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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1966, Az.: BVerwG V C 147.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 147.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1964 - AZ: IV A 554/64

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 285 - 289
  • AS 24, 285 - 289
  • DVBl 1967, 173 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 141 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2231-2232 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ändern sich die Verhältnisse zugunsten eines Besatzungsgeschädigten, so sind die geänderten Verhältnisse nur dann vom Zeitpunkt ihrer Änderung dem neuen Bescheid zugrunde zu legen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vor der Antragstellung klar erkennbar sind oder ohne langwierige oder schwierige Ermittlungen festgestellt werden können; andernfalls sind sie erst von der Antragstellung ab zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann bzw. Vater der Kläger war bei der britischen Besatzungsmacht als Kraftfahrer beschäftigt. Am 3. Mai 1950 wurde er durch ein Kraftfahrzeug der britischen Besatzungsmacht tödlich verletzt. Claims Panel erkannte den Schaden als Besatzungsschaden an. Den Klägern wurden Hinterbliebenenrenten zuerkannt, die mehrfach - auch unter der Geltung des Abgeltungsgesetzes - von Amts wegen in ihrer Höhe, zuletzt am 4. April 1961, aufgebessert worden sind.

2

Am 28. Oktober 1961 beantragten die Kläger, bei der Berechnung ihrer Rente die am 1. Juni 1961 in Kraft getretene Änderungsvereinbarung Nr. 45 TV AL (Tarifvertrag für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer) zu berücksichtigen. Der Beklagte entsprach diesem Antrag, jedoch mit der Einschränkung, daß die Änderungsvereinbarung erst vom Tage der Antragstellung berücksichtigt wurde.

3

Die Kläger haben mit ihrer Klage beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die ihnen zu gewährende Entschädigung auch für die Zeit vom 1. Juni bis 27. Oktober 1961 unter Berücksichtigung der Änderungsvereinbarung festzusetzen.

4

Sie sind der Meinung, daß Erhöhungen von Rentenleistungen vom Tage des Inkrafttretens neuer tariflicher Regelungen an zu berücksichtigen seien.

5

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Ansicht, daß die Neufestsetzung der Rente nur vom Tage der Antragstellung ab möglich sei, und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus: Die in den Richtlinien vorgesehene Berücksichtigung der dem Antragsteller günstigen Gesichtspunkte frühestens ab Antragstellung, die nur dem fiskalischen Interesse diene, lasse sich mit dem Sozialstaatsprinzip nicht in Einklang bringen. Vielmehr müsse, zumal die Verwaltungsbehörde auch von Amts wegen die Veränderungen zu berücksichtigen habe, als maßgebender Zeitpunkt grundsätzlich derjenige der Änderung der Verhältnisse in Betracht kommen. Dementsprechend sei hier die Änderung ab 1. Juni 1961 zu beachten.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

8

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1964 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen,

die Revision zu verwerfen,

10

hilfsweise,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die Revision ist zulässig.

13

Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. September 1961 - BVerwG V C 60.61 - und der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG I C 148.60 - entschieden haben, ist die Einreichung der Begründungsschrift auch unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht formgerecht. Die Einreichung bei einem bestimmten Gericht ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 139 Abs. 1 VwGO nur für die Revisionsschrift vorgeschrieben. Damit stimmt auch der Wortlaut des § 139 Abs. 3 VwGOüberein, in welchem nur von der Vorlegung der Revisionsschrift nebst Akten die Rede ist, nicht auch von der Begründungsschrift, woraus wiederum zu schließen ist, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Weiterleitung der Akten regelmäßig bereits nach Einlegung der Revision und noch vor Einreichung der Begründungsschrift - wenn Revisions- und Begründungsschrift zwei verschiedene Schriftsätze sind - erfolgt. Diese Auslegung ist auch schon deswegen sinnvoll und zweckentsprechend, weil entgegen der Auffassung der Kläger für eine etwaige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist allein der Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig ist und nicht der Vorsitzende des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird.

14

Die Revision ist jedoch unbegründet.

15

Gegenstand der Revision ist die Frage, von welchem Zeitpunkt ab eine Entschädigungsrente zu erhöhen ist, wenn sich die Verhältnisse zugunsten der Geschädigten geändert haben. Das Bundesfinanzministerium vertritt in seinen Richtlinien zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 28. März 1956 (MinBlFin. S. 320) in Nr. 96 folgenden Standpunkt:

Wenn der Neufestsetzung der Rente ein Antrag zugrunde liegt, so ist die höhere Rente erst vom Eingang des Antrags ab neu festzusetzen.

16

Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß regelmäßig der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die Festsetzung der erhöhten Rente in Betracht komme und nur ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt. So könne einerseits der Vertrauensschutz und andererseits das Beweisrisiko auf die Verschiebung des Zeitpunkts Einfluß haben.

17

§ 57 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - enthält keine Zeitbestimmung, von wann ab die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Das ist vom Gesetzgeber bewußt so geregelt worden. § 57 AbgG ist § 323 ZPO nachgebildet. § 323 ZPO bestimmt aber in seinem Absatz 3, daß das frühere Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf. Wenn weder diese Regelung - bezogen auf den früheren Bescheid - noch eine entsprechende übernommen worden ist, so kann dies angesichts der bekannten Bestimmung des § 323 ZPO und ihrer teilweisen Nachbildung im Abgeltungsgesetz nur bedeuten, daß - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - [DVBl. 1965, 736 = DÖV 1965, 707]; Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -) - für § 57 AbgG keine starre Zeitregelung für alle in Betracht kommenden Fälle festgelegt werden sollte und daher auch eine ergänzende Heranziehung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht statthaft ist. Das Abgeltungsgesetz hat die hier zu entscheidende Frage bewußt offen gelassen. Hinzu kommt, daß - wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 6. Juli 1963 erwähnt hat - in § 57 AbgG neben der auf Antrag vorzunehmenden Abänderung des Bewilligungsbescheides auch noch eine solche von Amts wegen vorgesehen ist und daher schon aus diesem Grunde der Zeitpunkt der Antragstellung nicht der allein maßgebende sein kann. Zwar wird diese zuletzt genannte Alternative vorwiegend für Abänderungen zuungunsten des Geschädigten in Betracht kommen. Daß sie aber ausschließlich nur für diese Fälle zur Verfügung steht - wie es der Beklagte behauptet -, ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vorschrift zu entnehmen. Es heißt vielmehr ganz allgemein "auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen". Die auf Antrag erfolgende Änderung kann auch zu einer Herabsetzung der Rente führen, wenn der Antrag von dem Vertreter des Bundesinteresses mit dem Ziele einer Herabsetzung der Rente gestellt wird. Dann muß dasselbe umgekehrt auch für die zweite Alternative und diese daher sowohl für eine dem Berechtigten vorteilhafte wie auch nachteilige Änderung von Amts wegen gelten. Daß beide Alternativen sich entgegen ihrem Wortlaut jeweils nur auf einen Beteiligten beziehen sollten, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil ein Verwaltungsverfahren ohnehin nicht von der Formstrenge beherrscht wird und eine Formstrenge durch das Erfordernis einer Antragstellung nur bei einer zweifelsfreien Regelung angenommen werden könnte.

18

§ 57 AbgG darf daher nicht so ausgelegt werden, daß für alle Fälle der ersten Alternative nur der Zeitpunkt der Antragstellung in Frage kommt. Deshalb hat der erkennende Senat auch schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1963 (BVerwGE 15, 255) seine Bedenken gegen die von den Entschädigungsbehörden vertretene Auffassung - daß es im Falle einer Rentenerhöhung immer nur auf den Tag der Antragstellung ankomme - angemeldet, indem gesagt worden ist, es begegne jedenfalls in der Regel keinen Bedenken, im Falle des § 57 AbgG die Rente mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags neu festzusetzen. In Fortführung dieses Gedankens hat der erkennende Senat dann für den Fall einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse entschieden, daß diese in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie sie sich aus einer Gesetzesänderung ergeben, demnach auch aus einer in die Vergangenheit zurückwirkenden Rechtsänderung (Urteil vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 -; Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -). Entscheidend ist hierbei auf das Merkmal "entsprechend" in § 57 AbgG abgestellt worden, wonach der Rentenbescheid entsprechend den geänderten Verhältnissen zu ändern ist, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Daraus hat der erkennende Senat gefolgert, daß im Falle einer Gesetzesänderung das ganze Ausmaß des Gesetzes zu beachten ist, so daß auch eine rückwirkende Begünstigung für die Zeit vor der Stellung des Antrages auf Änderung zu berücksichtigen ist.

19

Die Beantwortung der vom Gesetz offengelassenen Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt, der dem zu ändernden Bescheid zugrunde zu legen ist, kann nur in einer Abwägung der beiden sich hierbei begegnenden verfassungsrechtlichen Grundsätze - des Gerechtigkeitsprinzips und des Rechtssicherheitsprinzips - gefunden werden. Vom Standpunkt der materiellen Gerechtigkeit wäre als der richtige Zeitpunkt derjenige anzusehen, in dem sich die Verhältnisse zugunsten des Geschädigten geändert haben (vgl. Beschluß vom 7. September 1961 - BVerwG V B 53.61 -). Verfahrensrechtlich ist dagegen erheblich, daß die rechtliche Grundlage für eine Entschädigungsrente der Bewilligungsbescheid ist und daß dieser unanfechtbare Bescheid bis zu seiner Abänderung durch einen neuen Bescheid nach § 57 AbgG bestehen bleibt. An sich käme daher aus der Sicht des Verfahrensrechts als maßgeblicher Zeitpunkt der der Änderung des früheren Bescheides in Betracht oder wenigstens - wenn man in den Fällen einer Erhöhung der Rente aus Billigkeitsgründen dem Berechtigten nicht die Dauer des Verfahrens anlastet - der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Änderung des bestehenden Bescheides. Dieser verfahrensrechtliche Gesichtspunkt hat nicht nur formalrechtliche Bedeutung. Vielmehr geht es dabei auch um die Rechtssicherheit, wenn insbesondere in tatsächlicher Hinsicht Unklarheiten wegen der in der Vergangenheit eingetretenen Änderung der Verhältnisse bestehen.

20

Aus dieser Gegenüberstellung der verschiedenen Interessen ergibt sich folgendes: Die Abwägung der Interessen muß im Falle einer Abänderung des Rentenbescheides zugunsten des Berechtigten zunächst zu der Prüfung führen, ob die tatsächlichen Verhältnisse auch für die Zeit vor Antragstellung klar erkennbar sind oder ohne langwierige oder schwierige Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde festgestellt werden können. Ist das der Fall, so sind die geänderten Verhältnisse vom Zeitpunkt ihrer Änderung ab dem neuen Rentenbescheid zugrunde zu legen. Ist das jedoch nicht der Fall, so können die geänderten Verhältnisse nur von der Antragstellung ab berücksichtigt werden; in Fällen dieser Art ist den dem Rechtssicherheitsprinzip Rechnung tragenden verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten der Vorzug einzuräumen, zumal auch davon ausgegangen werden darf, daß der Geschädigte im Falle der Veränderung der Verhältnisse zu seinen Gunsten alsbald nach der Veränderung einen Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides stellen wird, solange der Sachverhalt noch ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

21

Übertragen auf den vorliegenden Fall heißt dies: Der Kraftfahrer Hemmert war bei der Besatzungsmacht beschäftigt. Die Rente für die Kläger wurde nach dem voraussichtlichen Lohn des Verstorbenen, den er bei der Besatzungsmacht bzw. bei den Stationierungsstreitkräften erhalten hätte, bemessen. Da sich die Lohnverhältnisse nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch den seit dem 1. Juni 1961 in Kraft getretenen Tarifvertrag für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer geändert hatten, ist auch der Rentenbescheid entsprechend zu ändern, und da insoweit keine Unklarheit besteht, sind die Verhältnisse auch von der tatsächlichen Änderung ab zu berücksichtigen.

22

Das Berufungsurteil ist somit im Ergebnis richtig.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen