Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1965, Az.: BVerwG III C 135.62
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im lastenausgleichsrechtlichen Verfahren; Stillschweigende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 135.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.07.1962 - AZ: III LA 126/61
Rechtsgrundlage
- § 341 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 21, 47 - 50
- DÖV 1966, 432 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 602-603 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der stillschweigenden Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Juli 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1960 einen Vertreibungsschaden des Klägers am Betriebsvermögen in Höhe von 4 050 RM fest. Am 26. Juni 1961 erklärte der Kläger zur Niederschrift des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses, daß er nach seiner Auffassung fristgerecht Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid eingelegt habe; sollte die Behörde jedoch anderer Ansicht sein, so lege er hiermit nochmals Beschwerde ein und beantrage gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Einholung einer Stellungnahme des Ausgleichsamtes teilte der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Kläger in einem Schreiben vom 16. August 1961 u.a. mit, aus welchen Gründen das Ausgleichsamt bei seiner Entscheidung von dem Umsatz abgewichen sei, den er - der Kläger - im Feststellungsantrag angegeben habe; es werde ihm anheimgegeben, sich noch einmal zu dem von ihm erzielten Umsatz zu äußern. Dieses tat der Kläger am 14. September 1961 mündlich zur Niederschrift des Ausschußvorsitzenden. Er benannte Zeugen für seine bisherige Darstellung und bat, ein neues Gutachten von der Heimatauskunftstelle einzuholen. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1961 lehnte der Beschwerdeausschuß den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und verwarf die Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht hat dem Klagantrag entsprochen und durch Urteil vom 6. Juli 1962 die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufgehoben. Es führt aus: Zwar habe der Kläger die Beschwerdefrist versäumt, der Beschwerdeausschuß habe aber gleichwohl die Beschwerde nicht verwerfen dürfen. Er habe dem Kläger nämlich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und damit die Beschwerde als zulässig anerkannt. Die sachliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide führe zu deren Aufhebung.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beteiligte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt Verletzung formellen Rechts (§§ 337, 310, 341 LAG).
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Beteiligten entgegen.
II.
Die zugelassene Revision unterstellt das angefochtene Urteil in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Diese führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 341 LAG setzt eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Stelle - hier des Beschwerdeausschusses (§ 337 LAG) - voraus. An einer solchen Entscheidung fehlt es.
Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Oktober 1961 besagt das Gegenteil dessen, was das Verwaltungsgericht geglaubt hat, feststellen zu können. Das bedarf keiner näheren Darlegung und wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es meint allerdings, der Beschwerdeausschuß habe eine für den Kläger negative Entscheidung, wie sie im Beschluß vom 30. Oktober 1961 - Versagung der Wiedereinsetzung und daraus folgend Verwerfung der Beschwerde - getroffen wurde, nicht mehr treffen können, weil er dem Kläger bereits vorher - nämlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätte.
Zutreffend ist diese Rechtsauffassung insoweit, als der Beschwerdeausschuß die Beschwerde nicht mehr wegen Versäumung der Beschwerdefrist hätte verwerfen dürfen, wenn er vorher bereits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gewährt haben sollte (vgl. BVerwGE 15, 259 ff.[BVerwG 31.01.1963 - BVerwG III C 7.61]). Eine solche Entscheidung hat der Beschwerdeausschuß entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts aber nicht gefällt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, daß Verwaltungsbehörden eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch stillschweigend - also ohne ausdrückliche Erklärung - treffen können; sei es z.B. durch einen Auflagenbeschluß zur Sache (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 368.59 - [RLA 1961, 94]) oder dadurch, daßüber die Beschwerde sachlich entschieden wird (vgl. Urteil vom 30. Mai 1960 - BVerwG IV C 182.59 - [NJW 1960, 1781]; Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 72.62 -). In jedem Falle ist aber erforderlich, daß die vom Gesetz berufene Stelle die Entscheidung erlassen hat, aus deren Existenz sich der Schluß rechtfertigen läßt, es sei über die Wiedereinsetzung im positiven Sinne entschieden worden. Diese Voraussetzung fehlt hier jedoch.
Das Vorhandensein einer förmlichen Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die einen derartigen Schluß zuläßt, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Gleichwohl hat es aber angenommen, dem Kläger sei die begehrte Wiedereinsetzung schon vor dem Erlaß des die Beschwerde verwerfenden Beschlusses vom 30. Oktober 1961 gewährt worden. Der Beschwerdeausschuß habe das gesamte Verfahren gekannt. Er müsse sich deshalb das Verhalten seines Vorsitzenden, der die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Protokoll aufgenommen, das Schreiben vom 16. August 1961 an den Kläger gerichtet und ihn zur Sache ausweislich des Protokolls vom 14. September 1961 angehört habe, zurechnen lassen. Hiernach sei davon auszugehen, daß die mit der verspäteten Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsantrag zusammenhängenden Fragen für den Beschwerdeausschuß am 14. September 1961, wenn nicht schon am 16. August 1961, nicht mehr zur Debatte gestanden hätten. Daraus folge, daß der Beschwerdeausschuß dem Kläger vorher schon die begehrte Wiedereinsetzung gewährt habe, ohne ihm dies allerdings ausdrücklich mitzuteilen. Von der Existenz einer solchen Entscheidung habe der Kläger auch ausgehen dürfen und können. Verwaltungsmaßnahmen, die gegenüber einem Staatsbürger "in Erscheinung träten", seien grundsätzlich danach zu beurteilen, was sie ihm an "Kenntnissen" vermittelten.
Diese Rechtsauffassung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Zur Entscheidung über Beschwerden ist das Kollegium, der aus drei Personen bestehende Beschwerdeausschuß, berufen (§§ 337, 310 Abs. 2 LAG). Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses hat keine Befugnis, allein in der Sache zu entscheiden. Ihm obliegt es allerdings, die Entscheidung des Kollegiums vorzubereiten. Diese Tätigkeit ist vergleichbar mit den Aufgaben, wie sie in § 87 VwGO und § 272 b ZPO angeführt sind. Die im Rahmen dieser Tätigkeit vom Vorsitzenden ohne besonderen Beschluß durch den Ausschuß getroffenen Anordnungen und Maßnahmen binden den Beschwerdeausschuß nicht. Sie können insbesondere dessen Entscheidung nicht vorgreifen oder ersetzen. Das aber hat das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich angenommen. Es geht entgegen seiner Auffassung auch nicht an, das Vorhandensein einer Entscheidung der zuständigen Stelle dann zu bejahen, wenn der Antragsteller geglaubt haben sollte, eine solche Entscheidung sei ergangen. Wenn und soweit anzuerkennen ist, daß stillschweigend über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand befunden werden kann, so ist unabdingbare Voraussetzung, daß eine Entscheidung der für die Gewährung der Wiedereinsetzung zuständigen Stelle vorliegt, aus der - wie dargelegt - der Schluß gezogen werden kann, daß sie gewährt worden sei.
Ist demnach die Aufhebung des angefochtenen Urteils geboten, so kann der Senat eine abschließende Entscheidung dennoch nicht treffen. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger die Beschwerde verspätet eingelegt habe. Das angefochtene Urteil enthält aber keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen dem Kläger - entgegen der Auffassung des Beschwerdeausschusses - die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 341 LAG zu gewähren gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die Feststellung beschränkt, daß der Wiedereinsetzungsantrag binnen Jahresfrist, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, gestellt worden sei.
Dem Verwaltungsgericht wird es deshalb obliegen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, daß für den vorliegenden Fall trotz der durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360) vorgenommenen Neufassung des § 341 LAG nach wie vor diese Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 7. April 1964 - BVerwG III C 40.62 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher