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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1966, Az.: BVerwG VIII C 153/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 153/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.03.1962 - AZ: VG XII 59/61

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 186 - 194
  • AS 24, 186 - 194
  • DVBl 1967, 795 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1966, 234
  • DÖV 1967, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1967, 32
  • VerwRspr 18, 929 - 936
  • ZBR 1967, 124

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Im Falle verspäteter Zahlung von Dienstbezügen können, jedenfalls nach Bundesbeamtenrecht, Verzugszinsen nicht gefordert werden. Auch wenn die verspätete Zahlung auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht zurückzuführen ist, ist § 288 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar. Eine Klage auf Schadensersatz wegen einer auf Fürsorgepflichtverletzung beruhenden verspäteten Zahlung von Dienstbezügen kann nur Erfolg haben, wenn mit ihr der Ersatz eines konkreten Schadens verlangt wird (Fortbildung von BVerwGE 16, 346).

  2. 2)

    Zur Frage, ob die Erleichterungen des § 127 BRRG auch für die Sprungrevision gelten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 geborene Kläger wurde am 26. August 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zollinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingewiesen. Er war in der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B... tätig. Mit Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamts vom 23. Mai 1956 wurde er wegen dienstlicher Verfehlungen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, gemäß Art. 13 Nr. 3 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065) jetzt gültig in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), ohne Einhaltung einer Frist entlassen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Das Verwaltungsgericht Berlin hob mit Urteil vom 11. November 1957 - VG XII A 119.57 und 121.57 - die Entlassungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Die Berufung des Präsidenten des Landesfinanzamts wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1959 - OVG VII B 24.58 -zurückgewiesen.

2

Auf Grund dieses Urteils hat der Präsident des Landesfinanzamts durch Verfügung vom 7. Mai 1959 die am 23. Mai 1956 erteilte Anweisung über die Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge als gegenstandslos erklärt und die Nachzahlung der Dienstbezüge in Höhe von 22 643,49 DM angeordnet. Die Zahlung an den Kläger erfolgte am 26. Juni 1959.

3

Durch Bescheid des Präsidenten des Landesfinanzamts vom 13. Oktober 1959 wurde der Kläger gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BBG mit sofortiger Wirkung ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seine hiergegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 13.62 -).

4

Mit Schreiben vom 14. März 1960 beantragte der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 v. H. für die nach Fälligkeit geleisteten Dienstbezüge, gestaffelt vom 1. Juni 1956 bis zum 30. Juni 1959, in Höhe von 1 406 DM. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Klage begehrte er, die Beklagte zur Zahlung von 1 406 DM zu verurteilen. Er fordere diesen Betrag als Zinsen für die Zeit der Fälligkeit der Dienstbezüge, weil die Beklagte sich mit der Zahlung im Verzug befunden habe. Bei den gesetzlich festgelegten Zinsen handele es sich um den jedem Gläubiger zustehenden Mindestschaden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Nach den gemäß § 179 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Berlin - LBG - vom 24. Juli 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1954 (GrVBl. S. 747) im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts sei der Anspruch des Klägers auf die Verzinsung verspätet ausgezahlter Dienstbezüge durch die Nr. 3 der Ersten Durchführungsverordnung - 1. DVO - zu § 38 DBG in der Bundesfassung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. S. 733) ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei auf Grund der Ermächtigung des § 183 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279) ergangen und habe die im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zwölfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1181) ersetzt. Zwar sei das die Ermächtigung zum Erlaß der Ersten Durchführungsverordnung enthaltende Deutsche Beamtengesetz durch § 199 Abs. 1 BBG aufgehoben worden. Die Erste Durchführungsverordnung habe indessen dadurch ihre Wirksamkeit nicht verloren. Sie sei seither weder durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben noch durch eine Neuregelung ersetzt worden. Eine Neuregelung könne insbesondere nicht in § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, jetzt gültig in der zuletzt durch das Fünfte Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2118) geänderten Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916), gefunden werden. Diese Vorschrift bestimme, daß das Bundesbesoldungsgesetz Art und Umfang der Dienstbezüge erschöpfend regele. Art und Umfang der Dienstbezüge umfaßten aber nicht die Verzinsung. Daß die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG nicht gegen die Grundrechte, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße, habe bereits der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 1953 (ZBR 1953 S. 169) festgestellt. Die verspätete Auszahlung der Dienstbezüge bringe daher einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen nicht zur Entstehung. Es habe deshalb keiner Prüfung bedurft, ob die Voraussetzungen des Verzuges gegeben gewesen seien.

6

Dem Kläger stehe aber der geltend gemachte Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung zu, da das Verhalten der Beklagten nicht schuldhaft gewesen sei. Die durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1959 bestätigte Aufhebung der Entlassungverfügung sei erfolgt, weil die Entlassungsverfügung ohne vorherige Zustimmung des Beamtenrats erlassen worden sei, also wegen formeller Mängel der Verfügung. Über die Frage, ob die Zustimmung des Beamtenrats für die Rechtswirksamkeit der Entlassungsverfügung erforderlich gewesen sei, hätten - jedenfalls im Zeitpunkt der Entlassung - Zweifel bestanden, die erst durch das vorgenannte Verwaltungsstreitverfahren geklärt worden seien. Wenn die Beklagte sich bei berechtigten Zweifeln über das Erfordernis der Zustimmung des Beamtenrats zur Entlassung des Klägers ohne vorherige Zustimmung entschieden habe, so sei darin kein Verschulden zu sehen, auch wenn später festgestellt worden sei, daß die Entlassung rechtswidrig war.

7

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Weitergeltung der Ersten Durchführungsverordnung zu § 38 DBG angenommen; jedenfalls aber verstoße diese Vorschrift gegen Art. 3 GG. Bei seiner Entscheidung über das auf die Fürsorgepflichtverletzung durch die Beklagte gestützte Klagebegehren habe das Verwaltungsgericht den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der O... beteiligt sich am Verfahren und stimmt dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und im wesentlichen auch hinsichtlich der Begründung zu: Die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG schließe einen Anspruch auf Verzugszinsen, nicht aber jeglichen Anspruch auf Ersatz des durch eine verspätete Zahlung von Dienstbezügen entstandenen Schadens aus. Unberührt blieben u. a. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Falle fehle es jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß die Fürsorgepflicht verletzt worden sei.

10

II.

Die Revision ist zulässig.

11

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 134 Nr. 8, unter Anlehnung an das Urteil des VI. Senats vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 128.60 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 41 LBG Berlin Nr. 2, entschieden, daß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der hier gemäß Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834) entgegen seinem Wortlaut auch für die Sprungrevision nach § 134 VwGO gelte mit der Folge, daß auch diese auf die Verletzung von Landesbeamtenrecht gegründet werden könne. Der erkennende Senat neigt nicht dazu, dem zu folgen. Er vermag nicht zu erkennen, daß die nach dem Wortlaut des Gesetzes gebotene Beschränkung der Anwendbarkeit des § 127 BRRG auf die "Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts" - der Wortlaut der Vorschrift in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) gebietet diese Beschränkung noch deutlicher, indem als Zulassungsgrund auch die Abweichung von der Entscheidung eines "anderen Oberverwaltungsgerichts" bestimmt ist - dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufe. Deren Grundgedanke ist es zwar, die Anrufung des Revisionsgerichts über die Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts hinaus zu erweitern und zu erleichtern. Abgesehen davon aber, daß der Umfang derartiger von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichenden Erleichterungen und Erweiterungen sich nur aus der Sonderregelung selbst ablesen läßt, würde die Verwirklichung dieses Grundgedankens durch die wortlautgetreue Auslegung nicht beeinträchtigt. Nach dieser Auslegung bleibt die Möglichkeit, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht anzurufen und diesem auch Landesrecht zur Nachprüfung zu unterbreiten, uneingeschränkt erhalten mit der einen Maßgabe, daß der vor dem Verwaltungsgericht unterlegene Beteiligte sein Recht zunächst vor dem Oberverwaltungsgericht gesucht haben muß.

12

Daß die Erleichterungen des § 127 BRRG nicht für die Sprungrevision nach § 134 VwGO gelten - die ihrerseits durch § 127 BRRG nicht ausgeschlossen wird, da dieser nur die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts regelt -, erscheint dem Senat sinnvoll und zweckmäßig. Er hält es für erforderlich, daß dem grundsätzlich auf die Nachprüfung von Bundesrecht beschränkten Revisionsgericht in den Fällen, in denen ausnahmsweise auch Landesbeamtenrecht revisibel ist, die Rechtsauffassung des mit der Anwendung dieses Landesrechts ständig befaßten Oberverwaltungsgerichts zur Nachprüfung unterbreitet wird. Diesem Erfordernis kommt weniger Gewicht zu, wenn das Landesrecht dem Bundesrecht nachgebildet ist, um so mehr aber dann, wenn spezielle Regelungen in Frage stehen, die auf die besonderen Verhältnisse im Lande zugeschnitten sind. Das ist häufig auch bei den in landesbeamtenrechtlichen Nebengesetzen und Rechtsverordnungen geregelten Materien der Fall, wobei nicht selten zusätzlich auf das Ermessen der Behörde bindende Verwaltungsvorschriften zurückgegriffen werden muß, deren Feststellung ohnehin nicht ganz einfach ist. Einer abschließenden Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 127 BRRG im Rahmen einer Sprungrevision und über eine etwaige Vorlage gemäß § 11 Abs. 3 VwGO an den Großen Senat bedarf es hier jedoch nicht, da die in § 134 VwGO geforderten Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision gegeben sind. Die Rechtssache hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt, grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft - jedenfalls auch -einen Gegenstand des Bundesrechts, so daß ihre Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist.

13

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage auf Zahlung von 1 406 DM abgewiesen.

14

Der Kläger war Beamter im Bereich der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B.... Die Rechtsverhältnisse aus diesem Beamtenverhältnis beurteilen sich deshalb, soweit die Zeit ab 1. Mai 1957 in Frage steht, nach dem an diesem Tage in Kraft getretenen, für B... durch Gesetz vom 3. Mai 1957 (GVBl. S. 430) übernommenen (Bundes-)Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397) - RegGes -, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 901). Nach § 1 Abs. 2 RegGes ist das Land B... der Dienstherr der Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B..., welche nach § 3 Abs. 1 RegGes unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann und durch den Präsidenten des Landesfinanzamts B... vertreten wird. Dementsprechend wurde mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Landes B..., vertreten durch den Präsidenten des Landesfinanzamts B..., die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B..., vertreten durch den Präsidenten des Landesfinanzamts B..., in das Passivrubrum aufgenommen.

15

Ungeachtet der Dienstherrneigenschaft des Landes B... sind nach § 1 Abs. 1 RegGes die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das sind im vorliegenden Falle die für die Beamten der Bundesfinanzverwaltung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Nach § 6 RegGes finden allerdings nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B... die für die Ruhestandsbeamten, Witwen und Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger sowie für die früheren Beamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Vorschriften des Bundes Anwendung; Dienstherr ist in diesen Fällen der Bund, oberste Dienstbehörde ist der für die entsprechende Bundesverwaltung zuständige Bundesminister. Diese Vorschrift greift hier jedoch nicht Platz. Sie erfaßt nur diejenigen Rechtsverhältnisse, die zwar auf Grund des Beamtenverhältnisses, aber erst nach dessen Beendigung entstehen, also insbesondere versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse, nicht aber solche Rechtsbeziehungen, die sich aus dem bestehenden Beamtenverhältnis selbst herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn dieses später beendet wurde.

16

Für den Geltungsbereich des im vorliegenden Falle sonach maßgebenden Bundesrechts schließt die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG einen Anspruch auf Verzugszinsen aus. Das hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil BVerwGE 16, 346 unter Auseinandersetzung mit den im Schrifttum dagegen erhobenen Bedenken ausführlich dargelegt. Hiernach ist die genannte Vorschrift durch die Ermächtigung in § 183 DBG gedeckt und weder mit der Aufhebung des Deutschen Beamtengesetzes durch § 199 BBG außer Kraft getreten noch durch die §§ 4 und 63 BBesG gegenstandslos geworden. Dem schließt sich der Senat an. Zu Unrecht wendet die Revision dagegen ein, die Vorschrift entspreche inhaltlich dem Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1181), der seinerseits seine Entstehung den Verhältnissen der Inflationszeit verdankt habe; deshalb habe sie als "ausgesprochenes Zeitgesetz" ihre Geltung verloren, wenn sie auch ohne ausdrückliche zeitliche Befristung erlassen worden sei. Solche Verhältnisse haben jedenfalls nicht mehr geherrscht, als viele Jahre später die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 BBG die Regelung der genannten Verordnung vom 12. Dezember 1923 inhaltlich übernommen hat. Das macht deutlich, daß die Verhältnisse der Inflationszeit nur den äußeren Anlaß für die erstmalige Schaffung der Regelung gebildet haben. Der innere Grund für den Ausschluß von Verzugszinsen im Falle verspäteter Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen ist darin zu finden, daß eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht gerecht würde und darüber hinaus mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gestaltung hinsichtlich dieser Rechtsbeziehungen nicht in Einklang zu bringen wäre. Daß dieser Grund nach wie vor fortbesteht, erweist der ausdrückliche gesetzliche Ausschluß von Verzugszinsen für verspätet gezahlte Dienstbezüge in § 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Juli 1965 (GVBl. S. 151), in Art. 4 Abs. 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157), in § 4 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 1962 (GVBl. S. 479), in § 93 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95), in § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) und in § 4 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 3. Januar 1963 (GVBl. S. 21).

17

Auch die von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch, wonach die Anwendung der Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dadurch verstoße, daß dem Kläger als einem B... Landesbeamten der Anspruch auf Verzugszinsen mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des Bundesrechts verwehrt werde, während die nach Berliner Landesrecht zu behandelnden Landesbeamten einen derartigen Anspruch geltend machen könnten. Es ist zunächst schon sehr fraglich, ob überhaupt nach Berliner Landesbeamtenrecht Verzugszinsen für verspätet gezahlte Dienst- und Versorgungsbezüge gefordert werden können. Der Senat hat bereits im Urteil BVerwGE 15, 78 [81] in Übereinstimmung mit den zur Verzinsung der Kriegsgefangenenentschädigung, von verspätet geleisteten Ausgleichsleistungen und von zu erstatteten Abgaben ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 1;  21, 44[BVerwG 26.03.1965 - IV C 123/63]und Urteil vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 80.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 Nr. 9) entschieden, daß es keinen das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz gibt, wonach öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen wären. Ein Anspruch auf Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Dienstbezügen wäre demnach nur denkbar, wenn entweder das Berliner Recht einen solchen ausdrücklich vorsähe - das ist nicht der fall - oder wenn für den unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemachten Anspruch eine - hier nicht ausdrücklich ausgeschlossene - entsprechende Anwendung des § 288 BGB in Betracht käme; ob dies der Fall ist, kann anders als in der mit dem Urteil BVerwGE 14, 1 entschiedenen Streitsache im Verwaltungsrechtsweg geprüft werden, wenn die Verzugszinsen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gefordert werden. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG und die oben genannten Ländergesetze nicht etwa eine auch im Beamtenrecht an sich gebotene entsprechende Anwendung des § 288 BGB ausschließen, daß diese Vorschriften vielmehr einem allgemeinen Rechtsgedanken des Beamtenrechts Ausdruck geben, wonach wegen der, übrigens schon vom Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 125) hervorgehobenen, Verschiedenheit der beamtenrechtlichen Ansprüche auf Dienst- und Versorgungsbezüge von den privatrechtlichen Schuldverhältnissen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 288 BGB kein Raum ist. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage für das Berliner Landesbeamtenrecht bedarf es indessen hier nicht. Selbst wenn nämlich nach diesem Recht Verzugszinsen gefordert werden könnten, wäre der Gleichheitssatz nicht verletzt dadurch, daß der Kläger solche nicht verlangen kann, obwohl sein Dienstherr das Land Berlin war. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß es angesichts der besonderen Situation des Landes Berlin zulässig ist, die vom Regelungsgesetz vom 26. April 1957 betroffenen Beamten trotz ihres Status als Berliner Landesbeamte materiell nicht wie Landesbeamte, sondern wie Bundesbeamte nach Bundesbeamtenrecht zu behandeln. Dann aber sind diese Beamten bezüglich ihrer Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis mit den anderen Landesbeamten überhaupt nicht vergleichbar.

18

Der erkennende Senat folgt dem bereits genannten Urteil BVerwGE 16, 346 auch insoweit, als dort entschieden wurde, daß die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG wohl den Anspruch auf Verzugszinsen, nicht aber generell jeden Ersatz des durch die verspätete Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen entstandenen Schadens ausschließt. Ist die verspätete Zahlung auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht zurückzuführen, so hindert diese Vorschrift den Beamten nicht, den Ersatz eines etwa daraus entstandenen Schadens zu verlangen. Im vorliegenden Falle hat jedoch der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur vorgetragen, die Beklagte habe sich mit der Zahlung im Verzug befunden; im Falle des Verzuge sei eine Geldschuld mit 4 v. H. zu verzinsen. Bei den in § 288 BGB festgelegten Verzugszinsen handele es sich um den jedem Gläubiger zustehenden Mindestschaden. Damit kann er jedoch nicht durchdringen; denn diesen Anspruch schließt die Nr. 3 der 1. DVO zu § 38 DBG gerade aus.

19

Der Klage verhilft es auch nicht zum Erfolg, daß der Kläger zur Begründung des Zinsanspruchs später zusätzlich noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ins Feld geführt hat. Daß dies erst in der Revisionsinstanz geschehen ist, ist allerdings unschädlich deshalb, weil er seinen Klageanspruch nicht geändert, sondern diesem nur eine weitere Begründung gegeben hat. Sein Begehren scheitert vielmehr daran, daß er zwar eine Fürsorgepflichtverletzung behauptet, aber nicht den Ersatz eines daraus entstandenen konkreten Schadens, sondern eines fingierten Mindestschadens begehrt. Ein derartiger Anspruch kann jedoch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht nicht hergeleitet werden. Eine Klage auf Schadensersatz wegen einer auf Fürsorgepflichtverletzung beruhenden verspäteten Zahlung von Dienstbezügen kann nur Erfolg haben, wenn mit ihr der Ersatz eines konkreten Schadens verlangt wird. § 288 Abs. 1 BGB ist hier nicht entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift weicht von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts ab und erläßt dem Gläubiger einer Geldschuld - aber auch nur diesem - den Nachweis der Entstehung und der Höhe des Schadens sowie von dessen Verursachung durch die rechtswidrig verspätete Zahlung und fingiert einen Mindestschaden, weil allgemein angenommen werden kann, daß die Geldschuld bei rechtzeitiger Zahlung zu dem Zinssatz von 4 v. H. hätte angelegt werden können. Diese Fiktion kann bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht schon deshalb nicht entsprechend gelten, weil die der Alimentierung dienenden Dienst- und Versorgungsbezüge im allgemeinen nicht verzinslich angelegt, sondern verbraucht werden, so daß nicht einmal ein prima-facie-Beweis für einen regelmäßig eintretenden Zinsverlust in Betracht kommen könnte, geschweige denn eine gesetzliche Fiktion eines solchen Schadens.

20

Das Verwaltungsgericht hat sonach die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung im Ergebnis zutreffend abgewiesen; auf die Rüge der Revision, es habe bei der Beurteilung der Fürsorgepflichtverletzung den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt und insbesondere die in der Rechtsprechung zu § 839 BGB erarbeiteten Grundsätze außer acht gelassen, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

21

Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Anspruch des Klägers auf Zinsen für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis zum 30. Juni 1959 jedenfalls insoweit in vollem Umfang nachprüfen, als dieser Anspruch gemäß dem bundesrechtlichen § 1 Abs. 1 RegGes sich nach Bundesbeamtenrecht beurteilt. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 1957 in Kraft getreten. Für die davor liegende Zeit hatte § 179 Satz 2 LBG für die Beamten der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung des Landesfinanzamts B... die im Bereich der Bundesfinanzverwaltung bestehenden beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben als sinngemäß geltend bestimmt, die sich daraus ergeben, daß der Dienstherr das Land B... ist. Für diese Zeit gelten demnach ebenfalls die bundesbeamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß, allerdings kraft Landesrechts, so daß ihre Anwendung durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist. Ob etwa auf Grund des § 127 BRRG oder aus anderen Gründen im vorliegenden Fall dennoch eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich wäre, mag hier auf sich beruhen. Wäre sie möglich, so würde sie zu dem Ergebnis führen, daß das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich des für die Zeit bis zum 30. April 1957 begehrten Zinsanspruchs, der sich nach dem kraft Landesrechts entsprechend anzuwendenden Bundesrecht beurteilt, aus den vorstehend dargelegten Gründen mit Recht abgewiesen hat. Ist die Nachprüfung insoweit nicht möglich, so ist das Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden. In beiden Fällen ist die Revision unbegründet.

22

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 406 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt