Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1966, Az.: BVerwG II C 8.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 8.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1962 - AZ: VIII A 603.62
Rechtsgrundlage
- § 54 Abs. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1903 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1921 bis zum 30. September 1933 Berufssoldat der früheren Wehrmacht. Er schied als Wachtmeister mit Zivildienstschein aus und war in der folgenden Zeit bis zum 30. Juni 1934 beim Regierungspräsidenten in Hannover als Angestellter tätig. Am 10. August 1934 trat er als Anwärter für die Laufbahn der mittleren technischen Beamten des Kraftfahrwesens wieder in den Dienst der früheren Wehrmacht ein. Nach Bestehen der ersten Fachprüfung wurde er am 1. Juli 1935 zum Technischen Sekretär ernannt. Nachdem er auch die zweite Fachprüfung bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1936 zum Technischen Inspektor, mit Wirkung vom 1. Februar 1939 zum Technischen Oberinspektor und durch Urkunde vom 27. Januar 1942 mit Wirkung vom 16. November 1941 zum Technischen Verwaltungsamtmann befördert. Im September 1943 wurde er mit dem Dienstgrad einer, Majors und einem Rangdienstalter vom 1. August 1941 zu den Offizieren der Kraftfahrparktruppe überführt. Seit Juni 1945 ist der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender tätig.
Durch vorläufigen Bescheid vom 31. März 1956 und durch Bescheid vom 4. Dezember 1956 gewährte der Beklagte dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - unter Zugrundelegung des Versorgungsdienstgrades eines Technischen Oberinspektors (BesGr. 4 b 1 RBO). Die mit ordnungsmäßiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide wurden vom Kläger nicht angefochten.
Auf seinen Antrag wurde der Kläger durch Erlaß des Finanzministers des beklagten Landes vom 28. Mai 1958 mit Ablauf dieses Monats von seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befreit. Daraufhin setzte die Wehrmachtversorgungsstelle des beklagten Landes durch Bescheid vom 31. Juli 1958 für die Zeit ab 1. Juni 1958 seine Versorgungsbezüge neu fest und ging auch hierbei wiederum von dem Versorgungsdienstgrad eines Technischen Oberinspektors aus. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, er müsse zumindest "eine Versorgung als Amtmann" erhalten. Den Widerspruch wies der Finanzminister durch Bescheid vom 3. April 1959 mit der Begründung zurück, daß die Festsetzung des Versorgungsdienstgrades "Technischer Oberinspektor" in den früheren Bescheiden unanfechtbar geworden sei, daß der Kläger überdies nach § 54 Abs. 1 G 131 nicht als Offizier, sondern als Beamter zu versorgen sei und dabei wegen des "Beförderungsschnittes" (§ 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551], vgl. auch Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG [F. 1957] -) nur der Versorgungsdienstgrad eines Technischen Oberinspektors berücksichtigt werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 2. Mai 1962 die vom Kläger hiergegen erhobene Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, daß ihm in erster Linie Versorgung als Berufsoffizier nach dem Dienstgrad eines Majors, in zweiter Linie Versorgung als Wehrmachtbeamter nach dem Dienstgrad eines Amtsrates, zumindest eines Oberamtmannes zustehe.
Durch Urteil vom 15. November 1962 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei - worüber die Parteien sich auch einig seien - lediglich die Versorgung für die Zeit vom 1. Juni 1958 (Befreiung von der Teilnahme an der Unterbringung) bis zum 30. September 1961.
Der Kläger gehöre zu den Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehe der Umstand, daß die beiden Festsetzungsbescheide aus dem Jahre 1956 trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht angefochten worden seien, einer erneuten Überprüfung des Versorgungsdienstgrades des Klägers nicht entgegen. Denn die Wehrmachtversorgungsstelle habe am 31. Juli 1958 einen neuen - selbständigen - Festsetzungsbescheid unter Berücksichtigung des sich seit der Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung ergebenden neuen Rechtsstandes des Klägers erlassen. Ein solcher Bescheid sei immer - und zwar in vollem Umfange - selbständig anfechtbar.
Streit bestehe zwischen den Parteien zunächst darüber, ob der Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG wie ein Berufsoffizier im Sinne des § 53 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - zu behandeln sei oder ob die Kraftfahrparktruppe, der er am 8. Mai 1945 angehört habe, eine dem Truppensonderdienst ähnliche Dienstgattung im Sinne des § 54 Abs. 1 G 131 (F. 1957) gewesen und der Kläger demgemäß im Rahmen dieses Gesetzes so zu behandeln sei, wie wenn er in seiner letzten Stellung als Wehrmachtbeamter verblieben wäre. Letzteres sei der Fall.
Bei der Ermittlung des Versorgungsdienstgrades des zu Recht nach § 54 Abs. 1 G 131 (F. 1957) behandelten Klägers sei für die hier streitige Zeit gemäß § 29 Abs. 1 a.a.O. der Beförderungsschnitt des § 110 BBG (F. 1957) anzuwenden. Ganz gleich, ob man hierbei gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 BBG (F. 1957) von der ersten Anstellung des Klägers als Beamter in der mittleren Laufbahn (unter Anrechnung der nach § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 280] in Verbindung mit § 1 der zu § 110 BBG erlassenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. August 1958 [BGBl. I S. 607] zu berücksichtigenden Vordienstzeiten) oder gemäß § 110 Abs. 4 BBG (F. 1957) von der Aufstiegsbeförderung des Klägers in den gehobenen Dienst ausgehe: er erreiche immer nur den Versorgungsdienstgrad eines Technischen Oberinspektors.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte bei der Festsetzung des Übergangsgehalts, auf das der Kläger in der im Streit befindlichen Zeit vom 1. Juni 1958 bis 30. September 1961 nach § 37 G 131 (F. 1957) Anspruch hatte, mit Recht unter Anwendung der §§ 54, 29 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit Kapitel V des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957, inbesondere mit § 110 BBG (F. 1957), von dem Versorgungsdienstgrad "Technischer Oberinspektor" ausgegangen ist, also der Berechnung des Übergangsgehalts mit Recht die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO als ruhegehaltfähig zugrunde gelegt hat. Der Kläger hält - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - § 54 G 131 für unanwendbar und meint, er habe den mit der Klage geltend gemachten Anspruch darauf, daß bei der Festsetzung seines Übergangsgehalts sein letzter Dienstgrad eines Majors (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO) berücksichtigt werde; im Falle der Anwendbarkeit des § 54 G 131 (F. 1957) sei jedenfalls der Dienstgrad eines Amtsrates oder der eines Oberamtmannes zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen, das sich mit dem der Revision deckt, kann jedoch keinen Erfolg haben; darin ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten. Denn der gerichtlichen Prüfung, ob das Vorbringen des Klägers zutreffend ist, steht entgegen, daß die Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers unter Berücksichtigung des Versorgungsdienstgrades "Technischer Oberinspektor" - also unter Zugrundelegung der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO als ruhegehaltfähig - schon vor Erlaß des Festsetzungsbescheides vom 31. Juli 1958 und des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1959 unanfechtbar geworden und durch diese Bescheide nicht erneut zur Überprüfung der Gerichte gestellt worden ist.
Unstreitig hat der Beklagte nämlich bereits in dem Bescheid vom 4. Dezember 1956, durch den der vorläufige Bescheid vom 31. März 1956 ersetzt wurde, der Festsetzung des Übergangsgehalts des Klägers den Versorgungsdienstgrad eines "Technischen Oberinspektors", also das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 29 G 131 in Verbindung mit § 108 BBG zugrunde gelegt. Es ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, daß der Kläger trotz der ihm erteilten ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrungen weder den vorläufigen Festsetzungsbescheid vom 31. März 1956 noch den Festsetzungsbescheid vom 4. Dezember 1956 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist angefochten hat. Er hat, ohne sich in bezug auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse berufen zu können, erstmalig erst durch Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 31. Juli 1958 geltend gemacht, daß der Festsetzung seines Übergangsgehalts höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugrunde zu legen seien. Der Festsetzungsbescheid vom 31. Juli 1958 ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit anfechtbar, als er durch die Befreiung des Klägers von der Teilnahme an der Unterbringung veranlaßt war, nämlich nur bezüglich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; denn nur diese hat vom Beginn des Monats an, der auf die Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung folgte, gemäß § 24 Abs. 2 G 131 (F. 1957) eine Verbesserung durch Berücksichtigungsfähigkeit auch der in § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1957) bezeichneten Zeiten erfahren.
Zu dem hier angesprochenen Problem der Teilunanfechtbarkeit von Verwaltungsakten, die einen seinem (Rechts-)Grunde nach identischen Anspruch regeln, hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 337.59 - (BVerwGE 12, 257) ausgeführt, daß auf Grund eines leistungsändernden Gesetzes ergehende Bescheide nur anfechtbar sind, soweit sie auf der Anwendung der neuen Vorschriften beruhen, nicht dagegen, soweit sie Regelungsbestandteile betreffen, deren rechtliche Grundlagen sich nicht geändert haben und die in den neuen Bescheiden lediglich mitverwendet werden. Dieser Rechtsprechung des IV. Senats hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 110 BBG Nr. 8) angeschlossen. Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß das Gebot der rechtlichen Befriedung gegenüber der materiellen Gerechtigkeit auch dann den Vorzug verdient, wenn in einem teilbaren Bescheid bis dahin unangefochtene und unanfechtbar gewordene Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide unverändert übernommen worden sind, der neue Bescheid sich also insoweit lediglich als "wiederholende Verfügung" erweist. In folgerichtiger Fortführung dieser Rechtsprechung hat sodann der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch sein Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, entschieden, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat jedenfalls für die Beurteilung der Anfechtbarkeit solcher einen und denselben Anspruch regelnder Verwaltungsakte bei, deren entscheidendes Ergebnis auf mehreren rechtlich selbständigen Entscheidungskomponenten beruht und die deshalb bezüglich jeder dieser Komponenten selbständig anfechtbar sind. Dies hat insbesondere für Ruhegehaltsfestsetzungsbescheide zu gelten, denen die Bescheide über die Festsetzung von Übergangsgehalt gleichzusetzen sind, weil gemäß § 37 Abs. 2 G 131 (F. 1957) bei der Anwendung des Abschnittes V des Bundesbeamtengesetzes das Übergangsgehalt als Ruhegehalt gilt. Denn das Schlußergebnis der Festsetzung wird von Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsberechtigten einschließlich der besoldungsrechtlichen Eingruppierung - etwa nach Anwendung des in § 110 BBG (F. 1957) geregelten "Beförderungsschnitts" - und über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie von anderen Entscheidungskomponenten mit jeweils, selbständiger Rechtsgrundlage (hier u.a. auch § 54 G 131) bestimmt. Obwohl jede dieser das Schlußergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert es das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu BVerwGE 19, 153 [155]) -, einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten anzusehen, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden lediglich ungeprüft übernommen und wiederholt worden sind. Dieser Auffassung kann nicht erfolgreich mit dem - auch in der Begründung des angefochtenen Urteils enthaltenen - Hinweis begegnet werden, der Kläger habe durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung einen neuen Rechtsstand erworben. Der Rechtsstand hat zwar durch den vorerwähnten Umstand eine Änderung erfahren; diese Änderung hat jedoch nur dazu geführt, daß der dem Kläger schon vor dieser Änderung zustehende Anspruch auf Übergangsgehalt der Höhe nach eine Verbesserung erfahren hat, nämlich durch die in § 24 Abs. 2 G 131 (F. 1957) vorgesehene Einbeziehung weiterer Dienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienst zeit. Dieser Anspruch hat jedoch nicht dem (Rechts-)Grunde nach und auch nicht bezüglich der ihm zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eine Änderung erfahren; die Festsetzungsbescheide vom 31. März 1956, 4. Dezember 1956 und 31. Juli 1958 betreffen also ein und denselben Anspruch im Sinne der vorstehenden Darlegungen, und der letztgenannte Bescheid wiederholt nur die schon früher unanfechtbar gewordene Entscheidung über die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Hieraus und aus der Begründung des Bescheides vom 3. April 1959 folgt für den vorliegenden Fall, daß die Bescheide vom 31. Juli 1958 und vom 3. April 1959 den Weg zu den Verwaltungsgerichten bezüglich der zwischen den Parteien streitig gewordenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht neu eröffneten und auch nicht neu zu eröffnen brauchten. Daß der Beklagte nicht aus Rechtsgründen gehindert war, den Rechtsweg auch insoweit, also auch bezüglich der streitigen Anwendbarkeit des § 54 G 131 (F. 1957) und der Anwendbarkeit des sogenannten Beförderungsschnitts (§ 110 BBG), erneut zu eröffnen, daß er ihn also auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage und ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen erneut hätte eröffnen dürfen, ändert nichts an der Rechtslage, weil es regelmäßig im Ermessen der Verwaltung steht, ob sie in eine neue Prüfung eintreten oder dies - wie im vorliegenden Fall - mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der schon früher getroffenen Regelung ablehnen will (vgl. hierzu BVerwGE 19, 153 [154/155]).
Schon im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Dezember 1956 erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Kraftfahrparktruppe eine den Truppensonderdienst ähnliche Dienstgattung darstellte, bedarf es daher nicht. Die Revision war vielmehr ohne weiteres gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel