Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1965, Az.: BVerwG III C 56.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 56.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 21.02.1964 - AZ: VII VG L 147/63
Rechtsgrundlagen
- § 18 FG
- § 13 Abs. 2 BewG
- § 69 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 22, 48 - 52
- AS 22, 48
- IFLA 1966, 127
- MDR 1966, 443 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1966, 83
- ZLA 1966, 14
Amtlicher Leitsatz
Der Schadensberechnung für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, die nach dem letzten Hauptveranlagungszeitpunkt (1. Januar 1940 bzw. 1. Januar 1941) gegründet worden sind, ist grundsätzlich der Wert zugrunde zu legen, der nach den Vermögensverhältnissen vom 31. Dezember 1944 anzusetzen gewesen wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1964 wird insoweit, als es nicht die Klage der Klägerin zu 2) kostenpflichtig abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt, soweit über die Kosten nicht entschieden ist, der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Gesellschafter der U.-Werke GmbH. Das Unternehmen, das aus der im Jahre 1933 in Berlin gegründeten S. GmbH hervorgegangen ist, bestand seit dem 17. September 1941 in G./Wartheland. Durch Gesellschafterbeschluß vom 22. April 1942 wurde das Stammkapital von 20.000 RM auf 100.000 RM erhöht. Im Februar 1945 ging der Betrieb durch Vertreibungsmaßnahmen fast vollständig verloren. Nach der Vertreibung wurde der Sitz der GmbH nach Lübeck und im Jahre 1951 nach Berlin verlegt.
Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 5. März 1962 stellte das Ausgleichsamt den an Anteilsrechten der U.-Werke GmbH entstandenen Vertreibungsschaden unter Anrechnung eines erhalten gebliebenen Wertes von 9,50 RM für je 100 RM Nennwert auf 90,50 RM für je 100 RM Nennwert fest. Als maßgeblichen Bewertungsstichtag im Sinne des § 18 FG bezeichnete das Ausgleichsamt den 1. Januar 1941. Den Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) lehnte es ab, weil ihr weder ein Vertreibungsschaden noch ein Ostschaden entstanden sei. Die Beschwerde der Kläger blieb erfolglos. Der Beschwerdeausschuß meinte lediglich, daß hier vom 1. Januar 1942 als Bewertungsstichtag auszugehen gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 2) den Bescheid vom 5. März 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 12. Juni 1963 insoweit aufgehoben, als sie die Feststellungsanträge der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) betreffen; es hat zugleich die Beklagte verpflichtet, die Anteilsrechte insoweit mit dem nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Bei Anwendung des § 18 FG sei in jedem Falle als Bewertungsstichtag der 1. Januar 1945 zugrunde zu legen. Sei - wie hier - der Wert der Anteile auf diesen Stichtag nicht mehr bekannt, so sei nach § 18 Abs. 2 FG der Wert zu ermitteln, der nach § 13 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz für den 1. Januar 1945 anzusetzen gewesen wäre. Die auf den Nennwert der Anteilsrechte nach dem Stande vom 1. Januar 1941 ausgerichtete Schadensfeststellung widerspreche daher dem Gesetz und habe deshalb aufgehoben werden müssen. Das Ausgleichsamt habe nunmehr zu ermitteln, welchen Wert die Anteile nach dem Stande vom 1. Januar 1945 gehabt hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) abzuweisen; hilfweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligte rügt Verletzung des § 18 FG sowie mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Die Revisionsbeklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision führt in dem Umfange, wie im Urteilstenor ausgesprochen, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Zwar beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung von § 18 FG. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat nämlich das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der hier in Rede stehenden Anteilsrechte auf den 31. Dezember 1944 als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag abzustellen ist. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Sache spruchreif zu machen, und es unterlassen hat, den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.
1.
Nach den tatsächlichen Feststellungen sind die Unionzeiss-Werke GmbH im Jahre 1941 neu gegründet. Deren Vermögenswerte sind im Februar 1945 durch Vertreibungsmaßnahmen fast vollständig verlorengegangen, und der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltende Wert der GmbH-Anteile ist nicht mehr bekannt.
In materieller Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, welcher Stichtag maßgeblich ist für die gemäß § 18 FG vorzunehmende Bewertung der Anteilsrechte. Die Ausgleichsbehörden haben, weil die GmbH 1941 neu gegründet worden ist, auf den 1. Januar 1941 (so das Ausgleichsamt) bzw. auf den 1. Januar 1942 (so der Beschwerdeausschuß) als Bewertungsstichtag abgestellt. Das Verwaltungsgericht meint, daß Bewertungsstichtag im Sinne des § 18 FG stets der 1. Januar 1945 sei und daß es deshalb auch im vorliegenden Falle für die Schadensberechnung auf die Vermögensverhältnisse der GmbH am 31. Dezember 1944 ankomme, um den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert der Anteile zu ermitteln.
Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts; dessen Begründung ist allerdings mit § 18 FG nicht vereinbar. Der Absatz 1 dieser Vorschrift sagt nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß von den Wertverhältnissen am 1. Januar 1945 auszugehen sei; er bestimmt vielmehr, daß Anteilsrechte "mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert" anzusetzen sind. Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland keinen Kurswert haben, ist dieses der gemeine Wert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BewG), der auf einen bestimmten Stichtag unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist, sofern seine Ableitung aus Verkäufen nicht möglich ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BewG). Stichtag für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gemäß § 69 Abs. 1 BewG grundsätzlich der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. Der letzte Hauptveranlagungszeitpunkt für die Vermögensteuer war im sogenannten Altreichsgebiet der 1. Januar 1940 und in den "eingegliederten Ostgebisten" der 1. Januar 1941. Nach diesem Zeitpunkt hat eine Hauptveranlagung zur Vermögensteuer bis Kriegsende nicht mehr stattgefunden (vgl. Verordnung zur Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe und zur Veranlagung der Vermögensteuer und der Aufbringungsumlage vom 12. September 1942 [RGBl. I S. 552]; § 10 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 [RGBl. I S. 202]). Für spätere Veranlagungen zur Vermögensteuer haben deshalb die auf den letzten Hauptveranlagungszeitpunkt des 1. Januar 1940 bzw. 1. Januar 1941 geltenden gemeinen Werte von Anteilsrechten bindende Kraft behalten bis zum nächsten Hauptveranlagungszeitpunkt (vgl. Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, 5. Aufl., Anm. zu § 69 Abs. 2 R BewG; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 a zu § 18 FG). Für die Schadensberechnung gemäß § 18 Abs. 1 FG ist daher grundsätzlich von dem auf den 31. Dezember 1939 bzw. 31. Dezember 1940 festgestellten gemeinen Wert der Anteile an Kapitalgesellschaften auszugehen. Auf diesen Zeitpunkt ist auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 FG in den Fällen, in denen der für die Anteilsrechte maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist, die Schadensberechnung durchzuführen, wenn die Kapitalgesellschaft an dem genannten Hauptveranlagungszeitpunkt bereits bestanden hat. Wertveränderungen, die sich nach diesem Stichtag auf Grund einer günstigeren Vermögenslage und besserer Ertragsaussichten ergaben, wurden bei späteren Vermögensteuerveranlagungen nach diesem Stichtag nicht berücksichtigt (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 1 a zu § 18 FG; Haider-Engel-Dürschke, Bewertungsgesetz und Bodenschätzungsgesetz, 3. neubearbeitete Auflage 1954, Anm. 2 zu § 69 BewG). Sie können deshalb auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG keine Berücksichtigung finden.
Anders ist es hingegen, wenn die Kapitalgesellschaft nach den Hauptveranlagungszeitpunkt gegründet worden ist. Für diesen Fall bestimmte § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für den Bereich des Lastenausgleichsrechts maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG):
Für die Bewertung von ... Anteilen ..., die nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben sind, ist bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht.
Nach dieser Vorschrift mußte für innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes neu ausgegebene Wertpapiere, Anteile und Genußscheine bei Neu- und Nachveranlagungen auf spätere Stichtage der Wert zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt jeweils neu ermittelt werden (vgl. Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., Anm. 1 zu § 69 BewG; Krekeler, a.a.O., Anm. zu § 69 Abs. 2 BewG; Haider-Engel-Dürschke, a.a.O., Anm. 2 zu § 69 BewG). Diese Regelung muß auch bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG beachtet werden; denn nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG anzusetzen gewesen wäre. Bei diesem Ansatz wäre für Kapitalgesellschaften, die nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt gegründet worden sind und bis über den 1. Januar 1945 hinaus bestanden haben, der 31. Dezember 1944 der Bewertungsstichtag für den Veranlagungszeitpunkt des 1. Januar 1945 gewesen. Demgemäß vertreten Kühne-Wolff (a.a.O., Anm. 1 a Nr. 2 Abs. 2 zu § 18 FG) mit Recht die Auffassung, daß gemäß § 18 Abs. 2 FG bei Neugründungen nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt der gemeine Wert von Anteilsrechten grundsätzlich auf den 31. Dezember 1944 zu ermitteln ist. Die hiervon abweichende Meinung der Ausgleichsbehörden hätte ihre Rechtfertigung finden können in § 69 Abs. 2 BewG in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 8 Ziff. 3 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) erhalten hat. Hiernach ist nämlich für die Bewertung von Anteilen, die nach dem in § 69 Abs. 1 Satz 1 BewG bezeichneter Zeitpunkt ausgegeben sind, bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres der Ausgabe. Diese Vorschrift ist aber im Lastenausgleichsrecht nicht anwendbar (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG).
Die unterschiedliche, auf den Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft abgestellte Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie sie § 18 FG in Verbindung mit §§ 13, 69 BewG bestimmt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere ist der Gleichheitssatz nicht verletzt. Das Abstellen auf den letzten Veranlagungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Gesellschaften, die nach dem letzten Hauptveranlagungszeitpunkt gegründet worden sind, hat für die Anteilseigner Vor- und Nachteile gegenüber einer Regelung, die von einen festen, dem Hauptveranlagungszeitpunkt entsprechenden Stichtag ausgeht. Wertveränderungen der Gesellschaft wirken sich sowohl zu Lasten wie auch zugunsten der Anteilseigner aus. Die im Gesetz getroffene Regelung folgt im wesentlichen der früheren steuerrechtlichen Behandlung. Die Ausgleichsbehörden sollen, sofern die letzten steuerlich festgestellten Werte nicht bekannt sind, nachvollziehen, was die Finanzbehörden bei der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den maßgebenden Bewertungsstichtagen getan haben oder hätten. Dieser Gedanke ist auch sonst dem Feststellungsgesetz nicht fremd. Er liegt dem § 13 Abs. 4 Satz 2 FG zugrunde und hat auch in § 12 Abs. 2 FG seinen Niederschlag gefunden.
2.
Erweist sich somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als zutreffend, daß für die Schadensberechnung der hier in Rede stehenden GmbH-Anteile gemäß § 18 AUS. 2 FG auf den 31. Dezember 1944 als Bewertungsstichtag abzustellen ist, so hätte das Verwaltungsgericht die Bescheide der Ausgleichsbehörden gleichwohl nicht allein aus der Erwägung aufheben dürfen, die Ausgleichsbehörden seien bei ihrer Entscheidung von einen unrichtigen Bewertungszeitpunkt ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Bescheide unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung im Ergebnis zu bestätigen gewesen wären; verneinendenfalls hätte es - wie die Revision zu Recht gerügt hat - die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO machen und hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen (Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - [BVerwGE 2, 135], vom 12. Juni 1958 - BVerwG III C 197.56 - [BVerwGE 7, 100], vom 5. Dezember 1963 - BVerwG III C 49.62 -).
Da es dem Senat verwehrt ist, die für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Den Verwaltungsgericht wird es nunmehr obliegen, die erforderlichen Erhebungen anzustellen, um den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1944 zu ermitteln.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Uffhausen ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher