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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1966, Az.: BVerwG II C 68/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 68/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 10.05.1963 - AZ: OVG II R 8/60

Fundstellen

  • BayVBl 1966, 385
  • DVBl 1967, 794 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 306 - 308
  • ZBR 1966, 280

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Mai 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten. Während seiner Beschäftigung bei der Ortskrankenkasse bzw. der Kreisversicherungsanstalt (KVA) M... kam es zwischen dem Vorstand der KVA M..., M..., sowie dessen Stellvertreter K... und dem Kläger zu Streitigkeiten, die sich auch auf die übrigen Bediensteten der Dienststelle auswirkten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt (LVA) für das S..., versetzte den Kläger durch Bescheid vom 19. Juni 1959 mit Wirkung vom 24. Juni 1959 von der KVA M... zur KVA S..., und zwar nach einer weiteren Verfügung vom 8. Juli 1959 mit folgender Begründung:

"Am 26.5.1959 haben Sie ohne Genehmigung der KVA ... und ohne Genehmigung der Zentralverwaltung der LVA an 3 Stellen innerhalb des Dienstgebäudes der KVA M... einen Aushang mit folgendem Wortlaut angebracht:

- An alle Berufskollegen im Hause!

Der durch seinen unrühmlichen Abgang gekennzeichnete frühere Geschäftsführer J... M... P... D... der meinen Vorwurf, daß er einen unsittlichen Lebenswandel geführt und Amtshandlungen vollzogen habe, die ihn als Dienststellenleiter schon längst unmöglich gemacht hätten, zum Anlaß einer gegen mich gerichteten Klage beim Amtsgericht in M... genommen hatte, hat diese Klage zurückgezogen. Ich danke hiermit allen Berufskollegen auf das herzlichste, daß sie der Wahrheit die Ehre gaben und durch ihre Aussagen beim Amtsgericht mich in meinem schweren Kampfe gegen die Ungerechtigkeit und die Willkürakte unterstützt haben.

M..., den 26. Mai 1959 gez. A... K...

Verw. Oberinspektor -

Auf die telefonische Anordnung des Unterzeichneten haben Sie am gleichen Tage bis 10.45 Uhr die Aushänge selbst entfernt. Nach der Entfernung des Aushanges in dem Flur der Abteilung Kasse und Buchhaltung haben Sie sich nach Mitteilung der KVA M...-W... in den Dienstraum der Maschinenbuchhaltung begeben und durch Vorzeigen des Aushanges gefragt, ob diese Bediensteten den Aushang gelesen hätten, was von den Bediensteten Daraufhin gaben Sie den Aushang diesen beiden Angestellten zu lesen.

Außerdem haben Sie bei der Abnahme eines Exemplares des Aushanges dem Innenrevisor und Abteilungsleiter der Abteilung Kasse und Buchhaltung gegenüber folgendes bemerkt: - Wenn sie es alle gelesen haben, dann kann ich es ja wieder wegnehmen. - Allein wegen dieses Verhaltens ist Ihre Versetzung gerechtfertigt."

2

Außerdem wurde auf Grund dieses Tatbestandes und sonstiger Vorfälle das förmliche Dienststrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

3

Den gegen die Versetzung eingelegten Widerspruch vom 21. August 1959 wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bescheid vom 16. November 1959 zurück; sie wiederholte die in dem Schreiben vom 8. Juli 1959 gegebene Begründung.

4

Das Verwaltungsgericht des S... in S... hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 19. Juni 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 16. November 1959 aufzuheben,

5

durch ein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1960 ergangenes Urteil abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht des S... hat durch Urteil vom 10. Mai 1963 das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid vom 19. Juni 1959 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. November 1959 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung sei nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1957 - DBG - (RGBl. I S. 39) zu beurteilen. Zu prüfen sei, ob die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Klägers angenommen habe. Es handele sich hierbei um eine Ermessensprüfung; dem Dienstherrn verbleibe, selbst wenn an diese Prüfung scharfe Anforderungen gestellt würden, ein Ermessensspielraum, der der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei.

8

Bei dem zur Entscheidung stehenden Fall seien besonders strenge Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Er trage die Besonderheit, daß die angeordnete Versetzung ausschließlich unter Berufung auf einen Vorfall erfolgt sei, der Gegenstand eines zugleich mit der Versetzung eingeleiteten Dienststrafverfahrens gewesen sei. Eine solche Koppelung von disziplinären und anderen dienstlichen Maßnahmen könne leicht zu einer ungesetzlichen zusätzlichen "Bestrafung" des betroffenen Beamten führen. Wenn eine Versetzung aus Anlaß einer dienststrafrechtlichen Ahndung des Verhaltens eines Beamten angeordnet sei, könne sie daher nur dann Bestand haben, wenn außer Zweifel sei, daß sie nicht gegen den Sinn der Dienststrafordnung verstoße und keine Zwecke verfolge, die nur im Wege des Dienststrafverfahrens angestrebt werden dürften. Die Versetzung, die mit persönlichen Nachteilen verbunden sei, müsse in (vorausschauenden) dienstlichen Erwägungen ihre ausschließliche und überzeugende Rechtfertigung finden. Die Berufung auf einen bestimmten Vorfall allein werde daher meist keine ausreichende Begründung einer Versetzung sein. Die Anlegung besonders strenger Prüfungsmaßstäbe sei vor allem dann gerechtfertigt, wenn sich die Versetzungsverfügung als fehlerhaft erweise und zu ihrer nachträglichen Rechtfertigung andere Gründe "nachgeschoben" würden. An den Nachweis, daß trotz der mangelhaften Begründung sachgemäße Erwägungen maßgeblich gewesen seien, an den nach allgemeiner Ansicht ohnehin erhöhte Anforderungen zu stellen seien, müßten hier höchste Anforderungen gestellt werden. Einer derartigen Prüfung halte die angefochtene Versetzungsanordnung nicht stand. Sie sei nur auf den Vorfall vom 26. Mai 1959 gestützt; dieser Vorfall rechtfertige die Versetzung aber in keinem Fall.

9

Der von dem Kläger angebrachte Anschlag habe sich in seinem Inhalt auf keinen im Dienst stehenden Beamten, sondern auf den damals bereits ausgeschiedenen früheren Dienstvorgesetzten bezogen. Er habe nichts Unwahres gebracht und auch nichts, was den auf der Dienststelle Beschäftigten nicht bereits bekannt gewesen wäre. Auch die Tatsache, daß ein solcher Anschlag gemacht worden sei, sei für die Bediensteten nichts Ungewöhnliches gewesen; denn der damalige stellvertretende Leiter der Behörde habe kurze Zeit vorher in einer ähnlich gelagerten persönlichen Sache ebenfalls einen solchen Anschlag anbringen lassen. Was im Interesse des Dienstes an dem Verhalten des Klägers zu beanstanden gewesen sei, beschränke sich im wesentlichen auf den Umstand, daß der Anschlag gegen den Willen des Dienstvorgesetzten angebracht worden sei. Aber auch diesem Umstand komme kein erhebliches Gewicht zu. Nach der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gegebenen Begründung der Versetzung liege danach offensichtlich ein fehlerhafter Ermessensgebrauch vor. Mit dem Ziel, ein gutes "Betriebsklima" zu schaffen, würde die Versetzung ermessensfehlerhaft gewesen sein, weil der Vorfall, auf den sich die Versetzungsverfügung ausschließlich stütze, durch ein unkorrektes Verhalten des Vorgesetzten provoziert worden sei. Das Fehlverhalten des Klägers sei damit wesentlich von seinem Dienstvorgesetzten mitverschuldet.

10

Hiervon abgesehen, dürfe sich die Dienstbehörde bei der aus Anlaß einer Versetzung zu treffenden Ermessensentscheidung nicht über schwerwiegende persönliche Gründe des Beamten hinwegsetzen, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln. Auch im Rahmen der Ermächtigung zur Versetzung sei der Dienstherr dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet. Der Vorfall vom 26. Mai 1959 wäre so gesehen zu unbedeutend gewesen, um eine derart schwerwiegende Maßnahme zu rechtfertigen, wie sie die Versetzung für den Kläger darstelle: Der Kläger sei bei der Versetzung 55 Jahre alt und herzleidend gewesen; er sei in. M... beheimatet und dort seit dem Jahre 1937 bei der AOK tätig. Unter diesen Umständen stelle sich die Versetzung nach dem - 36 km - entfernten S... mit den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Verlusten als eine außerordentlich harte Maßnahme dar.

11

Für die Notwendigkeit einer Versetzung aus Anlaß des unbedeutenden Vorfalls vom 26. Mai 1959 seien darüber hinaus dienstliche Gründe schwerlich ersichtlich. Wie sich aus den Akten ergebe, sei schon im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers erwogen worden, den Dienstvorgesetzten des Klägers nach N... zu versetzen, wo er später befördert worden sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei der Vorgesetzte sogar bereits seit Monaten versetzt gewesen. Zur Behebung der Ursache einer etwaigen Gefährdung des Arbeitsfriedens habe die Versetzung eines der streitenden Beamten genügt. Zu der Annahme, daß auch mit dem nächsten Vorgesetzten Streitigkeiten entstanden wären, gebe der Vorfall vom 26. Mai 1959 keinen hinreichenden Anlaß.

12

Unter diesen Umständen werde der bei Koppelung von Disziplinarmaßnahmen und Versetzungen ohnehin bestehende Verdacht einer "zweifachen Bestrafung" noch gestärkt. Da die angefochtene Verfügung in ihren Motiven fehlerhaft gewesen sei, könne sie durch Nachschieben von anderen Gründen im gerichtlichen Verfahren nicht fehlerfrei werden. Der Schutz des Beamten gegen eine verbotene Doppelbestrafung verlange, daß Versetzungen, bei denen das Motiv der "Bestrafung" nicht unzweideutig auszuschließen sei, der Rechtsbestand versagt werden müsse.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1960 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis zurückzuweisen,

14

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

16

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Anträge der Revision.

18

II.

Die Revision hat Erfolg.

19

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nach § 35 Abs. 1 DBG zu beurteilen ist; denn das Saarländische Beamtengesetz vom 11. Juli 1962 (ABl. S. 505) ist erst am 1. Oktober 1962 in Kraft getreten.

20

Nach § 35 Abs. 1 DBG durfte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger bei Vorliegen eines "dienstlichen Bedürfnisses" zur KVA S...-... versetzen. Das Vorliegen eines solchen "dienstlichen Bedürfnisses" ist die gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung darüber, ob der Beamte zu versetzen sei. Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen der Entscheidung über das Bestehen des dienstlichen Bedürfnisses und der Ermessensentscheidung, ob und wie von der Versetzungsbefugnis Gebrauch gemacht werden soll (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 5]). Ob der Dienstbehörde ein Beurteilungsspielraum für die Annahme des "dienstlichen Bedürfnisses" zusteht oder ob das Verwaltungsgericht den Tatbestand des "dienstlichen Bedürfnisses" uneingeschränkt nachzuprüfen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Anerkennung eines "dienstlichen Bedürfnisses" für die Versetzung des Klägers abgelehnt hat, ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft.

21

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß allein die Absicht des Dienstherrn, den Beamten für ein Fehlverhalten gleichsam zu bestrafen, noch nicht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Beamten begründet. Rechtsirrig ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Versetzungsverfügung dürfe nur auf ausschließlich "dienstlichen" - d.h. nicht disziplinären - Erwägungen beruhen und sei deshalb rechtswidrig, wenn das Motiv der "Bestrafung" nicht unzweideutig auszuschließen sei. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung genügt es vielmehr, wenn die Behörde in rechtmäßiger Weise ein - nicht disziplinäres - dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Beamten feststellt, mag sie auch daneben eine Bestrafung des Beamten und die Festigung der Dienstzucht bezwecken. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, das Motiv der "Bestrafung" lasse sich hier nicht unzweideutig ausschließen, rechtfertigen hiernach noch nicht die Aufhebung der angefochtenen Versetzungsverfügung. Es bedurfte vielmehr noch der Prüfung, ob nicht aus weiteren, von der etwaigen Absicht einer Bestrafung unabhängigen Gründen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers anzuerkennen ist. Bei dieser weiteren Prüfung sind nicht, wie das Berufungsgericht meint, "besonders strenge Prüfungsmaßstäbe", sondern die gleichen Prüfungsmaßstäbe anzulegen wie in Fällen, in denen ein Dienststrafverfahren nicht in Betracht kommt.

22

Rechtsirrig ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, eine "in ihren Motiven fehlerhafte Versetzungsverfügung könne durch Nachschieben von anderen Gründen im gerichtlichen Verfahren nicht fehlerfrei werden". Auch im vorliegenden Fall gelten ohne Einschränkung die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Nachschiebens von Gründen im Verwaltungsstreitverfahren entwickelt hat. Hiernach ist ein Nachschieben von Gründen dann zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 1, 12;  1, 311[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54]und 8, 234; ferner Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - [DÖV 1966, 137] und vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 226.62 -).

23

Im vorliegenden Falle hat die Beklagte im Berufungsverfahren als weitere Gründe für ihre Versetzungsverfügung insbesondere angegeben: Die erheblichen Differenzen des Klägers mit dem früheren Vorstand der KVA M... und dem - damals mit der vor läufigen Führung der Geschäfte beauftragten - Amtmann Kober hätten nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima der Dienststelle in M... gehabt, weil schließlich - insbesondere durch zwei Gerichtsverfahren - fast die gesamte Belegschaft in die Zwistigkeiten hineingezogen worden sei; das gesamte bisherige Verhalten des Klägers, insbesondere der Vorfall mit dem eigenmächtigen und untersagten Aushang und die weiteren schwerwiegenden Vorwürfe des Klägers gegen den damaligen Amtmann K..., seien für die Beklagte auf Grund dieses letzten Vorfalles Veranlassung genug gewesen, aus dienstlichen Gründen die Versetzung des Klägers zu einer anderen Dienststelle zu verfügen. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vorbringen der Beklagten befassen und prüfen müssen, ob die tatsächlichen Angaben der Beklagten zutreffen und ob sie die Annahme eines "dienstlichen Bedürfnisses" für die Versetzung des Klägers rechtfertigten.

24

Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, und da bei zutreffender Rechtsanwendung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die erneute Überprüfung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die streitige Versetzung gerechtfertigt sein dürfte, wenn die erwähnten Angaben der Beklagten sich als zutreffend erweisen sollten. Gegenüber einer nachhaltigen langjährigen Störung des Arbeitsfriedens durch den Kläger würde ein etwaiges unkorrektes Verhalten des Dienstvorgesetzten bei der Behandlung des Antrages des Klägers auf Genehmigung des umstrittenen Aushanges das "dienstliche Bedürfnis" nicht ausschließen. Kommt das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Überprüfung dazu, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die streitige Versetzung rechtlich anzuerkennen, so wird es alsdann zu prüfen haben, ob gleichwohl die persönlichen Verhältnisse des Klägers ein solches Gewicht hatten, daß sie im Rahmen rechtmäßiger Ermessensausübung die Versetzung des Klägers ausschlossen. Auch in diesem Zusammenhang werden die Grundsätze über das Nachschieben von Gründen im Verwaltungsstreitverfahren zu beachten sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer