Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1965, Az.: BVerwG II C 36/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 36/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.12.1961 - AZ: VG V A 173.60
Rechtsgrundlagen
- § 171 LBG Berlin (F. 1958)
- § 175 LBG Berlin (F. 1958)
- § 175 a LBG Berlin (F. 1958)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 30. August 1915 geborenen und am 22. Januar 1955 verstorbenen R... B... die Klägerin zu 2) ist die am 25. Oktober 1948 geborene Tochter der Klägerin zu 1) und des R... B.... Dieser trat am 1. Oktober 1935 als Polizeianwärter in den Dienst der Schutzpolizei in B... ein und befand sich am 8. Mai 1945 als Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei in B... in der Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf.
Am 14. August 1945 wurde er wieder bei der neu aufgestellten B... Schutzpolizei eingestellt und am 10. August 1948 zum Polizeioberwachtmeister im Angestelltenverhältnis befördert. Seit dem 17. August 1948 konnte er wegen einer Tbc-Erkrankung keinen Dienst mehr ausüben. Am 13. September 1952 wurde er vom leitenden Polizeiarzt für polizeidienstuntauglich befunden. Durch Verfügung des Polizeipräsidenten in B... vom 16. Dezember 1952 wurde der Ehemann der Klägerin zu 1) auf Grund der Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß B... in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1943 mit Ablauf des Monats Dezember 1952 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Durch Bescheid vom 8. Juni 1960 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1), ihr Versorgung gemäß § 175 a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - in Verbindung mit § 171 LBG nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren, ab. Der Widerspruch der Klägerin zu 1) wurde durch Bescheid vom 3. August 1960 zurückgewiesen.
Auf Antrag der Klägerin zu 1) als gesetzlicher Vertreterin der Klägerin zu 2) erteilte der Beklagte am 23. März 1961 auch für die Klägerin zu 2) einen ablehnenden Bescheid; der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 26. April 1961 zurückgewiesen.
Im Verwaltungsstreitverfahren erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten zuletzt nur noch,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1960 sowie den Bescheid vom 23. März 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1961 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1961 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klage sei zulässig; sie sei jedoch gemäß § 175 a Abs. 1 LBG in Verbindung mit § 171 LBG unbegründet. Die Vorschriften des Landesbeamtenrechts über die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen gälten gemäß § 175 a LBG für die Hinterbliebenen derjenigen Angestellten, die nach Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes, also nach dem 1. Dezember 1952 bis zum 30. Juni 1955 infolge Tod, Dienstunfähigkeit oder anderer in § 175 Abs. 1 Ziff. 2 LBG genannter Gründe aus ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden seien, nur dann entsprechend, "wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 vorgelegen haben". Zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach dem hier allein in Betracht kommenden § 171 LBG gehörten - das sei einhellige Meinung - die für jede Ernennung zum Beamten erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen, wie geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, persönliche Zuverlässigkeit, Würdigkeit und Dienstfähigkeit.
Auch im Rahmen von § 175 a LBG gewinne der Begriff der "Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 LBG" keine abweichende Bedeutung. Bereits der Wortlaut des § 175 a LBG ergebe nichts für die gegenteilige Ansicht der Klägerinnen. Aber auch Sinn und Zweck der § 175 a LBG ständen der Meinung der Klägerinnen entgegen. In den gesetzgeberischen Motiven (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 2737, ausgegeben am 10. Juli 1954) heiße es folgendermaßen: Die eingetretene Verzögerung in der Durchführung der §§ 170 Abs. 1 und 171 LBG mache zum Ausgleich von sonst eintretenden unbilligen Härten eine Übergangsregelung erforderlich, die den aus dem angeführten Grund nicht mehr in das Beamtenverhältnis Berufenen die Rechtsstellung von Ruhestandsbeamten, ihren Hinterbliebenen die Rechtsstellung von Witwen oder Waisen im Sinne des Landesbeamtengesetzes verleihe und ihnen vom 1. des auf das Ausscheiden folgenden Monats eine sich aus dem zu übertragenden Amt ergebende Versorgung zuerkenne. Diesem Zweck des § 175 a LBG würde es widersprechen, wenn jemand eine aus § 171 LBG hergeleitete Rechtsstellung erhielte, die er bei nicht verzögerter Durchführung dieser Bestimmung nie hätte erhalten dürfen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte aber den in § 171 LBG normierten Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis zum 1. Dezember 1952 auch bei sofortiger Durchführung des § 171 LBG oder bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Dezember 1952 nicht mit Erfolg geltend machen können, weil er die persönliche Voraussetzung der Dienstfähigkeit nicht erfüllt habe.
Soweit in § 175 LBG für den dort genannten Personenkreis bei Ausscheiden aus dem Dienst von Groß-Berlin vor Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes eine günstigere Regelung vorgesehen sei, indem ausdrücklich von der Voraussetzung der Dienstfähigkeit für den Anspruch nach § 171 (und § 170 Abs. 1) LBG abgesehen werde, ergreife diese dort geschaffene Ausnahme von den geltenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht die Vorschrift des § 175 a LBG. Auch eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung komme im vorliegenden Fall nicht in Frage.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die im Einverständnis des Beklagten eingelegte, vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerinnen sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung des § 175 a LBG.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Sprungrevision ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie ohne Rechtsfehler gemäß § 134 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zugelassen. Ihrer Zulassung steht nicht entgegen, daß es sich hier um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis und um die Anwendung von Landesbeamtenrecht handelt, so daß die Zulässigkeit der Revision auf der Spezialvorschrift des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - beruht. § 127 Abs. 1 BRRG erwähnt zwar nur die Revision "gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts". Daraus folgt aber nicht, daß in Anwendung des § 127 BRRG die (Sprung)revision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts erster Instanz nicht zugelassen werden dürfte, sofern dies nach allgemeinem Verfahrensrecht statthaft ist. Der Schwerpunkt der Vorschrift liegt darin, daß in Beamtenrechtsstreitigkeiten die Revision stets, ohne Beschränkung auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO und ohne Beschränkung auf die Verletzung von Bundesrecht zuzulassen ist. Ihr Sinn und Zweck ist es, die Anrufung des Revisionsgerichts über die Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts hinaus zu erweitern und zu erleichtern. Dem widerspräche eine Auslegung des § 127 BRRG dahin, daß hier die nach allgemeinem Verfahrensrecht zulässige Sprungrevision ausgeschlossen und dadurch die Anrufung des Revisionsgerichts erschwert wäre. In einem vergleichbaren Beamtenrechtsstreit, in dem ebenfalls die Anwendung von Landesbeamtenrecht streitig war, hat deshalb bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Sprungrevision als zulässig erachtet (Urteil vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 128.60 -). Ob eine nach § 127 BRRG zulässige Revision als Sprungrevision nur unter den in § 134 Abs. 3 VwGO bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden darf, kann hier wie in dem erwähnten Urteil vom 29. November 1961 offenbleiben; denn die hier streitige Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Sprungrevision ist jedoch unbegründet.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerinnen Versorgung nach Maßgabe des § 175 a LBG nur beanspruchen können, wenn bei Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes - am 1. Dezember 1952 - die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 LBG vorgelegen haben. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 175 a LBG und ist auch nicht streitig.
Rechtlich einwandfrei und unstreitig ist ferner die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß bei unmittelbarer Anwendung des hier allein in Betracht kommenden § 171 LBG zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nicht nur die dort ausdrücklich angeführten Voraussetzungen, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, einschließlich der Dienstfähigkeit, gehören (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 61.61 = Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 9 -).
Gestritten wird allein darüber, ob in den Anwendungsfällen des § 175 a LBG - der nur mittelbar zu der Prüfung nötigt, ob am 1. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 171 LBG für die Übertragung eines Amtes vorlagen - ebenso wie bei der Anwendung des § 175 LBG die Dienstfähigkeit nicht gefordert werden darf. Die hierzu von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß auch bei - mittelbarer - Anwendung des hier allein in Betracht kommenden § 171 LBG im Rahmen des § 175 a LBG zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes die allgemeinen Voraussetzungen einschließlich der Dienstfähigkeit gehören, ist frei von Rechtsirrtum.
Fehl geht das gegen diese Auffassung gerichtete Revisionsvorbringen, die Regelung des § 175 a LBG wäre entbehrlich, wenn sie nur Personen erfaßte, die am 1. Dezember 1952 außer den in § 171 LBG ausdrücklich angeführten Voraussetzungen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes - einschlielich der Dienstfähigkeit - erfüllten, weil diesen Personen der Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr habe genommen werden können und weil diese Personen deshalb ohnehin so behandelt werden müßten, als wären sie in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Dieses Vorbringen übersieht, daß es hier um den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung, nicht also um den Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geht und daß der Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes (§§ 114, 117) ein Beamtenverhältnis voraussetzt, das nach dem Tode des Ehemannes bzw. des Vaters der Klägerinnen nicht mehr - mit rückwirkender Kraft (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LBG) - begründet werden darf. Die Klägerinnen könnten somit nach den Regelvorschriften des Landesbeamtengesetzes eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nicht verlangen. Der von der Revision außerdem erwähnte Anspruch, so gestellt zu werden, als ob eine Versorgungsberechtigung begründet sei, ist als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren und könnte als solcher allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Umstand, daß für den Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen vor dessen Tode ein Beamtenverhältnis nicht begründet wurde, auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges und widerrechtliches Verhalten des Beklagten zurückzuführen wäre. Der Schadensersatzanspruch wäre also von Feststellungen abhängig, die angesichts des Arbeitsanfalls, der für den Beklagten mit der Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in Berlin verknüpft war, schwerlich getroffen werden könnten. Dieser Rechts- und Sachlage trägt § 175 a LBG Rechnung. Diese Vorschrift beseitigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan hat, die Härten, die u.a. für die Hinterbliebenen der Personen, die am 1. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 171 LBG erfüllten, dadurch entstanden sein können, daß mangels Begründung eines Beamtenverhältnisses in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1952 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) und dem Ausscheiden aus dem Dienst vor dem 1. Juli 1955 die Regelvorschriften des Landesbeamtenrechts über die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung unanwendbar sind. § 175 a LBG erweist sich somit auch in den Fällen, in denen außer den in § 171 LBG ausdrücklich angeführten Voraussetzungen die allgemeinen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes gefordert werden, als eine - keineswegs überflüssige - Härtevorschrift, nämlich als eine Vorschrift zur Beseitigung unbilliger Härten, die sich durch eine Verzögerung in der Durchführung der Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 LBG ergeben haben.
Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, für § 175 a LBG könne nichts anderes als für die Vorschrift des § 175 LBG gelten, die offensichtlich von der Voraussetzung der Dienstfähigkeit entbinde; beide Vorschriften seien als eine Einheit zu behandeln, weil beide Vorschriften den Zweck hätten, zwangsläufige Härten einer Stichtagsregelung zu mildern, und weil in beiden Vorschriften der Satz enthalten sei: "wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften der §§ 170 Abs. 1 oder 171 vorgelegen haben". Es ist zwar richtig, daß sowohl § 175 als auch § 175 a LBG Härteregelungen sind und daß beide Vorschriften die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach den Vorschriften des § 170 Abs. 1 oder des § 171 LBG fordern. Die Revision übersieht aber in diesem Zusammenhang, daß § 175 LBG auf den vor dem 1. Dezember 1952 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) liegenden Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Vollendung oder Überschreitung des 65. Lebensjahres oder Tod abstellt und nur Personen erfaßt, die - auf Grund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder des Gesetzes zu Art. 131 GG - einen Anspruch auf Ruhegehalt haben (oder einen solchen Anspruch hätten, wenn sie bis zum 31. März 1951 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Gebiet des Landes Berlin genommen haben würden), während § 175 a LBG auf den 1. Dezember 1952, also auf den Zeitpunkt abstellt, in dem frühestens für Bedienstete des Landes Berlin nach dem Zusammenbruch die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht kam, und auch - und zwar in erster Linie - Personen erfaßt, die bis zum 1. Dezember 1952 noch keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben hatten. Diese Unterschiede rechtfertigen es, die Anwendung des § 175 a LBG - anders als die des § 175 LBG - von der Dienstfähigkeit am 1. Dezember 1952 abhängig zu machen, solange der Gesetzgeber nicht - wie für die Personen, die nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG einen Anspruch auf Versorgung haben - auf das Erfordernis der Dienstfähigkeit ausdrücklich verzichtet. Daß der Gesetzgeber auch denjenigen Bediensteten des Landes Berlin eine beamtenrechtliche Versorgung zuerkennen wollte, die - wie der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen - bis zum 1. Dezember 1952 keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung erworben hatten und seit dem 1. Dezember 1952 einen solchen Anspruch nicht mehr erwerben konnten, weil sie an diesem Tage bereits dienstunfähig waren, kann nicht ohne weiteres allein deswegen angenommen werden, weil, wie die Revision geltend macht, im öffentlichen Dienst des Landes Berlin seit dem Zusammenbruch ein "anomaler Zustand" bestand, der den Gesetzgeber hätte veranlassen müssen, möglichst viele Angehörige des öffentlichen Dienstes in den Genuß der beamtenrechtlichen Versorgung kommen zu lassen, sofern nur Dienstunfähigkeit, Alter oder Tod zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst führten. Das muß um so mehr gelten, als § 175 a LBG nur den Zweck hat, Härten auszugleichen, die sich durch die Verzögerung in der Durchführung des § 171 (oder § 170 Abs. 1) LBG ergaben, aber in Fällen der vorliegenden Art der Betroffene, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch bei sofortigem Vollzug des § 171 LBG nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden, also von der Versorgung ausgeschlossen wäre, so daß hier durch die Verzögerung in der Durchführung des § 171 LBG keine Nachteile erwachsen sein können, ein Härtefall der durch § 175 a LBG auszugleichenden Art also nicht vorliegt.
Nun greift die Revision allerdings auch die Darlegungen an, mit denen das Verwaltungsgericht seine Auffassung begründet hat, § 175 a LBG habe den Zweck, die Härten abzugleichen, die durch die Verzögerung in der Durchführung des § 170 Abs. 1 oder § 171 LBG eingetreten sind. Sie bemängelt, daß das Verwaltungsgericht die Gesetzesmotive (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 2737, ausgegeben am 10. Juli 1954) herangezogen hat, statt den im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gelangenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Schon die oben aufgezeigten Unterschiede in den Regelungen des § 175 und des § 175 a LBG zeigen klar, daß die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien nur das bestätigen, was der Wortlaut dieser Vorschriften und deren Sinnzusammenhang als objektivierten Willen des Gesetzgebers ohnehin erkennen lassen. - Auch aus dem Umstand, daß § 175 a Abs. 1 Satz 2 LBG die Anwendung des § 77 Abs. 3 LBG ausschließt, kann nichts zugunsten der Revision hergeleitet werden. Die ausdrückliche Befreiung von der Berücksichtigung der in § 77 Abs. 3 LBG bestimmten Altersgrenzen zeigt gerade, daß der Gesetzgeber von den allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen ist und nur von den Altersgrenzen befreien wollte. - Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, unter dem "angeführten Grund" meine die vom Verwaltungsgericht zitierte Drucksache Nr. 2737 im Hinblick auf § 175 a Abs. 1 Satz 2 LBG nur den "gesetzlichen Grund des Ausscheidens (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG), nicht aber die vorher erwähnte Verzögerung in der Durchführung der §§ 170, 171 LBG". Abgesehen davon, daß bei zwangloser Auslegung des Zitats die Worte "aus dem angeführten Grund" mit "Verzögerung" in Verbindung zu bringen sind, würde in der Drucksache - ebenso wie in § 175 a Abs. 1 Satz 1 LBG - von "Gründen" die Rede sein, wenn der Gesetzgeber an die in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - abgesehen von den Altersgrenzen - angeführten Gründe des Ausscheidens gedacht hätte, nämlich an Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Tod. - Das Argument schließlich, § 175 a LBG würde, wenn diese Vorschrift wirklich nur Personen erfasse, die am 1. Dezember 1952 dienstfähig waren, auch für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine Regelung treffen, übersieht, daß die in § 175 a LBG vorgesehene Versorgungsregelung gerade einen Ausgleich dafür darstellt, daß der Betroffene bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht in das Beamtenverhältnis übergeführt wurde und nicht rückwirkend in ein Beamtenverhältnis übergeführt werden darf.
Hiernach ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer