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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1966, Az.: BVerwG V C 230.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 230.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.11.1965 - AZ: V VG Nr. 398/65

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 175 - 177
  • AS 24, 175 - 177
  • MDR 1966, 953 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 952
  • RLA 1966, 326
  • ZLA 1966, 365

Amtlicher Leitsatz

Ein unanfechtbar gewordener Bescheid der zuständigen Behörde, durch den einem Antragsteller die Kriegsgefangenenentschädigung bewilligt worden ist, hindert die Verwaltung nicht, im Verfahren wegen Bewilligung der zusätzlichen Entschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KgfEG die Kriegsgefangenen-Eigenschaft des Antragstellers erneut nachzuprüfen und bei Nichtvorliegen dieser Eigenschaft die Gewährung der zusätzlichen Entschädigung abzulehnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1966 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. November 1965 werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen begehren die Bewilligung einer zusätzlichen Kriegsgefangenenentschädigung. Die Klägerin zu 1) wurde mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern, darunter der Klägerin zu 2), im März 1941 als deutsche Volkszugehörige aus Reval in das Deutsche Reich umgesiedelt. Die Klägerinnen erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit, verzogen im März 1942 nach Gotenhafen und wurden im Januar 1945 vor den herankommenden sowjetischen Truppen evakuiert. Sie gingen zunächst nach Dresden und fanden später in Steinach/Thüringen Unterkunft. Nachdem die Amerikaner Thüringen an die sowjetische Besatzungsmacht übergeben hatten, wurden die Klägerinnen im Juli 1945 auf Anordnung der Sowjets und gegen ihren Willen zusammen mit anderen aus Estland stammenden Familien nach Kowel/Ukraine (UdSSR) gebracht. Nach einer kurzen Lagerunterbringung mußten sie sich nach Reval begeben. Dort lebten sie bis Ende 1959 und erhielten die sowjetische Staatsangehörigkeit. Am 19. Dezember 1959 verließen sie auf Antrag als Aussiedler Estland und trafen am 24. Dezember 1959 in der Bundesrepublik ein.

2

Unter dem 29. Dezember 1959 erhielten sie die Heimkehrerbescheinigung als Verschleppte und durch Bescheide des Landkreises Verden vom 16. März 1960 Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom Juli 1945 (muß heißen vom Januar 1947) bis einschließlich Dezember 1959 in Höhe von je 8.640 DM. Ihre am 5. Oktober 1964 gestellten Anträge auf Bewilligung zusätzlicher Kriegsgefangenenentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) blieben im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerinnen seien keine unechten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG. Sie seien zwar ins Ausland verschleppt worden, aber es fehle am räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung. Ihre Verschleppung habe auch nicht aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Besatzungsmacht stattgefunden, sondern sei eine Kriegsfolgemaßnahme gewesen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG könne auf die Klägerinnen keine Anwendung finden, da sie nicht aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet, sondern aus dem Inland ins Ausland verschleppt worden seien. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide des Landkreises Verden vom 16. März 1960 berufen. Diese Bescheide hätten zwar als streitentscheidende Verwaltungsakte eine der materiellen Rechtskraft angenäherte Bestandskraft. Aber auch rechtskräftige Urteile hätten sie nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Streitgegenstand in den durch die Bescheide des Landkreises Verden vom 16. März 1960 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sei jedoch nicht die Feststellung der Eigenschaft der Klägerinnen als (unechte) Kriegsgefangene, sondern die Feststellung der den Klägerinnen nach den damals geltenden Bestimmungen zustehenden Kriegsgefangenenentschädigung. Außerdem könne die Bindungswirkung nur unter den damals am Verwaltungsverfahren Beteiligten eintreten. Jetzt aber sei wegen des Wohnsitzwechsels der Klägerinnen nicht mehr der Landkreis Verden, sondern ein Bezirksamt des Landes Hamburg am Verwaltungsverfahren beteiligt. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Häftlingshilfegesetz ergebe sich, daß die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes über die Häftlingseigenschaft erteilte Bescheinigung kein Hindernis darstelle, in einem Rechtsstreit wegen zusätzlicher Eingliederungshilfe nach § 9 b des Gesetzes die Häftlingseigenschaft erneut nachzuprüfen und im Gegensatz zu einem früheren rechtskräftigen Urteil zu verneinen. Ebensowenig könnten sich die Klägerinnen auf die ihnen erteilten Heimkehrerbescheinigungen berufen.

4

Die Klägerinnen haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG sowie der Grundsätze über die Bestandskraft unanfechtbarer streitentscheidender Verwaltungsakte. Sie beantragen

das angefochtene Urteil zu andern, den Bescheid vom 27. Januar 1965 und den Beschwerdebeschluß vom 30. April 1965 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, jeder der Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1959 zusätzliche Kriegsgefangenenentschädigung gemäß der 3. Novelle zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in Höhe von je 3.360 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung zu gewähren,

5

hilfsweise

den Verwaltungsrechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vertreten.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend.

8

II.

Die Revisionen sind nicht begründet.

9

1.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerinnen nicht als Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1964 (BGBl. I S. 695) - KgfEG - gelten, ist im Ergebnis zuzustimmen.

10

Die Klägerinnen fallen nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KgfEG. Sie sind zwar ins Ausland verschleppt worden. Diese Verschleppung erfolgte im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1964 [BVerwGE 19, 204]). Aber sie stand weder räumlich noch zeitlich in einem ursächlichen unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis der militärischen Kriegführung, da diese im Zeitpunkt ihres Abtransportes nach der UdSSR im Juli 1945 infolge der Kapitulation der deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 abgeschlossen war. Die Besetzung des von den Amerikanern geräumten mitteldeutschen Gebietes durch die sowjetische Armee nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht war keine militärische Kriegshandlung, sondern eine Kriegsfolge. Das hat der erkennende Senat u.a. im Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [68]) entschieden.

11

Die Klägerinnen fallen auch nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b KgfEG. Denn sie sind zwar im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg wegen ihrer Staats- oder Volkszugehörigkeit aus Sicherheitserwägungen der sowjetischen Besatzungsmacht verschleppt worden, aber nicht vom Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet, sondern vom Inland (Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) ins Ausland.

12

Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerinnen ihre Eigenschaft als unechte Kriegsgefangene etwa aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG herleiten können. Dazu hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung. Denn die Klägerinnen haben nichts dafür vorgetragen, daß sie nach dem 31. Dezember 1946 auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind. Im Gegenteil ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen und der in diesen enthaltenen Aussage der Klägerin zu 2) vom 27. Januar 1960, daß die Klägerinnen nach ihrer Rückkehr nach Reval nicht mehr in einem Gewahrsam gewesen sind. Es bedarf deshalb auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung, ob sich die Klägerinnen in Reval in einem engbegrenzten Gewahrsam im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG befunden haben.

13

2.

Die Klägerinnen können sich nicht auf die ihnen erteilten Heimkehrerbescheinigungen berufen. Diese haben Bedeutung nur für die Ansprüche aufgrund des Heimkehrergesetzes, nicht auch für solche nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz. Wie der erkennende Senat entschieden hat, gleichen sich die vom Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und vom Heimkehrergesetz erfaßten Personenkreise im wesentlichen, decken sich aber nicht völlig (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - und Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 58.57 -). Gerade der Verschleppungstatbestand ist im Heimkehrergesetz anders geregelt als im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, da nach § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ein Verschleppter auch dann Heimkehrer ist, wenn er aus dem Inland in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt worden ist, ohne daß ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen und Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht vorzuliegen braucher (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 364.58 - und Beschluß vom 13. März 1962 - BVerwG V B 75.61 -).

14

3.

Die Auffassung der Klägerinnen, daß durch die unanfechtbar gewordenen Bescheide des Landkreises Verden vom 16. März 1960 ihre Eigenschaft als Kriegsgefangene rechtskräftig festgestellt worden sei und daher bei der Entscheidung über die jetzigen Anträge auf Bewilligung der zusätzlichen Entschädigung nicht mehr nachgeprüft und verneint werden könne, geht fehl. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte eine der Rechtskraft gerichtlicher Urteile vergleichbare Wirkung haben können. Denn jedenfalls reicht die Bindungswirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes nicht weiter als die eines rechtskräftigen Urteils. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten aber nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Gegenstand der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Kriegsgefangenenentschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist aber nicht die Feststellung der Eigenschaft des Antragstellers als eines Kriegsgefangenen, sondern die Feststellung der ihm zustehenden Entschädigung. Die Frage, ob der Antragsteller Kriegsgefangener ist oder als Kriegsgefangener gilt, ist lediglich eine Vortrage, deren Beantwortung auch in einem gerichtlichen Verfahren an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen würde. Daran ändert es nichts, daß nach § 17 Abs. 1 KgfEG der Feststellungsbescheid auch die festgesetzte Zeit der Kriegsgefangenschaft nach § 2 KgfEG zu enthalten hat. Auch das ist eine Vortrage, die der Berechnung der dem Antragsteller nach § 3 KgfEG zustehenden Entschädigung dient.

15

Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 337.59 - ist jedenfalls für das Kriegsgefangenenentschädigungsrecht nicht einschlägig. Die Ausführungen der Revision über einen Vergleich mit dem Beamten-, Sozialversicherungs- und Kriegsopferversorgungsrecht liegen neben der Sache. Wenn nämlich ein Gesetz die Erhöhung oder Neuberechnung von Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von Renten vorschreibt, so treten die Erhöhung oder die Neuberechnung in der Regel automatisch ein. Trotzdem ist auch in einem solchen Falle die Behörde nicht gehindert, bei auftretenden Zweifeln zu prüfen, ob der Empfänger der Leistung überhaupt dazu berechtigt ist. Die zusätzliche Entschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KgfEG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes führt jedoch nicht zu einer automatischen Erhöhung der bisherigen Entschädigung, sondern bedarf nach § 9 Abs. 1 KgfEG ihrer Geltendmachung durch einen neuen Antrag.

16

Nach alledem war die Beklagte durch die Bewilligungsbescheide des Landkreises Verden vom 16. März 1960 nicht gehindert, aufgrund der neuen Anträge der Klägerinnen nachzuprüfen, ob diese überhaupt als Kriegsgefangene nach § 2 Abs. 2 KgfEG gelten. Da diese Nachprüfung zu dem zutreffenden Ergebnis geführt hat, diese Frage zu verneinen, waren die Revisionen unter Bestätigung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen