Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1963, Az.: BVerwG VII C 51.62

Anerkennung von Schulden als Zurückstellungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 51.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 31.01.1962 - AZ: 3 K 2178/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 269 - 271
  • AS XV, 269
  • DVBl 1963, 789 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 777 (Volltext mit amtl. LS) "Zurückstellung"
  • NZWehrR 1964, 35
  • Verw.Rspr. 15, 810

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob die durch § 25 des Wehrpflichtgesetzes begründete Pflicht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) ergangen ist

  2. 2.

    Über die Ablehnung einer Wehrdienstausnahme (Ersatzdienstausnahme) ist nur in dem die Anfechtung des hierüber ergangenen Bescheides betreffenden Verfahren zu entscheiden.

  3. 3.

    Über einen Zurückstellungsantrag nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes muß auch dann förmlich entschieden werden, wenn die geltend gemachten Gründe schon vor der Musterung hätten vorgebracht werden können.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Gützkow und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist nach seiner wehrbehördlichen Musterung als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Nach seiner Aufforderung zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes beantragte er mit der Begründung, daß er als Angehöriger der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas seine ganze Zeit und Kraft dem göttlichen Dienst widme, seine Befreiung vom zivilen Ersatzdienst. Nach einer Nachmusterung des Klägers stellte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Verfügbarkeit des Klägers für den zivilen Ersatzdienst durch Bescheid vom 15. September 1961 fest und lehnte den Befreiungsantrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 20. Oktober 1961 als verspätet zurückgewiesen. Zum zivilen Ersatzdienst wurde der Kläger nunmehr durch Bescheid vom 14. November 1961 für den 2. Januar 1962 einberufen. Sein Widerspruch vom 22. November 1961, mit dem er seine Zurückstellung vom Ersatzdienst beantragte, wurde durch Bescheid vom 15. Januar 1962 zurückgewiesen. Mit der Klage focht der Kläger die Bescheide vom 14. November 1961 und 15. Januar 1962 an.

2

Sie wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1962 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger sei gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651 mit späteren Änderungen) - WehrPflG - vom Wehrdienst nicht befreit. Er sei Verwaltungsangestellter bei der Stadtverwaltung in München und kein hauptamtlich tätiger Geistlicher. Auch seine Zurückstellung sei mit Recht abgelehnt. Der Kläger habe diesen Antrag erst gestellt, nachdem der Bescheid vom 15. September 1961 unanfechtbar geworden sei; die Zurückstellung könne er aber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 (BGBl. I S. 830) - MustVO - nur auf nach der Musterung eingetretene Umstände stützen. Die finanziellen Verbindlichkeiten, mit denen der Kläger seinen Zurückstellungsantrag begründe, seien schon vor dem Bescheid vom 15. September 1961 vorhanden gewesen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

4

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt habe, um den Begriff "hauptamtlich tätiger Geistlicher" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG zutreffend anwenden zu kennen. Verletzt seien außer dieser Vorschrift die Vorschriften der §§ 25, 33 Abs. 8 WehrPflG und die Art. 4, 12 und 140 GG in Verbindung mit Art. 136 bis 139 und 141 Weim.Verf. Wer hauptamtlich tätiger Geistlicher sei, müsse der Bestimmung der Religionsgemeinschaften vorbehalten bleiben. Der in § 25 WehrPflG vorgesehene Zwang zum zivilen Ersatzdienst sei mit Art. 12 Abs. 2 GG unvereinbar. Die Zeugen Jehovas seien in ihrem Bekenntnis kompromißlos und wahrten gegenüber weltlichen Geschäften strikte Neutralität. Die Beklagte kenne in der. Zeit zwischen der Aufforderung und der Einberufung zum Ersatzdienst im Einzelfall prüfen, ob der Einberufung die Bekenntnis- und Kultusfreiheit, die Parität der Erkenntnisse und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften entgegenstehe.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

1.

Auch im Falle eines Rechtsstreits darüber, ob der Kläger vom Ersatzdienst als Geistlicher auf Grund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - zu befreien ist, kann er einberufen werden, weil die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den die Befreiung ablehnenden Bescheid (§ 80 Abs. 1 VwGO) auf den Widerspruch im behördlichen Verfahren beschränkt, für die Anfechtungsklage dagegen durch die Sondervorschrift in § 40 Abs. 4 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) - GzE - in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 WehrPflG ausgeschlossen ist. Da der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seiner Befreiung zurückgewiesen worden ist, hätte die Anfechtungsklage die Einberufung nicht aufhalten können.

8

Diese Klage hat der Kläger nicht einmal erhoben, und die Revision irrt darin, daß die Befreiung des Klägers von seiner Dienstpflicht noch im vorliegenden Verfahren geprüft werden könne. Laß er diese Frage der richterlichen Fachprüfung bei der Anfechtung seiner Einberufung nicht mehr unterbreiten kann, ergibt sich aus der rechtlichen Verbindlichkeit des die Befreiung ablehnenden Bescheides, aber auch aus § 40 Abs. 4 GzE in Verbindung mit § 33 Abs. 9 (jetzt Abs. 8) WehrPflG; hiernach ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird. Davon, daß sich die Beklagte auf die Frage der Befreiung des Klägers im vorliegenden Verfahrer, sachlich eingelassen habe und deshalb darüber noch zu entscheiden sei, kann keine Rede sein.

9

Aus diesen Gründen hatte das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Befreiung des Klägers vom Ersatzdienst mit Recht abgelehnt worden ist, nicht zu prüfen, es hätte sich darauf beschränken müssen, daß die Behauptung des Klägers, er sei zu befreien, die Einberufung nicht mehr hindern kann.

10

2.

Unbegründet ist die Revision auch insoweit, als sie die Unwirksamkeit der die zivile Ersatzdienstpflicht begründenden Vorschrift des § 25 WehrPflG geltend macht. Daß diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - BVerfGE 12, 45 - mit allgemein verbindlicher Wirkung ausgesprochen, wenn es auch in der Begründung hierzu das Verhältnis des zivilen Ersatzdienstes zu verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten nicht besonders erörtert hat. Infolge der subsidiären Natur des Ersatzdienstes im Verhältnis zum ehrdienst ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres, daß die Forderung der Leistung sowohl dieses als auch jenes Dienstes verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn § 25 WehrPflG im Sinne der Gewährleistung des Gewissensschutzes gemäß Art. 4 Abs. 3 GG ausgelegt wird. Ob das Gesetz im Einzelfall zutreffend angewandt vorden ist, betrifft seine Gültigkeit nicht; eine neue verfassungsrechtliche Frage, ob die gemäß § 25 WehrPflG zu leistende Ersatzdienstpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entsteht nicht, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Frage im Hinblick auf die Wehrdienstpflicht bejaht hat (BVerfGE 12, 45 [50]).

11

3.

Obwohl der Kläger zur Frage seiner Zurückstellung vom Ersatzdienst (§ 12 Abs. 4 WehrPflG) keine Revisionsgründe vorgetragen hat, ist darauf von Amts wegen einzugehen. Zu Unrecht hält das Verwaltungsgericht diese Frage für sachlich-rechtlich nicht mehr nachprüfbar. Seine Auffassung, daß die Zurückstellung im Einberufungsverfahren nur mit Umständen begründet werden könne, die der Dienstpflichtige bis zum Abschluß des Musterungsverfahrens noch nicht hatte vorbringen können, ist nicht zu billigen. Aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MustVO, der im Einberufungsverfahren zum Ersatzdienst gemäß § 9 Abs. 2 GzE entsprechend gilt, ergibt sich nur, daß die Einberufung ausgesetzt werden soll, wenn die Begründung nicht früher hatte vorgetragen werden können und der Antrag begründet erscheint. Die Aussetzung bewirkt nur, daß der Einberufungsbescheid vorläufig nicht vollzogen oder widerrufen wird (§ 14 Abs. 2 Satz 6 MustVO); damit ist noch nicht über die Zurückstellung selbst entschieden. Diese macht als Wehrdienstausnahme eine Einberufung unzulässig, deshalb muß darüber förmlich entschieden werden, und aus § 20 Abs. 1 Satz 3 WehrPflG ergibt sich, daß auch nach der Musterung entstandene und nicht rechtzeitig vor der Musterung geltend gemachte Zurückstellungsgründe angebracht werden dürfen. Auch sie bedürfen daher einer sachlichen Bescheidung und können durch Rechtsbehelfe weiter verfolgt werden, diese stehen vor endgültiger Entscheidung darüber der Einberufung allerdings nicht im Wege, Wenn ein nach der Musterung gestellter, aber schon vorher möglich gewesener Zurückstellungsantrag zulässig ist, so kann er nicht in der Weise "untergehen", daß darauf nicht mehr entschieden wird. Die bereits erwähnte Vorschrift des § 33 Abs. 9 (jetzt Abs. 8) WehrPflG ist nicht so zu verstehen, daß sie im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Satz 3 WehrPflG die spätere Geltendmachung von vor der Musterung entstandenen Zurückstellungsgründen ausschließt; sie stellt nur sicher, daß die Einberufung dadurch nicht aufgehalten wird. Nach der Aufnahme des Dienstes mögen nur auf Antrag zu berücksichtigende Gründe (§ 12 Abs. 4 WehrPflG) nicht mehr geltend gemacht werden können, dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß sie nicht bis dahin vorgebracht werden dürften.

12

Diese Erwägungen gelten auch für das Verfahren im zivilen Ersatzdienst. Zwischen Wehrdienst und Ersatzdienst besteht insoweit kein Unterschied, der Anspruch des Wehrpflichtigen auf sachliche Prüfung eines "verspäteten" Zurückstellungsantrages wird dem Ersatzdienstpflichtigen durch das Gesetz auch nicht genommen. Der Kläger hat seinen Zurückstellungsantrag zwar nach der Einberufung, aber vor dem Tage des Dienstantritts gestellt, er ist im Widerspruchsbescheid ablehnend beschieden worden, und diesen Bescheid hat er angefochten. Das Verwaltungsgericht hatte somit darüber zu entscheiden, ob diese Ablehnung sachlich begründet war.

13

Da das angefochtene Urteil hierauf nicht eingegangen ist, muß dies nachgeholt werden. Dazu muß die Sache aber nicht an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger seinen Zurückstellungsantrag damit begründet, daß er noch Einrichtungs- und Hausratsgegenstände für seine neue Wohnung anschaffen und das Restkaufgeld von 1.200 DM für einen Personenkraftwagen in elf Monatsraten abtragen müsse. Mit diesen wirtschaftlichen Gründen ist eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WehrPflG nicht dargetan. Für einen Dienstpflichtigen von 23 Jahren ist zumutbar, seine häusliche Einrichtung noch nach der Ableistung des Dienstes zu vervollständigen, und Verbindlichkeiten aus dem Kauf eines Personenkraftwagens machen die Einberufung im Vergleich zu anderen Dienstpflichtigen in aller Regel nicht zu einer besonderen Härte, insbesondere nicht bei einem Angestellten im öffentlichen Dienst. Deshalb hat die Beklagte die Zurückstellung des Klägers mit Recht abgelehnt, und die Klage ist auch insoweit unbegründet. In das behördliche Ermessen wird mit dieser Entscheidung nicht eingegriffen; § 12 Abs. 4 WehrPflG setzt voraus, daß ein Dienstpflichtiger durch die Einberufung besonders hart betroffen wird, diese Frage ist in vollem Umfang richterlich nachprüfbar. Ist sie zu verneinen, so besteht kein Raum für die Anwendung behördlichen Ermessens.

14

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Gützkow
Dr. Mühl