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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1965, Az.: BVerwG II C 168.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 168.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.05.1962 - AZ: I - 864/60

Fundstelle

  • NDBZ 1966, 45

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1898 geborene Kläger war vor Beginn seines Hochschulstudiums vom 1. Februar bis zum 22. März 1921 zur praktischen Ausbildung bei der Firma D. B.- und H. AG ... tätig. Vom Sommersemester 1921 an studierte er an der Technischen Hochschule ... acht Semester Maschinenbau. Durch Urkunde der Technischen Hochschule ... vom 19. November 1924 wurde ihm der Grad eines Diplomingenieurs verliehen, nachdem er die Diplomhauptprüfung für das Maschineningenieurfach abgelegt hatte. In der Zeit vom 1. Dezember 1924 bis zum 31. Oktober 1926 war er als Assistent an der Technischen Hochschule ... beschäftigt. Vom 1. November 1926 an war er als technischer Angestellter bei der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt im Reichswehrministerium und beim Reichskommissar für Luftfahrt, später Reichsluftfahrtministerium, tätig. Am 20. April 1936 wurde er vom Reichsminister der Luftfahrt mit Wirkung vom 1. April 1936 an als Flieger-Oberstabsingenieur in eine Planstelle der Besoldungsgruppe JL 4 eingewiesen; später wurde er zum Hauptstabsingenieur und zum Generalingenieur befördert.

2

Nach dem Zusammenbruch erhielt er Übergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Mit Wirkung vom 1. März 1960 trat er in den Ruhestand.

3

Den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 1957, seine praktische Ausbildungszeit und seine Studienzeit nach § 116 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, lehnte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg durch Bescheid vom 18. August 1959 mit der Begründung ab, § 116 a BBG (P. 1957) gelte nach seinem Wortlaut nur für Laufbahnbeamte; da der Kläger nach Ablegung der Diplomhauptprüfung bis zu seiner Ernennung zum Flieger-Oberstabsingenieur in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei, sei er kein Laufbahnbeamter.

4

Der Widerspruch des Klägers wurde vom Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 19. November 1959 zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die vom Kläger hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 28. September 1960 abgewiesen.

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 18. August 1959 sowie den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 19. November 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 24. Dezember 1957 neu zu bescheiden.

7

Auf die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 21. Mai 1962 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit ihnen über den 1. Oktober 1961 hinaus Wirkung beigelegt wurde, und den Beklagten verpflichtet, den Kläger insoweit neu zu bescheiden; im übrigen hat er die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

8

Nach § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) könne die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochsohulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Das Regierungspräsidium sei mit Recht davon ausgegangen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers nicht gegeben seien. Es sei allerdings richtig, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf andere als Laufbahnbewerber (§ 21 BBG) von ihrem Wortlaut her nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine, weil die Vorschrift ausdrücklich nur auf die Laufbahnen, nicht aber auf Laufbahnbewerber abstelle und jeder Beamte mit der Begründung des Beamtenverhältnisses notwendig einer Laufbahn zugehöre. Eine solche Auslegung entspreche indessen nicht dem in § 116 a BBG (F. 1957) zum Ausdruck gebrachten Sinn dieser Vorschrift. Wenn die in ihrem Rahmen mögliche Anrechnung von Vordienstzeiten davon abhängig gemacht sei, daß die anzurechnende praktische Tätigkeit oder das Studium Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn "vorgeschriebenen" ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, so sei damit der persönliche Anwendungsbereich des § 116 a BBG (F. 1957) auf die Laufbahnbewerber beschränkt, weil nur für sie eine bestimmte Vorbildung "vorgeschrieben" sei. Das Kennzeichen der anderen als Laufbahnbewerber bestehe dagegen nach der Legaldefinition des § 21 BBG gerade darin, daß von ihnen ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden dürfe, es daher bei ihnen für den Eintritt in eine Laufbahn eine "vorgeschriebene" erste Staats- oder Hochschulprüfung nicht gebe. Diese Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 116 a BBG (F. 1957) auf Laufbahnbewerber entspreche dem ihm zugrunde liegenden Ausgleichsgedanken. Durch die Vorschrift habe "für alle Laufbahngruppen ... eine annähernd gleiche Ausgangslage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit geschaffen werden" sollen (Amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 1594, S. 65 [2. Wahlperiode]), und zwar im Hinblick darauf, daß nach dem Bundesbeamtengesetz Zeiten vom vollendeten 17. Lebensjahr an als ruhegehaltfähig angerechnet werden dürften und dadurch diejenigen Beamten, die Laufbahngruppen mit einer qualifizierten Vorbildung als Eingangsvoraussetzung angehören, gegenüber denjenigen benachteiligt werden, die nach den für sie maßgebenden Laufbahnvoraussetzungen von der Schule weg in das Beamtenverhältnis eintreten können. § 116 a BBG (F. 1957) diene daher dem Ausgleich der Unterschiede, die sich aus den bei den einzelnen Laufbahnen verschiedenen Laufbahnvoraussetzungen für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses und damit für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergäben.

9

Der Kläger sei nicht Laufbahnbewerber in dem von § 116 a BBG (F. 1957) vorausgesetzten Sinne gewesen. Für diese Feststellung sei es unerheblich, daß - wie der Kläger vortrage - im Ingenieurkorps der Luftwaffe zwischen verschiedenen Laufbahnen unterschieden worden sei und er der Laufbahn des höheren Dienstes angehört habe. Entscheidend sei allein, ob sich der Eintritt in die Laufbahn nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften oder anderweitig auf Grund einer durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Befähigung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b BBG) vollzogen habe. Letzteres sei beim Kläger der Fall gewesen. Er habe nach Abschluß seines Studiums keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet und anschließend keine zweite Staatsprüfung abgelegt, wie das für die Laufbahnen des höheren Dienstes grundsätzlich vorgesehen sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe zu denjenigen Beamten besonderer Fachrichtung gehört, für die ausnahmsweise nach § 20 Abs. 2 BBG von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung abgewichen werden könne. Ob das tatsächlich zutreffe, könne dahingestellt bleiben; denn der Annahme, der Kläger sei Laufbahnbewerber gewesen, stünde dann jedenfalls der Umstand entgegen, daß er nicht im Eingangsamt seiner Laufbahn angestellt (zu vgl. § 8 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 [BGBl. I S. 712] - BLV -), sondern als Flieger-Oberstabsingenieur in einer Beförderungsstelle zum Beamten ernannt worden sei.

10

Die Nichtanrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten begegne deshalb für die Geltungsdauer des § 116 a BBG in seiner bis zum 30. September 1961 gültigen Fassung keinen rechtlichen Bedenken. Etwas anderes ergebe sich jedoch für die mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 an in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift durch Art. I des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361).

11

Gegen dieses Urteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 18. August 1959 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 19. November 1959 auch insoweit aufzuheben, als ihnen Wirkung für die Zeit, vor dem 1. Oktober 1961 beigelegt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, auch insoweit den Anrechnungsantrag des Klägers vom 24. Dezember 1957 neu zu bescheiden,

12

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, daß die angefochtenen Verwaltungsakte frei von Ermessensfehlern seien.

15

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

16

Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in seiner Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

17

Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß - soweit es um die im Revisionsverfahren nur noch streitige Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 geht - als Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Praktikanten - und Studienzeit des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1296]) die Vorschrift des § 116 a Satz 1 BBG in der Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 31 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BBG (F. 1957) - in Betracht kommt; diese Vorschrift bestimmt, daß die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt. Nicht jedoch kann der Auffassung des Berufungsgerichts beigepflichtet werden, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der durch diese Vorschrift ermöglichten Ermessensentscheidung über die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit nicht erfüllt seien. Diese Auffassung beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der in § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) verwendeten Wortfolge "Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- und Hochschulprüfung".

18

Die Vorschrift des § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957), insbesondere die dort verwendete eben angeführte Wortfolge, gestattet bei wörtlicher Interpretation die Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit schon dann, wenn die erste Staats- oder Hochschulprüfung, deren Voraussetzung diese Zeiten sind, durch - schriftlich niedergelegte - Vorschrift "für eine Laufbahn", d.h. für die Zulassung zur Laufbahn, gefordert war. Es kommt demnach bei der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der durch § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) ermöglichten Ermessensentscheidung nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Wehrmachtbeamtenverhältnis im April 1936 die vom Kläger abgelegte Diplom-Hauptprüfung (= erste Staats- oder Hochschulprüfung) für die Zulassung zur Laufbahn eines Ingenieurs der Luftwaffe in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch - schriftlich niedergelegte - Vorschrift gefordert wurde. Das Vorliegen einer solchen Vorschrift hat der Kläger dargetan. Der Sinn des § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) steht dem hier gewonnenen Ergebnis der wörtlichen Interpretation nicht entgegen. Nach der amtlichen Begründung, die das Berufungsgericht zutreffend angeführt hat, sollte für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd die gleiche Ausgangslage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit geschaffen werden. Der Bundesgesetzgeber wollte, nachdem er als Beginn der Anrechenbarkeit ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Bundesbeamtengesetz schon die Vollendung des 17. Lebensjahrs anerkannt hatte, diejenigen Beamten vor Nachteilen bewahren, denen es wegen der von ihnen durch Laufbahnvorschriften geforderten qualifizierten Vorbildung nicht möglich war, schon unmittelbar im Anschluß an die Vollendung des 17. Lebensjahrs in das Beamtenverhältnis einzutreten. Dieser Behinderung durch die erhöhten Forderungen der Laufbahnvorschriften wird jedoch auch schon die hier vertretene Auslegung der Wortfolge "Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- und Hochschulprüfung" gerecht.

19

Daß das Berufungsgericht - abweichend von der hier vertretenen Auffassung - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) vorgesehene Ermessensentscheidung verneint hat, beruht in erster Linie darauf, daß das Berufungsgericht über den Rahmen der zulässigen Gesetzesauslegung hinausgegangen ist. Es hat unter Heranziehung des der Regelung des § 116 a BBG (F. 1957) als Gesetzesmotiv zugrunde liegenden Ausgleichszwecks in diese Vorschrift weitere tatbestandliche Voraussetzungen, nämlich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung auch der zweiten Staatsprüfung, hineininterpretiert mit der Begründung, aus dem Ausgleichszweck sei herzuleiten, daß § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) nur auf Laufbahnbewerber im Sinne des Bundesbeamtengesetzes Anwendung finde; das bedeutet in Wahrheit eine unstatthafte Gesetzesänderung im Wege der Gesetzesauslegung.

20

Bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der durch § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) ermöglichten Ermessensentscheidung vorliegen, ist also unerheblich, ob der Beamte Laufbahnbewerber im Sinne des § 19 BBG und der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) - BLV - war, für welche die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes nur nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und beider Staatsprüfungen möglich war, oder doch jedenfalls zu den Laufbahnbewerbern im Sinne des § 20 Abs. 2 BBG und des § 12 Abs. 3 BLV gehört, für welche - soweit sie in eine Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes eintreten wollen - die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung kraft Gesetzes gefordert wird und lediglich vom Vorbereitungsdienst und der zweiten Staatsprüfung durch Sonderregelung über einen anderen Befähigungsnachweis abgesehen werden kann. Entscheidend ist allein, ob die erste Staats- oder Hochschulprüfung für die Laufbahn des Beamten im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis durch schriftlich niedergelegte Vorschrift gefordert wurde. § 116 a Satz 1 LBG (F. 1957) wäre demnach auch schon dann auf den - noch im zeitlichen Geltungsbereich des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) in das Wehrmachtbeamtenverhältnis übernommenen - Kläger anwenbar, und es wäre demgemäß für eine Ermessensentscheidung Raum, wenn damals für die Flieger-Ingenieure des höheren Dienstes nur die vom Kläger abgelegte Diplom-Hauptprüfung "vorgeschrieben" in dem schon erläuterten Sinne gewesen sein sollte und es im übrigen der Entscheidung der Anstellungsbehörde überlassen war, welche weiteren Befähigungsnachweise sie fordern wollte, wenn also der Kläger einer von §§ 15 bis 25 BBG nicht erfaßten dritten Personengruppe angehören sollte, nämlich der Gruppe der Nichtlaufbahnbewerber, welche die für die Laufbahn, in welche sie später übernommen wurden, "vorgeschriebene" erste Staats- oder Hochschulprüfung abgelegt haben. Diese sind zu unterscheiden von den "anderen als Laufbahnbewerbern" im Sinne des § 21 BBG und der §§ 34 bis 36 BLV, die von § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht erfaßt sein können, weil von ihnen kraft ausdrücklicher Vorschrift ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden darf.

21

Hiernach wäre das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn es sich nicht - wie schon eingangs erwähnt worden ist - im Ergebnis, nämlich aus anderen Gründen, als richtig erwiese. Diese Gründe sind folgende:

22

§ 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) ist eine Ermessensvorschrift; die Worte "Die Zeit ... kann ... berücksichtigt werden" ermächtigen die Verwaltung, nach ihrem Ermessen zu handeln. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb gemäß § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - daraufhin zu prüfen, ob die Ablehnung der Anrechnung der streitigen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sich deshalb als rechtswidrig darstellt, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder weil von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Fehler dieser Art weisen die angefochtenen Bescheide vom 18. August 1959 und vom 19. November 1959 jedoch nicht auf.

23

Der Beklagte übte zwar infolge Verkennung des Anwendungsbereichs des § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) das ihm eingeräumte Ermessen noch nicht bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts aus, weil er der Auffassung war, § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) finde nur auf Laufbahnbewerber Anwendung und diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht an. Der Beklagte hat jedoch während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärt, er lehne die Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als ruhegehaltfähig auch aus Ermessensgründen ab; denn nach der bisherigen gleichmäßigen Verwaltungsübung sei von der Möglichkeit, Zeiten dieser Art als ruhegehaltfähig anzuerkennen, nur bei Laufbahnbeamten Gebrauch gemacht worden, weil nur bei diesen eine Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheine, die Anwendung des § 116 a Satz 1 BBG (F. 1957) auf Beamte, die vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen tätig gewesen und dann erst in das Beamtenverhältnis eingetreten seien, in dem sie versorgungsberechtigt wurden, widerspräche dem Ausgleichszweck dieser Vorschrift. Hierin ist - wie schon das Gericht des ersten Rechtszuges zutreffend erkannt hat - ein zulässiges "Nachschieben von Gründen" zu erblicken. Die Frage der Zulässigkeit des "Nachschiebens von Gründen" hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob ein Verwaltungsakt für rechtmäßig gehalten werden darf, wenn die Gründe, die dem Verwaltungsakt beigegeben waren, die Rechtmäßigkeit nicht ergeben (z.B. weil sich die Behörde zu Unrecht an einer Ermessensentscheidung gehindert sah), diese aber aus nachträglich vorgebrachten Gründen, die nunmehr eine fehlerfreie Ermessensentscheidung erkennen lassen, hergeleitet werden kann. Diese Frage und damit die Zulässigkeit des "Nachschiebens von Gründen" hat das Bundesverwaltungsgericht, in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn die nachgeschobenen Gründe bereits bei Erlaß des Verwaltungsaktes vorlagen und wenn durch sie der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird (BVerwGE 1, 12 und 1, 311); diesen Grundsatz hat es lediglich in den Fällen eingeschränkt, in denen der Verwaltungsakt von einem Ausschuß erlassen wurde, der nicht aus Bediensteten der befaßten Behörde besteht (BVerwGE 8, 234). Nach dieser Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält, sind gegen das "Nachschieben" im vorliegenden Falle keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht von einem Ausschuß erlassen worden, und die nachgeschobenen Gründe lagen bereits bei Erlaß des Verwaltungsaktes vor. Die nachgeschobene Begründung hat den angefochtenen Verwaltungsakt auch nicht in seinem Wesen verändert; denn der Beklagte wollte nach wie vor das gleiche erklären, nämlich die Ablehnung der Anrechnung, und sie nur auf andere Weise rechtfertigen. Der Kläger hat schließlich auch schon in den Vorinstanzen Gelegenheit gehabt, sich zu den nachgeschobenen Gründen zu äußern, so daß seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt ist.

24

Auch nach Maßgabe des § 114 VwGO ist die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist nicht willkürlich und hält sich im Rahmen dessen, was die ermächtigende Vorschrift bezweckt.

25

Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, wenn der Beklagte seine ablehnende Ermessensentscheidung allein auf die Erwägung gestützt hätte, daß der Kläger nicht Laufbahnbeamter im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gewesen sei. Hierzu ließe sich die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft betätigt, weil er die Besonderheiten des Falles des Klägers, die darin bestehen, daß es generelle Laufbahnvorschriften mit der Unterscheidung "Laufbahnbewerber" "andere als Laufbahnbewerber" zur Zeit der Anstellung des Klägers nicht gab, bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Hierüber abschließend zu entscheiden erübrigt sich, weil der Ermessensentscheidung eine selbständige zweite Erwägung zugrunde liegt.

26

Der Beklagte hat nämlich seine Entscheidung, von seinem Ermessen nicht zugunsten des Klägers Gebrauch zu machen, auch darauf gestützt, daß der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zunächst in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen tätig gewesen und erst dann in ein Beamtenverhältnis eingetreten sei, in dem er versorgungsberechtigt wurde, und daß in einem solchen Fall eine Anrechnung der Praktikanten- und Studienzeit dem Ausgleichsgedanken widersprechen würde. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie läßt weder unsachliche Beweggründe erkennen noch läuft sie dem Zweck des § 116 a Satz 1 HBG (F. 1957) zuwider.

27

Wie bereits dargelegt und vom Oberbundesanwalt unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs mit Recht ausgeführt worden ist, sollte die Vorschrift des § 116 a BBG (F. 1957) dazu dienen, für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit den Beamten aller Laufbahngruppen annähernd die gleiche Ausgangslage zu gewähren. Eine unterschiedliche Ausgangslage war durch die Festsetzung der Vollendung des 17. Lebensjahres als Beginn der Anrechenbarkeit ruhegehaltfähiger Dienstzeit im Bundesbeamtengesetz entstanden, weil in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes die Berufung in das Beamtenverhältnis wegen der erhöhten Anforderungen an die Vorbildung erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt möglich ist. Motiv des § 116 a BBG in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung war hiernach, eine laufbahnrechtlich bedingte Verzögerung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugleichen. Diesem Motiv des Ausgleichs unverschuldeter Verzögerung wird die in der Ermessensentscheidung zum Ausdruck kommende Erwägung des Beklagten gerecht, nur diejenigen Beamten in den Genuß der Anrechnung der Praktikanten- und Studienzeit kommen zu lassen, die ihrerseits im Anschluß an die Schulzeit alles getan haben, was sie tun konnten, um sogleich in die von ihnen gewählte Beamtenlaufbahn einzutreten; denn nur sie sind ohne ihr Zutun benachteiligt gegenüber denjenigen, die nach den Vorschriften ihrer Laufbahn schon unmittelbar im Anschluß an die Vollendung des 17. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis eintreten konnten, in dem sie versorgungsberechtigt wurden. Laufbahnbewerber und Nicht-Laufbahnbewerber, die zwischen Studium und Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder zwischen Studium und Übernahme in das Beamtenverhältnis, in dem sie versorgungsberechtigt wurden, Zeiten privater - nicht durch Laufbahnvorschriften geforderter - Tätigkeit verbracht haben, sind aber deshalb nicht gleich nach Vollendung des 17. Lebensjahres in die Beamtenlaufbahn gelangt, weil sie dies nicht wollten. Der Beklagte zieht in diesen Fällen aus dem Verhalten nach dem Studium den Schluß, daß die von den Laufbahnvorschriften geforderte erste Prüfung abgeleistet wurde, um sie anderweitig auszuwerten, beispielsweise für eine private Dienststellung. Dieser Rückschluß ist statthaft, weil damit der Umstand berücksichtigt wird, daß die privatrechtliche Betätigung nach dem Studium regelmäßig die Kausalität unterbricht, die in den anderen Fällen zwischen Studium und Verzögerung der Anstellung besteht. Die Verzögerung der Anstellung in diesen Fällen gegenüber der Anstellung derjenigen Beamten, von denen die Laufbahnvorschriften außer der Schulbildung keine weitere Vorbildung fordern, wäre auch dann eingetreten, wenn die später in das Beamtenverhältnis übernommenen Personen nicht studiert hätten.

28

So ist es auch im Fall des Klägers. Es waren nicht die das Studium fordernden Laufbahnvorschriften, die ihn hinderten, sogleich nach der Schulentlassung Wehrmachtbeamter zu werden und ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu erwerben; denn die Laufbahn des Flieger-Ingenieurs wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in Ausführung des Gesetzes über das Ingenieurkorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1248) geschaffen. Wie dargelegt, kommt es aber entscheidend darauf an, ob es die Laufbahnvorschriften waren, die den Eintritt in die Beamtenlaufbahn verzögerten. Wenn die später eingeschlagene Laufbahn mit ihren entsprechenden Vorschriften zur Zeit des Studiums noch gar nicht vorhanden war, kann diese Voraussetzung nicht vorliegen.

29

Bei dem Kläger kommt hinzu, daß er nach dem Studium längere Zeit als Assistent an der Technischen Hochschule ... überwiegend außerhalb eines Beamtenverhältnisses tätig war und diese Tätigkeit eine etwa doch bestehende Kausalität zwischen Studium und Verzögerung der Anstellung als Wehrmachtbeamter unterbrach. Es kann deshalb auch die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt werden, daß er sich bereits nach Beendigung seiner Assistententätigkeit im Jahre 1926 als Wehrmachtbeamter hätte einstellen lassen, wenn es schon zu dieser Zeit Beamtenstellen für die bei der Luftwaffe tätigen Diplom-Ingenieure gegeben hätte. Würde man nämlich den Kläger so behandeln, als wäre er im Jahre 1926 Wehrmachtbeamter geworden, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß sein - gemessen am Tag der Schulentlassung - "später" Eintritt in die Wehrmachtbeamtenlaufbahn nicht darauf beruht, daß Laufbahnvorschriften die Ableistung der ersten Staatsprüfung für den Kläger notwendig machten und diese die Praktikanten- und Studienzeit voraussetzte, sondern darauf, daß der Kläger zunächst an einer Hochschule Assistent war und sein wollte. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung des Inhalts, daß die Praktikanten- und Studienzeit des Klägers nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde, weil der Kläger gegenüber "spät" eingestellten Beamten anderer Laufbahnen nicht benachteiligt, also ein Ausgleich nicht erforderlich sei, ist deshalb auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man - dem Vortrag des Klägers folgend - die Zeit von 1926 bis zum Jahre 1936 als nur durch den Zwang der Verhältnisse außerhalb des Wehrmachtbeamtenverhältnisses verbracht ansieht.

30

Eine Anrechnung der Praktikanten- und Studienzeit des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zeiten ist § 116 a BBG im Verhältnis zu § 116 BBG die Spezialvorschrift; § 116 BBG kann daher, wenn überhaupt, nur solche Praktikanten- und Studienzeiten erfassen, die nicht "Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- und Hochschulprüfung" sind (ebenso schon Urteil des VI. Senats vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 -). Es kommt hinzu, daß unter "besonderen Fachkenntnissen" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG nur solche Kenntnisse zu verstehen sind, die über das Maß der an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen (ebenso Urteile des VI. Senats vom 16. Januar 1963 - BVerwG VI C 10.61 - und vom 14. Februar 1963 - BVerwG VI C 54.61 - [BVerwGE 15, 291]). Solche Kenntnisse in der Praktikanten- und Studienzeit erworben zu haben, hat der Kläger nicht einmal behauptet.

31

Nach alledem ist die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel