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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1965, Az.: BVerwG II C 151.61

Streit um die Gewährung von Versorgungsbezügen eines auf Antrag aus dem Dienst entlassenen Vollziehungsbeamten; Entlassungsantrag "unter dem Einfluß" der infolge des Zusammenbruchs veränderten politischen Verhältnisse im Inneren Deutschlands und ihrer Auswirkungen im Rahmen des Begriffs des Ausscheidens oder Amtsverlustes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 151.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.1961 - AZ: VIII A 1150/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 13. Juli 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der ... 1901 geborene und ... 1963 gestorbene frühere Kläger war seit dem Jahre 1938 Vollziehungsbeamter der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Kriegswehrdienst und nach Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde, nahm er im September 1945 seinen Dienst bei der Beklagten wieder auf. Er beantragte jedoch am 1. Oktober 1945 seine Entlassung aus den Diensten der Beklagten mit der Begründung, er sei wegen eines Herzleidens außerstande, weiterhin für die Stadtkasse Gelder einzuziehen, und habe infolge der Trennung von seiner in Bad Kreuznach befindlichen Familie mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu rechnen. Diesem Antrag entsprach die Beklagte.

2

Im Jahre 1947 wurde der frühere Kläger, der seit dem 1. November 1937 der NSDAP angehört hatte, politisch aber weiter nicht in Erscheinung getreten war, in der französischen Besatzungszone unter dem Verdacht von Gefangenenmißhandlung während des Krieges verhaftet. Er wurde nach Frankreich übergeführt, jedoch durch Urteil des Militärtribunals in Dijon vom 31. Oktober 1947 freigesprochen.

3

Der Landeskommissar für die politische Säuberung in Rheinland-Pfalz erteilte ihm im Juli 1948 einen Säuberungsbescheid. Seit Ende 1948 bemühte der frühere Kläger sich wiederholt bei der Beklagten ohne Erfolg um die Gewährung von Versorgungsbezügen oder Wiederverwendung. Im Januar 1958 reichte er Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - geltend. Die Beklagte lehnte diese Ansprüche durch Bescheid vom 26. Februar 1959 und durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 1959 ab.

4

Daraufhin hat der frühere Kläger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben mit dem Antrage,

5

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. April 1959 und des zugrunde liegenden Bescheides vom 26. Februar 1959 die Beklagte zu verurteilen, ihm Versorgungsbezüge eines Vollziehungsbeamten zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht ... hat die Klage durch Urteil vom 13. Juli 1960 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat die Berufung des früheren Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger habe sein Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Er sei vielmehr auf seinen Antrag nach § 60 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 entlassen worden und habe damit den Versorgungsanspruch verloren (§ 66 Abs. 2 DBG).

8

Die Behauptung des Klägers, er habe die Entlassung beantragt, um politischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Zwar könne auch eine rechtmäßige Entlassung auf Antrag den Begriff des Amtsverlustes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 G 131 erfüllen, wenn sie auf politischen Erwägungen des Dienstherrn oder - im Falle der Entlassung auf Antrag - des Beamten beruhte (zu vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 33.53 - [ZBR 1955 S. 312]). In einem solchen Falle müsse jedoch das politische Motiv etwaige sonstige Gründe überwogen haben. An den Nachweis für das Vorliegen und Überwiegen solcher politischen Beweggründe müsse ein strenger Maßstab angelegt werden, wenn der Beamte diese Gründe für seinen Entlassungsantrag - wie hier - erst nachträglich offenbart habe und sie der Entlassungsbehörde auch nicht bekannt geworden seien.

9

Im vorliegenden Falle seien politische Motive weder erkennbar noch glaubhaft. Daß der Kläger seine Entlassung aus Furcht vor einer Verhaftung durch die französischen Behörden beantragt habe, sei nicht anzunehmen. Sein übriges Verhalten stehe hierzu in auffallendem Widerspruch. Hätte der Kläger tatsächlich seine Verhaftung befürchtet, dann wäre er nicht wiederholt aus der britischen in die französische Besatzungszone gereist, wo er dann sogar ständigen Wohnsitz genommen habe und im Jahre 1947 tatsächlich inhaftiert worden sei. Die Gefahr einer Verhaftung sei in L. zweifelsfrei weit geringer gewesen, wenn sie dort überhaupt bestanden haben sollte.

10

Gegen die neuerliche Behauptung des Klägers, er habe um seine Entlassung gebeten, um sich Nachstellungen durch die französischen Behörden zu entziehen, spreche im besonderen Maße, daß er sich von 1945 bis 1958 in zahlreichen Eingaben und Anträgen immer und ausschließlich darauf berufen habe, er sei aus gesundheitlichen, familiären und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, Außendienst zu leisten. Erstmals im September 1958, also nach Bekanntwerden der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, habe er vortragen lassen, er habe überwiegend aus politischen Gründen seine Entlassung beantragt.

11

Demgegenüber sei die Begründung seines Entlassungsgesuchs eindeutig. Er verweise darin auf seinen schlechten Gesundheitszustand und auf familiäre und wirtschaftliche Gründe. Es liege deshalb die Annahme nahe, daß der Kläger - wie damals viele Beamte - sich im Jahre 1945 entschlossen habe, einen anderen Beruf zu ergreifen (er sei im Anschluß an seine Entlassung in der Gegend von Bad Kreuznach in der Landwirtschaft tätig gewesen), der in der damaligen Zeit bessere Lebensmöglichkeiten als ein Beamtenverhältnis bot. Ein solches Verhalten erscheine menschlich verständlich, lasse aber mit Sicherheit darauf schließen, daß der Kläger sich nicht von politischen Gründen, sondern von gesundheitlichen, familiären und wirtschaftlichen Überlegungen habe leiten lassen, den Entlassungsantrag zu stellen. Zumindest müßten diese Überlegungen das ausschlaggebende Motiv gewesen sein.

12

Es könne somit nicht zweifelhaft sein, daß der Zusammenbruch im Jahre 1945 und seine politischen Folgen ohne entscheidenden Einfluß auf das Beamtenverhältnis geblieben seien, das zwischen dem Kläger und der Beklagten im Jahre 1938 begründet worden sei. Nicht die politischen Veränderungen, sondern offenbar "und überwiegend" seine gesundheitlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten ihn 1945 veranlaßt, das Beamtenverhältnis zu beenden. Wenn der Kläger (erstmals) in der Berufungsinstanz behaupte, er habe während der Haft im Jahre 1947 einem Mithäftling erklärt, nur aus politischen Gründen im Jahre 1945 seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst beantragt zu haben, so ändere auch das an dem Ergebnis nichts. Denn selbst wenn er diese Erklärung seinerzeit abgegeben haben sollte, würden die vorstehenden Feststellungen dadurch schon deshalb nicht erschüttert, weil der Kläger jedenfalls nach seinem Freispruch im Jahre 1947 in der Folgezeit keine vernünftige Veranlassung mehr gehabt habe, die angeblich politischen Motive seines Entlassungsgesuches weiterhin zu verschweigen und statt dessen völlig entgegensetzte Angaben zu machen.

13

Der Kläger gehöre somit dem Personenkreis des Artikels 131 GG und des § 63 G 131 nicht an. Hieran ändere auch nichts seine Behauptung, er sei sich bei seinem Entlassungsantrag nicht bewußt gewesen, daß er sich damit aller Versorgungsrechte begebe.

14

Einmal sei er, wie sich aus den Erklärungen des Stadtrentmeisters a.D. J. vom 22. Mai 1952 und des Vollziehungsbeamten B. vom 28. Juli 1952 ergebe, bei Stellung seines Antrages ausdrücklich auf die rechtlichen Folgen einer Entlassung hingewiesen worden. Darüber hinaus würde ihm aber auch aus der Unkenntnis der Rechtsfolgen seiner Entlassung ein Anspruch auf Versorgungsbezüge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erwachsen können. Dies um so weniger, als der Beklagten, die sich, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, dem Kläger gegenüber korrekt verhalten habe, nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie habe die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nicht erfüllt.

15

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil hat der frühere Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen im Berufungsrechtszug zu erkennen,

16

hilfsweise:

die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

17

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

18

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

19

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

20

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Beantwortung der Frage, ob das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Art. 131 GG) oder der Amtsverlust (§ 63 G 131) auf "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" beruht, zwischen einer auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften verfügten Entlassung und den ihr zugrunde liegenden Beweggründen zu unterscheiden ist (vgl. BVerwGE 1, 255[BVerwG 10.12.1954 - BVerwG II C 33.53] [257]; 2, 253; 2, 308). Es hat auch erkannt, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint, so daß "andere als beamtenrechtliche Gründe" im Sinne der genannten Vorschriften die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehenden Beweggründe sind (so BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] [253]; 1, 255 [257]; 2, 308 [309]). Es hat schließlich nicht verkannt, daß ein Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" auch vorliegen kann, wenn der Beamte seine Entlassung selbst beantragte, um einer ihm aus politischen Gründen drohenden Maßregelung zu entgehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 133.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 31] mit Hinweis auf BVerwGE 5, 356[BVerwG 15.11.1957 - BVerwG VI C 25.56] [357] sowie die Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 24] und vom 20. März 1958 - BVerwG II C 179.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 28]).

21

Der Begründung des angefochtenen Urteils ist jedoch weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen, solche mit dem Zusammenbruch zusammenhängenden politischen Beweggründe für den Entlassungsantrag des Beamten rechtfertigten die Annahme eines Amtsverlustes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" nur, wenn sie etwaige sonstige Beweggründe des Beamten für seinen Entlassungsantrag "überwogen" hätten, für diesen Antrag also ausschlaggebend gewesen seien. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

22

Wortlaut, Sinn und Zweck des Artikels 131 GG und des § 63 G 131 nötigen nicht zu dieser Einschränkung. Ihnen entspricht vielmehr die uneingeschränkte Einbeziehung aller am 8. Mai 1945 bestehenden und infolge des Zusammenbruchs regelungsbedürftig gewordenen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Versorgungsverhältnisse, mithin eine weite Auslegung des Begriffs des Ausscheidens oder Amtsverlustes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" (ebenso BVerwG II C 179.57 und BVerwG II C 133.57 a.a.O.). Eine Entlassung auf Antrag des betroffenen Beamten ist deshalb auch dann als von Artikel 131 GG und von § 63 G 131 erfaßt anzusehen, wenn der Antragsteller den Entschluß, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, "unter dem Einfluß" der infolge des Zusammenbruchs veränderten politischen Verhältnisse im Inneren Deutschlands und ihrer Auswirkungen faßte und verwirklichte (vgl. BVerwG VI C 52.56 a.a.O.). Ein solcher "Einfluß" ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - schon dann anzunehmen, wenn der Beamte seinen Entlassungsantrag ohne den politischen Beweggrund nicht gestellt haben würde, wenn also dieser Beweggrund conditio sine qua non des Entlassungsantrages war. Der politische Beweggrund muß mithin nicht notwendig gegenüber anderen Beweggründen für den Entlassungsantrag das Übergewicht gehabt haben. Dies hat das Berufungsgericht verkannt.

23

Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. In dem angefochtenen Urteil wird zwar zunächst dargelegt, im vorliegenden Falle seien "politische Motive weder erkennbar noch glaubhaft" (vgl. Seite 5 der Urteilsausfertigung). Damit hat das Berufungsgericht möglicherweise sagen wollen, der Sachverhalt lasse sich nicht zu seiner Überzeugung dahin klären, daß überhaupt politische Erwägungen der oben erwähnten Art für den Entlassungsantrag mitbestimmend waren. Diese - auf zutreffender Berücksichtigung der materiellen Beweislast des früheren Klägers (vgl. u.a. BVerwGE 3, 110[BVerwG 27.01.1956 - II C 40.54] [115]) beruhende - Feststellung des Berufungsgerichts wird indessen durch dessen weitere Darlegungen inhaltlich in Frage gestellt, "überwiegend" und "ausschlaggebend" hätten den früheren Kläger gesundheitliche, familiäre und wirtschaftliche Erwägungen zu dem Entlassungsantrag veranlaßt und es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Zusammenbruch im Jahre 1945 und die politischen Folgen des Zusammenbruchs ohne "entscheidenden" Einfluß auf das für den Kläger begründete Beamtenverhältnis, mithin auch auf dessen Beendigung durch die Entlassung auf Antrag geblieben seien. Die oben erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts, politische Motive des früheren Klägers für seinen Entlassungsantrag seien weder erkennbar noch glaubhaft, kann deshalb auch dahin zu verstehen sein, daß ein Übergewicht solcher Motive nicht erkennbar und glaubhaft sei. Eine solche Feststellung würde aber - bei zutreffender Auslegung der Worte "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" - nicht die durch das angefochtene Urteil getroffene Entscheidung tragen können.

24

Auch wenn das Berufungsgericht mit der vorerörterten Feststellung hat zum Ausdruck bringen wollen, politische Motive für den Entlassungsantrag des früheren Klägers seien überhaupt nicht festzustellen, könnte jedoch das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn es ließe sich nicht mit Gewißheit ausschließen, daß die Feststellung dieses Inhalts auf der von der Revision gerügten Nichtvernehmung des von dem früheren Kläger als Zeugen benannten Mithäftlings Dr. A. beruht. Das Berufungsgericht hat nämlich die Vernehmung dieses Zeugen ersichtlich nur deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Tatsache - als wahr unterstellt - nicht die Überzeugung des Berufungsgerichts hat erschüttern können, daß der Zusammenbruch des Jahres 1945 oder dessen Auswirkungen als Beweggrund für den Entlassungsantrag ohne "entscheidenden" Einfluß war.

25

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist geboten, weil dessen bisherige tatsächliche Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht gestatten und dem Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO ergänzende tatsächliche Feststellungen verwehrt sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer