Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1965, Az.: BVerwG VII C 154 64
Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst; Aufschiebende Wirkung bei einem verspäteten Widerspruch gegen den wehrbehördlichen Musterungsbescheid; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen in einem soeben erst gegründeten Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 154 64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.08.1964 - AZ: 4134/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 240 - 244
- AS 20, 240
- BB 1965, 336
- Betrieb 1965, 336
- DB 1965, 363 (Kurzinformation)
- DVBl 1965, 619 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1965, 689-690 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1965, 689
- DÖV 1966, 355 (amtl. Leitsatz)
- GewArch. 1972, 340
- GewArch. 1965, 286
- MDR 1965, 689
- MDR 1965, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1966, 94
- VerwRspr. 17, 529
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst.
- 2.
Ein verspäteter Widerspruch gegen den wehrbehördlichen Musterungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
- 3.
Zur Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen in einem soeben erst gegründeten Gewerbebetrieb.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. August 1964 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der nach dem Bescheid vom 10. April 1964 als tauglich gemusterte Kläger wurde durch Bescheid vom 22. April 1964 zum 1. Juli 1964 zum Wehrdienst einberufen. Gegen beide Bescheide erhob er mit Schriftsatz vom 9. Mai 1964 Widerspruch und beantragte wegen Versäumung der Widerspruchsfrist hinsichtlich des Musterungsbescheides die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen die Einberufung wandte der Kläger ein, daß er aus wirtschaftlichen Gründen zurückgestellt werden müsse, weil er im April 1964 mit einem Teilhaber eine Gebäudereinigungsfirma gegründet habe, die im Falle der Einberufung wieder aufgelöst werden müsse. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid wurde durch Bescheid vom 5. Juni 1964 als unbegründet und der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid durch Bescheid vom 4. August 1964 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Klage focht der Kläger den Einberufungsbescheid an. Auf seinen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht München durch Beschluß vom 29. Juni 1964 die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung an, daß dem verspäteten Widerspruch gegen den Musterungsbescheid in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zukomme, so daß dem Einberufungsbescheid die Grundlage entzogen sei. Auf die Klage entschied das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. August 1964 entgegen der Auffassung der Beklagten, daß die Hauptsache erledigt sei und die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Durch den Gerichtsbeschluß vom 29. Juni 1964 sei zwar nicht die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 22. April und 5. Juni 1964 gehemmt, erledigt seien diese Bescheide aber durch Zeitablauf. Denn der Kläger habe den Grundwehrdienst auf Grund der Einberufung in der Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1965 leisten sollen; das sei nicht mehr möglich, nachdem der Einberufungstermin jetzt um sechs Wochen überschritten sei. Damit sei der Einberufungsbescheid in seinem wesentlichen Inhalt nicht mehr zu verwirklichen. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, daß nach der wohl herrschenden Meinung auch der verspätete Widerspruch gegen den Musterungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, so daß dem angefochtenen Einberufungsbescheid die Rechtsgrundlage fehle.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, daß die Hauptsache nicht erledigt und die Klage unbegründet sei.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist zulässig. Das vom Kläger bezweifelte Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten ist gegeben, weil streitig ist, ob der Kläger nach wie vor auf Grund des von ihm angefochtenen Bescheides rechtswirksam zum Wehrdienst einberufen ist.
Die Revision ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Hauptsache erledigt sei (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ob daraus, daß der angefochtene Verwaltungsakt in seiner wesentlichen Zielsetzung praktisch nicht mehr vollzogen werden kann, in jedem Falle die Erledigung des mit der Anfechtungsklage geltend gemachten Anspruchs folgt, mag dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat schon die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Einberufungsbescheids nicht richtig erkannt. Sie liegt nicht darin, daß der Wehrpflichtige zur Leistung seines Dienstes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtet wird, sondern darin, daß er in Ausführung des Musterungsbescheides einberufen wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349] - WehrPflG -). Um dies praktisch sinnvoll zu gestalten, werden dem Wehrpflichtigen allerdings auch Ort und Zeit des Dienstantritts im Einberufungsbescheid bekanntgegeben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG), und der Einberufungsbescheid ist für ihn auch insoweit verbindlich. Dienstpflichtig ist er aber auch dann, wenn er der Einberufung keine Folge leistet (§ 21 Abs. 1 Satz 3 WehrPflG); es liegt nicht in seiner Hand, durch das Verstreichenlassen des Einberufungstermins dem ganzen Einberufungsbescheid die rechtliche Wirkung zu nehmen. Davon, daß der Wehrpflichtige nur bis zu dem aus dem Einberufungsbescheid sich ergebenden Tage dienstpflichtig sei, kann keine Rede sein; die Dauer seines Dienstes ist im Gesetz geregelt (§ 5 WehrPflG) und wird nicht jeweils im Einberufungsbescheid festgesetzt. Deshalb ist in § 21 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG auch nur der Dienstantritt erwähnt. Zutreffend weist die Revision auch auf § 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) hin, wonach das Wehrdienstverhältnis mit dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt beginnt und mit dem Ablauf des Tages endet, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß der Wehrpflichtige jede Einberufung dadurch zur Erledigung bringen könnte, daß er dem Einberufungsbescheid nicht Folge leistet. Falls sich der Dienstantritt auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens verzögert, so liegt es im Risiko des Wehrpflichtigen, daß sich auch die Beendigung der Dienstleistung entsprechend hinausschiebt. Das Verwaltungsgericht hätte aus diesen Gründen zur Sache entscheiden müssen, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist.
Da der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt die abschließende Beurteilung ermöglicht, kann zur Sache entschieden werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es der Einberufung des Klägers infolge der aufschiebenden Wirkung des verspäteten Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid an der Rechtsgrundlage fehle, ist nicht zu billigen. Abgesehen davon, daß auch dieser Widerspruch zurückgewiesen worden und damit die Einberufung des Klägers möglich ist (§ 35 Abs. 1 WehrPflG), bestehen Bedenken dagegen, daß auch ein wegen Fristablaufs unzulässiger, aber mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundener Widerspruch in jedem Falle aufschiebende Wirkung äußere. Denn die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führende Fristversäumnis wird erst durch dieGewährung der Wiedereinsetzung beseitigt, bis dahin bleibt der Rechtsbehelf unzulässig. Für das Wehrpflichtgesetz trifft die nur auf den Rechtsschutzgedanken Bedacht nehmende, das Gebot der Rechtssicherheit dagegen nicht berücksichtigende Auffassung jedenfalls nicht zu. Denn dieses Gesetz will der Einberufungsbehörde die Einberufung nach der Musterung alsbald und ohne ein zeitraubendes weiteres Verfahren ermöglichen; deshalb ist die Widerspruchsfrist hier auf zwei Wochen verkürzt (§ 33 Abs. 5 WehrPflG), und ein Rechtsbehelf gegen die Einberufung ist, wenn der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist, nur insoweit gegeben, als der Wehrpflichtige durch den Einberufungsbescheid selbst in einem Recht verletzt sein kann (§ 33 Abs. 8 WehrPflG).
Unbegründet ist auch das Zurückstellungsbegehren des Klägers. Der Wehrpflichtige kann nach § 12 Abs. 4 WehrPflG zurückgestellt werden, wenn die Einberufung für ihn besonders hart wäre, insbesondere wenn er für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Gewerbebetriebes unentbehrlich ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2). Was der Kläger hierzu nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorgetragen hat, kann als wahr unterstellt werden, erfüllt jedoch den gesetzlichen Tatbestand nicht. Der Kläger ist am 10. April 1964 gemustert und am 22. April 1964 einberufen worden, im gleichen Monat hat er im Alter von gerade 20 Jahren seinen Gewerbebetrieb gegründet. Daran war er durch die ihm bevorstehende Einberufung zwar nicht gehindert; die Rücksicht des Gesetzes auf die Erhaltung und Fortführung eines Betriebes erstreckt sich aber nicht auf den Sachverhalt, daß ein 20jähriger Wehrpflichtiger in Erwartung seiner Einberufung einen Betrieb erst gründet. Hier wäre der Sinn des Gesetzes, daß die Erfüllung der dem allgemeinen Wohle dienenden Wehrpflicht nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen führen soll, durch die Zurückstellung verfehlt, weil sich die Härte der Einberufung eines jugendlichen Wehrpflichtigen bei einem so nahen zeitlichen Zusammentreffen zwischen der Einberufung und der Geschäftsgründung durch Rücksichtnahme von selten des Wehrpflichtigen hätte vermeiden lassen, ohne ihm mehr als gleichaltrigen Wehrpflichtigen in seiner Lage zuzumuten. Den beim Kläger vorliegenden Sachverhalt deckt das Gesetz durch die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung nicht.
Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach§ 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl