Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG II C 133.57
Recht des amtsverdrängten Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 133.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.05.1955 - AZ: 65 III 53
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 63 Abs. 1 Nr. 1a G 131
- § 123 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1955 wird aufgehoben. Ferner wird der Bescheid des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. März 1953 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger studierte von 1920 bis 1924 Naturwissenschaften und promovierte anschließend zum Dr. phil.; später war er als freischaffender Maler und Illustrator wissenschaftlicher Werke tätig. Am 1. Juni 1927 trat er in die Bayerische Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz als wissenschaftliche Hilfskraft ein.
Der Kläger gehörte der NSDAP und der SA in der Zeit vom 2. Februar 1923 bis zum 9. November 1923 an. Im März 1933 trat er erneut in die NSDAP ein. Ein Amt bekleidete er in der Partei nicht.
Auf Grund der Bekanntmachung sämtlicher bayerischer Staatsministerien vom 8. Juni 1934 über die Beförderung von Beamten, die sich "um die nationale Erhebung verdient gemacht" hatten, bewarb sich der Kläger um die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Durch Urkunde vom 5. März 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zum Landwirtschaftsassessor im bayerischen Landesdienst ernannt. Mit Urkunde vom 25. März 1939 wurde er alsdann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Seit Oktober 1939 befand sich der Kläger im Wehrdienst. Aus der Kriegsgefangenschaft wurde er am 16. August 1945 entlassen.
Mit Schreiben vom 1. September 1945 beantragte der Kläger seine sofortige Entlassung aus dem Staatsdienst. In diesem Schreiben gab er an, sein Wunsch, sofort aus dem Staatsdienst entlassen zu werden, entspreche seiner unumstößlichen, schon seit Jahren gehegten Absicht, sich ausschließlich künstlerischer Tätigkeit zu widmen. Durch Urkunde vom 9. Oktober 1945 gab das Staatsministerium für Wirtschaft, Abteilung Landwirtschaft, seinem. Entlassungsantrag statt.
Am 11. Januar 1953 wandte sich der Kläger wegen der Wiederbegründung seines Beamtenverhältnisses und der Regelung seines Rechtsstands nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
In seinem Bescheid vom 18. März 1953 stellte das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fest, daß der Kläger auf seinen freiwilligen Antrag vom 1. September 1945 aus dem bayerischen Staatsdienst formgerecht entlassen worden sei, und entschied, daß das Bundesgesetz zu Artikel 131 GG demnach auf ihn keine Anwendung finde.
Der Kläger beantragte nunmehr in dem bereits vor Zugang des genannten Bescheides eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren,
den Bescheid des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. März 1953 aufzuheben.
Durch Urteil vom 16. Mai 1955 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt:
Der Kläger sei entsprechend seinem Antrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften rechtsförmlich entlassen worden. Sein Bestreben, in entsprechender Anwendung des § 123 BGB durch Anfechtung die Folgen des Antrags vom 1. September 1945 zu beseitigen, könne keinen Erfolg haben.
Bei Beantwortung der Frage, ob der Amtsverlust des Klägers aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen eingetreten ist, sei von den im Entlassungsgesuch vom 1. September 1945 angegebenen Gründen auszugehen; man könne mit Recht voraussetzen, daß der Kläger in Erfüllung seiner Wahrheitspflicht gegenüber der Dienstbehörde die ihn zum Entlassungsgesuch veranlassenden Gründe wahrheitsgemäß angegeben habe, zumal er diese Gründe nach Jahren seinem früheren Dienstvorgesetzten gegenüber schriftlich wiederholt habe. Der Kläger, Sohn eines bekannten Künstlers, sei selbst von 1924 bis 1927 freischaffender Künstler gewesen; unter dem Eindruck der Verhältnisse des Jahres 1945 und der Einschätzung der Beamtenlaufbahn in der damaligen Zeit, erscheine sein Wille, sich wieder freier künstlerischer Tätigkeit zu widmen und der Gebundenheit eines Beamten ledig zu sein, sehr verständlich. Bei seinem Werdegang und seiner Neigung zum künstlerischen Beruf stehe es zur Überzeugung des Senats fest, daß die 1945 vorgetragenen Gründe dem damaligen tatsächlichen Willen des Klägers entsprochen hätten und daß der Kläger erst nach Erlaß des Gesetzes zu Art. 131 GG seinen damaligen Antrag umzudeuten versucht habe.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1955 und den Bescheid des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. März 1953 aufzuheben.
Die Revision rügt die Nichtanwendung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 a G 131. Sie beruft sich vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Buchst. a G 131. Das Bundesverwaltungsgericht hat den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff des Amtsverlustes "aus anderen als beamtenrechtlichen .... Gründen" in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt und hierunter nicht nur Amtsentfernungen wegen formeller politischer Belastung verstanden, sondern auch Entlassungen auf Antrag einbezogen, "wenn der Antragsteller den Entschluß, sein Amt aufzugeben, unter dem Einfluß der infolge des Zusammenbruchs veränderten Umstände im Innern Deutschlands, vor allein wegen der veränderten politischen Verhältnisse und ihrer Auswirkungen auf sein persönliches Fortkommen gefaßt und verwirklicht hat" (vgl. BVerwGE 5, 356, [357]; vgl. auch Urteil des VI. Senats vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - veröff. in ZBR 1958, 146 = DVBl 1958, 466 und Urteil des II. Senats vom 20. März 1958 - BVerwG II C 179.57 - veröff. in MDR 1958, 630 [Leitsatz]).
Das angefochtene Urteil stimmt mit dieser Rechtsprechung nicht überein. Es enthält die tatsächliche Feststellung, daß der im Entlassungsantrag vom 1. September 1945 geäußerte Wille des Klägers, sich wieder freier künstlerischer Tätigkeit zu widmen und der Gebundenheit eines Beamten ledig zu sein, unter dem Eindruck der Verhältnisse des Jahres 1945 und der Einschätzung der Beamtenlaufbahn in der damaligen Zeit sehr verständlich erscheine. Diese Feststellungen reichen bereits aus, um die Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu rechtfertigen, weil sie erkennen lassen, daß der Kläger Seinen Entlassungsantrag unter dem Einfluß der infolge des Zusammenbruchs veränderten Umstände im Innern Deutschlands gestellt hat. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene anderweitige rechtliche Würdigung der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen - die im übrigen ihre Bestätigung durch den gerichtsbekannten Umstand finden, daß in der amerikanischen Zone in dem Zeitraum, in dem der Kläger seinen Entlassungsantrag stellte, für die Beamten des höheren Dienstes der automatische Arrest angeordnet wurde und daß sie sich daher in einer inneren Zwangslage befanden - hat ihre Ursache offensichtlich in der zu engen Auslegung des Begriffs der anderen als beamtenrechtlichen Gründe.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung des Entlassungsantrags und seiner Beweggründe erweist sich hiernach als unrichtig und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. März 1953 führen (§ 63 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch