, soweit die für die entsprechenden Wirtschaftsgüter gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, jedenfalls aber könne nicht davon gesprochen werden, daß die aufgewendeten Mittel als solche des Privatvermögens gekennzeichnet gewesen seien. Eine derartige Kennzeichnung sei auch hinsichtlich des vom Kläger in Anspruch genommenen Darlehns nicht ersichtlich. Da der Kläger die Darlehnsmittel zum Erwerb von Wirtschaftsgütern für seine Rechtsanwaltspraxis verwendet habe, spreche im Gegenteil eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß er die Darlehnsverbindlichkeit zu Lasten seines Betriebsvermögens aufgenommen habe. An diese tatsächliche Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gebunden, da innerhalb der Beschwerdefrist kein Verfahrensmangel geltend gemacht worden ist, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO, Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 -).
Im übrigen ist es keine grundsätzliche Frage, daß die Büroeinrichtungsgegenstände, deren Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind, auch dann nicht als Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen sind, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, daß entsprechend seinem Vortrage seine Honorare nach Eingang sein Privatvermögen geworden sind und die Mittel für die Büroeinrichtungsgegenstände aus den Honoraren sowie aus sonstigen privaten Ersparnissen und einer privaten Darlehnsaufnahme herrührten. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise würde nämlich dann lediglich eine nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nicht berücksichtungsfähige private Geldeinlage vorliegen, die in einem weiteren wirtschaftlichen Vorgang in Sachkapital umgewandelt worden ist (vgl. hierzu auch RLA 1959 S. 341, 342). Das ergibt sich daraus, daß die Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind und daß kein Anhalt für die Annahme besteht, der Kläger habe die Gegenstände zunächst "privat" erworben und sie dann erst seiner Anwaltspraxis im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG "zugeführt".
Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, daß die durch die literarischen Arbeiten des Klägers geschaffenen Vermögenswerte keine Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG darstellen. Bei diesen Arbeiten hatte es sich um das Material des Klägers für eine Neuauflage seines Buches "Arzneimittelrecht Entscheidungssammlung" und das Manuskript sowie sämtliche gedruckte Exemplare seines Buches "Arzneimittelrecht Textausgabe" gehandelt. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) die Ansicht vertritt, es sei eine grundsätzliche Frage, ob die Gewinnaussichten aus dieser schriftstellerischen Tätigkeit als Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn mit Rücksicht auf die Art der literarischen Arbeiten ist es eine Frage des Einzelfalles, ob sie als solche oder gegebenenfalls in Verbindung mit etwaigen sich aus ihnen ergebenden Gewinnaussichten als werterhöhende Einlagen nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen sind und ob das sonstige Vorbringen des Klägers, insbesondere über seine Tätigkeit als Spezialanwalt auf dem Gebiete des Arzneimittelrechts die Annahme rechtfertigt, daß er diese literarischen Arbeiten seiner Praxis "zugeführt" hat.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, da der Kläger keine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat. Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist keine Verfahrensmängel bezeichnet hat, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Verfahrensmängel, die nicht innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsmäßig gerügt worden sind, können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff