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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG V B 53.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG V B 53.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1961 - AZ: IV A 48/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1961
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erhielt für sein von der Besatzungsmacht beschlagnahmtes Grundstück Nutzungsentschädigung. Nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes verlangte der Kläger eine höhere Entschädigung. Im Verwaltungsverfahren blieb der Antrag ohne Erfolg. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er teilweise Erfolg; das Berufungsgericht hält eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 für gerechtfertigt, die Klage im übrigen aber für unbegründet. Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.

4

Der Beklagte sieht es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob im Falle geänderter Verhältnisse der Anspruch auf eine höhere Entschädigung schon von der Änderung ab oder - falls dies ein späterer Zeitpunkt ist - erst ab Antragstellung besteht. In dieser Form hat die Frage keine grundsätzliche Bedeutung; denn es kommt selbstverständlich entscheidend darauf an, wie diese Frage im Einzelfall oder generell geregelt ist. Die Fragestellung wird daher hier nur in dem Sinne zu verstehen sein, daß sie sich auf die nach der Ersten GREAO zu entscheidenden Fälle bezieht. Diese Frage ist in der Tat nicht ausdrücklich geregelt.

5

§ 53 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69) - Erste GREAO - gilt nur für rechtswidrig zustande gekommene Bescheide, während es hier um die Frage des Widerrufs eines rechtmäßig ergangenen Verwaltungsaktes geht. In § 49 der Ersten GRSAO und Nr. 108 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Ersten GREAO ist zwar der Widerruf auf Grund veränderter Verhältnisse geregelt. Diese Regelung bezieht sich aber ausschließlich auf den Fall, daß sich die Verhältnisse zuungunsten des Entschädigungsberechtigten geändert haben. Der hier zu entscheidende Fall der Veränderung der Verhältnisse zugunsten des Entschädigungsberechtigten ist in der Ersten GREAO nicht ausdrücklich geregelt. Aus der vorhandenen Regelung ist indessen mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß in der Regel der Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse für die Abänderung zugunsten des Berechtigten maßgebend ist und daß folglich der Berechtigte auch einen Anspruch auf entsprechende Änderung der Festsetzung besitzt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Notwendig ist ein rechtzeitig gestellter Antrag nur für die formelle Begründung des Rechtsverhältnisses (§ 34 ff. Erste GREAO). Für die Änderung des Rechtsverhältnisses ist ein Antrag dagegen nicht unabdingbare Voraussetzung. § 46 Abs. 1 der Ersten GREAO bestimmt im Gegenteil, daß die Behörde das Verfahren von Amts wegen zu betreiben hat (ebenso Nr. 108 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Ersten GREAO). Dies gilt, auch für die Fälle, daß sich die Verhältnisse geändert haben. Im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist der Geschädigte nämlich nur verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu machen (§ 41 Erste GREAO). Dann aber kann der Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte einen formellen Antrag auf Abänderung der laufenden Nutzungsentschädigung stellt, auch keine rechtliche Bedeutung für den Beginn der Abänderung haben. Es kommt dann nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung in Betracht, der vom Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit ohnehin der richtige ist. Diese Fragen lassen sich - wie dargetan - unmittelbar aus den erwähnten Vorschriften beantworten. Sie sind daher nicht klärungsbedürftig.

6

Ob hier unverzüglich Anzeige gemacht worden ist, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

7

Soweit der Beklagte Fragen des Rechts zum Widerruf aufwirft, handelt es sich ebenfalls nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Daß eine Privatperson ein Recht, zum Widerruf besitze und in einem Falle wie dem vorliegenden von diesem Recht Gebrauch machen müsse, ist abwegig. Unter Widerruf im öffentlichen Recht wird nur die Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes durch eine Verwaltungsbehörde verstanden. Der Kläger als Privatperson konnte den ihm ungünstigen Bescheid von sich aus nicht widerrufen. Er war folglich auch nicht verpflichtet, von diesem "Recht" Gebrauch zu machen. Ebensowenig ist der Antrag einer Privatperson auf Abänderung eines Verwaltungsaktes schon ein Widerruf. Widerrufen konnte hier nur die Verwaltungsbehörde. Daß diese auch verpflichtet war, für die Vergangenheit, für die Zeit ab Änderung der Verhältnisse, den früheren Bescheid zu ändern, nämlich die alte Festsetzung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, ist oben bereits dargelegt.

8

Auch die Frage, ob das Berufungsgericht den 1. Dezember 1951 als den Beginn der geänderten Verhältnisse ansehen durfte, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich aus den maßgebenden Vorschriften beantworten läßt. Richtig ist, daß das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 338, mehrfach geändert) den Vermieter nicht rückwirkend zu Mieterhöhungen für die zurückliegende Zeit ab 1. Dezember 1951 berechtigte. § 1 dieses Gesetzes enthält jedoch nur scheinbar eine Rückwirkung. In Wirklichkeit war nämlich die Preisfreigabe bereits mit Wirkung vom 1. Dezember 1951 durch Abschnitt V der Verordnung PR Nr. 71/51 ausgesprochen worden. Das Geschäftsraummietengesetz bestätigte demnach nur die seit 1. Dezember 1951 bestehende Rechtslage und beseitigte zugleich die an der Rechtswirksamkeit der erwähnten Verordnung aufgetauchten Zweifel (Kiefersauer-Glaser, "Geschäftsraummiete" 2. Aufl. S. 9 Vorbem.; Bormann "Das Geschäftsraummietengesetz" in "Wirtschaftskommentator" 1956 § 1 Anm. 5). Der Kläger hätte somit bereits zum 1. Dezember 1951 die rechtliche Möglichkeit zu einer Mieterhöhung gehabt. Sie ist daher auch bei der Entschädigung zu berücksichtigen.

9

Da auch nicht ersichtlich ist, daß die Sache sonst grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Beschwerde unbegründet.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Gützkow