Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1965, Az.: BVerwG VII C 151.65
Zurückweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung; Zuständigkeit für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 151.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: III A 387/64
Rechtsgrundlagen
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen seine Einberufung zum Wehrdienst anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 15. Januar 1942, wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst. Er bringt vor, er habe seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes, sondern in Berlin (West); deshalb sei er nicht wehrpflichtig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem Urteil vom 10. August 1965 ab, weil der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt nicht in Berlin (West) gehabt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt ferner,
die Aufhebung der Vollstreckung des Einberufungsbescheides anzuordnen.
Hierzu bringt er vor, Feldjäger hätten ihn sistiert und zum Beginn der Leistung des Wehrdienstes gezwungen. Das Urteil werde aber keinen Bestand haben können, so daß die Vollstreckung des Einberufungsbescheides rechtswidrig sei.
Die Beklagte tritt diesem Antrag entgegen.
II.
Nach § 35 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) hat die Klage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Als ein solcher Antrag ist der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Vollstreckung zu würdigen.
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist.
Diese Entscheidung erfordert eine Abwägung der öffentlichen Belange daran, daß die grundsätzlich von jedem jungen gesunden Mann geforderte Wehrpflicht alsbald geleistet werde, und der Belange des Bürgers, von einem Dienst einstweilen verschont zu bleiben, den er vielleicht aus Rechtsgründen nicht leisten muß.
Bei dieser Abwägung erscheint es nicht angebracht, in dem vorliegenden Falle die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die rechtliche Bedeutung des ersten Einberufungsbescheides vom 16. August 1963 stehen mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 154.64 - (MDR 1965 S. 416) in Einklang. Dann stehen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, daß der Kläger jedenfalls damals nicht seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes hatte (§ 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349]), im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 173). Die Frage, ob der Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) gewidmet hat, zuzustimmen ist, rechtfertigt bei Würdigung der sonst vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Dr. Ritgen
Dr. Mühl