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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1966, Az.: BVerwG III C 118.64

Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen ; Schadensberechnung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen bei Bestehen von Forderungen aus Werkverträgen gegen die deutsche Wehrmacht; Forderungen gegen die Wehrmacht ; Eintreten eines Totalverlustes an einem Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 118.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig-Holstein - 20.06.1963 - AZ: 6 A 187/62
VG Schleswig-Holstein - 20.06.1963 - AZ: 6 A 2/63

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 218 - 225
  • AS 24, 218 - 225
  • RLA 1966, 308
  • ZLA 1966, 269

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV ist rechtsungültig.

  2. 2.

    Zur Berücksichtigung von Forderungen gegen das Deutsche Reich bei der Schadensfeststellung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger und der am 31. Januar 1963 verstorbene Otto Bader hatten laut Gesellschaftsvertrag vom 16. September 1939 mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 das in dem Jahre 1853 gegründete, von ihrem Vater und nach dessen Tode von ihrer Mutter betriebene Handelsgeschäft - Färberei und chemische Waschanstalt - unter der bisherigen Firma O. B. in Stettin-Altdamm als offene Handelsgesellschaft fortgeführt. Das Unternehmen verfügte über zahlreiche Filialen (Annahme- und Ausgabestellen), und zwar dreizehn in Stettin, eine in Eberswalde (SBZ) und elf in Berlin, davon eine in dem jetzigen sowjetisch besetzten Sektor.

2

Die Kläger sind am 7. März 1945 vertrieben worden, nachdem der Betrieb bereits im Februar 1945 durch Kriegseinwirkungen zerstört worden war. Sie haben die Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen begehrt. Einen Einheitswert des Unternehmens konnten sie nicht nachweisen. In einem von der Klägerin unter dem 20. September 1959 unterzeichneten "Inventarverzeichnis per 1. März 1945" werden unter Ziffer 28 "Außenstände aus Wehrmachtsaufträgen" in Höhe von "ca. 80.000 RM" aufgeführt.

3

Das Ausgleichsamt der Beklagten holte ein auf Grund des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV erstattetes Einzelgutachten des Vororts ein, in dem, ausgehend von den Verhältnissen des Jahres 1944, ein Ersatzeinheitswert von 161.050 RM festgestellt wurde, wobei nach den von der Finanzbehörde zur Verfügung gestellten Vergleichsunterlagen ein durchschnittliches Reinvermögen von rund 880 RM je Beschäftigten zugrunde gelegt und von einer Beschäftigtenzahl von 183 ausgegangen wurde. Der Vorort bemerkte in dem Gutachten, daß die Forderungen gegen die Wehrmacht nicht ausgeschieden worden seien.

4

In den zugunsten des Klägers und der Klägerin getrennt ergangenen Teilbescheiden vom 28. August 1962 hat das Ausgleichsamt den Schaden an Betriebsvermögen mit 77.450 RM festgestellt und ausgeführt: Nach dem Gutachten des Vororts betrage der Ersatzeinheitswert für das Unternehmen aufgerundet 161.050 RM. Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG und des § 12 Abs. 2 LAG seien von der Feststellung die Forderungen gegen die Wehrmacht ausgeschlossen. Es müßten daher von dem ermittelten Einheitswert diese Forderungen mit einem Betrag von 80.000 RM abgezogen werden. Ferner sei der Teilwert der zwölf Filialen in Berlin und Eberswalde als erhalten gebliebene Wirtschaftsgüter mit insgesamt 3.600 RM zu berücksichtigen, so daß sich ein Gesamtabzug von 83.600 RM und ein Schaden von 77.450 RM ergebe.

5

Der Beschwerdeausschuß wies die gegen diese Bescheide wegen des Abzugs der Forderungen gegen die Wehrmacht eingelegten Beschwerden zurück.

6

Auf die von den Klägern erhobenen, zu einer Sache verbundenen Klagen hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 20. Juni 1963 die Beklagte verpflichtet, den Gesamtschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 157.450 RM festzustellen und die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als sie von dem Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens Forderungen gegen die Wehrmacht im Betrage von 80.000 RM abgesetzt hatten. Es heißt in den Entscheidungsgründen im wesentlichen:

7

Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen würden nach dem Einheitswert bzw. Ersatzeinheitswert zu dem maßgeblichen Zeitpunkt festgestellt. Der von der Beklagten ermittelte Ersatzeinheitswert werde von den Beteiligten als richtig anerkannt und stelle somit den gemäß § 12 FG festzustellenden Schaden an Betriebsvermögen dar. Lediglich in den Fällen des § 21 FG sei der nach § 12 FG zu berechnende Schaden um den Teil zu kürzen, der dem Verhältnis des Wertes des erhaltenen Teiles zum Wert des gesamten Wirtschaftsgutes entspreche. Hierbei sei für die Bewertung der erhalten gebliebenen Teile des Betriebsvermögens grundsätzlich von dem Wert am Währungsstichtag auszugehen. Forderungen gegen die Wehrmacht könnten gemäß § 21 FG nicht abgesetzt werden, weil sie in den Umstellungsgesetzen nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden seien. Sie hätten deswegen am Währungsstichtag keinen effektiven Wert gehabt. Das Feststellungsgesetz lasse einen Abzug aber nur für erhalten gebliebene Teile der wirtschaftlichen Einheit zu, die in sich noch einen Wert verkörperten, nicht aber einen Abzug für wertlose Teile.

8

§ 8 Abs. 2 Nr. 3 FG rechtfertige den Abzug nicht. Diese Vorschrift sei nur geschaffen worden, weil der Ausfall dieser Forderungen nicht auf der Vertreibung, sondern auf dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches beruhe. Sie ermächtige die Ausgleichsbehörden nicht, diese Forderungen innerhalb der Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen als gerettetes Vermögen zu behandeln. Aus den gleichen Erwägungen lasse sich der Abzug auch nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG rechtfertigen, zumal diese Vorschrift lediglich die Schadenstatbestände im einzelnen begrifflich festlege. Nr. 5 des FG-Sammelrundschreibens vom 21. März 1962 könne als innerdienstliche Richtlinie geltendes Recht nicht verdrängen. Falls der Gesetzgeber einen teilweisen Abzug dieser Forderungen gewollt habe, sei eine eindeutige Vorschrift erforderlich gewesen. Ihr Fehlen könne durch innerdienstliche Verwaltungsanweisungen nicht ersetzt werden, zumindest dann nicht, wenn es sich nicht lediglich um Ermessensfragen bei einer Kannleistung, sondern um Leistungen mit Rechtsanspruch handele.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung des § 12 LAG und der §§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und 21 FG, rügt. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie halten das angegriffene Urteil für richtig.

12

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte neue Bescheide erlassen. In diesen hat sie den Ersatzeinheitswert unter Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV durch anteilsmäßige Hinzurechnung der nach ihrer Auffassung mit den Forderungen gegen die Wehrmacht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten von 77.450 RM auf 100.250 RM erhöht. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß seine Mandanten gegen diese Bescheide Beschwerde eingelegt haben.

13

Die Beklagte ist nicht in dem Revisionsverfahren vertreten gewesen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Der Rechtsstreit hat sich durch die während des Revisionsverfahrens erlassenen Bescheide schon deshalb nicht teilweise erledigt, weil die Kläger gegen diese Bescheide in vollem Umfang Beschwerde eingelegt haben. Es war daher über das Rechtsmittel in vollem Umfang zu entscheiden.

16

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der von der Ausgleichsbehörde ermittelte Ersatzeinheitswert von 161.050 RM zum Zwecke der Schadensberechnung um die von der Klägerin in ihrem Inventarverzeichnis vom 20. September 1959 erwähnten Forderungen gegen die Wehrmacht in Höhe von 80.000 RM ganz oder teilweise zu mindern ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im Ergebnis zu Recht verneint. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

17

Der an der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebsvermögens entstandene Vertreibungsschaden wird unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 1 FG) oder des ermittelten Ersatzeinheitswertes (§ 12 Abs. 2 FG) festgestellt. Diesen Wert sieht das Feststellungsgesetz als den feststellungsfähigen Schadensbetrag an, wenn alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens durch Vertreibungsmaßnahmen verlorengegangen sind. Der § 12 FG geht also von einem Totalschaden aus. In diesem Fall ist der vor der Vertreibung zuletzt festgestellte Einheitswert oder der gemäß § 12 Abs. 2 FG ermittelte Ersatzeinheitswert mit dem festzustellenden Schaden identisch (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. April 1963 - III 306/59 U - [BStBl. 1963 III S. 310 = Mtbl.BAA 1963, 539]).

18

Ist durch die Vertreibungsmaßnahmen hingegen kein Totalverlust eines Betriebsvermögens eingetreten, so muß gemäß § 21 Satz 1 FG der nach § 12 FG anzusetzende Wert in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen wirtschaftlichen Wert behalten hat, zur Ermittlung des festzustellenden Schadens um den Teil gekürzt werden, der dem Verhältnis des Wertes des erhaltenen Teils zu dem Wert des ganzen Wirtschaftsgutes entspricht. Ob ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut "trotz der Schädigung" noch einen wirtschaftlichen Wert hatte, ist nach den Verhältnissen im Schadenszeitpunkt (§ 12 Abs. 11 LAG) zu beurteilen. Alle Wirtschaftsgüter, die nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden sind, müssen hiernach schadensmindernd berücksichtigt werden. Betroffen sein können folgende Wirtschaftsgüter nicht: Die aus dem Vertreibungsgebiet gerettet wurden, die nicht im Vertreibungsgebiet belegen waren und solche, an denen begrifflich ein Vertreibungsschaden nicht eintreten konnte. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören Forderungen und sonstige auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche des vertriebenen Gläubigers, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hatte. Daß das Gesetz in § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG in Verbindung mit § 3 FG diese Ansprüche in den Fällen, in denen der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten, einer Schadensfeststellung zugänglich gemacht hat, beruht auf der Erwägung, daß der vertriebene Gläubiger seinen Anspruch gegen einen im Vertreibungsgebiet ansässig gebliebenen Schuldner nicht durchsetzen konnte, und auf der in den §§ 82, 85 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - getroffenen Regelung. Nach § 82 BVFG können Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 85 BVFG auch für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften. Es ist deshalb auch folgerichtig, daß der § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen von der Schadensfeststellung ausgenommen hat. Diese Vorschrift dient damit im wesentlichen der Klarstellung (vgl. auchUrteil vom 24. April 1963 - BVerwG IV C 97.62 - [ZLA 1963, 269]).

19

Für Forderungen und Ansprüche der genannten Art, die im Schadenszeitpunkt zum Betriebsvermögen gehörten, gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG nicht. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 12 LAG, der in seiner in Absatz 2 getroffenen Regelung unmißverständlich unterscheidet zwischen Wirtschaftsgütern, die im Schadenszeitpunkt zu wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört haben und solchen Wirtschaftsgütern, deren Verlust das Lastenausgleichsgesetz in dem § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 und 3 LAG ausdrücklich als Vertreibungsschaden anerkennt. Dieser Unterschied ist auch sachgerecht. Ansprüche der genannten Art, die zum Betriebsvermögen gehörten, sind in keinem Fall - auch nicht, wenn alle sonstigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG vorliegen - einer besonderen Schadensfeststellung entsprechend ihrem Wert im Vertreibungszeitpunkt zugänglich. Ihr Wert ist in dem für die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert als Teilwert enthalten. Es ist deshalb auch nicht gerechtfertigt, den § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG, der ausschließlich seinen Sinngehalt aus der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG getroffenen Regelung erhält, auf zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen entsprechend anzuwenden. Solche Forderungen sind ohne Rücksicht darauf, vier der Schuldner war und wo er seinen Sitz oder Wohnsitz hatte, bei der Schadensberechnung gemäß § 21 FG zu berücksichtigen.

20

Auf Grund der ursprünglichen Fassung der §§ 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG galt gleiches uneingeschränkt auch für die nicht im Vertreibungsgebiet belegenen körperlichen Gegenstände und solche Wirtschaftsgüter, die im Schadenszeitpunkt zwar dort belegen waren, von dem Vertriebenen aber in den Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes gebracht wurden (die geretteten Wirtschaftsgüter). Nach § 21 FG in der ursprünglichen Fassung war der im Schadenszeitpunkt maßgebliche Teilwert dieser Wirtschaftsgüter von dem für das gesamte Betriebsvermögen gemäß § 12 FG anzusetzenden Wert abzusetzen. Diese gesetzliche Regelung hätte - wäre sie nicht geändert worden - jedenfalls im Ergebnis das Revisionsbegehren rechtfertigen können.

21

Der erste Einbruch in diese Systematik der Schadensberechnung geschah durch die Ergänzung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG. Nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift war die Bundesregierung ermächtigt, "in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Berechnung des Schadens in den Füllen, in denen eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit des Grundbesitzes nur teilweise im Vertreibungsgebiet, im Bundesgebiet oder in Berlin (West) belegen war". Das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) fügte in die Ermächtigungsnorm nach den Worten: "oder Untereinheit des Grundbesitzes" die Worte ein: "oder des Betriebsvermögens". Nunmehr war der Verordnungsgeber befugt, in den Fällen, in denen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sowohl im Vertreibungsgebiet als auch außerhalb dieses Gebietes "belegen" waren - also für einen der drei vorstehend angeführten Fälle, in denen unter Zugrundelegung des gemäß § 12 FG maßgeblichen Wertes die Schadensberechnung unter Anwendung des § 21 FG zu geschehen hatte - eine besondere, aber sich im Rahmen der für die Schadensberechnung maßgeblichen Grundsätze haltende Regelung zu treffen. Die Ermächtigung bezieht sich demnach auf die zum Betriebsvermögen gehörenden, nicht ausschließlich in dem Vertreibungsgebiet belegenen körperlichen Gegenstände, nicht aber auf die geretteten Wirtschaftsgüter noch auf Ansprüche, die geldwerte Leistungen zum Gegenstand hatten. Diese können zwar kraft gesetzlicher Vorschrift einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet zugerechnet werden und mögen dann dort als "belegen" angesehen werden. Eine solche Zurechnung muß aber durch eine entsprechende Gesetzesvorschrift ausdrücklich angeordnet oder es muß eine entsprechende Ermächtigung dem Verordnungsgeber erteilt werden, nach der er die gebietliche Zuordnung von Ansprüchen auf geldwerte Leistungen oder von Wirtschaftsgütern schlechthin regeln kann.

22

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG enthält weder eine Zurechnung im angeführten Sinne noch eine Ermächtigung, den in der Ermächtigungsnorm verwandten Begriff "belegen" in bezug auf Forderungen so zu definieren, wie es in § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) unter Einschluß der Änderungen vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) und vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) geschehen ist. Diese Vorschrift war in der ursprünglichen Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) nicht enthalten. Es bedurfte ihrer in diesem Zeitpunkt im übrigen auch nicht, um zu einer der Revision entsprechenden Entscheidung zu gelangen. Forderungen, die von der Vertreibung nicht betroffen waren - und dazu gehörten die gegen das Reich gerichteten - waren nach der ursprünglichen Fassung des § 21 FG mit ihrem Wert im Schadenszeitpunkt von dem gemäß § 12 FG maßgeblichen Wert abzusetzen. Das ist bereits dargelegt. Diese Regelung wurde jedoch entscheidend durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) geändert. Hierdurch wurde unter anderem dem § 21 FG ein Satz 2 angefügt, in dem bestimmt ist, daß für die Bewertung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter bei Betriebsvermögen vom Wert am Währungsstichtag auszugehen ist. Zwar sind auch nach Erlaß dieser Vorschrift die erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter gemäß § 21 Satz 1 FG mit dem Teilwert zu veranschlagen, den sie innerhalb des Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes haben (so im Ergebnis auch Harmening, Lastenausgleich, § 21 FG, Anm. 5; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 21 FG, Anm. 1). Maßgeblicher Zeitwert ist aber nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 21 FG für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Wert am 21. Juni 1948. Von dem nach § 12 FG anzusetzenden Reichsmarkwert ist also der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in Deutscher Mark zu ermittelnde Wert des erhalten gebliebenen Wirtschaftsgutes abzuziehen. Bei Anwendung des § 21 FG kommt es nunmehr darauf an, ob das Wirtschaftsgut am Währungsstichtag noch vorhanden war und welchen Wert es zu diesem Zeitpunkt verkörperte(Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG III C 154.62 - [BVerwGE 20, 167]).

23

An diese gesetzliche Regelung ist der Senat gebunden. Sie konnte auch von dem Verordnungsgeber nicht geändert werden. Der § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV in der Fassung der Verordnung vom 10. September 1964 (a.a.O.), durch den zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen den außerhalb des Vertreibungsgebietes gelegenen körperlichen Gegenständen gleichgestellt werden und damit in Fällen vorliegender Art im Ergebnis der Satz 2 des § 21 FG für unanwendbar erklärt wird, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung ungültig.

24

Dieses Ergebnis führt entgegen den Ansichten der Revision und des Kommentars von Kühne-Wolff (§ 2 der 8. FeststellungsDV, Anm. 11) nicht zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 14 LAG. Die Frage der Belegenheit von Wirtschaftsgütern spielt bei Ostschäden eines gewerblichen Betriebes keine entscheidende Rolle. § 14 LAG knüpft an die Entziehung von Wirtschaftsgütern an. Entzogen im Sinne dieser Vorschrift ist beispielsweise einem im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ansässigen Gläubiger die zu seinem Betriebsvermögen gehörende Forderung, wenn der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ansässig gewesene Schuldner infolge der Vertreibungsmaßnahmen außerstande ist, seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. In diesen Fällen ist der Schuldner - wie in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG - wegen der gegen ihn gerichteten Vertreibungsmaßnahmen von seiner Verbindlichkeit befreit worden (§ 82 BVFG). Damit ist dem Gläubiger ein Ostschaden im Sinne des § 14 LAG entstanden.

25

Zur Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es mithin darauf an, welchen Wert die Forderung gegen die Wehrmacht am Währungsstichtag verkörperte. Bei der Bewertung von Forderungen greift § 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz ein. Nach dieser Vorschrift bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Das gilt nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von den aus Werkverträgen herrührenden Forderungen der Kläger gegen die ehemalige deutsche Wehrmacht, die unabhängig von ihrem in dem § 1 Abs. 1 des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) vorgesehenen Erlöschen am Währungsstichtag wertlos (so auch Kühne-Wolff, a.a.O., § 12 LAG, Anm. 8), weil uneinbringlich, waren. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht die Forderungen gegen die Wehrmacht in Höhe von 80.000 RM bei der Ermittlung des Schadensbetrages im Sinne des § 12 Abs. 2 FG zu Recht außer Ansatz gelassen und die Beklagte verpflichtet, den Vertreibungsschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens mit 157.450 RM festzustellen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher