Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1965, Az.: BVerwG V C 100.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 100.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1964 - AZ: VIII A 1186/59
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 Satz 2 VwO
- Art. 28 GG
- Art. 120 GG
- § 2 Abs. 4 RFV
Fundstellen
- BVerwGE 22, 314 - 319
- AS 22, 314
- DVBl 1966, 548 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 577 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 14, 1
- MDR 1966, 260 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1966, 88
- Soz.Sich 1968, 144
- ZfS 1966, 23
- ZfSH 1966, 48
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Antrag auf Folgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auch noch im Revisionsverfahren gestellt werden.
- 2)
Die Fürsorgeträger haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Übernahme der Beschulungskosten für blinde und taubstumme Kinder als Kriegsfolgekosten durch das Land.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Kläger verrechnete als Landesfürsorgeverband in den Rechnungsjahren 1950 bis 1954 die Kosten der Unterbringung und Beschulung blinder und taubstummer Kinder, die infolge von Kriegsereignissen in seinen Amtsbereich gelangt waren, zu 85 v.H. als Fürsorgekosten im Wege der Kriegsfolgenhilfe mit dem Land Nordrhein-Westfalen.
Der Beklagte beanstandete diese Verrechnung, soweit die zugrunde liegenden Kosten durch die Beschulung der Kinder entstanden waren und forderte zuletzt mit Bescheid vom 7. Februar 1958 die Rückerstattung des seiner Meinung nach zu viel verrechneten Betrages. Diesen Betrag bezifferte er zuletzt auf 653.919,58 DM.
Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß die vom Beklagten für das Rechnungsjahr 1950 zurückgeforderten Kosten der Beschulung für blinde und taubstumme Kinder als Kosten der öffentlichen Fürsorge in der Kriegsfolgenhilfe verrechnungsfähig sind.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 21. September 1955 in der Fassung vom 7. Februar 1958 aufzuheben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit seinem Urteil vom 10. September 1964 zurückgewiesen.
In dem Urteil des Berufungsgerichts ist u.a. ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, weil sie gegenüber der hier möglichen Anfechtungsklage subsidiärer Natur sei. Es handle sich vielmehr um eine Anfechtungsklage. Die Berufung sei jedoch sachlich nicht begründet. Die Beschulungskosten seien keine Fürsorgekosten, die verrechnungsfähig seien. Der Rückforderungsanspruch stelle sich als ein Erstattungsanspruch dar. Ein Erstattungsanspruch sei dann gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden oder der Grund später weggefallen sei. Im vorliegenden Falle seien dem Kläger die Beschulungskosten ohne rechtlichen Grund als Kriegsfolgehilfe gezahlt worden. Der Anspruch des Klägers auf die Kriegsfolgenhilfe ergebe sich aus den Haushaltsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Bestimmungen des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November 1950 in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 779). Er könne nicht unmittelbar auf Art. 120 GG gegründet werfen, da diesem Vorschrift lediglich die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern regele. Auch das Erste Überleitungsgesetz kennt als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht herangezogen werden, da es sich ebenfalls lediglich mit dem Lastenausgleich zwischen Bund und Ländern befasse. Nach den Landesgesetzen könne der Kläger zwar die Erstattung der Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe verlangen. Indessen seien die Kosten der Beschulung nicht Fürsorgekosten und damit nicht Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe. Nach dem Preußischen Gesetz betreffend die Beschulung blinder und taubstummer Kinder vom 7. August 1911 - GS S. 168 -, zählten die Beschulungskosten nicht zu den Lasten der Fürsorge. Hieran habe sich nichts geändert.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die vom Kläger eingelegte, von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der er beantragt,
- 1)
die Erlasse des Beklagten, mit denen er von der Klägerin die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 653.919,58 DM für die Beschulung blinder und taubstummer Kinder verlangt, aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die von der Kriegsfolgenhilfepauschale 1958 einbehaltenen Beträge in Höhe von 653.919,58 DM auszuzahlen;
- 2)
hilfsweise zu 1) festzustellen, daß die Erlasse des Beklagten, mit denen er von der Klägerin die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 653.919,58 DM für die Beschulung blinder und taubstummer Kinder verlangt, rechtswidrig waren und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die von der Kriegsfolgenhilfepauschale 1958 einbehaltenen Beträge in Höhe von 653.919,58 DM auszuzahlen;
- 3)
hilfsweise zu 1) und 2) festzustellen, daß der vom Beklagten durch Erlasse zurückgeforderte Betrag von 653.919,58 DM für die Beschulung blinder und taubstummer Kinder als Kosten der öffentlichen Fürsorge in der Kriegsfolgenhilfe verrechnungsfähig ist und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die von der Kriegsfolgenhilfepauschale 1958 einbehaltenen Beträge in Höhe von 653.919,58 DM auszuzahlen.
Der Beklagte bittet um
Zurückweisung der Revision.
II.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Revisionsanträge sind Bedenken nicht zu erheben.
Neu an dem Revisionsantrag gegenüber dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag ist materiell die erbetene Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Hierzu ist ergänzend zu bemerken, daß der Beklagte die als Kriegsfolgehilfe verrechneten Beträge in zwei Tranchen von den Haushaltsüberweisungen abgehalten hat. Diese Einbehaltung stellt sich als Vollziehung der Beanstandung dar. Dann aber findet § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwendung. Ob der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege einer Klageänderung in das Verfahren eingeführt wird (so offenbar Köhler, VwGO, Bem. III 2 zu § 91) oder nicht (so Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., Randnr. 7 zu § 113 und Schunck-De Clerck, VwGO, Bem. 2 b bb zu § 113), ist aus dem Gesetz nicht ohne weiteres zu entnehmen. Indessen spricht der Sinn der gesetzlichen Regelung für die Annahme, daß eine Klageänderung nicht vorliegt. Mit der Möglichkeit, bereits bei der Entscheidung über die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsaktes über die Rückgängigmachung der Vollziehung mitzuentscheiden, soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz verstärkt werden. Sinnvollerweise wird man aber auch in den Fällen, in denen erst im Verlauf des Revisionsverfahrens der Verwaltungsakt vollzogen wird, den Kläger nicht auf einen neuen Rechtsstreit wegen der Beseitigung der Folgen des während des Revisionsverfahrens vollzogenen Verwaltungsaktes verweisen können. Ein Weiteres kommt hinzu: Wenn die Verwaltungsgerichtsordnung im Grundsatz der verwaltungsgerichtlichen Klage aufschiebende Wirkung beimißt und die Entscheidung über die ausnahmsweise angeordnete Vollziehung in die Hand des Gerichts der Hauptsache legt, so spricht der Sachzusammenhang dafür, auch die Herrschaft über die Rückgängigmachung von Vollzugsmaßnahmen in die Hand des Gerichts zu legen, das über den Aufhebungsantrag zu entscheiden hat und den Kläger nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Rechtsstreits zu verweisen, soweit die Sache spruchreif ist und die Behörde - wie hier - zur Rückgängigmachung in der Lage ist.
2.
Sachlich kann die Revision keinen Erfolg haben.
Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur auf eine Verletzung des Bundesrechts gestützt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Kläger nach bundesrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Beschulungskosten für blinde und taubstumme Kinder und dementsprechend auch auf Erstattung oder anderweitige Herauszahlung des einbehaltenen Betrages hätte. Hierbei braucht nicht Stellung genommen zu werden zu den Ausführungen des Klägers über den Erstattungsanspruch; denn der Erstattungsanspruch ist dem Rechtsbereich zuzurechnen, der die unrechtmäßige Vermögensverschiebung beherrscht. Das ist aber vorliegend, wie auszuführen sein wird, nicht das Bundesrecht. Unerörtert bleiben kann deshalb, ob bei dem Lastenausgleich zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern mit Rücksicht auf das einschlägige Haushaltsrecht begrifflich von Erstattungsansprüchen gesprochen werden kann oder nicht vielmehr eine Abwicklung etatrechtlicher Beziehungen vorliegt und damit im vorliegenden Falle nur Landesrecht in Betracht kommt.
Das in dem hier interessierenden Zeitraum geltende Fürsorgerecht befaßt sich mit der Verteilung der Lasten zwischen den Ländern und den einzelnen Fürsorgeträgern nicht. Im Gegenteil überließ § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) mit späteren Änderungen die Regelung der Lastenaufbringung und -verteilung ausdrücklich den Ländern. Ohne Interesse sind in diesem Zusammenhang die bundesrechtlichen Vorschriften über den Ersatz von Fürsorgekosten durch die einzelnen Fürsorgeverbände. Denn diese Vorschriften betreffen das Verhältnis der einzelnen Fürsorgeverbände zueinander, nicht aber die Frage, von wem die Lasten der öffentlichen Fürsorge aufzubringen sind.
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Frage verneint, ob Art. 120 GG dem Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Beschulungskosten gegen das Land einräumt. In der Tat regelt Art. 120 GG allein die Frage, wer im Verhältnis zwischen Bund und Ländern die Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon früher ausgesprochen (Urteile vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 92.57 - [Buchholz BVerwG 11, Art. 28 GG Nr. 11] und vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 134.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 137 VwGO Nr. 11]), und diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die ausdrückliche Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (BVerfGE 14, 221 [234]). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht an anderer. Stelle (BVerfGE 14, 221 [236]) die Frage aufgeworfen, ob die Lasten der Gemeinden und der anderen kommunalen Körperschaften den Ländern zuzurechnen sind und diese Körperschaften die Kriegsfolgelasten auch gegenüber dem Bund geltend machen können. Allein diese Frage bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner Beantwortung; denn hier ist allein die Frage zu beantworten, ob die kommunalen Körperschaften einen Anspruch gegen das Land auf Übernahme von Kriegsfolgelasten haben. Diese Frage kann aber nicht aus Art. 120 GG beantwortet werden. Insbesondere kann auch aus dem Bundesrecht nicht ein Anspruch der Selbstverwaltungsträger auf Weiterreichung der Mittel hergeleitet werden, die die Länder als Kriegsfolgelasten nach Art. 120 GG vom Bund erhalten. Hierbei mag auf sich beruhen, ob ein derartiger Anspruch in das System der Finanzzuweisungen und des Finanzausgleichs innerhalb der Länder eingefügt werden könnte. Jedenfalls würde nämlich mit der Bejahung eines derartigen Anspruchs etwas in Art. 120 GG hineingelegt, was er nach dem Dargelegten nicht enthält, eine Regelung des Verhältnisses zwischen den Ländern und den ihrer Aufsicht unterstehenden Selbstverwaltungsträgern. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Erörterung, ob der Kläger, obwohl ihm nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zunächst eine haushaltsrechtliche Selbständigkeit fehlte, sinnvollerweise den Ausgleich von Nachteilen verlangen kann, die ihm vermeintlich bei der Abwicklung des Haushaltes entstanden sind oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine allein das Landes-(verfassungs-)recht angehende Frage des Verhältnisses zwischen dem Land und den seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften handelt.
Der Kläger kann auch nicht aus den Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950, in der Fassung vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 779) vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) und vom 21. Februar 1964 (BGBl. I. S. 85), einen Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Auch dieses Gesetz regelt lediglich die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern. Es mag sein, daß in diesem Gesetz auch haushaltsrechtliche Ingerenzen enthalten sind, die sich auf die Haushaltsführung durch die Selbstverwaltungskörperschaften auswirken. Indessen könnte aus dieser haushaltsrechtlichen Einflußnahme allenfalls etwas für das Verhältnis der Selbstverwaltungskörperschaften zum Bund hergeleitet werden, nicht aber für das Verhältnis der Selbstverwaltungskörperschaften zu den landesrechtlichen Aufsichtsbehörden.
Ob und inwieweit das Erste Überleitungsgesetz kraft landesrechtlicher Verweisung auch das Verhältnis des Klägers zum Beklagten bestimmt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern, denn eine landesrechtliche Vorweisung auf das Erste Überleitungsgesetz ist ein landesrechtlicher Inkorporationsvorgang und entzieht sich mithin einer revisionsgerichtlichen Prüfung.
Endlich ist auch nicht Art. 28 GG verletzt. Es bedarf dabei im vorliegenden Falle keiner näheren Bestimmung der Selbstverwaltungsgarantie. Selbst wenn in sie auch die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung eingeschlossen wäre (dazu Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 92.57 -), so könnte doch der einzelne Selbstverwaltungsträger wegen der überkommenen und damit auch in Art. 28 GG aufgenommenen Regelung des Finanzausgleichs zwischen den einzelnen Selbstverwaltungsträgern sowie zwischen diesen und den einzelnen Ländern nicht verlangen, daß ihm Mittel für einen bestimmten Zweck überlassen werden, es sei denn, die fehlende Mittelzuweisung würde dazu führen, daß die Selbstverwaltungsgarantie als Garantie einer Einrichtung der Gemeindeverbände nach Maßgabe der Gesetze verletzt würde. Eine derartige Verletzung ist aber im vorliegenden Falle nicht vorgetragen und auch nicht sonstwie ersichtlich. Wenn der Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften festgestellt hat, von dem Beklagten nicht den Ersatz der Beschulungskosten erlangen kann, so deshalb, weil die Beschulung nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Fürsorge gehört. Insoweit ist also das Selbstverwaltungsrecht nicht berührt. Erst dann, wenn gesagt werden könnte, daß die Beschulung blinder und taubstummer Kinder zu den essentiellen Wesensbestandteilen der Selbstverwaltung durch die Landschaftsverbände gehören würde, könnte eine Brücke zu der hier interessierenden Frage geschlagen werden, ob die Entziehung von Mitteln für diese essentielle Aufgabe zugleich eine Antastung der Selbstverwaltungsgarantie bedeuten könnte. Daß die Beschulung zu den wesentlichen Merkmalen der Selbstverwaltung gehören würde, die durch Gesetz nicht angetastet werden dürfen, ist aber nicht ersichtlich.
Hiernach war die Revision mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 660.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen