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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1966, Az.: BVerwG II C 6.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 6.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.10.1962 - AZ: 246 VIII 61

Fundstellen

  • BayVBl 1967, 238
  • DVBl 1967, 342 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1966, 233
  • VerwRspr 18, 308 - 312
  • ZBR 1966, 321

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Triebwagenführer im Beamten Verhältnis auf Lebenszeit bei dem Bahnbetriebswerk München-Hauptbahnhof der Beklagten. Im Gleisbereich der Drehscheibe bei Haus 4 dieses Bahnbetriebswerks führte der Kläger am 10. April 1960 mit der Diesellokomotive V 60 846 Rangierbewegungen aus. Dabei stürzte die Lokomotive mit dem Vorderteil (Führerstand) in die 1,50 m tiefe Drehscheibengrube. Der Kläger wurde bei dem Aufprall gegen die Wand des Führerstandes geschleudert. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Zerrung von Teilen der Wirbelsäule. Deshalb war er wegen anhaltender Nervenschmerzen längere Zeit dienstunfähig.

2

Der Vorstand der Beklagten erkannte durch Bescheid vom 5. September 1960 diesen Vorfall zwar als Dienstunfall des Klägers an. Er lehnte jedoch mit Hinweis auf § 149 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - höhere Unfallfürsorgeleistungen als drei Viertel der durch das Heilverfahren entstehenden Kosten ab mit der Begründung, der Unfall beruhe auf einem schweren Verstoß des Klägers gegen die Bestimmungen zur Sicherheit des Betriebsablaufs und sei daher durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers verursacht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 11. März 1961 zurück.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 5. September 1960 und vom 11. März 1961 aufzuheben und dem Kläger Unfallfürsorge in vollem Umfange nach den fürsorgerechtlichen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht München hat durch Vernehmung der Zeugen R. und S. Beweis erhoben und die Klage durch Urteil vom 14. August 1961 abgewiesen.

5

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 23. Oktober 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Das Gericht sei davon überzeugt, daß die für die Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG erheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts richtig seien. Danach stehe auf Grund der Zeugenaussagen und der eigenen Angaben des Klägers, insbesondere in der Berufungsverhandlung, fest:

7

Als der Zeuge S. den Kläger gebeten habe, die Diesellokomotive V 60 119 von Gleis 26 auf ein anderes Gleis zu verschieben, habe der Kläger sich hierzu gegenüber S. unter der Bedingung bereit erklärt, daß die Drehscheibe während der Rangierbewegung unverändert bleibe. S. habe ihm dies zugesagt. Während dieser Rangierbewegung habe jedoch zwischen dem Kläger und dem Drehscheibenwärter Ranner eine Absprache über die Stellung der Drehscheibe nicht stattgefunden. Der Kläger habe lediglich, als er sich zur Ausfahrt von der Drehscheibe auf das Gleis 26 angeschickt habe, im Geräusch der laufenden Motoren dem Drehscheibenwärter über eine Entfernung von etwa 2 m zugerufen, er solle die Drehscheibe unverändert lassen. Er habe, nachdem auf Gleis 26 seine Diesellokomotive und die Diesellokomotive V 60 119 zusammengekuppelt gewesen seien und er seine Maschine zur Rückfahrt auf die Drehscheibe in Bewegung gesetzt habe, kein Signal des Drehscheibenwärters als Zeichen der Erlaubnis zum Befahren der Drehscheibe abgewartet. Nach dem Vorbringen des Klägers und des Vertreters der Beklagten in der Berufungsverhandlung befinde sich bei der Einmündung eines jeden Gleises in die Drehscheibengrube ein Lichtsignal, das automatisch rot brenne, wenn die Gleisbrücke über der Drehscheibengrube nicht zur Auffahrt bereit stehe. Unstreitig habe das für den Kläger maßgebliche Signal bei Beginn der Rückfahrt auf die Drehscheibe die Sperrung der Einfahrt angezeigt. Als der Kläger seine Maschine zur Rückfahrt auf die Drehscheibe in Bewegung gesetzt habe, habe er mit dem Rücken zur Drehscheibe gestanden. Wenn er zur Drehscheibe hingesehen hätte, hätte er mühelos sowohl das rote Licht als auch die veränderte Stellung der Drehscheibe erkennen können. Nach den allgemeinen Bestimmungen über Drehscheiben in der "Dienstanweisung für die Benutzung der Lokomotivgleise im Bahnbetriebswerk München" vom 31. Januar 1959 habe sich der Führer einer Lokomotive rechtzeitig von der richtigen Stellung der Drehscheibe zu überzeugen. Er dürfe die Drehscheibe erst befahren, wenn der Drehscheibenwärter das Signal mit dem Boschhorn gegeben habe. Nach den §§ 51 und 82 der Fahrdienstvorschriften habe der Triebfahrzeugführer bei jeder Rangierbewegung die richtige Stellung der Drehscheiben zu beachten. Nach § 82 dieser Vorschriften erteile den Auftrag, eine Rangierbewegung auszuführen, der Rangierdienstleiter. Dessen Aufgabe habe bei Drehscheiben der Drehscheibenwärter.

8

Auf Grund dieser Tatsachen könne das Verhalten des Klägers nur als grob fahrlässig beurteilt werden. Grob fahrlässig handele, wer bei seinem Tun und Lassen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - d.h. die den allgemeinen Anforderungen entsprechende und deshalb von allen gewissenhaften und besonnenen Menschen ohne Rücksicht auf persönliche Veranlagung anzuwendende Sorgfalt - in außergewöhnlichem Maße außer acht lasse, indem er nicht beachte, was nach Lage der Dinge jedem einleuchten müsse, wenn er nur die einfachsten und ganz naheliegenden Erwägungen anstelle. Jeder besonnene Mensch erkenne ohne besondere fachliche Voraussetzung, daß eine Drehscheibenanlage für den Eisenbahnbetrieb eine besondere Gefahrenquelle darstelle und daß Unfälle in diesem Betrieb regelmäßig zu besonders schweren Sach- und Personenschäden führten. Erst recht habe dies dem als Triebwagenführer ausgebildeten Kläger bekannt sein müssen. Das beim Rangieren und insbesondere im Bereich einer Drehanlage zu verlangende Maß der Sorgfalt sei deshalb besonders groß. Jedem besonnenen Menschen leuchte es auch ein, daß unter diesen Umständen der Lokomotivführer, der zur Ausführung seiner Rangierbewegungen der Mitwirkung des Drehscheibenwärters bedürfe, sich das sichere Bewußtsein verschaffen müsse, daß der Drehscheibenwärter zum Zusammenwirken im Sinne des Rangiervorhabens bereit und in der Lage sei. Der Kläger habe es versäumt, sich diese Gewißheit zu verschaffen. Er habe nur die Gewähr gehabt, daß der Zeuge S. seine Erwartung, die Drehscheibe werde unverändert bleiben, gekannt habe. Er habe aber weder einen sicheren Anhaltspunkt dafür gehabt, daß auch der Zeuge R. von seinem Wunsch Kenntnis erlangt habe, noch dafür, daß Ranner im Falle einer solchen Kenntnis bereit war, diesem Wunsche zu entsprechen. Mit der Annahme, S. werde sich mit R. schon verständigt haben, habe der Kläger sich auch nicht aus der Erwägung heraus begnügen dürfen, daß ihm S. einen ablehnenden Bescheid des Drehscheibenwärters mitgeteilt hätte. Denn er habe nicht beurteilen können, ob R. von S. zuverlässig über die beabsichtigte sofortige Rückfahrbewegung unterrichtet gewesen sei und ob Stangl von Ranner eine Erlaubnis zum Wiederbefahren der Drehscheibe erhalten habe. Im übrigen habe der Kläger sich sowohl nach den Fahrdienstvorschriften wie überhaupt nach der von einem gewissenhaften und besonnenen Menschen im gegebenen Falle zu fordernden Sorgfalt nicht auf S. verlassen dürfen. Denn die Verantwortung für den sicheren Ablauf der Rangierbewegung habe allein ihn als Lokomotivführer und R. als Drehscheibenwärter getroffen. Er habe sich deshalb unmittelbar mit Ranner verständigen müssen. Habe er sich aber schon eines Mittlers in der Person S. bedient, so sei es mindestens seine Pflicht gewesen, durch dessen ausdrückliche Befragung festzustellen, ob R. erklärt habe, er werde die Drehscheibe unverändert lassen. Auch diese Befragung sei unterblieben. Der Kläger habe schließlich auch nicht annehmen dürfen, R. habe seinen Zuruf, die Drehscheibe stehen zu lassen, verstanden. Er hätte vielmehr eine klare Antwort des Drehscheibenwärters abwarten oder einholen müssen, zumal er aus Erfahrung gewußt habe, daß Zurufe bei dem erheblichen Motorenlärm kein zuverlässiges Verständigungsmittel seien.

9

Bei der bedeutenden Verantwortung für Gut und Leben und angesichts der Gefahrenquelle einer Drehscheibenanlage sei die positive Kenntnis der Zustimmung des Drehscheibenwärters unerläßlich. Die für den Unfall ausschlaggebende Tatsache, daß der Kläger sich auf die Notwendigkeit dieser Voraussetzung nicht besonnen habe, sei als grober Leichtsinn zu beurteilen. Dies gelte um so mehr, als die oben angeführten Dienstvorschriften ausdrücklich vorsähen, daß die Drehscheibe nur befahren werden dürfe, wenn der Drehscheibenwärter als Zeichen seiner Zustimmung ein Signal mit dem Boschhorn gegeben habe, und der Kläger dieses Zeichen nicht abgewartet habe.

10

Grob fahrlässig habe der Kläger weiterhin gehandelt, weil er seinen Fahrweg nicht in Augenschein genommen habe, als er seine Lokomotive zur Drehscheibe hin in Bewegung gesetzt habe. Auch durch diese Unterlassung habe er gegen die ausdrücklichen Vorschriften des Fahrdienstes verstoßen. Es sei aber auch ein selbstverständliches, jedem einsichtigen Menschen bekanntes Gebot, daß ein Fahrzeug, zumal an einer so erheblichen Gefahrenstelle, wie sie eine Drehscheibenanlage darstelle, nicht in Bewegung gesetzt werden dürfe, ohne daß der Fahrzeugführer seinen Fahrweg kontrolliert habe.

11

Die Beklagte habe zudem durch das Aufstellen von Lichtsignalen an dem der Drehscheibe zugekehrten Ende eines jeden Gleises deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Beobachtung der Fahrtstrecke auf die Drehscheibe selbst dann geboten sei, wenn das Einverständnis des Drehscheibenwärters zum Befahren der Drehscheibe vorliege. Denn diese Signale dienten ausschließlich dazu, dem jeweils auf die Drehscheibe fahrenden Lokomotivführer Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Drehbrücke für seine Maschine aufnahmebereit sei oder nicht. Auch darum habe der Kläger sich nicht gekümmert. Sein Vorbringen, der Unfall hätte sich vermeiden lassen, wenn eine längere Fahrtstrecke zur Verfügung gestanden hätte - er habe nämlich sofort nach dem Ingangsetzen der Lokomotive die Fahrtstrecke beobachtet und die Gefahr erkannt -, könne ihn nicht entlasten. Denn er habe den geringen Abstand seiner Lokomotive von der Drehscheibe gekannt. Um so mehr sei es für ihn geboten gewesen, diese Strecke schon vor und bei Beginn der Fahrt in Augenschein zu nehmen.

12

Nach § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG sei die Voraussetzung für die Versagung der Unfallfürsorge schon eingetreten, wenn die grobe Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Unfalles nur "beigetragen" habe. Es könne deshalb ungeprüft bleiben, ob sich auch der Drehscheibenwärter R. grob fahrlässig verhalten habe. Denn es bedürfe jedenfalls keiner weiteren Darlegung, daß der Unfall sich - ungeachtet etwaiger Versäumnisse R. - nicht ereignet hätte, wenn der Kläger sich darüber Gewißheit verschafft hätte, ob Ranner die Drehscheibe unverändert lassen werde, und wenn er beim Anfahren zur Drehscheibe hin die Fahrtstrecke beobachtet hätte. Ohne Bedeutung sei es deshalb, ob die Bewegung des Klägers von der Drehscheibe auf das Gleis 26 und zurück als ein einheitlicher Rangiervorgang zu beurteilen sei und ob R. verpflichtet gewesen sei, die Drehscheibe bis zum Abschluß dieses Rangiervorgangs stehen zu lassen, ob ferner die Absicht des Klägers, sogleich wieder auf die Drehscheibe zurückzufahren, R. zur Kenntnis gekommen sei und ob sich für diesen die Pflicht ergeben habe, die Scheibe unverändert zu lassen, bzw. sich zu vergewissern, daß dem Kläger die Absicht der Veränderung der Drehscheibe bekannt geworden sei und ob sich R. schließlich dadurch verfehlt habe, daß er es mit der Signalgebung nicht genau genommen habe. Das gleiche gelte für das Vorbringen des Klägers, daß die tieferen Ursachen des Unfalles auf organisatorischen Mängeln im Fahrdienst, auf Überlastung des Personals und auf den unzureichenden Platzverhältnissen im Bereich des Bahnbetriebswerks beruht hätten. Auch wenn man das Vorhandensein aller dieser Mängel unterstelle, bleibe das Verhalten des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit, die zur Verursachung des Unfalls beigetragen habe. Die Voraussetzungen für die Versagung der Unfallfürsorge seien deshalb grundsätzlich gegeben.

13

§ 149 Abs. 1 Satz 2 BBG stelle die Versagung der Unfallfürsorge in das Ermessen der Behörde. Der Kläger erblicke zu Unrecht einen Ermessensfehler der Beklagten durch Verletzung der Fürsorgepflicht darin, daß die Beklagte in anderen Fällen bei ganz erheblichen, durch grobe Fahrlässigkeit eines Bediensteten herbeigeführten Sachschäden diesen nur mit einem ganz geringen Betrage zum Schadensersatz heranzuziehen pflege. Von einer solchen Rechtsverletzung könne schon deshalb keine Rede sein, weil das gleiche Gesetz, das in § 79 BBG die Fürsorgepflicht gebiete, auch dem Dienstherrn die Möglichkeit der Versagung von Unfallfürsorge einräume, wenn der Verletzte durch grobe Fahrlässigkeit zur Entstehung des Unfalls beigetragen habe. Aus dem erwähnten tatsächlichen Vorbringen hätte der Kläger allenfalls die Rüge ableiten können, die Beklagte habe das ihr durch § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG eingeräumte Ermessen willkürlich angewendet und deshalb mit der dem Kläger nachteiligen Entscheidung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Aber auch damit könne er keinen Erfolg haben. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebiete nur, Gleiches gleich zu behandeln. Es sei aber ein Unterschied, ob der durch grobe Fahrlässigkeit eines Beamten geschädigte Dienstherr den Beamten zum Schadensersatz heranziehe oder ob er seine Fürsorgeleistungen zur Behebung des Eigenschadens des Beamten versage. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 5. September 1960 darauf hingewiesen, daß sie bei grob fahrlässigem Verhalten der Beamten im allgemeinen keine Unfallfürsorgeleistungen gewähre. Der Kläger habe dieser Behauptung nicht widersprochen, andererseits auch nicht behauptet, daß die Beklagte ihn für den wohl erheblichen Sachschaden aus dem von ihm verursachten Unfall herangezogen habe. Er könne deshalb nicht geltend machen, sein Fall sei ungünstiger behandelt worden als andere gleichgelagerte Fälle.

14

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen,

15

hilfsweise:

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

19

Die Aufklärungsrüge der Revision, das Berufungsgericht habe es - entgegen dem während des Berufungsverfahrens schriftsätzlich gestellten Antrag des Klägers - unterlassen, die in der ersten Instanz vernommenen Zeugen R. und S. nochmals unter Gegenüberstellung mit dem Kläger zu dessen Behauptung zu vernehmen, dieser habe mit den Zeugen das Stehenlassen der Drehscheibe auf Gleis 26 vereinbart, ist nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erhoben. Den Anforderungen dieser Vorschrift wäre nur genügt, wenn die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist dargetan hätte, was die genannten Zeugen im Falle ihrer nochmaligen Vernehmung unter Gegenüberstellung mit dem Kläger ergänzend oder abweichend von ihrer erstinstanzlicher. Bekundungen aussagen sollten, und inwiefern das Berufungsgericht im Falle nochmaliger Vernehmung dieser Zeugen zu einem anderen, dem Revisionskläger günstigerer Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können (vgl. BVerwGE 5, 12 [13]). Dabei wäre von der im angefochtenen Urteil vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassung auszugehen, daß es für die Voll- oder Teilversagung der Unfallfürsorge nach § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG genüge, wenn der verletzte Beamte grob fahrlässig zur Entstehung des Dienstunfalls "beigetragen" habe, und daß es deshalb für die Entscheidung des Dienstherrn nach § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht darauf ankomme, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Dienstunfall durch den Dienstherrn selbst oder durch einen anderen Bediensteten schuldhaft mitverursacht worden sei. An den hiernach erforderlichen Darlegungen der Revision fehlt es.

20

Im übrigen enthält das Revisionsvorbringen, soweit es sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, keine "zulässigen und begründeten Revisionsgründe" im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich im Revisionsverfahren untaugliche Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies hat insbesondere auch für den Hinweis der Revision zu gelten, der Kläger habe sich bei der Rangierbewegung, während deren sich der Unfall ereignete, nicht auf einem Lokomotiv-, sondern auf einem Schuppengleis befunden, für das die im Berufungsurteil herangezogene Dienstanweisung für die Benutzung der Lokomotivgleise im Bahnbetriebswerk München vom 31. Januar 1959 nicht gelte. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erkennbar festgestellt, daß auch für das Gleis, auf dem der Kläger die zum Unfall führende Rangierbewegung ausgeführt hat, die vorbezeichnete Dienstanweisung galt. An diese im tatsächlichen Bereich liegende Feststellung und an die aus ihr gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich als Führer einer Lokomotive nach der genannten Dienstanweisung rechtzeitig von der richtigen Stellung der Drehscheibe zu überzeugen gehabt, ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

21

Auch die Sachrüge der Revision, das Berufungsurteil habe § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG unrichtig angewendet, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift kann die Unfallfürsorge von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine grobe Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Dienstunfalls beigetragen hat.

22

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den in dieser Regelung verwendeten Begriff "grobe Fahrlässigkeit" nicht erkannt. Denn das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 106) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]) ausgeführt, grob fahrlässig handele, wer bei seinem Tun oder Lassen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße außer acht lasse, indem er nicht beachte, was nach Lage der Dinge jedem einleuchten müsse, wenn er nur die einfachsten und ganz naheliegenden Erwägungen anstelle. Diese Begriffsbestimmung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243-248 -]).

23

Dem hiernach zutreffend bestimmten Begriff "grobe Fahrlässigkeit" hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers anläßlich des Unfalls vom 10. April 1960 rechtsfehlerfrei subsumiert. Das Berufungsgericht hat - mangels zulässiger und durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß der Kläger unter gleichzeitiger Nichtbeachtung der Dienstanweisung für die Benutzung der Lokomotivgleise im Bahnbetriebswerk München vom 31. Januar 1959 sowie von Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften die Rangierbewegung von Gleis 26 in Richtung auf die Drehscheibe ausgeführt hat, ohne sich zu vergewissern, daß zwischen ihm als Lokomotivführer und dem Drehscheibenwärter R. als Rangierdienstleiter eine unmittelbare Vereinbarung über das Stehenlassen der Drehscheibe auf Gleis 26 wirklich zustande gekommen war, ohne ferner das elektroakustische Signal des Drehscheibenwärters als Zeichen der Erlaubnis für das Befahren der Drehscheibe abzuwarten und schließlich ohne sich durch einen Blick in Richtung der Drehscheibe von der unveränderten Stellung der Drehscheibe auf Gleis 26 und davon zu überzeugen, ob nicht das automatische rote Sperrlichtsignal brannte, das ihm die inzwischen veränderte Stellung der Drehscheibe angezeigt hätte. Das hiermit festgestellte Verhalten des Klägers anläßlich seines Dienstunfalls hat das Berufungsgericht unter wiederholtem Hinweis auf die besondere, jedem Einsichtigen erkennbare Gefahrenträchtigkeit eine Drehscheibenanlage frei von rechtlichen Mängeln dahin gewürdigt, daß der Kläger damit gegen das "selbstverständliche, jedem einsichtigen Menschen bekannte" Gebot verstoßen habe, daß ein Fahrzeug, zumal an einer so erheblichen Gefahrenstelle, wie sie eine Drehscheibenanlage darstelle, nicht in Bewegung gesetzt werden dürfe, ohne daß der Fahrzeugführer (zuvor) seinen Fahrweg kontrolliert habe. Diese tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung, die denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich bei dem Unfall vom 10. April 1960 grob fahrlässig verhalten hat.

24

Daß das Berufungsgericht es demgegenüber offengelassen hat, ob und in welchem Umfange der Unfall vom 10. April 1960 insbesondere durch den Zeugen R. oder letztlich durch organisatorische Mängel im Fahrdienst, durch Überlastung des Fahrpersonals oder durch unzureichende Platzverhältnisse im Bereich des Bahnbetriebswerks München mitverursacht worden ist, stellt - entgegen der Auffassung der Revision - keinen Rechtsmangel des angefochtenen Urteils dar. Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß es nach dem Wortlaut des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Voll oder Teilversagung der Unfallfürsorge genügt, wenn grobe Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des Dienstunfalls lediglich "beigetragen" hat. Nach diesem Wortlaut setzt die Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG durch die oberste Dienstbehörde nicht etwa voraus, daß der Beamte durch sein grob fahrlässiges Verhalten die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt hat. Es genügt für die Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG vielmehr, wenn der Beamte grob fahrlässig eine von mehreren Ursachen für den Unfall gesetzt hat (so auch Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 149 Randnote 6 mit Fußnote 1). Ist dies wie hier auf Grund der oben erwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - zu bejahen, so ist die oberste Dienstbehörde an der Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG auf den verletzten Beamten nicht etwa deshalb gehindert, weil an der Entstehung des Unfalls außer dem grob fahrlässigen "Beitrag" des verletzten Beamten auch Umstände mitgewirkt haben, die dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn oder von Bediensteten desselben zuzurechnen sind.

25

Insbesondere setzen die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB und der ihr zu entnehmende allgemeine Rechtsgedanke eines gerechten Schadensausgleichs zwischen dem Schädiger und dem Beschädigten im Falle mitwirkenden Verschuldens des letzteren bei der Entstehung des Schadens der obersten Dienstbehörde keine rechtliche Schranke für die Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG mit der Wirkung, daß die Feststellung, der verletzte Beamte habe zur Entstehung des Unfalls grob fahrlässig "beigetragen", bereits durch die Feststellung einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den Dienstherrn selbst oder durch einen seiner Bediensteten ausgeräumt würde. Denn die beamtenrechtliche Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG ermächtigt die oberste Dienstbehörde ausdrücklich zu einer Voll- oder Teilversagung der Unfallfürsorge bereits auf Grund der Feststellung, daß der Beamte zur Entstehung des Unfalls grob fahrlässig "beigetragen", ihn also grob fahrlässig mit verursacht hat. Außerdem enthält die Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG ein die Berücksichtigung etwaiger schuldhafter Mitverursachung des Unfalls durch den Dienstherrn oder durch einen seiner Bediensteten ermöglichendes Korrektiv insofern, als sie es dem pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde anheimgibt, im Falle eines grob fahrlässigen Beitrages des verletzten Beamten zur Entstehung des Unfalls die Unfallfürsorge "ganz oder teilweise" zu versagen. Diese Ermessensermächtigung ermöglicht es der obersten Dienstbehörde und legt es ihr unter Umständen nahe, bei der Bestimmung des Umfanges der Versagung von Unfallfürsorge im Einzelfall besonderen Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des verletzten Beamten, also insbesondere schuldhafter Mitverursachung des Dienstunfalls durch den Dienstherrn oder durch einen seiner Bediensteten, Rechnung zu tragen, soweit diese Umstände - trotz des festgestellten grob fahrlässigen Beitrages des Beamten zur Entstehung des Unfalls - eine Vollversagung der Unfallfürsorge als unbillig und eine Teilgewährung der Unfallfürsorgeleistungen als gerechtfertigt erscheinen lassen. Weil hiernach § 254 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, sind die hier streitigen Bescheide der Beklagten und das angefochtene Urteil - entgegen der Annahme der Revision - nicht wegen Nichtberücksichtigung des § 254 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft.

26

Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch die durch das Vorbringen des Klägers aufgeworfene Frage verneint, ob der Beklagten bei der Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG im vorliegenden Fall Ermessensfehler unterlaufen sind.

27

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) begrenzt das dem Dienstherrn durch die Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG eingeräumte Ermessen nur insofern, als sie ihn verpflichtet, sich bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung über die Versagung der Fürsorgeleistung wegen grob fahrlässigen Beitrages des Beamten zur Entstehung des Dienstunfalls unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen (BVerwGE 15, 3 [7]). Daß die Beklagte sich dieser Grenze ihrer Ermessenshandhabung im Falle des Klägers bewußt gewesen ist, zeigt sich daran, daß sie von der ihr durch die Worte "ganz oder teilweise" in § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß sie dem Kläger Unfallfürsorge nur in Höhe eines Viertels der durch das Heilverfahren entstehenden Kosten versagt hat. Das Gebot der beamtenrechtlichen Fürsorge kann jedoch nicht die Verpflichtung des Dienstherrn begründen, von der Anwendung einer Ermessensvorschrift trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen durch den Beamten ganz abzusehen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtengesetzlichen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn ein und wird durch die speziellen Vorschriften bestimmt und begrenzt; aus ihr können deshalb grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden, die über die im Gesetz speziell und abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen (BVerwGE 19, 332 [BVerwG 29.10.1964 - II C 182/61] [338]). Stellt daher das Gesetz - wie hier die Vorschrift des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG die Entscheidung über eine beamtenrechtliche Maßnahme in das Ermessen des Dienstherrn, so ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr die Ermessensnorm bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen auf den Beamten anwendet.

28

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Beklagte bei der Handhabung des ihr durch § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG eingeräumten Ermessens nicht die in dem Gleichheitssatz zu erblickende Ermessensgrenze überschritten hat. Um eine solche Rechtsverletzung seitens der Beklagten darzutun, hätte der Kläger vortragen müssen, die Beklagte habe - entgegen ihrem in der Begründung des Bescheides vom 5. September 1960 wiedergegebenen Grundsatz, daß sie bei grob fahrlässigem Verhalten des Beamten im allgemeinen Unfallfürsorgeleistungen nicht gewähre - in anderen sachverhaltlich gleichgelagerten Fällen von § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht Gebrauch gemacht. Der Kläger hat jedoch lediglich darauf hingewiesen, daß die Beklagte in anderen Fällen von Beamten trotz deren erheblichen Verschuldens an der Entstehung eines Unfalls Schadensersatz wegen des ihr entstandenen Schadens nicht oder nur in sehr geringer Höhe verlangt hat. Diesem Hinweis gegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht betont, daß die auf § 78 Abs. 1 BBG beruhende Entscheidung des Dienstherrn über die Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung und die auf § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Ermessensentscheidung verschiedene Sachverhalte betreffen. Ergänzend ist zu bemerken, daß sich diese beiden Verwaltungsentscheidungen auch rechtlich insofern unterscheiden, als - aus den oben angeführten Gründen - im Rahmen des § 149 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Heranziehung des dem § 254 Abs. 1 BGB zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens kein Raum ist, während bei der Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG eine Verursachungsabwägung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB zugunsten des Beamten Platz greifen kann. Angesichts dieser sachverhaltlichen und rechtlichen Unterschiede hat das Berufungsgericht eine ermessensfehlerhafte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Beklagte mit Recht verneint.

29

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Berufungsurteil durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen.

30

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Bundesrichter Dr. Idel ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer