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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1966, Az.: BVerwG II WB 23/65; II WB 37/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WB 23/65; II WB 37/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 17047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Abschlußbeurteilung auf dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 der Marineschule M.
wegen seiner Nichtbescheidung gemäß dem Beschluß vom 18. März 1965 - II (I) WB 28/63

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 28. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes (Schriftsätze vom 3. September 1965 und vom 5. November 1965 zu Ziff. I) sowie der auf Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung gestützte Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats (Schriftsatz vom 31. August 1965) sind gegenstandslos.

Der Antrag zu Ziff. II des Schriftsatzes vom 5. November 1965 war unzulässig.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller nahm in der Zeit vom 18.6. bis 28.7. 1962 an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 der Marineschule M. (MSM) teil. Er gehörte dort der Gruppe 4 des Kurses B an. Lehrgruppenoffizier war der Fregattenkapitän Se., Lehrgangsleiter der. Fregattenkapitän (FKpt) Re. Sie bildeten zusammen mit dem Korvettenkapitän (KKpt) T. den Lehrstab. Die drei Offiziere gaben in der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 ihr "allgemeines Urteil" über den Antragsteller ab; dabei gelangten sie zu dem Ergebnis, daß er den Lehrgang nicht bestanden habe und dessen Wiederholung empfohlen werde. Der Kommandeur (Kdr) der MSM, Flotillenadmiral (FltlAdm) E., nahm in der Abschlußbeurteilung zu dem allgemeinen Urteil des LehrStabes Stellung und erklärte sich mit den Lehrgangsergebnis einverstanden.

2

Anfang August 1962 erhob der Antragsteller bei dem Kdr der MSM Beschwerde gegen die Art der Durchführung des Lehrgangs, soweit sie ihn betreffe. Er begehrte die Aufhebung des Lehrgangsergebnisses, weil die Lehrgangsleitung befangen gewesen und er auf dem Lehrgang benachteiligt worden sei. Nach Anhörung der FKpte Se. und Re. und des FltlAdm E. wies der Kdr des Zentralen Marinekommandos (ZMKdo) die Beschwerde unter dem 25.10.1962 mit der Begründung zurück, seine Ermittlungen hätten ergeben, daß es sich bei dem Beschwerdevorbringen um unbegründete Vermutungen des Antragstellers handle. Dieser legte hiergegen Anfang November 1962 bei dem Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) weitere Beschwerde ein. Mit ihr und der Anrufung des Wehrdienstsenats, an den er sich Anfang Oktober 1963 wegen der Untätigkeit des. Ministers wandte, verfolgte er sein bisheriges Begehren - die Aufhebung der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 - weiter; außerdem beantragte er schließlich, den von ihm durchlaufenen Stabsoffizierlehrgang 3/62 für bestanden zu erklären.

3

Mit Entscheidung vom 11.3.1965 - P III 5 - H - Beschw H 395/62 - hob der BMVtdg die Abschlußbeurteilung durch den Lehrstab des Stabsoffizierlehrgangs 3/62 vom 27.7.1962 einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses auf. Im übrigen wies er die weitere Beschwerde zurück. Er hielt die Vermutung des Antragstellers, auf Grund seiner früheren Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheit (Zerstörer "Z 2") auf dem Stabsoffizierlehrgang einer gewissen Voreingenommenheit begegnet zu sein, nach dem Ergebnis der Ermittlungen, für nicht unbegründet. Zu diesem führte er den Inhalt des von dem FltlAdm E. an den Wehrbeauftragten gerichteten und bei seiner Anhörung durchschriftlich mitgeteilten Schreibens vom 20.8.1962 sowie den Umstand an, daß die seiner Stellungnahme, zu dem allgemeinen Urteil des Lehrstabes zugrundeliegenden Erkenntnisse zweifellos nicht oder nicht allein während des Lehrgangs gewonnen worden seien. Mit der Aufhebung der Abschlußbeurteilung und des Lehrgangsergebnisses wollte der Minister den Antragsteller so gestellt wissen, als ob er an dem Stabsoffizierlehrgang nicht teilgenommen habe. Ihm den Lehrgang als bestanden anzuerkennen, sah sich der BMVtdg hingegen außerstande, weil die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer und die Feststellung des Lehrgangsergebnisses nach den Richtlinien für die Stabsoffizierlehrgänge der Marine vom 10.5.1969 ausschließlich den Lehrstäben oblägen.

4

In seinem Beschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - erachtete der Senat den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung insoweit für gegenstandslos, als mit diesem die Aufhebung der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses verlangt war.

5

Im übrigen führte er in den Gründen seines Beschlusses, auf welchen wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, folgendes aus:

6

Der Antragsteller sei in seinen ihm als Soldaten eingeräumten Rechten dadurch verletzt worden, daß die Mitglieder des Lehrstabes für seine Beurteilung infolge des Verhaltens ihres Schulkommandeurs, FltlAdm E., ungeeignet geworden seien. Mit ihrer Stellung und ihren Aufgaben sei es nämlich unvereinbar gewesen, daß der Kdr des MSM, als ihm die Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang 3/62 bekannt geworden sei, dem Lehrgangsleiter, FKpt Re., und dem Lehrgruppenpffizier, FKpt Se. seine - aus der Bearbeitung der Beschwerdevorgänge betreffend den Zerstörer "Z." geschöpfte - Überzeugung von einer schwierigen Charakterveranlagung des Antragstellers auch nur in Form eines allgemeinen Hinweises mitgeteilt habe. Die dadurch hervorgerufene Gefahr, daß die Mitglieder des Lehrstabes bei Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Feststellung des Lehrgangsergebnisses, wenn auch unbewußt, die Kenntnis um außerhalb des Lehrgangs gezogene Schlüsse auf die Charakteranlagen des Antragstellers mitschwingen ließen, habe jedenfalls von seinem Standpunkt aus begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit erweckt und schon darum den Lehrstab für seine Beurteilung inhabil gemacht. Die Rechtswidrigkeit der - inzwischen einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses aufgehobenen - Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 setze freilich den Wehrdienstsenat nicht in die Lage, dem Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 zuzuerkennen oder den BMVtdg dazu zu verpflichten, ihm die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang zu bezeugen. Denn die Gerichte dürften in den Beurteilungsspielraum, der den Prüfungsausschüssen, den Dienstvorgesetzten oder den für die sonstige Eignungsauswahl kraft Gesetzes berufenen Personen zustehe, nicht in der Weise eingreifen, daß sie deren Entscheidungen durch richterliche Entscheidungen ersetzten. Die Verpflichtung des BMVtdg, etwa den Lehrstab zur Erstellung einer neuen Abschlußbeurteilung zu veranlassen, scheitere schon daran, daß die Mitglieder des Lehrstabes infolge des allgemeinen Hinweises, den der FltlAdm E. den FKpten Re. und Se. vor Lehrgangsbeginn über die "schwierige Charakterveranlagung" des Antragstellers gegeben habe, und infolge ihrer nachträglich erworbenen Kenntnisse von dessen seinerzeitiger Beschwerde- und Disziplinarangelegenheit für die Feststellung des Lehrgangsergebnisses ein für allemal ungeeignet geworden seien. Es bleibe die Möglichkeit, den BMVtdg zur erneuten Entscheidung über das Ergebnis der Teilnahme des Antragstellers an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 zu verpflichten. Die Auffassung des Ministers, daß es ihm verwehrt sei, seine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Lehrgangs an die Stelle derjenigen des hierfür nach den Richtlinien zuständigen Lehrstabes zu setzen, möge für alle Regelfälle zutreffen und insbesondere auch darum richtig sein, weil sonst eine Gleichbehandlung sämtlicher Lehrgangsteilnehmer nicht gewährleistet wäre. Bei dem Falle, des Antragstellers handele es sich jedoch um einen ausgesprochenen Sonderfall, der dadurch gekennzeichnet sei, daß

  1. 1)

    der Kdr der MSM, FltlAdm E., laut seiner Erklärung gegenüber dem Wehrbeauftragten keinen Zweifel gehabt habe, daß der Antragsteller, wenn es nur um seine meßbaren Leistungen auf dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 gegangen wäre, diesen - gemessen an den Leistungen der übrigen Lehrgangsteilnehmer - mit einem ausreichenden Ergebnis bestanden hätte;

  2. 2)

    FltlAdm E. seine Stellungnahme gegenüber dem Kdr des ZMKdos mit der Feststellung abgeschlossen habe, daß die Ursachen für das Nichtbestehen des Stabsoffizierlehrgangs einzig und allein in der Person des Antragstellers und seiner "schwierigen Charakterveranlagung" zu suchen seien;

  3. 3)

    infolge der verzögerlichen Behandlung der weiteren Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschwerdebescheid des Kdr des ZMKdos seit der rechtswidrig zustandegekommenen Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 über zwei Jahre ins Land gegangen seien und sich deshalb auch die Frage aufwerfe, ob dem Antragsteller die Teilnahme an einem neuen Lehrgang noch zuzumuten sei.

7

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen wäre es weder gesetzwidrig noch ermessensfehlerhaft, wenn sich der BMVtdg hier von der Selbstbindung, die er sich durch die Richtlinien für die Stabsoffizierlehrgänge der Marine vom 10.5.1960 auferlegt habe, löste und die Feststellung des Ergebnisses, mit welchem der Antragsteller den Stabsoffizierlehrgang 3/62 durchlaufen habe, an sich zöge.

8

Soweit der Minister die auf die Anerkennung der erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 hinauslaufenden Anträge abgelehnt und dies durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde zum Ausdruck gebracht hatte, heb der Senat daher den Bescheid vom 11.3.1965 auf und verpflichtete den BMVtdg, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

9

Hierzu werde der Minister - so bemerkte der Senat - den seinerzeitigen Kdr der MSM, FltlAdm E., darüber hören müssen, was dieser in seiner Erklärung gegenüber dem Wehrbeauftragten unter den "meßbaren Leistungen" des Antragstellers auf dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 verstanden und ob er in sie insbesondere die aus den Einzelleistungen hervorgegangenen Persönlichkeitsmerkmale des Antragstellers eingeschlossen habe. Des weiteren würden sämtliche noch vorhandenen Unterlagen über den Stabsoffizierlehrgang 3/62 vom BMVtdg herbeizuziehen und - gegebenenfalls mit Hilfe sachkundiger und erfahrener Offiziere - daraufhin durchzusehen sein, ob sie dem Minister ein eigenes Urteil über die erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers an dem Lehrgang ermöglichten. Erst dann werde der BMVtdg rechtsfehlerfrei darüber befinden können, ob er die rechtswidrig zustandegekommene Entscheidung des Lehrstabes durch eine eigene Entscheidung ersetzen könne.

10

Der Senatsbeschluß ging dem Antragsteller am 14.6.1965 und dem BMVtdg über den Bundeswehrdisziplinaranwalt etwa um die gleiche Zeit zu.

11

II.

Unter dem 6.8.1965 wandte sich der Antragsteller an den BMVtdg und bat, ihn entsprechend dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - zu bescheiden bzw. ihm mitzuteilen, wann die Entscheidung ergehen werde. Hierauf hörte der Antragsteller nichts. Er erfuhr aber durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Kdr der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München, oder durch den dortigen S 1, daß ihn der BMVtdg zur Teilnahme an dem für den Herbst 1965 vorgesehenen Stabsoffizierlehrgang 2/65 eingeplant und dies dem Kdr der Sanitätsakademie mit Verfügung vom 29.7.1965 - Az.: P VI 1-33-70-12-01 - mitgeteilt hatte. Daraufhin rief der Antragsteller unter dem 31.8.1965 den Wehrdienstsenat an und rügte, daß der BMVtdg bisher nicht gemäß dem ihn verpflichtenden Senatsbeschluß vom 18.3.1965 tätig geworden sei, diesem vielmehr mit der Verfügung vom 29.7.1965 entgegengehandelt habe. Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats, welcher unter dem Aktenzeichen II WB. 23/65 gefüllt wird, wurde dem BMVtdg Anfang September 1965 mit der Bitte zur Kenntnis gebracht, sich kurz darüber zu äußern, wieweit die Vorbereitungen für die erneute Bescheidung des Antragstellers (S. 34 des Senatsbeschlusses vom 18.3.1965) inzwischen gediehen seien und welche Zeit für die Erteilung des neuen Bescheides seitens des Ministeriums voraussichtlich noch benötigt werde.

12

Am 1.9.1965 hatte sich der Antragsteller mit dem weiteren, unter II WB 24/65 eingetragenen Antrag an den Wehrdienstsenat gewandt und darin geltend gemacht, daß er auf sein unter dem 9.8.1965 an den BMVtdg gerichtetes Gesuch, ihn aus der Liste der für den Stabsoffizierlehrgang 2/65 vorgesehenen Kptlte zu streichen, noch nicht beschieden worden sei. Von dem Antrag wurde dem Minister mit der Bitte Kenntnis gegeben, dem Senat das Gesuch vom 9.8.1965 nebst den dazugehörigen Vorgängen innerhalb eines Monats zugänglich zu machen und zu dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung Stellung zu nehmen. Der BMVtdg beschied den Antragsteller aldann unter dem 15.9.1965 - P II 5 H - Beschw H 269/65 - dahin daß er ihn von der Liste der für den Stabsoffizierlehrgang 2/65 vorgesehenen Teilnehmer gestrichen und dies dem Kdr der Sanitätsakademie mit Schreiben vom 27.8.1965 zwecks Bekanntgabe an ihn mitgeteilt habe. Im übrigen bemerkte der Minister in dem Bescheid, bei seiner Mitteilung vom 29.7.1965 habe es sich nur um eine Vororientierung, nicht aber schon um die Kommandierung des Antragstellers zu dem Stabsoffizierlehrgang 2/65 gehandelt. Mit seiner. Einplanung für diesen Lehrgang habe lediglich sichergestellt werden sollen, daß der Antragsteller - sein Einverständnis vorausgesetzt - kurzfristig zu dem Lehrgang hätte kommandiert werden können. Dies sei für den Fall geschehen, daß die auf Grund des Senatsbeschlusses vom 18.5.1965 durch eine Kommission vorzunehmende Überprüfung ihn - den Minister - nicht in die Lage setze, die beanstandete Entscheidung des seinerzeitigen Lehrstabes durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Ob der Antragsteller den Stabsoffizierlehrgang 3/62 bestanden habe, könne erst festgestellt werden, wenn die vorgesehene Kommission die Überprüfung der Unterlagen über seine Leistungen auf dem Lehrgang abgeschlossen habe. Das Zusammentreten der Kommission habe sich durch das unerwartete Ableben des zu ihrem Vorsitzenden ausersehenen Kapitän zur See Mi. verzögert. Wann dem Antragsteller der neue Bescheid zur Frage der Anerkennung seiner erfolgreichen Teilnahme an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 erteilt werden könne, lasse sich im Augenblick noch, nicht überblicken. Der Antragsteller solle das zugleich als Zwischenbescheid auf seinen Antrag vom 6.8.1965, ihn entsprechend dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 zu bescheiden, und auch, auf seinen diesbezüglichen Antrag vom 31.8.1965 auf Entscheidung des Wehrdienstsenats ansehen.

13

Zu dem letztgenannten Antrag nahm der BMVtdg dem Senat gegenüber mit Schreiben vom 15.9.1965 - P II 5 - H - Beschw H 302/65 - wie folgt Stellung:

14

Unmittelbar nach Eingang des Beschlusses vom 18.3.1965 habe er das Referat S IV 6 (bisher Fü B IV 6) beauftragt, die vom Senat geforderte Überprüfung der Unterlagen über den Stabsoffizierlehrgang 3/62 vorzubereiten. S IV 6 habe daraufhin vorgeschlagen, eine Kommission einzusetzen und sie damit zu beauftragen,

  1. a)

    alle noch vorhandenen schriftlichen Unterlagen über die Leistungen des Antragstellers auf dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 zu überprüfen,

  2. b)

    von den damaligen Vorgesetzten und Lehroffizieren Berichte über die Leistungen des Antragstellers während des Lehrgangs anzufordern,

  3. c)

    in einem Gutachten das Ergebnis für den Antragsteller festzustellen.

15

Die Kommision, deren Zusammentreten sich bedauerlicherweise durch das Ableben des als Vorsitzenden vorgesehenen Leiters des Aufbaustabes Stabsakademie, Kapitän zur See Mi., verzögert habe, werde ihre Arbeit in Kürze unter einem neuen Vorsitzenden aufnehmen. Welche Zeit für die. Erteilung des neuen Bescheides noch benötigt werde, lasse sich noch nicht übersehen.

16

Der Antragsteller - der unter dem 3.9.1965 weiterhin beantragt hatte, den BMVtdg gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes anzuhalten, seiner Verpflichtung gemäß dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 nachzukommen, und bei fruchtlosem Ablauf das Zwangsgeld festzusetzen und zu vollstrecken - erwiderte auf die ihm bekanntgegebene Stellungnahme des BMVtdg vom 15.9.1965, für den Plan des Ministers, eine Kommission einzusetzen und, durch sie alle noch vorhandenen schriftlichen Unterlagen über seine Leistungen auf dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 überprüfen zu lassen, sei nach der Entscheidung des Wehrdienstsenats kein Baum, sofern der Minister nicht gleichzeitig als das Wesentlichste berücksichtige, daß der Kdr der MSM, FltlAdm E., laut seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Wehrbeauftragten keinen Zweifel daran gehabt habe, daß er, wenn es nur um seine meßbaren Leistungen auf dem Lehrgang ginge, diesen - gemessen an den Leistungen der übrigen Lehrgangsteilnehmer - mit einem ausreichenden Ergebnis bestanden hätte. Es entspreche auch keinesfalls der Rechtsauffassung des Wehrdienstsenats, wenn der BMVtdg die Klärung des Sachverhalts und die Erstellung einer neuen Beurteilung bei dem von ihm, dem Antragsteller, durchlaufenen Stabsoffizierlehrgang 3/62 den Offizieren des seinerzeitigen Lehrstabes zu überlassen beabsichtige, die in dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 als ihm gegenüber befangen und für die Feststellung des Lehrgangsergebnisses ein für allemal ungeeignet bezeichnet worden seien. Rechtens könne nur sein, daß ihm der Minister den Lehrgang, den er nach den Ausführungen des Senats auf Grund der meßbaren Leistungen erfolgreich zurückgelegt habe, für bestanden erkläre und ihn wegen des ihm zugefügten Unrechts schadlos stelle.

17

Im Oktober 1965 meldete sich Rechtsanwalt Dr. S. als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers und gab die Meinung kund, daß er die Behandlung der Anträge vom 31.8. und 3.9.1965 als Untätigkeitsbeschwerde nicht für zutreffend halte.

18

Mit dem am 8.11.1965 eingegangenen und unter dem Geschäftszeichen II WB 37/65 eingetragenen Schriftsatz vom 5.11.1965 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, folgenden Beschluß zu erlassen:

  1. I.

    Dem BMVtdg wird bei Meidung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 DM aufgegeben, dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 - II (D WB 28/63 - binnen zwei Wochen nach Zustellung des Androhungsbeschlusses nachzukommen.

  2. II.

    Bei der Erteilung des neuen Bescheides ist gemäß der in dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Gerichts davon auszugehen, daß

    1. 1)

      die Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die während des Lehrgangs gezeigten Leistungen und in Erscheinung getretenen Personlichkeitsmerkmale und unbeeinflußt von bisherigen Beurteilungen abzugeben ist,

    2. 2)

      jedwede Stellungnahme des Lehrstabes über den Antragsteller ebenso wie die von FltlAdm Erdmann gegebene Persönlichkeitsschilderung außer acht zu lassen ist,

    3. 3)

      sonach nur die von FltlAdm Erdmann sogenannten "meßbaren Leistungen" Beurteilungsgrundlage sind und hiernach zweifelsfrei feststeht, daß der Antragsteller den Stabsoffizierlehrgang 3/62 bestanden hat.

19

Der BMVtdg, dem auch diese Anträge zur Stellungnahme übersandt worden sind, hat daraufhin unter dem 13.12. 1965 erwidert, es könne dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes überhaupt zulässig sei; denn er sei in der Sache selbst ohne schuldhaften Verzug tätig geworden. Die Kommission, die auf Grund des Senatsbeschlusses vom 18.3.1965 gebildet worden sei, habe ihre Arbeit alsbald aufgenommen. Es seien zunächst die Unterlagen des Stabsoffizierlehrgangs 3/62 bei der MSM zusammengestellt und den Mitgliedern der Kommission zugeteilt worden. Jedes Kommissionsmitglied habe dann einzeln und unbeeinflußt diese Unterlagen durchgearbeitet und eine schriftliche Stellungnahme zu den "meßbaren Leistungen" an den Vorsitzenden der Kommission abgegeben. Inzwischen habe am 7.12.1965 eine Sitzung der Kommission in F.-M. stattgefunden. Das Ergebnis sei im Januar 1966 zu erwarten.

20

Ende Januar 1966 hat der Minister mitgeteilt, daß die gemäß dem Senatsbeschluß vom 18.3.1965 erforderliche Stellungnahme des FltlAdm E. noch ausstehe. Diese verzögere sich dadurch, daß der FltlAdm überraschend zu einem NATO-Kommando in Norwegen versetzt worden sei. Nach ihrem Eingang werde der BMVtdg seine Entscheidung treffen.

21

Mit Entscheidung vom 1.3.1966 - P II 5 - H - Beschw - H 395/62 - hat der BMVtdg die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschwerdebescheid des Kdr des ZMKdo vom 25.10.1962, soweit ihr nicht durch den Bescheid vom 11.3.1965 entsprochen worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.

22

III.

1)

Mit dem Antrage auf Androhung eines Zwangsgeldes warf sich die Frage auf, ob Entscheidungen der Wehrdienstgerichte, durch welche der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten oder eine militärische Dienststelle verpflichtet wird, einem Antrage des Soldaten zu entsprechen oder ihn auf seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, im Wege wehrdienstgerichtlichen Zwanges durchsetzbar sind (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 19 Abs. 1, Satz 3, 21 WBO, §§ 113 Abs. 4, 172 VwGO).

23

Der Senat hat hierzu folgendes erwogen:

24

Die - aus dem Dezember 1956 stammende - Wehrbeschwerdeordnung enthält keine Vorschriften über die Vollstreckung wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen, Auch aus der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf der Wehrbeschwerdeordnung ergibt sich dazu nichts. Wie die Gesetzgeber früherer Verwaltungsgerichtsgesetze davon ausgegangen sind, daß es der Aufnahme von Vollstreckungsvorschriften gegen Behörden nicht bedürfe, weil diese wegen des Erfordernisses der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ohnehin nachzukommen hätten, so mag auch bei Erlaß der Wehrbeschwerdeordnung angenommen worden sein, daß Vorschriften über die Vollstreckung wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen gegenüber den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder militärischen Dienststellen, nicht notwendig seien. Für eine solche Vollstreckung wird ein Bedürfnis auch nur verhältnismäßig selten hervortreten, weil der übergeordnete Disziplinarvorgesetzte oder die übergeordnete militärische Dienststelle - letztens der BMVtdg als oberste Dienstbehörde - kraft der ihnen obliegenden Dienstaufsicht dafür Sorge tragen werden, daß der von der Entscheidung des Wehrdienstgerichts betroffene Disziplinarvorgesetzte oder die betroffene militärische Dienststelle der ihm bzw. ihr gerichtlich auferlegten Verpflichtung nachkommt. Soweit die oberste Dienstbehörde selbst durch die wehrdienstgerichtliche Entscheidung betroffen ist, untersteht sie der parlamentarischen Kontrolle, deren besonderer Bedeutung für das Wehrwesen noch durch die Schaffung des Wehrbeauftragten des Bundestages Rechnung getragen worden ist. Er ist nach Art. 45 b GG und § 1 des dazu ergangenen Bundesgesetzes vom 26.6.1957 (BGBl I, 652) berufen, die Grundrechte des Soldaten zu schützen und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle tätig zu werden. Immerhin fehlt es insoweit an einem justitiablen Anspruch des Soldaten auf ein Eingreifen im Dienstaufsichtswege. Auch wäre der Weg zu den Gerichten, der jedem durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzten Bürger in Art. 19. Abs. 4 GG eröffnet ist, für den Soldaten unvollkommen, wenn die Wehrdienstgerichte wohl die Ablehnung eines Antrages oder die Unterlassung einer Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit die Verpflichtung aussprechen dürfen, dem Antrage zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit tätig zu werden (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 21 WBO), hingegen die Erfüllung einer solchen dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder einer militärischen Dienststelle auferlegten Verpflichtung nicht sollten erzwingen können.

25

Daß es zuweilen auch gegenüber Behörden und selbst gegenüber den der parlamentarischen Kontrolle unterworfenen, obersten Dienstbehörden ohne gerichtlichen Zwang nicht geht, hat die Erfahrung auch auf anderen Rechtsgebieten gezeigt (vgl. Eyermann-Fröhler VwGO 4. Aufl. 1965, § 172 Anm. 1). Darum hat die bundeseinheitliche Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl I, 17) in den §§ 167 ff die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen des näheren geregelt und in ihrem § 172 insbesondere auch die Fälle erfaßt, daß die Behörde einer ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung, die Folgen eines aufgehobenen, aber schon vollzogenen Verwaltungsaktes zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2), einen bisher von ihr abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt vorzunehmen (§ 113 Abs. 4 Satz 1) oder den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2), nicht nachkommt oder Maßnahmen, die ihr durch einstweilige Anordnung (§ 123) auferlegt worden sind, nicht trifft. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zu 2.000 DM durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die auf den Gebieten der besonderen Dienstverhältnisse ergehen, sind auf diese Weise durchsetzbar.

26

Für das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung liegt es nahe, die Notwendigkeit einer Erzwingung der dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder einer militärischen Dienststelle auferlegten Verpflichtung, dem Antrage des Soldaten zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Wehrdienstgerichts anderweit tätig zu werden (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 21 WBO), grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Wehrdienstgerichte im wesentlichen mit der Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu befassen haben, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen (§§ 17, 21 WBO), und daß im wehrdienstgerichtlichen Verfahren dem Soldaten nicht der durch seine Behörden tätig werdende Bund als Dienstherr gegenübersteht wie in dem zweiseitigen Verwaltungsgerichtsverfahren. Die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO ergehenden Entscheidungen verpflichten vielmehr regelmäßig andere Soldaten in ihrer Eigenschaft als militärische Vorgesetzte. Immerhin bleibt zu bedenken, daß zur Justitiabilität auch die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen gehört. Der Soldat könnte sich daher - wollten die Wehrdienstgerichte ihre Befugnis zur Anwendung gerichtlichen Zwanges zwecks Durchsetzung ihrer Aussprüche verneinen - durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der unmittelbar geltendes Recht ist, darauf verwiesen sehen, sich zur Durchsetzung der zu seinen Gunsten ergangenen, auf eine Verpflichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO lautenden wehrdienstgerichtlichen Entscheidungen an die ordentlichen Gerichte zu wenden (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG). Das wäre keineswegs sachgemäß und darum zu vermeiden (vgl. dazu auch BVerwGE 13, 150, 154) [BVerwG 08.11.1961 - VI C 231/58].

27

Den Wehrdienstgerichten auch die Erzwingung der von ihnen ausgesprochenen Verpflichtungen zuzugestehen und so die in der Wehrbeschwerdeordnung unbeantwortet gebliebene Frage der Durchsetzung wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen zugunsten der "Spartengerichtsbarkeit" zu lösen, ließe sich umso eher vertreten, als dieses Gesetz auch sonst die Aufgaben der Wehrdienstgerichte nicht bis in alle Einzelheiten geregelt, sondern sich auf wenige grundlegende Vorschriften beschränkt und deren Ausfüllung sowie vor allem die nähere Ausgestaltung des Verfahrens dem Richter überlassen hat.

28

Allerdings dürfte es bei einer sinngemäßen Anwendung des § 172 VwGO durch die Wehrdienstgerichte den Besonderheiten des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung zuwiderlaufen, wenn zunächst auf Antrag des Soldaten die Androhung des Zwangsgeldes beschlossen und es dann dem betroffenen Disziplinarvorgesetzten oder der militärischen Dienststelle überlassen würde, der Festsetzung des Zwangsgeldes mit dem Einwand zu begegnen, er bzw. sie seien zur Erfüllung der ihnen durch Entscheidung des Wehrdienstgerichts auferlegten Verpflichtung seither ohne ihr Verschulden außerstande gewesen. Der Eigenart und den Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung wird es vielmehr eher entsprechen, in dieser Hinsicht etwa die Bestimmungen über die Untätigkeitsbeschwerde und die Untätigkeitsklage (§§ 1 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WBO, § 75 VwGO) ergänzend heranzuziehen und demgemäß schon vor Erlassung des Androhungsbeschlusses zu prüfen, ob der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten oder die militärische Dienststelle der Verpflichtung, die ihnen die wehrdienstgerichtliche Entscheidung auferlegt hat, bislang ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen sind. Nur das Ergebnis einer solchen Prüfung würde es dem Wehrdienstgericht auch ermöglichen, die Frist, die dem betroffenen Disziplinarvorgesetzten oder der militärischen Dienststelle in dem Androhungsbeschluß zu bestimmen ist, angemessen festzusetzen.

29

2)

Die Fragen, ob die Disziplinarvorgesetzten oder militärischen Dienststellen zur Erfüllung der ihnen von den Wehrdienstgerichten auferlegten Verpflichtungen, einem Antrage des Soldaten zu entsprechen oder unter Beachtung, der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit tätig zu werden (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 21 WBO), mittels Wehrdienst gerichtlichen Zwanges angehalten werden können, und ob hier der BMVtdg die ihm im Senatsbeschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - aufgegebene neue Bescheidung des Antragstellers - hinsichtlich deren von vornherein anzunehmen war, daß sie schwierig sein und in ihrer Vorbereitung geraume Zeit in Anspruch nehmen würde - bisher ohne zureichenden Grund nicht hat vornehmen können, bedurften indessen keiner abschließenden Entscheidung mehr. Denn jedenfalls ist dadurch, daß der Minister nunmehr den Antragsteller unter dem 1.3.1966 über seine weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid des Kdr des ZMKdo vom 25.10.1962, soweit sie noch nicht durch den Bescheid vom 11.3.1965 gegenstandslos geworden war, neu beschieden hat, die Grundlage für den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes entfallen. Mit der neuen Bescheidung des Antragstellers hat sich sein Antrag vom 31.8.1965, die Untätigkeitsbeschwerde - die hier wegen der besonderen Rechtslage (vgl. dazu S. 30 des Beschlusses vom 18.3.1965) nur dazu hätte führen können, daß der Senat, dem BMVtdg eine Frist für die Erteilung des neuen Bescheides setzte, ebenfalls erledigt. Darum erübrigte sich auch die Durchführung des auf den 18.3.1966 anberaumten Senatstermins, in welchem die beiden vorgenannten Fragen erörtert werden sollten; der Termin ist aufgehoben worden.

30

3)

Der zu Ziff. II des Schriftsatzes vom 5.11.1965 gestellte Antrag, nach welchem dem BMVtdg nochmals, gewisse Richtlinien für die neue Bescheidung des Antragstellers gegeben werden sollten (siehe oben S. 12 und 13), war in jedem Fall unstatthaft.

31

Der Senat hat seine Rechtsauffassung, unter deren Beachtung der Minister den Antragsteller neu zu bescheiden hatte, in den Gründen seines Beschlusses vom 18.3.1965 niedergelegt. Er hat auch den Weg gewiesen, der dem BMVtdg ein eigenes Urteil zur Frage der erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers an dem Stabsoffizierlehrgang 3/62 ermöglichen könnte. Meinte der Antragsteller, daß sich der Minister hieran nicht halte, so konnte er das nicht selbständig angreifen, und zwar auch nicht in der Form, daß er sein diesbezügliches Begehren mit dem Antrage auf Androhung des Zwangsgeldes verband. Vorgänge der innerdienstlichen Meinungsbildung des BMVtdg sind, wie die Wehrdienstsenate wiederholt entschieden haben (Beschlüsse vom 12.4.1960 - WB 13/59 - i. BDH 5, 220, 221 und vom 17.3.1965 - I (II) WB 16/64 - i. DVBl 1965, 696), für sich allein genommen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Der Antragsteller kann daher etwaige Einwendungen gegen das Zustandekommen des neuen Bescheides erst dann geltend machen, wenn er jenen selbst anficht. Dabei sei noch bemerkt, daß die im Senatbeschluß vom 18.3.1965 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts noch keine Grundlage für die zu Ziff. II 3 des Schriftsatzes vom 5.11.1965 vertretene Meinung des Antragstellers bildet, er habe den Stabsoffizierlehrgang 3/62 zweifelsfrei bestanden.

32

4)

Die Verfahren II WB 23/65 und II WB 37/65 waren hiernach in der Weise abzuschließen, daß der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes (Schriftsatz vom 3.9.1965 und vom 5.11.1965 zu Ziff. I) und der auf Untätigkeit des BMVtdg gestützte Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats (Schriftsatz vom 31.8.1965) für gegenstandslos und der Antrag zu Ziff. II des Schriftsatzes vom 5.11.1965 für unzulässig zu erklären waren.

33

5)

Der Senat hat diese Entscheidung aus den im Beschluß vom 23.1.1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172) angestellten Erwägungen in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern getroffen (vgl. dazu auch die Beschlüsse vom 8.1.1965 - II (I) 75/64 - und vom 5.3.1965 - II (I) WB 69/64 -).

gez. Dr. Scherer
gez. Lippold
gez. Dr. Jager