Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG II C 8.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Versorgungsansprüche eines im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wohnhaften früheren einheimischen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 8.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.06.1961 - AZ: II B 95.60
Rechtsgrundlagen
- § 4 G 131
- § 62 G 131
- § 72 Abs. 2 G 131
- § 159 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 21, 218 - 224
- AS 21, 218
- MDR 1966, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1965, 235
- ZBR 1965, 319
Amtlicher Leitsatz
Für den Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Art. 131 GG ist ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) nicht Voraussetzung für die Entstehung von Versorgungsansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1885 geborene, zuletzt in Berlin-Köpenick (sowjetisch besetzter Sektor) wohnhafte Kläger war Beamter auf Lebenszeit und am 8. Mai 1945 Postbetriebswart beim Postamt Berlin-Charlottenburg 2, das ihn nach dem Zusammenbruch bis zum Mai 1948 im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigte. Seinen Antrag, ihm Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296/GVBl. S. 1670) - G 131 - zu gewähren, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. März 1959 mit der Begründung ab, er sei am 5. Mai 1948 aus eigenem Entschluß und aus Gründen, die nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhingen, aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1959 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 31. März 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1959 aufzuheben,
durch Urteil vom 18. Februar 1960 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 26. Juni 1961 die. Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 G 131. Er gehöre damit zu dem Personenkreis der sogenannten einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GG. Das habe die Beklagte im Laufe des Verfahrens ausdrücklich eingeräumt; sie halte ihren versagenden Bescheid gleichwohl aufrecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1960 - 3 AZR 546.58 - [Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts AP § 4 Regelungsgesetz Nr. 4]) zu fordern sei, daß die anspruchsberechtigten einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben.
Das Bundesarbeitsgericht habe ausgeführt, zwar sei die Vorschrift des § 4 G 131 auf den Personenkreis des Kapitels II nicht anwendbar; es sei jedoch dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes und seiner Gesamtregelung, die sich aus §§ 81 und 84 G 131 ergebe, zu entnehmen, daß der Gesetzgeber auch für diesen Personenkreis einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) als eine selbstverständliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes angesehen habe. Diese Auffassung begegne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erheblichen Bedenken.
Das Gesetz zu Art. 131 GG umschreibe nicht nur den anspruchsberechtigten Personenkreis erschöpfend, sondern zähle in gleicher Weise auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine ausdrückliche Vorschrift, die den anspruchshemmenden Einwand der Beklagten rechtfertige, fehle im Gesetz. Sie habe sich auch nicht etwa deshalb erübrigt, weil - wie das Bundesarbeitsgericht meine - das Gesetz einen Wohnsitz im Bundesgebiet (Berlin-West) als eine selbstverständliche Voraussetzung angesehen habe. Bei leistungsgewährenden Gesetzen, die - wie es hier der Fall sei - das Bestreben nach einer erschöpfenden Aufzählung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erkennen lassen, sei es weder üblich noch statthaft, zwischen "selbstverständlichen" und "nichtselbstverständlichen" Voraussetzungen zu unterscheiden und gar nur diese in das Verzeichnis der leistungsbegründenden Umstände aufzunehmen. Auch die Forderung nach Rechtssicherheit gebiete es, sich in Fällen der vorliegenden Art an die überlieferten Regeln zu halten, nach denen Gegenstand der Gesetzesauslegung das Gesetz selbst und der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers seien.
Eine echte Gesetzeslücke, die in dem von der Beklagten vorgetragenen Sinne ausfüllungsfähig wäre, sei hier nicht gegeben. Eine Unvollständigkeit der gesetzlichen Verlautbarung könnte hier vorliegen, wenn der Gesetzgeber sich der Rechtserheblichkeit eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet oder in Berlin (West) nicht bewußt gewesen wäre und es versäumt hätte, Vorschriften hierüber als anspruchsbegründende Tatbestände zu schaffen. Davon könne jedoch keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe gewußt, daß jene Umstände erheblich und daher gesetzlich zu regeln seien, und habe dies, soweit erforderlich, auch getan (zu vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 G 131). Schon hiernach sei es nicht angängig, von einem versehentlichen Nichtregeln, also von einer. Gesetzeslücke zu sprechen. Trotz mehrfacher Änderungen und Neufassungen des Gesetzes, die das Bemühen um eine möglichst vollständige und eingehende Regelung aller anspruchsbegründenden Umstände augenfällig werden ließen, habe es der Gesetzgeber bisher nicht für notwendig erachtet, diese angebliche Lücke zu schließen. Dadurch habe der Gesetzgeber auch zu verstehen gegeben, daß er die ihm bekannte jahrelange Verwaltungsübung der Beklagten und anderer Behörden, den im sowjetisch besetzten Teil Berlins wohnenden Personen des Kapitels II des Gesetzes Versorgungsbezüge zu gewähren, billige.
Außerdem sei nicht gesagt, daß eine unbewußte Gesetzeslücke in dem von der Beklagten vorgeschlagenen Sinne zu schließen wäre.
Im vorliegenden Falle komme es wesentlich darauf an, ob die Interessenlage, soweit ihre Bewertung dem gesetzgeberischen Ermessen offenstehe, dermaßen verschieden sei, daß der Gesetzgeber es für erforderlich halten konnte, bei der Regelung der unter Kapitel I fallenden Personen Anforderungen bezüglich der Wohnsitz- oder Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder in Berlin (West) zu stellen. Das sei der Fall.
Kapitel I regele die Rechtsverhältnisse der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen weggefallener Dienststellen. Der Umfang dieses Personenkreises und der von ihm in Anspruch genommenen Leistungen sei nicht zu übersehen gewesen. Da zudem ein großer Teil dieser Anspruchsberechtigten in der sowjetischen Besatzungszone wohnte und sich durch die Vergünstigungen des Gesetzes veranlaßt fühlen konnte, den Wohnsitz in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) zu verlegen, sei es angebracht gewesen, diesen Auswirkungen durch die Bestimmung eines Wohnsitzstichtages vorzubeugen. Diese Regelung finde sich in gleicher Weise bei allen anderen leistungsgewährenden Kriegsfolgegesetzen. Ganz anders sei die Lage bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der sogenannten "einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes" nach Kapitel II. Hervorstechendes Merkmal sei hier, daß der Dienstherr oder die Versorgungskasse erhalten geblieben seien, sei es, daß sie weiterbestanden oder daß ihre Aufgaben von anderen Dienststellen übernommen wurden und fortgeführt werden. Hier habe der Gesetzgeber nicht mit den vorerwähnten Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten zu rechnen brauchen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten sei überschaubar, und es sei daher auch nicht zu befürchten gewesen, daß er sich durch Zuzug aus der sowjetischen Besatzungszone unabsehbar vergrößern würde. Der Gesetzgeber habe es in Kauf nehmen können, daß infolge der willkürlichen Grenzziehung in den an die sowjetische Besatzungsmacht grenzenden Randgebieten der Bundesrepublik Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nach diesem Gesetz Ansprüche erheben konnten (zu vgl. § 56 Abs. 3 G 131). Auch die besondere Lage Berlins, an die nicht immer die im Bundesgebiet geltenden Maßstäbe angelegt werden dürften (zu vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 243.57 -), habe es nicht geboten, Vorschriften über den Wohnsitz zu erlassen. Die von der Beklagten für notwendig gehaltene räumliche Beziehung der Anspruchsberechtigten zum Bundesgebiet oder zu Berlin (West) werde in den Fällen des Kapitels II durch den Sitz des Dienstherrn oder der Versorgungskasse und damit von der Sicht des Anspruchsberechtigten her zu seinem früheren Arbeitsplatz hergestellt oder aufrechterhalten.
Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts sei im übrigen auch nicht in Einklang zu bringen mit dem für die Anwendung und Auslegung von Gesetzen auch für die Rechtsprechung verbindlichen Verfassungsgebot, "die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als ... Maßstab ... gelten zu lassen".
Schließlich sei der zur ergänzenden Rechtsfindung eingeschlagene Weg nicht bedenkenfrei. Wenn dabei schon die "Gesamtregelung" des Gesetzes als Richtschnur diene, so wäre die Gesamtheit aller sachlich-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu würdigen. Die "Gesamtregelung eines Gesetzes" könne jedoch nicht aus Übergangs- und Schlußbestimmungen - im vorliegenden Fall der Meldungsregelung des § 81 G 131 und der Berlinklausel des § 84 G 131 - entnommen werden.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 Abs. 1 BRRG zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 1960 die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Auslegung und Anwendung des § 62 G 131.
Der inzwischen gestorbene Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Ihr Vorbringen deckt sich im wesentlichen mit der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 1960 - 3 AZR 546.58 - [Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts AP § 4 Regelungsgesetz Nr. 4], zuletzt Urteil vom 24. November 1964 - 3 AZR 155.64 - [RiA 1965 S. 107]) vertretenen Auffassung. Das Bundesarbeitsgericht meint, Voraussetzung für die Entstehung und nicht nur - wie in dem letztgenannten Urteil vom 24. November 1964 klargestellt ist - für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 62, 63 G 131 sei, daß der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im. Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) nimmt. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für irrig.
Daß § 4 G 131 auf den Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG keine Anwendung findet, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden und dafür als Begründung angeführt, daß diese Vorschrift in den §§ 62, 63 G 131 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist (vgl. BVerwGE 8, 147[BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] [149] und Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 -). Hieran hält der erkennende Senat fest. Die Richtigkeit dieser auch vom Bundesarbeitsgericht in den oben angeführten Entscheidungen vertretenen Auffassung wird zudem von der Revision selbst nicht geleugnet.
Trotz der Unanwendbarkeit des § 4 G 131 ist allerdings mit der Revision und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß die Entstehung der Rechte, die das Gesetz zu Artikel 131 GG verleiht, an eine gewisse räumliche Beziehung zum Bundesgebiet (Berlin-West) anknüpft. Dies kann zwar nicht dem Regelungsauftrag des Artikels 131 GG entnommen werden; denn dieser Auftrag erfaßt nach dem "Personalprinzip" auch diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, welche am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle des Reichs außerhalb des Bundesgebietes (Berlin-West) in einem Dienstverhältnis standen und demzufolge in der Regel auch außerhalb des Bundesgebietes (Berlin-West) wohnten und zum Teil noch wohnen. Der Regelungsauftrag ist auch vom Bundesgesetzgeber in diesem weiten Sinne verstanden worden; denn das Gesetz zu Artikel 131 GG bezieht sich, wie zum Beispiel die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 zeigen, auf einen weiten Personenkreis. Dem Bundesarbeitsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß die Bundesrepublik ihre Fürsorge nicht uneingeschränkt in die Machtsphäre außerhalb ihres räumlichen Bereiches ausdehnen wollte. Dies wird durch § 4 G 131 für den von Kapitel I dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis und durch die - gemäß Artikel I Nr. 55 Buchst. b in Verbindung mit Artikel VI Abs. 1 Nr. 6 des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) rückwirkend vom 1. September 1957 an in das Gesetz zu Artikel 131 GG eingefügte - Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 für die Personen, die als nachversichert gelten, zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 -); soweit diese Personen die in beiden Vorschriften geforderte bzw. vorausgesetzte räumliche Beziehung nicht nachweisen können, sind sie von den Rechten des Kapitels I bzw. von der fiktiven Nachversicherung des § 72 G 131 durch § 77 Abs. 1 G 131 ausgeschlossen. Auch die Überlegung, daß der Bundesgesetzgeber aus der Sicht, die sich ihm in den Jahren 1950/51 bei der Entstehung des Gesetzes zu Artikel 131 GG bot, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren einschließlich der des Bundes Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt die Annahme, daß er grundsätzlich eine räumliche Beziehung des Berechtigten zum Bundesgebiet einschließlich Berlin-West fordert.
Diese räumliche Beziehung wird jedoch nicht notwendig allein dadurch hergestellt, daß der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) nimmt. Zwar bedurfte es wegen Fehlens einer anderweitigen geeigneten Anknüpfungsmöglichkeit für die "verdrängten" Personen des Kapitals I des Gesetzes zu Artikel 131 GG einer solchen Anknüpfung, zumal der Umfang des in der sowjetischen Besatzungszone wohnhaften Personenkreises nicht zu übersehen war. Auch für die von § 72 G 131 erfaßten Personen bedurfte es einer derartigen Anknüpfung, weil diese Vorschrift nicht auf die "einheimischen" Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 62, 63 G 131 beschränkt ist. Bezüglich der Personen des Kapitels II ist die geforderte räumliche Beziehung aber bereits dadurch hergestellt, daß diese Personen am 8. Mai 1945 im "Bundesgebiet" (Berlin-West) im Dienst standen oder daß die zur Zahlung ihrer Versorgungsbezüge verpflichtete Kasse "im Bundesgebiet" (Berlin-West) vorhanden war. Hätte der Bundesgesetzgeber dies nicht genügen lassen, sondern als Anspruchsvoraussetzung den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) fordern wollen, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht; denn die Regelungen des § 4 G 131 und des § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 zeigen klar, daß der Gesetzgeber sich der Rechtserheblichkeit der räumlichen Beziehung des Berechtigten zum Bundesgebiet (Berlin-West) bewußt war. Eine von der Gerichten ausfüllbare echte Gesetzeslücke kann daher nicht anerkannt werden. Darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Das muß um so mehr gelten, als § 4 G 131 einerseits und § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 andererseits die räumliche Beziehung durch unterschiedliche Regelungen sicherstellen; § 4 G 131 verlangt, daß der Betroffene bis zu einem bestimmten Stichtag im Bundesgebiet (Berlin-West) seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt genommen, also am Stichtag dort gewohnt oder sich dauernd aufgehalten hat, während es nach § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 genügt, daß der Betroffene am 8. Mai 1945 oder in irgendeinem späteren Zeitpunkt dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet hat oder begründet. Diese beiden Regelungen würden die Gerichte bei der Ausfüllung der von der Revision angenommenen echten Gesetzeslücke vor eine unlösbare Aufgabe stellen, weil sie keine einheitliche Linie aufweisen und weil es gerade im Hinblick auf sie nicht angängig erscheint, eine dritte - im Gesetz zu Artikel 131 GG sonst an keiner Stelle und auch in anderen Kriegsfolgegesetzen nicht allgemein getroffene - Regelung des Inhalts für geboten zu erachten, daß die Betroffenen "im Zeitpunkt der Geltendmachung von Rechten im Bundesgebiet wohnen oder sich zumindest aufhalten" müssen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1960).
Eine gewisse Bestätigung seiner Auffassung, daß der Bundesgesetzgeber die Entstehung der in den §§ 62, 63 G 131 vorgesehenen Rechte nicht vom Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet (Berlin-West) abhängig machen wollte, erblickt der erkennende Senat auch in § 56 Abs. 3 G 131 (F. 1957). Nach dieser Vorschrift können den Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder ihren. Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches oder des früheren Landes Preußen oder der Reichshauptstadt Berlin in Berlin hatten oder von einer in Berlin gelegenen Kasse des Reiches oder des früheren Landes Preußen oder der Reichshauptstadt Berlin Versorgungsbezüge erhielten, Unterstützungen gewährt werden, "wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Gesetz Versorgungsansprüche nicht geltend machen können". Diese Vorschrift, gilt nur für die von Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfaßten Personen, wie daraus hervorgeht, daß der Bundesgesetzgeber sie in den §§ 62, 63 G 131 zunächst nicht aufgeführt und später ausdrücklich von der entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 62 G 131 ausgeschlossen hat (vgl. die Klarstellung durch Artikel I Nr. 43 Buchst. a Satz 2 des Dritten Änderungsgesetzes). Der Grund dafür dürfte darin zu finden sein, daß der Gesetzgeber, diese Regelung bezüglich der von Kapitel II erfaßten Personen für entbehrlich hielt, weil deren Versorgungsansprüche nicht vom Wohnsitzerfordernis abhängen; denn es ist wenig wahrscheinlich, daß der Bundesgesetzgeber die "einheimischen" Angehörigen des öffentlichen Dienstes schlechter als die "verdrängten" stellen wollte.
Den Regelungen der §§ 81 und 84 G 131 kommt für die Richtigkeit der von der Revision vertretenen Auffassung keine hinreichende Überzeugungskraft zu. § 81 G 131 hatte nur den Zweck, den Dienstherren im Bundesgebiet eine Übersicht über den Kreis der Personen zu vermitteln, die nach diesem Gesetz unterzubringen oder zu versorgen sind. Der Umstand, daß die Meldung bei der für den "Wohnsitz" des Betroffenen zuständigen Meldestelle erfolgen sollte, ergibt nichts dafür, daß die Rechte, die das Gesetz zu Artikel 131 GG gewährt, erst - wie es die Revision für die Rechte aus den §§ 62, 63 G 131 fordert - in dem Zeitpunkt entstehen, in welchem der Betroffene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) nimmt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil § 4 G 131 bestimmt, daß es genügt, wenn der Betroffene "bis" zu dem dort bestimmten Stichtag seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) genommen hatte, und dadurch zugleich klarstellt, daß eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung nach dem Stichtag die einmal entstandenen Rechte aus Kapitel I vorbehaltlich einer Anwendung des § 159 BBG (vgl. hierzu Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Anm. 4 Abs. 3 zu § 4) unberührt läßt. Daraus folgt nämlich, daß Entstehung und Geltendmachung der Rechte nicht schon dadurch ausgeschlossen sein können, daß der Betroffene z.B. nach dem ursprünglichen Stichtag - dem 23. Mai 1949 -, aber noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG die räumliche Beziehung zum Bundesgebiet (Berlin-West) gelöst hatte und es für ihn während des zeitlichen Geltungsbereichs des Gesetzes zu Artikel 131 GG mangels eines Wohnsitzes im Bundesgebiet (Berlin-West) auch keine für den Wohnsitz zuständige Meldestelle gibt. Der erkennende Senat gelangt schon aus diesem Grunde zu der Auffassung, daß auch und gerade in diesen Fällen die Meldung bei einer "anderen Dienststelle" die Frist wahren sollte (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 2 G 131). Der Hinweis auf § 84 G 131 geht schon deshalb fehl, weil sich das Gesetz zu Artikel 131 GG mit allen seinen Vorschriften auch ohne diese - wenig klar gefaßte - Klausel auf alle Berliner Bediensteten erstreckt und weil diese Klausel nur bewirken soll, daß das Gesetz - vorbehaltlich einiger durch die Besonderheiten der Spaltung Berlins veranlaßter und durch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) geregelter Maßgaben - so gelesen wird, wie wenn Berlin-West ein Teil des Bundesgebietes wäre.
Nicht überzeugen kann ferner das Revisionsvorbringen, das Schwergewicht liege bei § 4 G 131 auf dem Stichtag, so daß schon aus diesem Grunde die Nichtanführung des. § 4 G 131 in den §§ 62, 63 G 131 nicht zu einer Verneinung der Wohnsitzvoraussetzung führen könnt. Das Erfordernis der Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet (Berlin-West) "bis" zu einem bestimmten Stichtage kann nicht in die zwei Erfordernisse "Wohnsitz" und "Wahrung des Stichtages" aufgespalten und dabei kann auch nicht dem Wohnsitzerfordernis ohne weiteres eine vom Stichtagserfordernis unabhängige, größere Bedeutung beigemessen werden. Infolgedessen ist auch die Folgerung der Revision unbegründet, daß dann, wenn der Gesetzgeber das Erfordernis der Stichtagswahrung fallen ließe, an dem Wohnsitzerfordernis festzuhalten wäre, und zwar mit der Maßgabe, daß der Betroffene zur Zeit der Geltendmachung der Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) haben müsse. Mit einer derartigen Folgerung würde der Richter einen Schritt unternehmen, der keinen hinreichenden Rückhalt im Gesetz hat. Denn schon im Hinblick auf die durch § 4 G 131 nicht verschlossene Möglichkeit, die räumliche Beziehung zum Bundesgebiet (Berlin-West) ohne Ausschluß von den Rechten des Kapitels I nach dem Stichtag des 23. Mai 1949, aber schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu lösen, und auf die § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 zu entnehmende Regelung - die ebenfalls nicht fordert, daß der Betroffene noch zur Zeit der Geltendmachung der Nachversicherung im Bundesgebiet (Berlin-West) wohnt oder sich dauernd aufhält - fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Bundesgesetzgeber jene von der Revision für geboten erachtete dritte Art der räumlichen Beziehung bei Wegfall des Stichtagserfordernisses wählen würde.
Schließlich steht auch die in dem Gesetz zu Artikel 131 GG enthaltene Regelung über die Unterbringung nicht der hier vertretenen Auffassung entgegen. Rechtlich setzt auch die Teilnahme der "einheimischen" Angehörigen des öffentlichen Dienstes an der Unterbringung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) voraus. Allerdings muß sich der Betroffene für die Unterbringung zur Verfügung halten. Deshalb ließe sich möglicherweise die Auffassung vertraten, daß der Anspruch auf Gewährung von Übergangsgehalt nicht entsteht, solange die Unterbringung aus Gründen des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes des Betroffenen außerhalb der Bundesrepublik (Berlin-West) unmöglich war. Hierzu bedarf es jedoch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung keiner abschließenden Erörterung.
Nach alledem ist der erkennende Senat der Auffassung, daß der frühere Kläger auch ohne Verlegung seines Wohnsitzes in die Bundesrepublik (Berlin-West) - vorbehaltlich der in § 159 Abs. 3 BBG enthaltenen Regelung - die in § 62 G 131 vorgesehene Versorgung beanspruchen konnte.
Die Revision der Beklagten ist daher gemäß § 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer