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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1966, Az.: BVerwG II C 82/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 82/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.07.1963 - AZ: OVG 2 A 21/63

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 19. Mai 1913 geborene Kläger wurde am 1. November 1936 als Polizei-(Büro-)Assistent auf Probe zum Polizeipräsidium D... einberufen und im Juli 1938 zur Polizeidirektion B... versetzt. Am 26. März 1940 wurde er zum Kriegswehrdienst einberufen. Im Januar 1946 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück.

2

Im Jahre 1953 machte er Rechte auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend. Im Melde- und Personalbogen vom 3. August 1953, in einem Versorgungsantrag vom selben Tage und in einer Versicherung an Eides Statt vom 4. August 1953 gab er an, er sei am 1. August 1938 zum Sekretär und am 1. September 1939 zum planmäßigen Inspektor befördert worden. Da der Kläger im April und Mai 1940 in einem Schriftwechsel des Obersten Parteigerichts der NSDAP mit dem Gaugericht in H... in dem auf einen Beschluß des Polizeidirektors von B... vom 21. März 1940 und auf ein den Kläger betreffendes Dienststrafverfahren hingewiesen wurde, als Polizeiassistent bezeichnet worden war, sah das Ministerium des Innern des beklagten Landes die Beförderungen zum Sekretär und zum Inspektor als nicht bewiesen an. Es erteilte aber dem Kläger einen Unterbringungsschein vom 8. Mai 1957, dem es als seinen Rechtsstand am 8. Mai 1945 den eines Polizeiassistenten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zugrunde legte. Diesem Unterbringungsschein entsprechend setzte die Bezirksregierung K... durch Bescheid vom 22. August 1957 zugunsten des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1956 Übergangsgehalt von insgesamt 5 460,18 DM fest. Für die Zeit vom 1. Oktober 1956 an ordnete sie das Ruhen des Übergangsgehaltes an.

3

Auf Grund ihm zugänglich gewordener Krankenbuch- und Entnazifizierungsunterlagen erklärte das Ministerium des Innern durch Bescheid vom 20. Februar 1958 den Unterbringungsschein vom 8. Mai 1957 für ungültig mit der Begründung, bis zum Beweis des Gegenteils müsse angenommen werden, daß der Kläger in dem im Jahre 1940 eingeleiteten Dienststrafverfahren aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sei und sich deshalb am 8. Mai 1945 nicht mehr im Polizeidienstverhältnis befunden habe. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid nahm die Bezirksregierung K... durch Bescheid vom 6. März 1958 ihren Bescheid vom 22. August 1957 zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des erhaltenen Übergangsgehaltes von 5 460,18 DM auf. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Den gegen den Bescheid vom 6. März 1958 eingelegten Widerspruch wies das Ministerium des Innern nach Anhörung mehrerer früherer Beamter der Polizeidirektion B... durch Bescheid vom 21. September 1960 mit der Begründung zurück, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er am 8. Mai 1945 noch Beamter, insbesondere Beamter auf Lebenszeit, gewesen sei.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 6. März 1958 und vom 21. September 1960 aufzuheben.

5

Er hat im wesentlichen geltend gemacht: Er sei nach Vollendung des 27. Lebensjahres (19. Mai 1940) Beamter auf Lebenszeit geworden, wisse nichts von einem Dienststrafverfahren, sondern nur etwas von einem Parteiverfahren der NSDAP wegen rein politischer Beschuldigungen, und sei bei Kriegsende noch Beamter gewesen; zudem stehe ihm auf Grund seines früheren Berufsoffiziersverhältnisses Versorgung zu; denn er habe Ende 1943 seine Aktivierung als Offizier beantragt und sei mit Wirkung vom 1. März 1945 zum Oberleutnant ohne den Zusatz "d.R." befördert worden.

6

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 23. Oktober 1962 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 24. Juli 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 6. März 1958 ergebe sich zwar noch nicht aus der Feststellung, der Kläger habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, daß er noch am 8. Mai 1945 Beamter gewesen sei. Denn im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes müsse die Behörde die Voraussetzung der Rücknahme, nämlich die Fehlerhaftigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes, dartun. Aber auch bei Entscheidung von diesem Ausgangspunkt aus erweise sich der Rücknahmebescheid als rechtmäßig. Denn es sei erwiesen, daß dem Kläger zu Unrecht Übergangsgehalt nach § 37 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - zugesprochen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr Beamter gewesen sei; denn jedenfalls sei er am 8. Mai 1945 nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen. Deshalb sei er nicht Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des § 5 Abs. 2 G 131 und habe keinen Anspruch auf Übergangsgehalt gemäß § 37 Abs. 1 G 131. Auf § 37 a G 131 (F. 1957) könne er sich ebenfalls nicht berufen, weil er sich am 8. Mai 1945 nicht nach Vollendung seines 27. Lebensjahres (19. Mai 1940) sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe.

8

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - habe die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgen können, bei dem Kläger also erst nach dem 19. Mai 1940. Sie sei jedoch bei dem Kläger nicht erfolgt. Wie er selbst einräume, seien im Januar 1940 - angeblich im Zusammenhang mit einer vormilitärischen Ausbildung der SA - zwischen ihm und seinem Vorgesetzten, dem Polizeidirektor F..., so scharfe Spannungen entstanden, daß er am 26. März 1940 freiwillig in die Wehrmacht eingetreten sei und daß die NSDAP auf Grund des Beschlusses des Polizeidirektors vom 21. März 1940 gegen Ende April / Anfang Mai 1940 ein Parteiverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Bei dieser Sachlage sei es ausgeschlossen, daß er kurz nach Vollendung seines 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der Polizeidirektor zwei bis drei Monate nach dem Beschluß vom 21. März 1940 eine solche Ernennung gutgeheißen habe. Daß die Ernennung gegen den Willen des Polizeidirektors erfolgt sei, behaupte der Kläger selbst nicht; hiergegen spräche übrigens, daß F... nach den Angaben des Klägers ein einflußreicher SA-Führer und Parteimann gewesen sei. Der Kläger könne auch nicht zwischenzeitlich rehabilitiert worden sein; er nehme dies selbst nicht an, sondern führe im Gegenteil auch seine im Oktober 1943 verfügte Versetzung von der Panzergrenadierbrigade "Feldherrnhalle" zu einem anderen Truppenteil auf sein "SA-widriges Verhalten" im Januar 1940 zurück.

9

Der Behauptung des Klägers, er sei im Mai oder Juni 1940 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, könne kein Glauben geschenkt werden. Gegen den Kläger spreche auch die Art und Weise, in der er während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens hierzu Stellung genommen habe. Zunächst habe er die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht erwähnt. Erstmalig in der ersten Instanz des Verwaltungsstreitverfahrens habe er behauptet, Beamter auf Lebenszeit geworden zu sein; seine damaligen Darlegungen ließen aber darauf schließen, daß er angenommen habe, mit der Vollendung des 27. Lebensjahres "automatisch", d.h. ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde, Beamter auf Lebenszeit geworden zu sein. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe er behauptet, eine Ernennungsurkunde sei seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau ausgehändigt worden, später jedoch verlorengegangen. Ein derart zögernd nach und nach erfolgendes Vorbringen rechtfertige zwar nicht stets, aber doch hier den Schluß auf Unglaubwürdigkeit des Klägers.

10

Das Bestreben des Klägers, der nach seinen Angaben schwer lungenleidend sei, unter Anwendung auch unzulässiger Mittel für seine Angehörigen eine Versorgung zu erstreiten, lasse sich auch daraus folgern, daß er die offensichtlich unrichtigen Behauptungen über seine Beförderung zum Sekretär und zum Inspektor trotz eindringlicher Vorhaltungen nicht als unwahr zurückgenommen habe. Die Unrichtigkeit dieser Behauptungen gehe aus den übereinstimmenden Bekundungen der im Widerspruchsverfahren gehörten früheren Beamten der Polizeidirektion Bitterfeld hervor. Sie werde durch die Ablichtungen der Schreiben des Obersten Parteigerichts der NSDAP vom 24. April 1940 und des Gaugerichts der NSDAP in Halle-Merseburg vom 10. Mai 1940 bestätigt, in denen der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluß des Polizeidirektors in Bitterfeld vom 21. März 1940 als Polizeiassistent bezeichnet werde; ein Versehen sei ausgeschlossen. Die Annahme, daß der Kläger zum Sekretär und zum Inspektor befördert, später aber ohne sein Wissen durch den Beschluß des Polizeidirektors vom 21. März 1940 degradiert worden sei, sei ungerechtfertigt und widerspreche dem Vortrage des Klägers, er sei in der Ernennungsurkunde vom Mai / Juni 1940 als Inspektor bezeichnet worden. Zudem sei es unglaubhaft, daß der Kläger von dem Beschluß vom 21. März 1940 keine Kenntnis erhalten haben sollte, da er doch einräume, nach seinem Eintritt in die Wehrmacht mit dem inzwischen verstorbenen Leiter der Personalabteilung in Verbindung gestanden zu haben.

11

Nach allem müsse mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme, angenommen werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Beamter auf Lebenszeit und daß deshalb der zurückgenommene Bescheid vom 22. August 1957 fehlerhaft gewesen sei.

12

Über die Rechte, die der Kläger etwa als früherer Berufsoffizier haben könnte, sei durch den Bescheid vom 22. August 1957 nicht entschieden worden, sondern auf Antrag des Klägers gesondert zu entscheiden.

13

Der Rücknahme des fehlerhaften Bescheides vom 22. August 1957 stehe nicht der Vertrauensschutz entgegen; denn das Vertrauen des Klägers in die Beständigkeit dieses Bescheides verdiene keinen Schutz. Der Kläger habe zwar vor Erlaß des Bescheides vom 22. August 1957 nicht behauptet oder den Eindruck erweckt, daß er Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Er habe aber den Umständen nach gewußt oder wissen müssen, daß der Bescheid insoweit von unrichtigen Voraussetzungen ausging und deshalb fehlerhaft war. Liese Fehlerhaftigkeit habe zwar nicht unmittelbar dem Bescheid vom 22. August 1957, wohl aber offenkundig dem Unterbringungsschein vom 8. Mai 1957 entnommen werden können, der den Rechtsstand des Klägers am 8. Mai 1945 ausdrücklich als den eines "Beamten auf Lebenszeit" angebe. Daß der Kläger diesen Fehler nicht erkannt habe, sei ausgeschlossen. Er hätte deshalb den Irrtum umgehend richtigstellen müssen; hätte er dies getan, so wäre es nicht zu dem fehlerhaften Bescheid vom 22. August 1957 gekommen. Seiner Berichtigungspflicht stehe nicht entgegen, daß er möglicherweise die Auswirkung des fehlerhaften Unterbringungsscheins auf seine Versorgung nicht erkannt habe; denn jedenfalls habe er mit einer derartigen Auswirkung rechnen und deshalb wegen des für ihn offensichtlichen Fehlers des Unterbringungsscheins auch die Fehlerhaftigkeit des Versorgungsbescheides in Betracht ziehen müssen.

14

Die Rückforderung des Übergangsgehaltes von 5 460.18 DM finde ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - und §§ 812 ff. BGB. Der Kläger habe dieses Übergangsgehalt ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Bescheid vom 22. August 1957 zurückgenommen sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil er die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides und damit den Mangel des rechtlichen Grundes habe kennen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB). Da der Kläger bis zuletzt bei seinen unrichtigen Darstellungen über seine Rechtsstellung am 8. Mai 1945 geblieben sei, könne auch nicht beanstandet werden, daß das beklagte Land nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG von der Rückforderung abgesehen habe. -

15

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1963, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1962 und die Bescheide vom 6. März 1958 und vom 21. September 1960 aufzuheben, hilfsweise: den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

16

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

17

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

18

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

19

Zutreffend ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein Bescheid über die Bewilligung von Versorgungsbezügen, hier von Übergangsgehalt, nur zurückgenommen werden darf, wenn die Gesetzwidrigkeit dieses Bescheides feststeht, und daß im Verwaltungsrechtsstreit die Verwaltungsbehörde die Gesetzwidrigkeit des Bescheides "dartun" muß. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe sich zu diesem Grundsatz in der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils in Widerspruch gesetzt. Ihr Vorbringen zur Begründung dieser Rüge läßt erkennen, daß sie aus dem vom Berufungsgericht verwendeten Wort "dartun" irrige rechtliche Schlüsse gezogen hat. Das Berufungsgericht hat mit dem Wort "dartun" die "materielle Beweislast" umschreiben, nämlich zum Ausdruck bringen wollen, daß der Beklagte im Rechtsstreit unterliegen müßte, wenn sich ein Sachverhalt, aus dem die Gesetzwidrigkeit des Bescheides vom 22. August 1957 hervorgeht, nicht feststellen ließe. Ob dieser Grundsatz hier eine Ausnahme erleiden müßte, wenn der Kläger durch seine vom Berufungsgericht als unzutreffend festgestellten Angaben über die Beförderungen zum Sekretär und zum Inspektor die Behörde zu der Annahme, er sei Beamter auf Lebenszeit gewesen, verleitet haben sollte (vgl. BVerwGE 18, 168 [174]; Urteile vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 86.62 - [RiA 1965 S. 179] und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [DÖD 1965 S. 37]), bedarf keiner Entscheidung. Denn auf die "materielle Beweislast" käme es nur an, wenn sich der Sachverhalt nicht eindeutig klären ließe. Das Berufungsgericht hat aber eindeutig festgestellt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Beamter auf Lebenszeit war. Es hat dies nicht - wie die Revision vorträgt - nur als wahrscheinlich angenommen. Die Formulierung: "Wahrscheinlichkeit, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt" ist gleichbedeutend mit der üblicheren Formulierung: "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", welche die sichere Feststellung kennzeichnet. Daß das Berufungsgericht den Sachverhalt als restlos geklärt angesehen hat, bestätigen weitere Formulierungen in dem angefochtenen Urteil, wie "... erwiesen, daß dem Kläger ... zu Unrecht Übergangsgehalt ... zugesprochen ..." (S. 8 oben der Urteilsausfertigung), "eine solche Ernennung ist jedoch nicht erfolgt" (S. 8 unten a.a.O.) und "... ist es ausgeschlossen, daß er ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist" (S. 8 unten / S. 9 oben a.a.O.). Hiernach kann sich das Berufungsgericht nicht mit dem eingangs angeführten Grundsatz über die Verteilung der "materiellen Beweislast" in Widerspruch gesetzt haben.

20

In Verkennung dessen, was das Berufungsgericht hat zum Ausdruck bringen wollen, hat die Revision anscheinend den erwähnten Grundsatz, nach dem die Behörde die Gesetzwidrigkeit des von ihr zurückgenommenen Verwaltungsakts "dartun" muß, als Bestätigung ihrer Rechtsansicht verstanden, daß die Verwaltungsgerichte eine angefochtene Verwaltungsmaßnahme nur mit denjenigen tatsächlichen Gründen bestätigen dürften, welche die Verwaltung selbst dafür angeführt hat. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht sagen wollen; und dies wäre auch unzutreffend.

21

Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt - aus welchen Gründen auch immer - rechtmäßig ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sie befugt, in Anwendung der von der Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsakt zugrunde gelegten oder auch anderer Vorschriften alle erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, also auch solche Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen, welche die Verwaltung nicht vorgetragen und vielleicht nicht einmal gekannt hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen dabei allerdings nicht so weit gehen, daß sie selbst "verwalten". Sie dürfen deshalb den ergangenen Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen ändern und ihn auch nicht gegen den Willen der Verwaltung auf neue Gründe stützen. Sie dürfen ferner nicht die Prozeßbeteiligten in ihrer Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung beeinträchtigen und müssen ihnen Gelegenheit geben, sich zu neuen Gesichtspunkten zu äußern. Dies alles hat aber das Berufungsgericht beachtet. Die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides vom 6. März 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1960 hat in dem angefochtenen Urteil keine Änderung erfahren. Sie beruht nach wie vor auf der Anwendung des § 5 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 G 131 und stellt als entscheidend die Frage heraus, ob der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit war, weil ihm nur dann das durch den Bescheid vom 22. August 1957 bewilligte Übergangsgehalt zugestanden hätte. Diese Frage hat das Berufungsgericht - auch insoweit im Einklang mit dem Beklagten - verneint. Der Unterschied in den Begründungen liegt lediglich in den Tatsachen, auf Grund deren die Frage verneint worden ist. Während der Beklagte in den Verwaltungsbescheiden diese Frage und damit den Anspruch auf Übergangsgehalt auf Grund der tatsächlichen Feststellung verneint hatte, daß der Kläger aus dem Beamtenverhältnis - welcher Art es auch immer gewesen sein möge - am 8. Mai 1945 jedenfalls wieder ausgeschieden sei, hat das Berufungsgericht die Verneinung auf die tatsächliche Feststellung gestützt, der Kläger sei zu keiner Zeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden und deswegen am 8. Mai 1945 jedenfalls nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen. Diese Begründungen Widersprechen einander nicht, sondern sind durchaus miteinander in Einklang zu bringen, zumal das Berufungsgericht in seiner Begründung die von dem Beklagten verwerteten Tatsachen berücksichtigt und hieraus tatsächliche Schlüsse gezogen hat, die der Beklagte zwar aus seinem Blickwinkel in den Bescheiden vom 20. Februar und vom 6. März 1958 noch nicht gezogen, aber auch nicht ausgeschlossen hatte und die er - wie Abschnitt III der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1960 sowie seine Revisionserwiderung bestätigen - auch billigt. Der Kläger ist hierdurch nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt worden; denn er ist durch prozeßleitende Verfügung vom 11. April 1963 auf den neuen tatsächlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden, hatte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 1963 Gelegenheit zur Äußerung und hat sich auch hierzu geäußert.

22

Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als solche gerichteten Revisionsangriffe gehen ebenfalls fehl. Mit dem Vorbringen, diese Feststellungen überzeugten nicht, sie seien nicht bewiesen und stützten sich auf Beweisanzeichen (Indizien), die allenfalls ergeben könnten, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei, verkennt die Revision die dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO gesetzten Grenzen. Nach dieser Vorschrift sind die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; das Revisionsgericht ist nicht befugt, diese tatsächlichen Feststellungen durch andere Feststellungen zu ersetzen, die es für wahrscheinlicher erachtet. Diese Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Feststellungen auf einem ordnungsgemäß gerügten Mangel des Berufungsverfahrens, z.B. auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht, beruhen oder wenn sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder andere revisible Beweisgrundsätze erkennen lassen. Solche Mängel liegen hier jedoch nicht vor. Verfahrensmängel hat die Revision nicht, jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Form, gerügt. Das Vorbringen, aus den Indizien ließen sich auch die gegenteiligen Schlüsse ziehen, macht keinen Verstoß gegen die Denkgesetze sichtbar; denn ein solcher Verstoß setzt voraus, daß der vom Tatsachengericht gezogene Schluß aus denkgesetzlichen (logischen) Gründen schlechthin unmöglich ist. Dieses Vorbringen ist deshalb ein nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die darauf beruhenden tatsächlichen Schlüsse. Der Hinweis auf die in § 81 a G 131 vorgesehene Beweiserleichterung geht ebenfalls fehl; denn § 81 a G 131 beschränkt nicht die freie Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht und hat deshalb das Berufungsgericht nicht hindern können, aus dem Vorbringen des Klägers dessen Unglaubwürdigkeit zu folgern (vgl. hierzu BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] [167]). Hiernach hat der erkennende Senat der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils, die allein ihm obliegt, den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei den Subsumtionsschluß gezogen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgehalt nach § 37 Abs. 1 G 131 nicht zustand und daß deshalb der Bescheid vom 22. August 1957 gesetzwidrig war und zurückgenommen werden durfte.

23

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf. Zutreffend sind die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß § 37 a G 131 dem Kläger nicht zugute komme, weil er sich in der Zeit seit Vollendung des 27. Lebensjahres am 19. Mai 1940 bis zum 8. Mai 1945 nicht sechs Jahre in einer Planstelle befunden habe, sowie darüber, daß Versorgungsansprüche, die der Kläger etwa als früherer Berufsoffizier haben könnte, nicht Gegenstand des zurückgenommenen Bescheides vom 22. August 1957 sind. Gegen diese Darlegungen macht auch die Revision mit Recht nichts mehr geltend.

24

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage des Vertrauensschutzes. Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides über die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann nicht beanspruchen, wer bei dem Empfang dieses Bescheides wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid auf unrichtigen Voraussetzungen beruhte und deshalb fehlerhaft war (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - mit weiteren Hinweisen). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den "offenkundigen" Fehler des Unterbringungsscheins vom 8. Mai 1957, nämlich die irrige Zubilligung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit, erkannt und mit einer Auswirkung dieses Fehlers auf den Festsetzungsbescheid vom 22. August 1957 rechnen, also die Fehlerhaftigkeit auch dieses Bescheides erkennen müssen. Zudem hat er nach den Darlegungen des Berufungsgerichts seine Pflicht verletzt, den von ihm erkannten Fehler des Unterbringungsscheins umgehend richtigzustellen und dadurch den Erlaß des fehlerhaften Bescheides vom 22. August 1957 zu verhindern. Diese - für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen und Darlegungen tragen den rechtlichen Schluß, daß der Kläger aus dem oben angegebenen Grunde Vertrauensschutz nicht beanspruchen kann. Das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe nicht nachgewiesen, daß die Behauptungen des Klägers über seinen früheren Rechtsstand unwahr seien, daß ihm deshalb das Fehlerhafte seiner Behandlung als früherer Beamter auf Lebenszeit bewußt geworden sei und daß er daher seine Pflicht, den Irrtum zu berichtigen, verletzt habe, enthält keine Verfahrensrüge und läßt auch keine sonstigen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Mängel erkennen, sondern greift wieder unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, muß also erfolglos bleiben. Rechtsfehlerfrei sind schließlich auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Übergangsgehaltes, gegen die sich auch die Revision nicht mit besonderem Vorbringen wendet.

25

Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

27

Der festgesetzte Streitwert entspricht aufgerundet dem Betrage, der dem Kläger durch den zurückgenommenen Bescheid vom 22. August 1957 bewilligt worden war und der durch den Bescheid vom 6. März 1958, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, von dem Kläger zurückgefordert wird. Die Rechte des Klägers aus dem Unterbringungsschein vom 8. Mai 1957, der durch Bescheid vom 20. Februar 1958 zurückgenommen wurde, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angeregte Erhöhung des Streitwertes auf 8 000 DM wäre deswegen nicht gerechtfertigt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Der festgesetzte Streitwert entspricht aufgerundet dem Betrage, der dem Kläger durch den zurückgenommenen Bescheid vom 22. August 1957 bewilligt worden war und der durch den Bescheid vom 6. März 1958, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, von dem Kläger zurückgefordert wird. Die Rechte des Klägers aus dem Unterbringungsschein vom 8. Mai 1957, der durch Bescheid vom 20. Februar 1958 zurückgenommen wurde, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angeregte Erhöhung des Streitwertes auf 8 000 DM wäre deswegen nicht gerechtfertigt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer