Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1966, Az.: BVerwG VII C 21.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 21.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 22.11.1962 - AZ: 3 K 1387/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 1 - 8
- AS 24, 1
- DVBl 1966, 803 (Kurzinformation)
- DÖV 1967, 834 (amtl. Leitsatz)
- KirchE 8, 58
- MDR 1966, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1474 (Volltext mit red. LS) "Befreiung von Zeugen Jehovas vom Ersatzdienst"
- VerwRespr. 18, 140
- VerwRspr 18, 140 - 141
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bindung der Gerichte und Behörden an eine auf eine Verfassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
- 2.
Auch hauptberuflich für ihre Religionsgemeinschaft tätige Amtsdiener der Zeugen Jehovas sind nicht vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit (Bestätigung von BVerwGE 14, 318).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts a
uf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1966
durch den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Maetzel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das ihm am 22. November 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger gehört der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas als Bethel-Diener an. Er ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und beantragte seine Freistellung vom zivilen Ersatzdienst als Geistlicher. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung lehnte dies durch Bescheid vom 11. April 1962 (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1962) ab und berief den Kläger durch Bescheid vom 11. Juli 1962 (Widerspruchsbescheid vom 2. August 1962) zur Dienstleistung ein. Die Bescheide vom 11. April und 14. Juni 1962 focht der Kläger mit der Klage an. Sie wurde durch das dem Kläger am 22. November 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, daß der Kläger auch als Bethel-Diener kein Geistlicher im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG sei und durch diese Auslegung des Gesetzes in verfassungsrechtlich geschützte Rechte nicht eingegriffen werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die zu den Akten überreichte Verfassungsbeschwerde in der Sache Stein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318) näher aus, daß das Verwaltungsgericht die Art. 3, 4, 19 Abs. 3 und 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WeimVerf. und § 11 Abs. 1 WehrPflG verletzt habe.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Ob sich der Kläger gegenüber der Pflicht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, auf den verfassungsrechtlichen Gewissensschutz (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann, ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Frage in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 112/63 -, BVerfGE 19, 125 [BVerfG 24.09.1965 - 1 BvR 228/65], verneint hat. Diese Entscheidung bindet die Gerichte und Behörden nach § 21 Abs. 1 BVerfGG, obwohl das Bundesverfassungsgericht damit eine Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht auf Anrufung durch ein Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG) über eine Rechtsfrage von Verfassungsrang, so besteht an der Bindungswirkung seines Spruchs kein Zweifel. Aber auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde (§ 90 BVerfGG) können bindende Wirkung haben, wenn nicht nur über einen konkreten Streitfall, sondern über eine strittige verfassungsrechtliche Frage für alle zukünftigen Fälle allgemein entschieden wird; das ist auch in einer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung möglich. In diesem Falle ergibt sich der materielle verfassungsrechtliche Inhalt der Entscheidung allerdings nicht ohne weiteres aus ihrer Formel, sondern aus ihrer Begründung. Fehlt es hieran, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschlußwege nach § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung entschieden hat, so kann die erweiterte Rechtskraftwirkung nach § 31 BVerfGG freilich nicht eintreten. Im Beschluß vom 4. Oktober 1965 hat das Bundesverfassungsgericht aber die Verfassungsbeschwerde zwar als offensichtlich unbegründet verworfen, in den Gründen jedoch eingehend dargelegt, daß die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 2 Satz 4 GG) nicht verletzt; dieser materiellrechtliche Inhalt der Entscheidung ist überdies in einem Leitsatz wiedergegeben. Ist ein konkreter Streit auf diese Weise mit einer für jeden Fall gültigen Auslegung des Grundgesetzes beendet, so hat das Bundesverfassungsgericht damit auch für die Zukunft Recht gesprochen. Der Bedeutung der Verfassungsgerichtsbarkeit entspricht es, daß es dann über dieselbe Frage keinen Streit mehr geben soll. Deshalb greift § 31 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Falle ein.
2.
Daß der die Einrichtung des zivilen Ersatzdienstes begründende § 25 WehrPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) und ist damit ebenfalls in einer die Gerichte und Behörden bindenden Weise festgestellt (vgl. BVerwGE 15, 269[BVerwG 08.02.1963 - VII C 51/62]).
Unbegründet sind die auf Verletzung des § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 249) - WehrPflG - und der die Religionsfreiheit und Gleichbehandlung gewährleistenden Vorschriften des Grundgesetzes gestützten Revisionsrügen. Daß die mit einem besonderen geistlichen Dienstamt betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht zu befreien sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt (Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 318] unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958 [BVerwGE 7, 66] und die Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - = Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8, und BVerwG VII C 92.62). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Der Kläger gehört als Bethel-Diener und als Versammlungsstudienleiter der Zeugen Jehovas nicht zu dem vom Gesetz von der Dienstpflicht befreiten Personenkreis. Seine Religionsgemeinschaft ist zwar ein religiöses Bekenntnis, er ist aber kein hauptamtlich tätiger Geistlicher, dessen Dienstamt dem Amt eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder dem Amt eines mit der Subdiakonatsweihe versehenen Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des insoweit unverändert gebliebenen Wehrpflichtgesetzes). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts betätigt er sich geistlich als Versammlungsstudienleiter in einer Versammlung (Gemeinde) in Wiesbaden; ob ihm auch als Bethel-Diener eine geistliche Tätigkeit oder eine andere Arbeit übertragen ist, steht nicht fest. Da er als Bethel-Diener neben freier Verpflegung und Unterkunft ein monatliches Taschengeld von 56 DM erhält und keinem bürgerlichen Beruf außerhalb seiner Religionsgemeinschaft nachgeht, ist er für diese hauptberuflich tätig. Welche Tätigkeit der Kläger aber als Bethel-Diener auch ausüben mag, er hat in keinem Falle ein den geistlichen Ämtern der beiden großen christlichen Bekenntnisse entsprechendes Amt inne.
Bei diesem Vergleich, auf den es nach dem Gesetz ankommt, ist es nicht ausgeschlossen, die Eigenart der verschiedenen Bekenntnisse und ihrer Einrichtungen zu berücksichtigen; das Gesetz verlangt nicht, daß sich die geistlichen Ämter in jeder Hinsicht voll entsprechen müssen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG muß es sich aber um Geistliche handeln, die den geistlichen Ämtern in den beiden großer, christlichen Bekenntnissen vergleichbare Dienstämter innehaben. Dieser Vergleich hat nicht äußere Erscheinungsformen gegeneinander zu halten, sondern muß sich auf das Wesen der geistlichen Ämter erstrecken. Denn es sollen, wie sich aus der Verweisung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 auf § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WehrPflG ergibt, Geistliche befreit sein, die mit ihrem Amt ständig verbunden bleiben und dieses ausüben, um der nichtgeistlichen Gemeinschaft der Gläubigen die Ausübung des religiösen Bekenntnisses zu ermöglichen. Nur die ausschließlich diesem Beruf gewidmeten und dafür herangebildeten Geistlichen will das Gesetz vom Wehrdienst ausnehmen.
Derartige Ämter haben die mit Dienstämtern ihrer Religionsgemeinschaft betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht inne. Nach dem Vorbild der Urkirche sind alle Zeugen Jehovas als ordinierte Diener Gottes Geistliche, tätige Prediger und zum Predigtdienst verpflichtet. Sie erwerben ihre Ordination durch die Wassertaufe, nachdem sie sich durch das Studium der Bibel darauf vorbereitet haben. Jeder erwachsene ordinierte männliche Zeuge Jehovas ist zum Vollzug der religiösen Riten und Zeremonien befähigt, und jeder von ihnen kann je nach seiner Bewährung als Zeuge J. noch mit einem besonderen Dienstamt betraut werden. Diese Ämter sind der Organisation der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angepaßt: Der Versammlung (örtlichen Gemeinde) sitzt der Versammlungsdiener vor, dem Dienstamtsgehilfen (wie der Kläger als Versammlungsstudienleiter) beigegeben sind; die nächste Stufe ist die Kreisorganisation (etwa 15 Gemeinden), der der Kreisdiener vorsteht; dann folgt die Bezirksorganisation (etwa 10 Kreise) mit dem Bezirksdiener; an der Spitze des deutschen Zweiges der Gemeinschaft steht der Zweigdiener, der dem sog. Bethel-Heim, den Missions- und Verwaltungsbüros und den Produktionsstätten vorsteht, ihm sind sog. Bethel-Diener beigegeben. Die Dienstämter werden durch ein Schreiben des deutschen Zweiges verliehen, und der Amtsdiener kann sein Amt jederzeit aufgeben; erweist er sich auf diese Weise als untreu oder wird ihm die Gemeinschaft durch eine Disziplinarmaßnahme entzogen, so verliert er die Rechte des geistlichen Standes als Zeuge Jehovas und scheidet damit aus der Gemeinschaft aus. Der Dienst in den Ämtern wird unentgeltlich geleistet, nur bestimmte sog. Vollzeitdiener (so die Sonderpioniere, die Kreisdiener und die Bethel-Diener) erhalten einen Unterhaltszuschuß. Nach dem Stande vom 31. März 1962 gab es in der Bundesrepublik 69 545 nicht im Vollzeitdienst als Prediger tätige Zeugen Jehovas. Dieser Sachverhalt ist aus den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Sachen gerichtskundig.
Die bereits im Urteil vom 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) getroffene Entscheidung, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht, erweist sich hiernach als richtig. Schon die Anzahl der Inhaber von Dienstämtern in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ist im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Angehörigen und im Vergleich zu den beiden großen christlichen Bekenntnissen so groß, daß von einem Entsprechen der geistlichen Ämter schwerlich die Rede sein kann. Sie entsprechen einander auch weder nach der Art der Berufung und Beendigung noch insbesondere nach ihrer Bedeutung. Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ist in ihrem geistlichen Wesen eine Massenbewegung von Geistlichen; da sie keinen Laienstand hat, erfolgt der Aufstieg in die Dienstämter je nach geistlicher Bewährung zwanglos, und die seelsorgerische Betreuung geschieht in ständiger Gegenseitigkeit der Gläubigen Innerhalb der Versammlung (Gemeinde); alle Zeugen Jehovas - auch die Vollzeitdiener - sind überdies in der Lage, einen guten Teil ihrer geistlichen Tätigkeit der missionarischen Ausbreitung des Bekenntnisses zu widmen. Alle Zeugen Jehovas dienen Gott auf diese Weise und wachsen durch die Beschäftigung mit der Bibel - meist in Gemeinschaft und zugleich mit den Inhabern von Dienstämtern - in ihre geistlichen Pflichtaufgaben immer mehr hinein. Bei den geistlichen Ämtern der beiden großen christlichen Konfessionen steht dagegen die seelsorgerische und karitative Betreuung einer Laienschaft im Vordergrund; dieser ist nicht die religiöse Pflicht auferlegt, sich ständig durch das Studium der Bibel geistlich fortzubilden. Ohne religiöse Betreuung der Gemeinschaft durch dafür besonders bestellte und geweihte Geistliche können diese Religionsgemeinschaften nicht bestehen. Hier gibt es nur eine ausschließlich dem geistlichen Beruf ständig gewidmete und geweihte Geistlichkeit, und hier hat das geistliche Amt ein anderes Wesen und für die Religionsgemeinschaft eine andere Bedeutung als das Dienstamt in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas, mag man den Geistlichen als Mittler zwischen Gott und dem Gläubigen ansehen oder nicht. Sind die Zeugen Jehovas nach ihrem Bekenntnis schon durch die Wassertaufe als Geistliche ordiniert, müßte jeder Zeuge Jehovas vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit werden; das ist in dem durch Urteil vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 51.62 - entschiedenen Fall auch geltend gemacht worden. Die Befreiung einer ganzen Religionsgemeinschaft liegt aber nicht im Sinne des Gesetzes. Daraus wird auch ersichtlich, daß die zur ständigen geistlichen Fortbildung geschaffenen Dienstämter dieser Gemeinschaft von Geistlichen nach der Bedeutung nicht den geistlichen Ämtern des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entsprechen. Mögen den als "Diener" bezeichneten Inhabern der Ämter in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas auch besondere Aufgaben übertragen sein und mögen sie sich innerhalb der Gemeinschaft besonderen Ansehens erfreuen, so haben sie in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubigen doch keine Ämter inne, die den Ämtern der beiden großen christlichen Bekenntnisse im wesentlichen vergleichbar sind. Deshalb sind sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG nicht vom Wehrdienst befreit.
3.
Daß diese Vorschrift bei dieser Auslegung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist in den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls schon dargelegt worden. Die Revision gibt auch zur Änderung dieser Auffassung keinen Anlaß. Dem Kläger ist es durch die Pflicht, Ersatzdienst zu leisten, unbenommen, seinen Glauben zu wählen und zu bekennen (Art. 4 Abs. 1 GG), und er kann seine Religion ungestört ausüben (Art. 4 Abs. 2 GG), das wird ihm ausdrücklich gewährleistet (§ 23 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 [BGBl. I S. 10], jetzt § 38 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 [BGBl. I S. 983], vgl. auch § 36 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 [BGBl. I S. 114]). Die Bedenken, er werde in seinem Bekenntnis behindert, wenn er sich zeitweilig nicht in seinem religiösen Dienstamt betätigen könne, betreffen nicht die Freiheit des Bekenntnisses und die Ausübung der Religion; darin gibt es keine unterschiedlichen Grade. Auch die Gleichheit der religiösen Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG) ist nicht beeinträchtigt. Denn der Kläger ist nicht wegen seines Bekenntnisses von der Dienstpflicht nicht befreit, sondern deshalb, weil er kein Geistlicher ist, der ein nach der Auffassung des Gesetzgebers besonders schutzwürdiges Amt innehat.
Ebensowenig wird dadurch, daß das Gesetz die Befreiung des Klägers vom Wehrdienst (Ersatzdienst) nicht zuläßt, in unzulässiger Weise in die Rechte seiner Religionsgemeinschaft eingegriffen. Unangetastet bleibt die Freiheit der Zeugen Jehovas, sich zu ihrer Gemeinschaft zu vereinigen (Art. 140 GG, 137 Abs. 2 WeimVerf.); und das Recht der Gemeinschaft, ihre Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG, 137 Abs. 2 WeimVerf.), wird nicht dadurch berührt, daß ihre Mitglieder zu einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht herangezogen werden. Sie werden dadurch auch insgesamt nicht in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt und nicht in ihrer Religionsausübung gestört. Der Zweck des § 11 Abs. 1 WehrPflG, von der Dienstpflicht Geistliche zu befreien, weil sie ein für die Erhaltung ihres Glaubens notwendiges und mit besonderer Würde versehenes Amt ständig verwalten müssen, ist nicht darauf gerichtet, alle Religionsgemeinschaften zu einer entsprechenden Regelung zu nötigen; das Gesetz zwingt dazu auch nicht mittelbar. Denn der das Gesetz tragende Gedanke trifft für die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht zu, weil alle ihre Mitglieder durch die Wassertaufe ein geistliches Amt und geistliche Würde erlangen; deshalb werden sie durch die zeitweilige Inanspruchnahme eines Amtsdieners für den Ersatzdienst auch in der Ausübung des religiösen Kultes nicht gestört.
Aus diesen Gründen enthalten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 WehrPflG auch keine ungleiche Behandlung der Bekenntnisse. Sie wirken sich günstig für jedes Bekenntnis aus, das entsprechende geistliche Ämter hat, sind aber nicht anwendbar für den ungleichen Fall, daß in einer Religionsgemeinschaft keine derartigen Ämter vorhanden sind.
Der Staat muß auch nicht hinnehmen, daß der Kläger - wie jeder andere Zeuge Jehovas - wegen der Heiligkeit seiner religiösen Sendung vom Wehrdienst und damit vom Ersatzdienst befreit sei. Es trifft nicht zu, daß im Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften diese in ihrem originären Bereich nicht nur den Inhalt und die Verteilung der geistlichen Ämter bestimmen, sondern den Staat damit auch ohne weiteres zur Einräumung einer rechtlichen Sonderstellung der mit geistlichen Aufgaben Betrauten zwingen könnten. Besitzen die Religionsgemeinschaften gemäß Art. 19 Abs. 3 GG eine der religiösen Freiheit des einzelnen entsprechende ursprüngliche und unantastbare Gewalt zur Regelung ihrer religiösen Angelegenheiten, so kann allerdings auch der das Verhältnis zwischen Ausübung der Religionsfreiheit und staatsbürgerlichen Pflichten regelnde, durch Art. 140 GG in das Grundgesetz aufgenommene Art. 136 Abs. 1 WeimVerf. nicht so verstanden werden, daß jede staatliche Rechtsnorm eine damit nicht vereinbare religiöse Regel ohne weiteres beseitige. Aus der Eigenständigkeit der Religionsgesellschaft folgt aber umgekehrt auch kein Anspruch darauf, daß ein religiöses Dogma und eine darauf beruhende religiöse Einrichtung stets einer durch staatliches Recht begründeten staatsbürgerlichen Pflicht vorgehe. Eine derartige grenzenlose Autonomie ist den Religionsgesellschaften nicht eingeräumt; sie sind insoweit, wie jede Einzelpersönlichkeit, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. (Art. 2 Abs. 1 GG). Nach der grundgesetzlichen Ordnung darf der Staat die Wehrdienstpflicht und die Ersatzdienstpflicht als allgemeine staatsbürgerliche Pflichten einführen; damit ist unvereinbar, daß eine Religionsgemeinschaft dieses Recht verneinen kann. Ihre religiöse Lehre ist nur für ihre Anhänger verbindlich, sie können sich als einzelne darauf berufen, daß sie aus religiösen Gründen keinen Wehrdienst leisten dürfen. Diese Gründe berücksichtigt das Grundgesetz in Art. 4 Abs. 3 in Gestalt des Gewissensschützes gegen den Waffendienst und achtet damit auch die religiöse Freiheit und die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften auf dem Gebiete des Glaubens. Wenn sie aber kraft dessen bestimmen könnten, ob und auf welche ihrer Angehörigen der Staat die Wehrdienstpflicht (Ersatzdienstpflicht) zu beschränken hat, wäre seine legitime Aufgabe, den staatlichen Bereich rechtlich zu ordnen, gefährdet.
Die Revision muß aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Maetzel
Dr. Mühl