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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1966, Az.: BVerwG III C 136.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 136.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 21.09.1962 - AZ: O 129 IV/3 61

Fundstelle

  • ZLA 1966, 250

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 136.63; Urteil vom 28. Oktober 1965.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Gützkow, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger A. W. und E. D. sind je zur Rälfte Erben und Erbeserben ihres 1945 vortreibenen und am 18. September 1945 in Zittau (Sachsen) verstorberen Vaters. Dieser war u.a. Eigentümer eines Grundstücks mit Wohn- und Geschäftshaus, für das nach einer Bestätigung der Heimatauskunftstelle nach den dort vorliegenden Unterlagen im Vergleich zu ähnlichen Grundstücken ein Jahresmietwert von 1.600 bis 1.650 RM für RM für die Wohn- und gewerblich genutzten Räume angenommen werden könne. Auf den am 20. Januar 1953 gestellten Antrag des Klägers W. wurde durch Teilbescheid vom 11. September 1956 u.a. ein Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 25.600 RM festgestellt und der Anteil des Klägers W. auf die Hälfte anerkannt. Ein am 18. März 1955 bewilligtes Aufbaudarlehen von 5.000 DM wurde mit Bescheid vom 23. November 1956 als Erfüllung des Hauptentschädigungsanspruchs umgewandelt.

2

Durch Teilbescheid vom 9. Januar 1961 wurde unter Aufhebung des Teilbescheides vom 11. September 1956 im Wege der einheitlichen Schadensfeststellung bei Beteiligung mehrerer antragsberechtigter Erben der Schaden an Grundvermögen mit 14.750 RM festgestellt und der Kläger W. sowie die Klägerin D., für die am 28. Oktober 1956 ein Antrag gestellt worden war, je zu einem 1/2 Anteil als Erben des unmittelbar Geschädigten anerkannt. Die Aufhebung des Teilbescheides vom 11. September 1956 wurde damit begründet, daß für das Grundvermögen eine Jahresrohmiete nicht nachgewiesen werden könne, so daß der Ersatzeinheitswert nunmehr nach dem Flächenwertverfahren habe festgestellt werden müssen.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde gegen die Feststellung des Vertreibungsschadens an Grundvermögen erhobene Klage führte zu einer Aufhebung des Teilbescheides vom 9. Januar 1961 und des Beschwerdebeschlusses, insoweit ein Schaden an Grundvermögen nur in Höhe von 14.750 RM festgestellt sei, und zu einer Verpflichtung des Ausgleichsamtes, den Vertreibungsschaden an Grundvermögen mit 25.600 RM festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Teilbescheid vom 11. September 1956 nicht zuungunsten des Klägers W. habe geändert werden dürfen. Die Auffassung des Beschwerdeausschusses, der Teilbescheid vom 11. September 1956 sei nicht unanfechtbar geworden, weil er der Klägerin D. nicht zugestellt worden sei, sei nicht richtig. Zur Zeit des Erlasses des genannten Teilbescheides habe das Ausgleichsamt weder von einem Antragsrecht der Klägerin D. noch auch von einem Antrag ihrerseits ausgehen können; daher habe nur über den Vertreibungsschaden des Klägers W. entschieden zu werden brauchen.

4

Selbst wenn der Teilbescheid vom 11. September 1956 der Klägerin D. zuzustellen gewesen wäre, käme man zu dem gleichen Ergebnis, da diese ihren Bruder mit ihrer Erklärung vom 18. April 1953 bevollmächtigt habe, sie in ihren Lastenausgleichsangelegenheiten zu vertreten und diese Erklärung vor der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle und vor Erlaß des Teilbescheides vom 11. September 1956 zu den Akten gelangt sei. Somit sei die Zustellung an den Kläger W. auch gegenüber der Klägerin D. nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes wirksam und der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden.

5

Für eine Rücknahme des Teilbescheides vom 11. September 1956 fehle es an seiner Rechtswidrigkeit. Der Ersatzeinheitswert sei nach § 5 Abs. 2 der 5. FeststellungsDV in Verbindung mit, § 34 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz - BewDV - richtig berechnet worden. Bei eigengenutzten Grundstücken habe bei Anwendung des Rohmietverfahrens die Übliche Miete als Jahresrohmiete zu gelten, die in Anlehnung an die für Räume gleicher und ähnlicher Art und Lage regelmäßig vereinbarten Jahresrohmieten zu schätzen sei. Eine gegensätzliche Auslegung erscheine im Hinblick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen unrichtig. Bei eigengenutzten Grundstücken sei daher die übliche Miete nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das sei durch die Stellungnahme der Heimatauskunftstelle geschehen. Es verstieße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn man einem begünstigenden Verwaltungsakt nach mehr als vier Jahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch eine andere Beweisführung nachträglich die Grundlage entzöge. Bei dieser Rechtslage könne es dahingestellt bleiben, ob über die Umwandlung des Aufbaudarlehens von 5.000 DM hinaus im Vertrauen auf die Höhe der auf Grund der unanfechtbar gewordenen Schadensfeststellung zu erwartenden Hauptentschädigung besonders belastende und schwer rückgängig zu machende Geschäfte abgeschlossen worden seien.

6

Gegen das Urteil hat die Beteiligte 1) die zugelassene Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Klägerin D. abzuweisen, im übrigen die Sache zurückzuverweisen, eingelegt. Die Revision wird darauf gestützt, daß der Teilbescheid vom 11. September 1956 rechtswidrig sei, da die Bezugnahme auf § 34 der BewDV in § 5 Abs. 2 der 5. FeststellungsDV sich nicht auf dessen Absatz 4 beziehe. Für Zwecke des Lastenausgleichs sei die Zugrundelegung einer geschätzten Miete ungeeignet. Ein Vertrauensschutz komme nicht in Frage, da der Entschädigungsanspruch noch nicht erfüllt sei und auch nicht zur Erfüllung anstehe. Im übrigen sei der Teilbescheid vom 11. September 1956 mangels Beteiligung der Klägerin D. am Verfahren und Zustellung des Bescheides an sie auch dem Kläger W. gegenüber nicht wirksam geworden, da über alle Anträge der Beteiligten nur im Wege einer einheitlichen Feststellung entschieden werden könne.

7

Die Kläger haben Zurückweisung der Revision beantragt und ausgeführt, daß in dem fraglichen Hause nicht nur der Vater der Kläger, sondern auch diese sowie ihre Mutter und ein Metzgergehilfe gewohnt hätten. Das Haus sei demnach nicht nur durch die Eltern der Kläger, sondern auch durch fremde Personen benutzt worden.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Insoweit sich allerdings die Revision darauf beruft, daß der Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 11. September 1956 dem Kläger W. gegenüber nicht unanfechtbar geworden sei, kann ihr Vorbringen auf sich beruhen. Der Beschwerdeausschuß, der ausdrücklich begründen zu müssen glaubte, daß der Teilbescheid vom 11. September 1956 dem Kläger W. gegenüber nicht unanfechtbar geworden sei, und das Verwaltungsgericht, das die Unanfechtbarkeit des Teilbescheides angenommen hat, verkennen, daß es hierauf nicht ankommt, wenn der Teilbescheid rechtswidrig war. Das war er deswegen, weil bei einem eigengenutzten Grundstück zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes das Flächenwertverfahren anzuwenden ist, während in dem zurückgenommenen Teilbescheid von einer Jahresrohmiete ausgegangen war.

10

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1965 in der Sache BVerwG III C 136.63 ausgeführt hat, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Anwendung des Rohmietverfahrens im Lastenausgleich allein nach § 2 der 5. FeststellungsDV. Erforderlich ist hierfür eine tatsächlich gezahlte Rohmiete, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war; vielmehr ist der Jahresmietwert aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Grundstücken gewonnen worden.

11

Wenn in § 5 Abs. 2 der 5. FeststellungsDV auf § 34 der BewDV verwiesen wird, so ist damit die Fiktion in Abs. 4 nicht gemeint. § 34 BewDV kann nur Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für das Rohmietverfahren, die sich nach § 2 der 5. FeststellungsDV richten, bereits gegeben sind. Diese Auslegung der 5. FeststellungsDV entspricht, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 28. Oktober 1965 a.a.O. ausgeführt hat, dem von ihm zur Frage des bekannten Einheitswertes herausgearbeiteten Grundsatz, daß der Einheitswert immer mit einem bestimmten Betrage bekannt sein müsse und nicht durch Vergleiche oder Schätzungen auf dem Umweg über andere Werte gefunden werden dürfe. Das Rohmietverfahren soll gleichfalls von gegebenen Größen, nämlich von tatsächlich gezahlten Mieten ausgehen, wie sie bei eigengenutzten Räumen nicht vorgelegen haben. Es gibt daher bei solchen Räumen keine Grundlage für die Berechnung der Gesamtjahresmiete als Grundlage des Rohmietverfahrens. Wenn die Kläger im Revisionsverfahren vortragen, das Grundstück sei - auch - fremd genutzt worden, so kann dieses Vorbringen, abgesehen davon, daß nicht angegeben ist, welche Mieten von den Fremdbenutzern gezahlt worden sind, keine Beachtung mehr finden.

12

Soweit das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Aufhebung des Teilbescheides vom 11. September 1956 auch deswegen verneint, weil dieser als begünstigender Verwaltungsakt nach mehr als vier Jahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nur auf Grund einer anderen Beweiswürdigung nicht aufgehoben werden könne, verkennt es, daß es sich hier nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, sondern um die unrichtige Anwendung rechtlicher Normen. Ein Verwaltungsakt, der aus diesen Gründen als rechtswidrig erkannt worden ist, kann zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann.

13

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne Rücksicht darauf, ob der Bescheid vom 11. September 1956 dem Kläger W. gegenüber im Hinblick auf seinen Anteil an dem verlorenen Wirtschaftsgut unanfechtbar geworden war.

14

Zur Abweisung der Klage war noch keine Möglichkeit gegeben. Die Revision übersieht bei ihrem Klageabweisungsantrag, daß ein Vertrauensschutz, der der Rücknahme eines Verwaltungsaktes entgegenstehen kann, auch anzuerkennen ist, wenn lediglich eine Schadensfeststellung getroffen worden ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - [ZLA 1964, 313], vom 25. August 1964 - BVerwG III C 187.62 - [ZLA 1964, 361] und vom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 60.63 - [ZLA 1966, 6]). Diese kann im Hinblick auf die zu gewährende Hauptentschädigung den Begünstigten zu Vermögensdispositionen veranlaßt haben, die nicht wieder oder nur mit Schwierigkeiten oder Nachteilen rückgängig zu machen sind. Wenn im allgemeinen auch Schadensfeststellungen noch keinen Anlaß zu Vermögensdispositionen geben mögen, so ist doch eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen und bei der Entscheidung über die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten zu berücksichtigen.

15

Insoweit hat das Verwaltungsgericht sich auf eine Frage beschränkt, die von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht beantwortet zu werden brauchte. Sie stellt sich jedoch in dem Augenblick, in dem die Rücknehmbarkeit des Verwaltungsaktes bejaht wird. Aus diesen Gründen war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit insoweit noch Feststellungen getroffen werden können. Die Zurückverweisung war auch im Hinblick auf die Klägerin D. auszusprechen, da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die ursprüngliche Schadensfeststellung, auch wenn sie ihr nicht zugestellt worden ist, einen Vertrauensschutz für sie begründen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Gützkow
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher