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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1966, Az.: BVerwG III C 58.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 58.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 29.05.1963 - AZ: 4 K 79/62

Fundstellen

  • MDR 1966, 871
  • MDR 1966, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1966, 293

Amtlicher Leitsatz

Der im Jahre 1934 in Schlesien eingetretene Eigentumserwerb eines Anerben an einem Erbhof nach den Vorschriften des Erbhofrechtes, wird durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 nicht berührt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Vertriebene aus Schlesisch-Haugsdorf. Sie begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen mit der Behauptung, sie sei als Miterbin ihres im Jahre 1934 gestorbenen Mannes zusammen mit ihren beiden Söhnen Erhard und Edwin (den Beigeladenen) Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Das Ausgleichsamt wies ihren Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 1960 mit der Begründung ab, der Beigeladene sei im Zeitpunkt der Vertreibung Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen; es habe sich um einen Erbhof gehandelt und der Beigeladene sei nach Jüngstenrecht Anerbe gewesen.

2

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat die Klägerin Klage erheben mit dem Antrage, unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen für sie festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 29. Mai 1963 die Klage abgewiesen, weil der Betrieb Erbhof, der Beigeladene nach Jüngstenrecht Anerbe und damit Eigentümer geworden und die Klägerin auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei.

3

Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und für sie die beantragte Feststellung des Vertreibungsschadens zu einem Viertel festzusetzen.

4

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Verwaltungsgericht hat dahin entschieden, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1934 ohne ein Testament zu hinterlassen, gestorben ist, daß der Betrieb ein Erbhof gewesen ist, daß in Schlesisch-Haugsdorf Jüngstenrecht gegolten hat und daß nach diesem Jüngstenrecht der Beigeladene Anerbe geworden ist. Soweit in diesen Entscheidungen tatsächliche Feststellungen enthalten sind, sind sie für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben worden sind. Die Revision wendet sich zwar gegen die Entscheidung, daß in Schlesisch-Haugsdorf Jüngstenrecht gegolten habe und beruft sich insoweit unter anderem auf Erklärungen der Beteiligten und des Zeugen L., die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gewürdigt hat. Mit diesem und ihrem sonstigen gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Vorbringen muß die Revision indes scheitern, weil es sich insoweit lediglich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung handelt, die im Revisionsverfahren unzulässig sind. Die erbhofrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen gehören nicht dem Bundesrecht an und sind deshalb nicht revisibel, so daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - soweit sie diese Vorschriften und Bestimmungen des Erbhofrechtes als solche betrifft - für das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren maßgebend ist (§ 38 FG, § 333 LAG, § 173 VwGO, § 562 ZPO).

7

Die Rechtsgültigkeit des Eigentumserwerbs durch den Beigeladenen im Jahre 1934 wird nicht berührt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947, das am 24. April 1947 in Kraft getreten und als Besatzungsrecht revisibles Recht ist (BVerwGE 2, 319). Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 hatte die erbhofrechtlichen Vorschriften außer Kraft gesetzt und sich nach Maßgabe seines Art. XII Abs. 2 rückwirkende Kraft beigelegt für Nachlässe, die beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 noch nicht geregelt waren. Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches, also auch in Schlesien, nach der Besetzung eingetreten sind. Für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprach mit die Erwägung, daß nach der Besetzung die erbhofmäßige Erhaltung von Grundbesitz in deutscher bäuerlicher Hand schlechthin unmöglich geworden war und die Regelung des Erbhofrechtes für diese Gebiete mit der Besetzung ihren Sinn verloren hatte (BVerwGE 4, 350 [355]). Diese Erwägung entfällt bei Beurteilung der Erbfälle, die vor der Besetzung eingetreten sind. Jedenfalls kann sich die in Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung nicht auf den vorliegenden in Schlesien eingetretenen Erbfall erstrecken, in dem der Eigentumserwerb lange vor der Besetzung bereits im Jahre 1934 eingetreten war und kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege bis zur Vertreibung geltend gemacht worden ist. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 läßt sich entnehmen, daß er das nach geltendem deutschen Recht im Jahre 1934 entstandene Eigentum vernichten wollte (vgl. hierzu Friese, Landwirtschaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone, Kontrollratsgesetz Nr. 45, Art. XII, Anm. IV). Dieser Rechtsauffassung stehen auch die von der Revision genannten Entscheidungen des IV. Senats vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 71.60 - und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - nicht entgegen, da die Sachverhalte dieser Entscheidungen anders gelagert waren. Es kommt deshalb - anders als in den nach der Besetzung der deutschen Ostgebiete eingetretenen Erbfällen (BVerwGE 18, 17) - nicht darauf an, ob der Anerbe den Nachlaß in unmittelbarem Besitz gehabt hat oder ob der mittelbare Besitz des Anerben nach außen in Erscheinung getreten ist.

8

Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klägerin sei auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG gewesen, lassen seine Ausführungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei sich darüber im klaren gewesen, daß sie den Hof nicht etwa als ihr gehörig besessen habe; wenn sie bei der Bewirtschaftung keinen Beschränkungen unterlegen sei, so sei das allein eine Folge der Kriegsverhältnisse gewesen. Sie habe daraus nicht die Überzeugung gewinnen können, Miteigentümerin zu sein.

9

Die Revision war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher