Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1965, Az.: BVerwG II C 102.62
Zahlung der geleisteten Nachzahlungen und Überzahlung von Kinderzuschlägen; Überzahlung von Dienstbezügen; Anforderungen für die Zahlung eines Kinderzuschlages; Berufung auf den Wegfall der Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 102.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.03.1962 - AZ: 149 III 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Abs. 2 BayBG
- Art. 124 Bay. AGBGB
- § 812 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
- § 819 Abs. 1 BGB
- § 390 S. 2 BGB
Fundstellen
- DVBl 1966, 320 (Kurzinformation)
- DÖD 1965, 155
- NDBZ 1965, 183
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine "Überzahlung" im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG (§ 87 Abs. 2 BBG) liegt nicht vor, wenn dem Beamten zwar der für einen Zeitraum gezahlte Kinderzuschlag nicht zustand, ihm aber für denselben Zeitraum eine Besoldungsmehrzahlung (Nachzahlung) in mindestens gleicher Höhe zusteht. Hier bedarf es keiner förmlichen Rückforderung, sondern es genügt die "Saldierung" bei der Berechnung der Nachzahlung.
- 2.
Art. 124 Bay. AGBGB ist weder nach § 137 Abs. 1 VwGO noch nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Recht (wieUrteil vom 13.2.1964 - BVerwG VIII C 203.63 - zu Art. 125 Bay. AGBGB).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist beamteter Hauptlehrer an der Volksschule in T. (O.). Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Sein Sohn M., geboren am 24. Dezember 1934, befand sich vom 3. September 1951 bis zum 3. September 1954 in einem Lehrverhältnis als Elektrolehrling. Die Regierung von O. gewährte deshalb dem Kläger für diesen Sohn den Kinderzuschlag, und zwar zuletzt durch Kassenanweisung vom 22. April 1953 für die Zeit seit dem 1. November 1952 ohne ausdrückliche Befristung, jedoch mit dem Vermerk, daß die Lehrzeit am 3. September 1954 beendet sei. Dieser Kinderzuschlag wurde versehentlich über den 31. Oktober 1954 hinaus bis zum 28. Februar 1959 weitergezahlt. Der Sohn P., geboren am 10. Mai 1933 wurde an dem Holztechnikum R. ausgebildet. Für ihn erhielt der Kläger den Kinderzuschlag für die Zeit des Ausbildungsabschnitts vom 1. März 1955 bis zum 31. März 1956.
Mit Wirkung vom 1. April 1957 trat das Bayerische Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) mit höheren als den bisherigen Dienstbezügen in Kraft. Anläßlich der Neuregelung der Besoldung nach diesem Gesetz fragte die Regierung von O. bei dem Kläger wegen des Kinderzuschlages für den Sohn M. an. Der Kläger antwortete am 28. Dezember 1958, die Berufsausbildung M. sei seit einigen Jahren beendet; er habe dies auch gemeldet und dann keine Zulage mehr bekommen; er nehme an, daß eine Verwechselung mit dem Sohn P. vorliege, der noch das Holztechnikum besuche, allerdings im Mai 1958 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Darauf ordnete die Regierung durch Entschließung (Kassenanweisung) vom 23. Januar 1959 an, den Kinderzuschlag für den Sohn M. zum 31. Oktober 1954 einzustellen und für den Sohn P. über den 31. März 1956 hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu zahlen. Ein Abdruck dieser an die Regierungshauptkasse gerichteten Anordnung ging dem Kläger zu. Zu dieser Zeit wies die Regierung durch Entschließungen vom 8. Dezember 1958 und 4. Februar 1959 die nach dem Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 und unter Berücksichtigung einer Beförderung erhöhten Dienstbezüge des Klägers zur Zahlung an. Die Regierungshauptkasse zahlte dem Kläger nur den Unterschiedsbetrag zwischen den hiernach zu leistenden Nachzahlungen und der Überzahlung an Kinderzuschlag aus. Auf die Beschwerde des Klägers erließ die Regierung einen "Rückforderungsbescheid" vom 1. April 1959, durch den sie den für den Sohn M. in der Zeit vom 1. November 1954 bis zum 28. Februar 1959 überzahlten Kinderzuschlag in Höhe von 2.025,- DM zurückforderte; gleichzeitig rechnete sie in Höhe von 1.095,- DM gegen den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für den Sohn Peter für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 30. Juni 1958 und in Höhe von 930,- DM gegen die dem Kläger zustehende - höhere - Gehaltsnachzahlung auf.
Auf die hiergegen erhobene Klage entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 27. Juni 1960 - Nr. 159 - I/59 -:
"1.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen den Widerrufsbescheid vom 23.1.1959 richtet, abgewiesen.2.
Der Rückforderungsbescheid der Regierung von O. vom 1.4.1959 und der Widerspruchsbescheid vom 23.7.1959 werden aufgehoben.3.
Der Freistaat Bayern ist verpflichtet, an den Kläger 930,- DM nebst 4 v.H. Zinsen ab 21.8.1959 zu zahlen."
Das Urteil war im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kassenanweisung vom 22. April 1953, durch die dem Kläger für den Sohn M. unbefristet der Kinderzuschlag bewilligt worden sei, sei mit dem 1. November 1954 fehlerhaft geworden. Der von der Regierung durch die Kassenanweisung vom 23. Januar 1959 rückwirkend ab 1. November 1954 vorgenommene Widerruf der Anweisung vom 22. April 1953 sei daher gerechtfertigt. Vertrauensschutz stehe dem Kläger hiergegen nicht zu; denn er habe die Überzahlung erkennen und melden müssen. Die aus Formgründen gehegten Zweifel des Klägers an der Gültigkeit des Widerrufs seien unbegründet. Die Rückforderung selbst könne jedoch erst nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides vor genommen werden, so daß der Bescheid vom 1. April 1959 aufzuheben und der Beklagte derzeit zur Zahlung der noch streitigen 930,- DM zu verurteilen sei.
Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, erließ die Regierung von O. folgen den neuen "Rückforderungsbescheid" vom 20. September 1960:
"1.
Die in der Zeit vom 1.11.1954 bis 31.3.1956 und vom 1.7.1958 bis 26.2.1959 an Oberlehrer H. G. zuviel gezahlten Kinderzuschläge in Höhe von 930,- DM werden hiermit zurückgefordert.2.
Mit diesem Anspruch auf Rückzahlung wird in Höhe von 31,72 DM die Aufrechnung gegen die mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27.6.1960 zuerkannte Forderung auf 4 v.H. Zinsen aus 930,- DM für den Zeitraum vom 21.8.1959 bis 27.6.1960 erklärt.3.
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet."
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger erneut Klage erhoben mit dem Antrage,
den Bescheid vom 20. September 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage durch Urteil vom 21. Juni 1961 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1961 und die Bescheide vom 20. September 1960 und vom 23. November 1960 aufzuheben,
ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1962 zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 1960 stelle die Verfügung der Regierung vom 23. Januar 1959 den auf den 31. Oktober 1954 rückwirkenden Widerruf der Kassenanweisung vom 22. April 1953 dar. Auf die eindeutigen Urteilsgründe (Seite 16 unten, 17 oben) werde Bezug genommen. Da das Urteil die gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen habe, könne der Kläger mit seinen neuerlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit des rückwirkenden Widerrufs nicht gehört werden. - Ebensowenig könne andererseits berücksichtigt werden, daß das Urteil vom 27. Juni 1960 in Ziffer 2 fehlerhaft sei, weil das Ergehen des Rückforderungsbescheides in Wahrheit nicht die Unanfechtbarkeit des rückwirkenden Widerrufs voraussetze. - In Ziffer 3 habe das Urteil vom 27. Juni 1960 den früheren Rückforderungsbescheid nur als verfrüht, aber nicht mangels eines Rückforderungsanspruchs des Beklagten überhaupt aufgehoben; die Rechtskraft dieses Ausspruchs habe deshalb den Beklagten nicht gehindert, den neuen Rückforderungsbescheid vom 20. September 1960 zu erlassen und erneut aufzurechnen.
Übrigens beruhe die Überzahlung auf einem reinen Kassenversehen; eines Widerrufs der Kassenanweisung vom 22. April 1953 habe es nicht bedurft. Bei vernünftiger Auslegung sei diese Kassenanweisung auch ohne ausdrückliche Befristung durch den darin enthaltenen Vermerk, daß der Kinderzuschlag wegen des Lehrverhältnisses gewährt werde, das bis zum 3. September 1954 dauere, auf die Dauer des Lehrverhältnisses beschränkt gewesen. Ob eine Kassenanweisung und ihre formlose Bekanntgabe überhaupt einen "Rechtsgrund" für eine Leistung im Sinne des Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - darstelle, könne offenbleiben.
Da der Kinderzuschlag für die Zeit ab 1. November 1954 ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei, liege eine Überzahlung von Dienstbezügen im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG vor. Für die Zeit vom 1. April 1957 an allerdings habe der Kläger insgesamt weniger erhalten, als ihm nach den rückwirkend in Kraft getretenen Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 zugestanden habe; für diese Zeit habe er deshalb - im ganzen betrachtet - keine Überzahlung erhalten. Da die Dienstbezüge eine Einheit bildeten, die sich aus den einzelnen Posten wie ... Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag usw. zusammensetze, komme es für die Annahme einer Überzahlung nämlich nur auf den Gesamtbetrag des gezahlten Gehaltes, nicht auf die Höhe der Einzelposten an. Es genüge daher, daß die Verwaltung bei der Berechnung der dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1957 zustehenden Nachzahlung eine Saldierung des tatsächlich gezahlten und des dem Kläger zustehenden (Gesamt-)Gehaltes vorgenommen habe. Daß sie formell "zurückgefordert" und "aufgerechnet" habe, führe zu keinem anderen Ergebnis und belaste den Kläger nicht.
Eine echte Rückforderung liege nur bezüglich des für die Zeit vom 1. November 1954 bis zum 31. März 1956 gezahlten Kinderzuschlages vor. Wenn für diesen Anspruch zu der Zeit, als der Rückforderungsbescheid erging, sehen die dreijährige Erlöschensfrist abgelaufen gewesen sei, die in Art. 124 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 (Beilage zum GVBl. 1899 Nr. 28 S. 1 ff.) - AGBGB - bestimmt sei, so habe der Beklagte den Rückforderungsanspruch mindestens im Wege der Aufrechnung noch geltend machen können. Denn "bei der öffentlich-rechtlichen Verjährung des Art. 124 AGBGB" sei § 390 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - entsprechend anwendbar. Danach schließe die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die Gegenforderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Das treffe hier zu; denn die Erlöschensfrist sei frühestens am 31. Dezember 1957 abgelaufen, und in diesem Zeitpunkt habe dem Rückforderungsanspruch schon der Gehaltsnachzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. April 1957 aufrechenbar gegenübergestanden. Entsprechendes gelte für die später entstandenen Ansprüche und Gegenansprüche.
Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen; denn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, §§ 818 Abs. 3, 819 BGB). Der Kläger habe gewußt, daß ihm der Kinderzuschlag nur zustand, solange sich sein Kind in der Berufsausbildung befand. Er habe nach seinen Angaben das Ende des Lehrverhältnisses der Behörde angezeigt. Er habe monatlich einen Gehaltsstreifen erhalten, aus dem sein Brutto-Gehalt ersichtlich war. Der Beamte habe seine Bruttobezüge im Rahmen seiner Dienstpflichten zu überprüfen. Ein Blick auf den Gehaltsstreifen für November 1954 hätte den Kläger erkennen lassen, daß sich sein Gehalt nicht - entsprechend seiner Anzeige - vermindert habe, daß der Kinderzuschlag also nicht eingezogen werden sei; hierfür habe es nicht einmal einer Nachrechnung bedurft. Daß genau am 1. November 1954 in genau der Höhe des fortgefallenen Kinderzuschlages eine Gehaltserhöhung eingetreten sei, wäre ein so merkwürdiger Zufall gewesen, daß der Kläger dies nicht habe annehmen können. Die Überzahlung sei deshalb offenkundig gewesen.
Die Regierung habe nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung absehen müssen; da diese mit der Nachzahlung habe verrechnet werden können, habe sich der Kläger nicht zur Abdeckung der Rückforderung einschränken müssen. -
Mit der gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassenen Revision beantragt der Kläger folgende Entscheidung:
- 1.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1962 und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Juni 1962, der Rückforderungsbescheid der Regierung, von Oberfranken vom 20. September 1960 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 1960 werden aufgehoben.
- 2.
Der Freistaat Bayern hat an den Kläger 2.025,- DM nebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit 9. April 1959 zu zahlen.
- 3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG und § 818 Abs. 3 BGB; Art. 124 AGBGB und § 390 BGB).
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich zum Begriff der "Offensichtlichkeit" in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt erfolglos.
Der auf Zahlung von 2.025,- DM gerichtete Revisionsantrag zu 2 ist unzulässig; denn er stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) dar. Dieser Zahlungsanspruch geht über den Anspruch auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide vom 20. September 1960 und 23. November 1960 hinaus, der allein Gegenstand des Rechtsstreits in den Vorinstanzen gewesen ist. Zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch wären - selbst wenn der Rückforderungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben wäre - weitere tatsächliche Feststellungen nötig, die das Berufungsgericht im Rahmen, der bisherigen Anfechtungsklage nicht hat zu treffen brauchen und die das Revisionsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht selbst treffen könnte.
Dieser Anspruch wäre übrigens auch unbegründet. In Höhe des Teilbetrages von 1.095,- DM ließ der Kläger richtigerweise das Zahlungsbegehren schon in dem Vorprozeß (VG Bayreuth - Nr. 159 - I/59 -) fallen; denn diesen Betrag hatte er als Kinderzuschlag für die Zeit vom 1. April 1956 bis 30. Juni 1958 - nur irrigerweise als Zuschlag für M. statt für P. bezeichnet - bereits erhalten; zweifacher Kinderzuschlag stand ihm aber für diese Zeit nicht zu. Über diesen Betrag ist deshalb auch in den Vorinstanzen dieses Verfahrens nicht mehr gestritten worden. - Daß der Zahlungsanspruch auch bezüglich der weiteren 930,- DM unbegründet wäre, mit denen sich der hier angefochtene Bescheid vom 20. September 1960 befaßt, kann den nachfolgenden Darlegungen entnommen werden.
Der Revisionsantrag zu 1 ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger den Kinderzuschlag für den Sohn M. für die Zeit vom 1. November 1954 bis zum 31. März 1956 ohne rechtlichen Grund (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBG, § 812 Abs. 1 BGB) empfing. Einen gesetzlichen Rechtsgrund hatte diese Zahlung nicht. Sie widersprach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 des in den Jahren 1954 bis 1956 in Bayern geltenden Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349), weil M. damals älter als 18 Jahre war und sich nicht mehr in der Berufsausbildung befand. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Kassenanweisung vom 22. April 1953 stellte ebenfalls keinen rechtlichen Grund für die gesetzwidrigen Zahlungen dar. Es kann hier offenbleiben, ob Kassenanweisungen der hier in Betracht kommenden Art schlechthin keine - begünstigenden - Verwaltungsakte sind und schon deshalb nicht als Rechtsgrund für gesetzwidrige Zahlungen in Betracht kommen, wie es der VIII, Senat des Bundesverwaltungsgerichts für ähnliche Fälle entschieden hat(Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]; BVerwGE 16,2 [7]). Denn jedenfalls steht auf Grund des Urteils vom 27. Juni 1960, wie das Berufungsgericht fehlerfrei dargelegt hat, rechtskräftig fest, daß die Kassenanweisung vom 22. April 1953 bezüglich des am 1. November 1954 beginnenden Zeitraumes zu Recht durch die Kassenanweisung vom 23. Januar 1959 widerrufen worden ist. Das Urteil vom 27. Juni 1960 hat in Ziffer 1 der Entscheidungsformel mit Rechtskraftwirkung nicht nur festgestellt, daß der Kläger die Aufhebung der Kassenanweisung vom 23. Januar 1959 nicht beanspruchen kann, sondern auch, daß die Anweisung vom 23. Januar 1959 als "Widerrufsbescheid" - d.h. als eine die Kassenanweisung vom 22. April 1953 bezüglich der Zeit ab 1. November 1954 widerrufende Anordnung - rechtmäßig und rechtswirksam ist. Das wird durch den Teil der Urteilsgründe bestätigt, auf den das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat und der zur Auslegung der Entscheidungsformel herangezogen werden kann. Das Revisionsvorbringen, die Anweisung vom 23. Januar 1959 bringe einen Widerruf der Anweisung vom 22. April 1953 nicht hinreichend klar zum Ausdruck, muß gegenüber der entgegengesetzten rechtskräftigen Feststellung in dem Urteil vom 27. Juni 1960 erfolglos bleiben.
Frei von Rechtsfehlern sind weiter die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil der Mangel des Rechtsgrundes für die Zahlung des Kinderzuschlages ab 1. November 1954 so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte erkennen müssen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß ihm seit dem 1. November 1954 für den Sohn M. kein Kinderzuschlag mehr zustand, und er habe mit einem Blick auf die Bruttobeträge in den Gehaltsstreifen erkennen können, daß diese Beträge nach dem 1. November 1954 gleichgeblieben, also offensichtlich nicht um den Kinderzuschlag gekürzt worden sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen tragen die Folgerung, es sei für den Kläger "offensichtlich" gewesen, daß er weiterhin ohne Rechtsgrund den Kinderzuschlag erhalte. Den Rechtsbegriff "offensichtlich" hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Auffassung der Revision, "offensichtlich" sei der Mangel des Rechtsgrundes nur, wenn ihn der Betroffene erkenne, nicht schon dann, wenn er ihn erkennen müsse, ist unzutreffend. Wenn der Betroffene einen Mangel erkennt, so hat er "Kenntnis" von ihm und kann sich schon gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BayBG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dieser Rechtslage stellt Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG gerade den Fall gleich, in dem der Betroffene den "offensichtlichen" Mangel des Rechtsgrundes "hätte erkennen müssen", obgleich er ihn tatsächlich nicht erkannt hat. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht den Begriff "offensichtlich" zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6];Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963 S. 89]) angewendet.
Erfolglos bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zu Art. 124 AGBGB. Diese Vorschrift enthält nicht Bundesrecht und ist daher nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibel. Sie ist auch nicht gemäß § 127 Abs. 2 BRRG als Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff. [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) revisibel; denn sie regelt das Erlöschen öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche jeder Art, ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht. Sie gehört deshalb - ebenso wie Art. 125 AGBGB (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - [Leitsatz in Bay.VBl. 1964 S. 371]) - zu dem irrevisiblen Landesrecht, dessen Anwendung durch das Berufungsgericht für das Revisionsgericht maßgebend ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist daher auch die vom Berufungsgericht bei der Auslegung des Art. 124 AGBGB vertretene Auffassung, daß im Rahmen dieser Vorschrift § 390 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung finde und daß deshalb Art. 124 AGBGB dem Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht entgegenstehe.
Die in der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 28. Februar 1959 ohne Rechtsgrund als Kinderzuschlag erfolgten Zahlungen betrachtet das Berufungsgericht nicht als wirkliche "Überzahlungen" im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG, weil dem Kläger für diese Zeit auf Grund des rückwirkenden neuen Besoldungsrechts Dienstbezüge in mindestens gleicher Höhe zustanden. Die Regierungshauptkasse habe deshalb - so führt das Berufungsgericht aus - nur den Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten Bezügen - einschließlich der irrig als "Kinderzuschlag" gezahlten Bezüge - und den dem Kläger nach dem neuen Besoldungsrecht rückwirkend zustehenden Bezügen auszuzahlen brauchen. Das Berufungsgericht wertet deshalb insoweit die Maßnahmen, die der Beklagte als "Rückforderung" und "Aufrechnung" bezeichnet hat, nach ihrem wirklichen Inhalt als eine - im Grunde nur kassentechnische - "Saldierung". Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Sie entspricht den tatsächlichen Vorgängen; denn für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis 28. Februar 1959 hat die Regierung in der Tat keine Rückzahlung von dem Kläger gefordert, sondern ihm sogar noch eine Nachzahlung geleistet. Es trifft auch rechtlich zu, daß das Grundgehalt, der Ortszuschlag und der Kinderzuschlag zumindest in der Weise den einheitlichen Dienstbezug bilden, daß es entscheidend auf die Auszahlung des richtigen Gesamtbetrages ankommt und Fehler bei der Berechnung der bezeichneten einzelnen Posten jedenfalls in einem Falle der vorliegenden Art ohne weiteres miteinander ausgeglichen werden können.
Bezüglich der soeben erörterten Zahlungen hat deshalb das Berufungsgericht die Fragen des Wegfalls der Bereicherung und der Offensichtlichkeit des Mangels des Rechtsgrundes nicht zu prüfen brauchen.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren notwendig war (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), erübrigt sich. Eine solche Entscheidung, nach der sich die Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten bestimmt, ist dann entbehrlich, wenn der Kläger - wie hier - im Rechtsstreit unterlegen ist und deshalb die Erstattung seiner Kosten von dem Gegner nicht verlangen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.025 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer