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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1966, Az.: BVerwG V C 79.65

Subsidiarität der Feststellungsklage; Parteifähigkeit von Behörden; Neufassung der Anträge im Verlaufe des Revisionsverfahrens; Umfang der ersatzfähigen Kriegsfolgelasten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 79.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1964 - AZ: VIII A 791/58

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 272 - 281
  • AS 1924, 272-281
  • DVBl 1967, 331
  • DVBl 1967, 429 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 133-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 1914, 401
  • Wertp.Mitt 1968, 522

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Art. 120 GG n.F. widerspricht nicht höherrangigem Verfassungsrecht.

  2. 2.)

    Art. 120 GG n.F. deckt auch solche bundesrechtlichen Vorschriften über die Verteilung von Kriegsfolgelasten, die unter der Geltung des Art. 120 GG a.F. wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung oder wegen Widerspruchs zu Art. 120 GG a.F. rechtsungültig waren.

  3. 3.)

    Mit der Klage zum Verwaltungsgericht kann nicht die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten begehrt werden, wenn die an dem Rechtsverhältnis unmittelbar Beteiligten die Feststellung nur durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erreichen könnten.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Für das gesamte Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Bezirksfürsorgeverband in den Jahren 1950 bis 1954 eine Frau unterstützt, die während des Krieges evakuiert war und im April 1950 in ihre Heimatstadt zurückgekehrt ist. Die Unterstützungsaufwendungen betrugen im Rechnungsjahr 1950 573,80 DM, in den Rechnungsjahren 1951 bis 1954 3.866,40 DM. Von diesen Beträgen verlangt der Kläger als Erstattung von Kriegsfolgekosten 3.652,24 DM. Klage und Berufung, mit denen der Kläger beantragt hat:

  1. 1)

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.652,24 DM zu zahlen,

    hilfsweise

  2. 2)

    die Beklagte zu verurteilen, dem Land Nordrhein-Westfalen den Betrag von 3.652,24 DM zur Auszahlung an den Kläger zur Verfügung zu stellen,

    hilfsweise

  3. 3)

    die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 3.652,24 DM als von ihr zu erstattende Aufwendungen für Kriegsfolgelasten anzuerkennen,

    hilfsweise

  4. 4)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3.652,24 DM als Kriegsfolgelasten zu erstatten,

    hilfsweise

  5. 5)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Betrag von 3.652,24 DM dem Land Nordrhein-Westfalen zur Erstattung von Aufwendungen des Klägers als Kriegsfolgelasten zur Verfügung zu stellen,

    hilfsweise

  6. 6)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist anzuerkennen, daß es sich bei dem vom Kläger aufgewandten Betrag von 3.652,24 DM um erstattungsfähige Kriegsfolgelasten handelt,

2

sind ohne Erfolg geblieben.

3

In dem Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder aus Artikel 120 GG noch aus dem Ersten Überleitungsgesetz in seinen verschiedenen Fassungen einen Anspruch auf Zahlung oder Erstattung nach seinen Anträgen zu 1) und 2) oder auf Anerkennung einer solchen Zahlungsverpflichtung nach seinem Antrag zu 3) mit Erfolg herleiten; denn diese Bestimmungen regelten lediglich das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen könne der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Abgesehen von der in Art. 120 GG getroffenen Regelung gelte der allgemeine Grundsatz, daß jede Körperschaft die Ausgaben zu tragen habe, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergäben. Ob der Landesgesetzgeber die Gemeinden wegen ihrer Aufwendungen für Kriegsfolgelasten freistelle, liege in seinem Ermessen. Dem Kläger bleibe daher keine andere Möglichkeit, als beim Landesgesetzgeber auf eine in seinem Sinne liegende Regelung hinzuwirken. Auch die Feststellungsanträge des Klägers könnten keinen Erfolg haben. Soweit die Anträge zu 4) und 5) in Rede stünden, fehle es an der Zulässigkeit, da der Kläger insoweit sein Begehren durch eine Verpflichtungsklage verfolgen könne. Gleiches gelte für den Antrag zu 6). Hinzu komme, daß für den Antrag zu 6) das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die unmittelbare Beschwer ergebe sich insoweit erst aus der landesgesetzlichen Regelung. Die mittelbaren Auswirkungen der bundesrechtlichen Regelung auf die landesrechtliche könnten aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Der Kläger mache tatsächlich Rechte des Landes geltend, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein. Im übrigen bestünden aber auch gegen die bundesrechtliche Regelung keine Bedenken.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers.

5

Mit seinem zuletzt gestellten Antrag beantragt er:

den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 1958 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 1964 (richtig: vom 10. Dezember 1964) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.652,24 DM zu zahlen,

6

hilfsweise:

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Land Nordrhein-Westfalen den Betrag von 3.652,24 DM zur Erstattung von Aufwendungen dem Kläger als Kriegsfolgelasten zur Verfügung zu stellen.

7

Der Kläger meint, gegen die Zulässigkeit von Haupt- und Hilfsantrag bestünden keine Bedenken. Bei dem Hauptantrag handele es sich um eine Leistungsklage, für die ein Vorverfahren nicht vorgeschrieben sei. Der Hilfsantrag sei nicht wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage unzulässig, da er gerade davon ausgehe, daß der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung habe. Mit dem Hilfsantrag ziele der Kläger darauf ab, die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen auf Erstattung der geleisteten Zahlungen festgestellt zu sehen. Das festzustellende Rechtsverhältnis bestehe zwar zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen. Das sei aber rechtlich nicht von Bedeutung. An der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses habe der Kläger ein berechtigtes Interesse. Das Interesse brauche kein rechtliches zu sein, es genüge auch ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse.

8

Für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch sei der Kläger aktiv legitimiert. Dies ergebe sich insbesondere aus der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 des Ersten Überleitungsgesetzes niedergelegten Verpflichtung des Bundes, 85 v.H. der auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfeempfänger zu tragen. Das ergebe sich auch aus § 21 Satz 1 des Ersten Überleitungsgesetzes, nach dem die Ausgaben für Rechnung des Bundes zu leisten seien. Eine Leistung, die für Rechnung eines anderen gemacht werde, und zwar auf Grund einer gesetzlichen Regelung, führe zwar nur dann zu einem Erstattungsanspruch, wenn dieser gesetzlich vorgesehen sei. Eine solche Regelung sei aber in dem Ersten Überleitungsgesetz enthalten. Die Länder seien bei der Abwicklung der Kriegsfolgekosten lediglich als Zahlungs- und Abrechnungsstellen eingeschaltet.

9

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung. Insoweit hänge die Entscheidung allerdings davon ab, ob § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung, der die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten Durchführungsverordnung ausschließe, rechtsgültig sei. Das sei nicht der Fall. Der Evakuierte sei noch längere Zeit nach seiner Rückkehr betreuungsbedürftig. Dem trage die angeführte Vorschrift des § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung nicht Rechnung. Er widerspreche damit dem Art. 120 GG, der den Begriff der Kriegsfolgelasten abschließend festlege. Selbst wenn aber § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung dem Art. 120 GG nicht widerspreche, sei er wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, denn es lasse sich kein hinreichender sachlicher Grund für die getroffene Regelung finden. Schließlich sei § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung auch nicht durch die gesetzliche Ermächtigung im Ersten Überleitungsgesetz gedeckt. Art. 120 GG in der Fassung des Vierzehnten Änderungsgesetzes zum Grundgesetz erfasse § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung nicht, weil es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine bundesgesetzliche Regelung handele. Jedenfalls sei aber eine rückwirkende Änderung des Grundgesetzes unzulässig.

10

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet.

14

1.

Das Berufungsgericht hat im Rubrum der angefochtenen Entscheidung nicht den Sozialhilfeträger, sondern den Oberstadtdirektor als Kläger aufgeführt. Das kann bundesrechtlich nicht beanstandet werden. Verfassung und Vertretung der Sozialhilfeträger sind im Bundessozialhilfegesetz nicht geregelt. Sie richten sich nach Landesrecht. Die Verwaltungsgerichtsordnungüberläßt es im übrigen den Ländern, auch die Parteifähigkeit von Behörden anzuordnen (§ 61 Nr. 3 VwGO).

15

2.

Zu Recht sieht der Kläger in der Neufassung seiner Anträge im Verlaufe des Revisionsverfahrens keine Klageänderung.

16

Das Klagebegehren, auf das unbeschadet der Klageanträge abzuheben ist (§ 88 VwGO), hat sich nämlich nicht geändert. Der Kläger verlangt nach wie vor in erster Linie Erstattung der von ihm als Kriegsfolgenhilfe angesehenen Leistungen der Fürsorge durch die Beklagte, in zweiter Linie die Feststellung, daß die Beklagte diese Leistungen dem Land zur Verfügung zu stellen hat. Die Aufgliederung dieses Begehrens in eine Reihe von Anträgen war demgegenüber allein vom dem Bestreben geleitet, dem Begehren eine durchsetzbare Form zu geben, und bestimmte daher im Sinne des § 88 VwGO allein die Form, nicht den Inhalt des Begehrens.

17

3.

Bei dem Hauptantrag handelt es sich, wie der Kläger zutreffend ausführt, um ein Leistungsbegehren. Die Beklagte ist nicht berufen, den geltend gemachten Anspruch einseitig und mit verbindlicher Wirkung zu regeln. Kläger und Beklagte stehen gleichgeordnet nebeneinander. Im Verhältnis der Gleichordnung ist der gegebene Rechtsbehelf aber die Leistungsklage, für die auch die Militärregierungsverordnung Nr. 165 ein Vorverfahren nicht vorschrieb.

18

4.

Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.

19

Abgesehen von der Frage, ob Art. 120 GG alter und neuer Fassung lediglich das Verhältnis des Bundes zu den Ländern bestimmt (dazu Urteile des Senatsvom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - [DÖV 1962, 107 = DVBl. 1962, 370] undvom 10. November 1965 - BVerwG V C 100.64 -), scheitert das Klagebegehren daran, daß das Bundesrecht einen Anspruch der Träger der Fürsorge auf Ersatz von Fürsorgeleistungen an Evakuierte, die an ihren Heimatort zurückgekehrt sind, in dem hier interessierenden Zeitraum vom Rechnungsjahr 1950 bis zu dem in § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz vom 27. Februar 1955 (BGBl. I S. 88) - 1. ÜberlG-DV - bestimmten Zeitpunkt nicht kannte.

20

Auszugehen ist bei der rechtlichen Prüfung von der Rechtslage im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung.

21

Hiernach trägt der Bund zwar die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe, und zur Kriegsfolgenhilfe zählt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) auch die Leistung von Fürsorgeunterstützung an Evakuierte. Indessen war die Frau, die der Kläger unterstützt hat, in dem hier interessierenden Zeitraum nicht mehr Evakuierte im Sinne des Ersten Überleitungsgesetzes; denn sie war vor Beginn der hier im Streit befindlichen Unterstützungszahlungen an ihren früheren Wohnsitz zurückgekehrt. Damit war aber die Evakuierung beendet, und die geleistete Fürsorgeunterstützung war keine Kriegsfolgenhilfe. Dies folgt daraus, daß erst durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 1. ÜberlG-DV die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Evakuierten auf den Zeitraum von drei Jahren nach der Rückkehr an den früheren Wohnsitz erstreckt worden ist, diese Regelung jedoch wegen § 13 Abs. 2 a.a.O. im vorliegenden Falle keine Anwendung finden kann, weil es für die Zeit bis zum Tage nach der am 7. März 1955 erfolgten Verkündung der 1. ÜberlG-DV bei den bisherigen Erstattungsgrundsätzen verbleibt, soweit hiernach verfahren worden ist. Bis zum Erlaß der 1. ÜberlG-DV fand aber eine Erstattung der Fürsorgekosten für Evakuierte in dem durch die Verordnung bezeichneten Umfange nicht statt.

22

Freilich meint der Kläger, die 1. ÜberlG-DV halte sich insoweit nicht im Rahmen der in § 13 des Gesetzes erteilten Ermächtigung, und überdies habe der Gesetz- und Verordnungsgeber den Kreis der Evakuierten nicht abweichend von Art. 120 GG bestimmen können, wie es tatsächlich geschehen sei.

23

Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn die vorstehend wiedergegebene Regelung ist durch die Fassung des Artikels 120 GG im Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juli 1965 (BGBl. I S. 649) gedeckt.

24

Art. 120 GG n.F. lautet, soweit er hier interessiert:

"Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet ...."

25

Durch diese Regelung hat die Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder, so wie sie bundesgesetzlich geordnet war, ihre verfassungsrechtliche Deckung gefunden, und zwar auch insoweit, als die bis zum 1. Oktober 1965 geltenden Regelungen materiell der früheren Fassung des Art. 120 GG widersprachen; denn durch die Bezugnahme des Art. 120 GG n.F. auf die bundesgesetzliche Regelung hat diese den gleichen verfassungsrechtlichen Rang erhalten wie Art. 120 GG n.F. und geht deshalb der früheren Regelung des Art. 120 GG vor. Damit sind zugleich auch solche Verordnungen gedeckt, die - etwa trotz Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung - die Verteilung der Kriegsfolgelasten zwischen Bund und Ländern regelten. Zwar spricht Art. 120 GG nur von Bundesgesetzen. Indessen sind unter Bundesgesetzen, da Art. 120 GG n.F. nicht von förmlichen Gesetzen spricht, gesetzesabhängige Verordnungen mitzuverstehen. Unberührt bleibt dabei die Frage, ob auch solche Vorschriften gedeckt sind, die aus anderen Gründen als wegen Verstoßes gegen Art. 120 GG oder wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung rechtsungültig waren. Der Kläger meint zwar, § 13 Abs. 2 der 1. DVO-ÜberleitG widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie unten darzulegen sein wird, sprechen sachlich einleuchtende Gründe dafür, die Lastenverteilung regelmäßig nur für die Zukunft neu vorzunehmen.

26

Daß Art. 120 GG n.F. tatsächlich an die bundesgesetzliche Lage unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit Art. 120 GG a.F. anknüpft, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Grundgesetzänderung.

27

In seinem Beschluß vom 16. Juni 1959 (BVerfGE 9, 305) hatte das Bundesverfassungsgericht eine Befugnis des Bundesgesetzgebers, die Kriegsfolgelasten im einzelnen zu bestimmen, verneint, den Begriff der Kriegsfolgelasten als einen Rechtsbegriff bezeichnet und damit in der Lastenverteilung, aber auch in der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern, den bis zu der Entscheidung bestehenden tatsächlichen Zustand in Frage gestellt. Wegen dieser weittragenden Wirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Neuregelung der in Art. 120 GG behandelten Materie geboten. Der Gesetzgeber hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, daß zwar einerseits dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden müsse, andererseits aber eine Anpassung des einfachen Rechts an die alte Fassung des Art. 120 GG eine Neuverteilung der Steuern zwischen Bund und Ländern bedingt hätte (dazu Bericht des Rechtsausschusses: Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3467). Um diese zu vermeiden, blieb keine andere Wahl als die Hinnahme der bisherigen Verteilungsprinzipien und damit auch die Hinnahme solcher Vorschriften, die womöglich wegen Widerspruchs zu Art. 120 GG a.F. oder wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig waren.

28

Dieses Verfahren kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der vorliegende Fall nötigt nicht zur allgemeinen Beantwortung der Frage, ob der Text der geschriebenen Verfassung rückwirkend geändert werden kann. Die Änderung des Art. 120 GG betrifft weder das Verhältnis des einzelnen zum Staat noch die Bestimmung der Funktionen der einzelnen Staatsorgane. Zur Prüfung steht allein die Änderung einer Norm, die die Verteilung der Lasten und damit notwendigerweise auch die Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern betrifft. Eine derartige Regelung kann aber nicht ohne weiteres an die bisherige Rechtslage anknüpfen. Da die Lasten- und Einnahmenverteilung unmittelbar auf die Haushaltswirtschaft übergreift, der jährliche Haushaltsplan aber wegen der Verflechtung mit Aufgabenverteilung und Aufgabenerledigung in weiten Teilen irreversibel ist, bleibt bei nachträglicher Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit der Lasten- und Einnahmenverteilung regelmäßig keine andere Wahl als die Beseitigung der aufgetretenen Mängel für die Zukunft und eine Globalregelung der früher entstandenen, aber nicht erkannten Verbindlichkeiten mit Blick auf die gegenwärtige Haushaltssituation. Im vorliegenden Zusammenhang kann daher nicht im eigentlichen Sinne von einer rückwirkenden Verfassungsänderung gesprochen werden; denn die Verflechtung von tatsächlicher und rechtlicher Erledigung des Verteilungsproblems ist so stark, daß die Neuregelung zumindest praktisch nicht eine Neubewertung bereits bewerteter Sachverhalte (Klein-Barbey, Bundesverfassungsgericht und Rückwirkung von Gesetzen, 1964, S. 44) darstellen kann, sondern lediglich eine Erstbewertung für die Zukunft. Insoweit liegt ein Vergleich etwa mit der strafrechtlichen Amnestie nahe. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das gehandhabte Verfahren nicht auch eine notwendige und deshalb verfassungsrechtlich gebilligte Folge der verfassungsgerichtlich erklärten Nichtigkeit von Normen des Haushaltsrechts im weiteren Sinne darstellt (dazu auch BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [94]).

29

Kommt es somit, was die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Neufassung des Art. 120 GG anlangt, nicht darauf an, ob eine derartige Neuregelung mit Rückwirkung getroffen werden konnte, so scheidet auch die Frage aus, ob der Kläger sich auf die durch Art. 120 GG a.F. geschaffene Rechtslage verlassen durfte, mit anderen Worten, ob der Kläger sich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Abgesehen davon kann den Fürsorgeträgern in dem hier interessierenden Zeitraum ein selbständiger Vertrauensschutz nicht zugebilligt werden. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) - mit späteren Änderungen - bestimmte das Land, wie der Aufwand seiner Fürsorgeträger zu decken war. Infolgedessen konnte die Neufassung des Art. 120 GG ohnedies nicht unmittelbar bis zu den einzelnen Fürsorgeträgern durchschlagen; wenn nämlich die Länder zu bestimmen hatten, wie der Aufwand der Fürsorgeträger zu decken war, so mußte ihnen auch letztlich die Bestimmung überlassen bleiben, ob und in welchem Umfange Kriegsfolgenhilfen an die Fürsorgeträger weiterzureichen waren. Verletzt sein könnte mithin nur das Vertrauen der Länder. Der Kläger kann aber von der Beklagten nicht die Schadloshaltung wegen des Entgehens von Erstattungsleistungen verlangen, weil die Neufassung des Art. 120 GG das Vertrauen der Länder in die ursprüngliche Regelung verletzt habe.

30

Wohl könnte eine nach den vorstehenden Darlegungen an sich zulässige Neuverteilung der Ausgaben und Einnahmen auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wenn sie an den Grunderfordernissen von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit vorbeiginge.

31

Zu den im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Grunderfordernissen einer den Geboten der Rechtssicherheit genügenden Regelung zählt deren hinreichende Publizität. Eine Regelung, die auf nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen oder auf eine in einzelnen Fällen geübte verfassungsrechtliche Praxis verweisen würde, würde - für sich gesehen - den Charakter der Verfassung als einer Urkunde verletzen. Indessen braucht hierauf, insbesondere auch auf das Problem des ungeschriebenen Verfassungsrechts und des kodifikatorischen Charakters der Verfassungsurkunde nicht eingegangen zu werden; denn Art. 120 Abs. 1 Satz 2 GG n.F. verweist auf die - veröffentlichte - Bundesgesetzgebung und in Satz 3 auf die allgemein geübte Praxis, also auf Quellen, die zwar außerhalb der Verfassungsurkunde liegen, jedoch für die Betroffenen hinreichend zugänglich sind.

32

Die getroffene Regelung verletzt auch nicht das allgemeine Gerechtigkeitsgebot. Sie ist nicht willkürlich. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, daß die Anknüpfung an den bisherigen Zustand wegen der Besonderheiten der zu treffenden Regelung nahezu unausweichlich war. Die Lastenverteilung für die vergangenen Jahre war praktisch erledigt und ohne eine mit den Geboten der verfassungsrechtlichen Praktikabilität nicht zu vereinbarende Neuverteilung der Einnahmen und damit auch der Aufgaben nicht möglich. Sie war daher die sich aus der Natur der Sache ergebende Lösung des aufgeworfenen Problems. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Neufassung auf die Korrektur eines Einzelfalles, insbesondere auf die Korrektur der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung abgezielt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Die Parteien streiten keineswegs um das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der hier in Betracht kommenden Normen. Derartige Streitigkeiten sollten auch durch die Neufassung des Art. 120 GG nicht erledigt werden. Insoweit kann auch nicht darauf verwiesen werden, Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG n.F. beziehe sich auf die praktische Abwicklung der Lastenverteilung und damit auf eine womöglich verfassungswidrige Verwaltungspraxis in einzelnen Fällen.

33

Ein derartiger Hinweis wäre weder allgemein noch im besonderen Falle gerechtfertigt. Die Verweisung in Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG n.F. stellt eine Verweisung auf die bisher geübte systemgerechte Praxis ab, nimmt also einzelne Fälle nicht zum Anlaß der Neuregelung. Auch im vorliegenden Falle wird nicht behauptet, daß die systemwidrige Abwicklung des einzelnen Kriegsfolgenhilfefalles durch die Neufassung des Art. 120 GG betroffen werde. Gerade das Vorbringen des Klägers zeigt, daß er die systemgerechte Abwicklung des Einzelfalles, also die allgemeine Handhabung beanstandet.

34

Erweist sich hiernach, daß der vorliegende Fall durch Art. 120 GG n.F. erfaßt wird und widerspricht Art. 120 GG n.F. auch nicht übergeordneten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben.

35

5.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Klage mit dem Hilfsantrag als unzulässig angesehen. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht zwar nicht darin beizupflichten, daß die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil die Klage wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges abzuweisen ist.

36

Vorab ist festzustellen, daß der Kläger die Feststellung einer gegenwärtig noch bestehenden Verpflichtung der Beklagten begehrt, dem Land Nordrhein-Westfalen den im Streit befindlichen Betrag zur Erstattung von Aufwendungen des Klägers als Kriegsfolgelasten zur Verfügung zu stellen. Auch hier ist also von der durch die Neufassung des Art. 120 GG gegebenen Rechtslage auszugehen.

37

Weiterhin ist klarzustellen, daß diese Verpflichtung nicht als bestehend erachtet wird, weil sie sich aus der derzeit gegebenen Regelung ergebe und etwa lediglich Streit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung herrschen würde. Vielmehr geht der Kläger davon aus, daß die Verpflichtung sich aus der Rechtsungültigkeit der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz ergibt.

38

Die Zulässigkeit des Rechtsweges zum Verwaltungsgericht für die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten beurteilt sich danach, ob das Rechtsverhältnis, würde es durch eine der an dem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien zur Feststellung gebracht, ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nichtverfassungsrechtlicher Art wäre, das der Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich wäre (§ 40 VwGO bzw. wegen § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO: § 22 MRVO Nr. 165, dazu auch RGZ 130, 290). Das ist hier nicht der Fall. Was eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist, läßt sich nicht ganz eindeutig abgrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb auch in früheren Entscheidungen einer mehr praktischen Abgrenzung den Vorzug gegeben und als entscheidendes Kriterium die Frage angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (dazu BVerwGE 3, 159 und 9, 50). Das ist hier der Fall. Tatsächlich geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Subsumtion eines Einzelfalles unter die gesetzlichen Vorschriften über die Überleitung der Kriegsfolgelasten, sondern um die Rechtsgültigkeit der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen, also um eine abstrakte Frage, die sich im wesentlichen je nach der Auslegung des Art. 120 GG beurteilt. Geht es aber um die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift des Bundes und ist diese Vorschrift am Grundgesetz zu messen, so handelt es sich um eine Verfassungsstreitigkeit.

39

Die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aber auf jeden Fall aus der Vorbehaltsklausel in § 40 VwGO (§ 22 Abs. 3 MRVO Nr. 165); denn für die Entscheidung über Streitigkeiten der vorliegenden Art besteht eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, und zwar nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 GG.

40

Soweit es sich um die Rechtsgültigkeit der Ersten Durchführungsverordnung handelt, herrschen Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). Bundesrecht im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes sind auch Rechtsverordnungen (seit BVerfGE 1, 117 [126] ständige Rechtsprechung), und zwar auch solche Rechtsverordnungen, die keine Rechte und Pflichten für den Staatsbürger begründen (BVerfGE 1, 396 [410]).

41

Im übrigen würde es sich jedenfalls um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG handeln (BVerfGE 13, 54 [73]); denn die Parteien würden über Rechte und Pflichten bei Ausführung eines Bundesgesetzes streiten. Hierbei kann auf sich beruhen, ob der Bund und die Länder jeden Streit untereinander zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung bringen können. Im vorliegenden Falle ist nämlich in Wahrheit nicht die Anwendung eines Gesetzes auf einen Einzelfall im Streit, sondern eine grundsätzliche Frage der Abgrenzung der Kriegsfolgelasten. Unter diesen Umständen liegt auch keine Streitigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor.

42

Wäre aber bei einem Streit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben, der Verwaltungsrechtsweg also verschlossen, so kann nicht für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein, denn die Rechtsnatur des Streitverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ändert sich nicht dadurch, daß seine Feststellung durch den Kläger verlangt wird. Der Hilfsantrag ist danach als unzulässig abzuweisen.

43

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt insoweit nicht in Betracht. Zwar ist streitig, ob das Verfahren nach § 50 Abs. 3 VwGO auch dann stattfindet, wenn das Bundesverwaltungsgericht erst im Wege der Revision an die Sache gelangt ist (bejahendBeschluß vom 22. Mai 1957 - BVerwG IV C 0246.56 - [DVBl. 1958, 319] und kritisch hierzu Ule in JZ 1959, 501 [BGH 19.01.1959 - III ZR 160/57]). Indessen handelt es sich hier nicht um diese Frage, sondern um die andere Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auch einen solchen Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen hat, bei dem der Kläger im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht als Beteiligter auftreten kann. Diese Frage ist zu verneinen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht nicht mit einer Verweisung von Gerichtszweig zu Gerichtszweig gleichgesetzt werden kann. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren hätte aber das Bundesverfassungsgericht keine andere Möglichkeit als den Kläger abzuweisen, da er nicht zu den nach dem Grundgesetz oder dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Beteiligten zählt. Davon unberührt bleibt die Frage, ob der Kläger nach § 91 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einlegen kann.

44

Hiernach kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 VwGO bzw. § 118 BSHG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen