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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VII C 84.63

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 84.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 25.01.1962 - AZ: I/2 - 981/61

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 98 - 100
  • DÖV 1966, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 948 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigende Gewissensentscheidung kann durch die Betätigung des Verstandes ausgelöst worden sein.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezemeber 196
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Januar 1962 und die Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer "beim Kreiswehrersatzamt Darmstadt vom 30. April 1960 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt für den Wehrbereich IV vom 17. Mai 1961 werden aufgehoben.

Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 24. November 1938 geborene Kläger, der früher den Namen K ... , studierte Philologie und ist jetzt Volksschullehrer. Sein Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wurde abgelehnt. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. Januar 1963 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger sei ein intellektueller Typ, seine Weigerung beruhe in erster Linie auf rationaler Überlegung. Er habe es sich nicht leicht gemacht, sondern sei ernsthaft, ehrenhaft und sittlich bezogen, seine Weigerungsgründe seien aber situationsbedingt. Er vertrete die These, daß jeder zukünftige Krieg in einen Atomkrieg ausarte und deshalb jede Verteidigung sinnlos und verbrecherisch sei. Diese Auffassung stamme aus dem politischen Meinungsstreit, der Kläger lehne damit nicht jede gewaltsame Auseinandersetzung zwischen den Staaten ab. Seine Entscheidung sei weniger an den sittlichen Begriffen "gut" und "böse", als vielmehr an der Vernunft orientiert.

2

Im Gewissensbereich sei zwischen Gewaltanwendung konventioneller Waffen und Atomwaffen nur ein gradueller, aber kein grundsätzlicher Unterschied möglich. Daß der Kläger jede Verteidigung mit Waffen als Widerspruch zu allen ethischen und moralischen Prinzipien des Abendlandes ansehe, bringe seine Weigerung nicht in den Bereich innerlich erfahrener, verpflichtender Grundsätze, Sie gebe fleißig zusammengetragene, im Verstandesbereich als eigene Meinung übernommene Literatur wieder. Daß der Staat nicht berechtigt sei, Millionen von Menschen zu vernichten und vom Kläger das Töten im Kriege zu verlangen, sei eine rationale Schlußfolgerung des Klägers, die ihn zur rationalen Verwerfung des Krieges in der heutigen Situation, nicht aber zu einem ethischen Postulat im Gewissensbereich geführt habe. Kriegsgegnerschaft sei mit der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung nicht gleichzusetzen.

3

Die Revision gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1963 zugelassen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

das Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt ist,

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hilfsweise:

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Zur Begründung trägt er vor: Wenn sich das Verwaltungsgericht von der Ernsthaftigkeit und sittlichen Bezogenheit des Klägers und seiner Äußerungen überzeugt habe, so könne, die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß die Weigerung des Klägers auf rein verstandesmäßigen Erwägungen beruhe. Damit habe das Verwaltungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 - verstoßen. Der Kläger habe keine situationsgebundene Entscheidung getroffen, sondern sei durch seine Überlegungen zu einer sittlichen Überzeugung gelangt; er habe durch die geistige Auseinandersetzung mit der Problematik des Krieges im Atomzeitalter den Anstoß dafür erhalten, sich in seinem Gewissen zu prüfen. Las Verwaltungsgericht habe sich aber nicht mit dieser Frage, sondern mit der Richtigkeit der vom Kläger angestellten rationalen Überlegungen befaßt.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Daß ein Wehrpflichtiger infolge einer nur vernunftmäßigen Beschäftigung mit dem Problem des Krieges zu einer Gewissensentscheidung gegen die Anwendung der bewaffneten Gewalt gelangen kann, hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 - näher dargelegt. Der Sachverhalt in vorliegendem Fall gleicht der Sachlage in dem damals entschiedenen Rechtsstreit im wesentlichen. Für die rechtliche Beurteilung gelten deshalb folgende schon in dem früheren Urteil enthaltenen Ausführungen:

9

Seit der Entscheidung vom 3. Oktober 1958 ( BVerwGE 7, 242[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57]) hat das Bundesverwaltungsgericht die Begriffe "Gewissen" und "Gewissensgründe" ständig dahin ausgelegt, daß eine im Inneren vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen das Gewissen ausmachen, Der Betreffende muß unter einem inneren Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern.

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Die Gewissensentscheidung kann von außen her durch einen religiösen, ethischen, gefühlsmäßigen, weltanschaulichen oder politischen Anstoß angeregt sein. Sie ist eine ernste sittliche und für den Betreffenden verbindliche Entscheidung, gegen die er nicht handeln kann, ohne in innere Not zu geraten. Hat er sich auf Erwägungen der Vernunft beschränkt, so hat er keine Gewissensentscheidung getroffen; wer nur seinen Verstand betätigt, erlangt dadurch allein noch keine innere Bindung an das gewonnene Ergebnis. Es ist aber möglich, daß das als richtig und vernünftig Erkannte zu einem inneren Widerhall führt, das innere Bewußtsein weckt oder aufrührt und sich über die verstandesmäßige Erkenntnis hinaus als ein inneres Wissen, als Gewissen im Menschen festsetzt. Dann fließt das, was ihm als richtig erscheint, aus seinen inneren Erkenntnisquellen und kann als das Gute für ihn zu einem sittlichen Postulat werden; darin liegt geradezu das höhere Ziel der menschlichen Vernunft.

11

Der Kläger meint, daß wegen der Atomwaffe jeder zukünftige Krieg sittlich unvertretbar und auch jede bewaffnete Verteidigung sinnlos sei. Er hält seine Mitwirkung hieran deshalb für eine unsittliche, ja verbrecherische, mit den ethischen und moralischen Grundsätzen des Abendlandes nicht zu vereinbarende Tätigkeit, so daß er sich gegen das staatliche Verlangen wehren müsse, an der Vernichtung von Millionen Menschen mitzuwirken. Damit lehnt der Kläger den Krieg allgemein als sittlich verwerflich ab. Er beschränkt seine Weigerung nicht auf bestimmte Waffen oder bestimmte etwa in Zukunft mögliche bewaffnete Auseinandersetzungen, sondern will aufgrund seiner Vorstellung von der Wirkung bestimmter Waffen zu der Überzeugung gelangt sein, daß kein Krieg mehr sittlich erlaubt sei. Hiernach ist nicht der Inhalt, das unmittelbare Ziel seiner Weigerung, sondern nur der Anstoß hierzu "situationsgebunden" (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [60]), so daß die entgegengesetzte Feststellung der Vorinstanz nicht zutrifft. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß im Gewissensbereich zwischen Atomwaffen und konventionellen Waffen kein grundsätzlicher Unterschied bestehe, überzeugt ebensowenig wie seine Meinung, bei der Abwägung von gut und böse gebe es zwischen der Atomwaffe und der steinzeitlichen Keule keinen Unterschied; gerade die Tatsache, daß die Atomwaffe die ganze Menschheit bedroht, kann Anlaß zu rationalen Erwägungen sein, die am Ende zur Gewissensfrage führen.

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Der Kläger steht somit in Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 des Wehrpflichtgesetzes, wenn er von der sittlichen Notwendigkeit seiner Weigerung im Innersten durchdrungen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist für den Rechtsstreit entscheidend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gedanklichen Ausführungen des Klägers überzeugen, insbesondere logisch richtig entwickelt worden sind; wesentlich ist, ob der Kläger von seiner Sicht her das von ihm als sittlich gut Erkannte für seine Person glaubt durchsetzen zu müssen. Fehl am Platz ist deshalb der Versuch, die Begründung des Klägers gedanklich zu widerlegen." Wesentlich ist, ob er unter dem Zwang des Gewissens steht. Dazu hat das Verwaltungsgericht zwar tatsächliche Umstände festgestellt, indem es dem Kläger bestätigt, daß er es sich nicht leicht gemacht habe und als ein ernsthafter, ehrenhafter und sittlich bezogener Mensch erscheine. Bei seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht diese Umstände aber unberücksichtigt gelassen.

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Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen nicht bestätigt werden. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen reichen aus, um den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Die Bedanken des Verwaltungsgerichts dagegen bestehen, wie bereits dargelegt, darin, daß es die gedankliche Entwicklung der Beweggründe des Klägers nicht für überzeugend hält. Aus den Erklärungen des Klägers ergibt sich aber nicht, daß er, wie des Verwaltungsgericht meint, nur fremde Meinungen wiedergebe und zu keinem ethischen Postulat im Gewissensbereich gelangt sei. Daß der Kläger es sich bei seiner Entscheidung nicht leicht gemacht hat und als Persönlichkeit ernsthaft, ehrenhaft und sittlich bezogen ist, wie das Verwaltungsgericht ausführt, spricht für das Gegenteil, Vor allem der Inhalt der vom Kläger vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer und dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärungen zeigt deutlich, daß er das Problem der Kriegsdienstverweigerung zwar von der Seite des Verstandes her, aber stets auch von einer sittlichen Warte aus betrachtet hat. Der Ernst seiner Überlegungen und sein inneres Ringen sind spürbar, und er hat nicht mit angelernten Gründen, sondern ganz persönlich und mit innerer Anteilnahme Rede und Antwort gestanden. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Kläger nicht nur gegen den Krieg als schreckliches Ereignis eingestellt, sondern in seinem Gewissen davon überzeugt ist, die Mitwirkung am Töten im Kriege und damit den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu müssen. Ist er überdies nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts in seiner ganzen Persönlichkeit ernsthaft, ehrenhaft und sittlich bezogen, so ist hinreichend glaubhaft, daß seine Weigerung dem Gebot seines Gewissens entspricht. Mehr darzulegen, ist der Kläger nicht verpflichtet (vgl. BVerwGE 14, 146[BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII C 143.60] [150]).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen wehrbehördlichen Bescheide müssen deshalb aufgehoben werden, und es ist festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl