Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1965, Az.: BVerwG VI C 109/62
Anforderungen an den Nachweis betreffend den Anspruch auf Versorgung aus der Rechtsstellung eines Stabsintendanten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 109/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.03.1962 - AZ: V OVG A 146/60
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 G 131
- § 54 Abs. 1 G 131
- § 29 Abs. 1 G 131
- § 25 Abs. 2 LaufbahnVO vom 28. Februar 1939
- § 30 LaufbahnVO
- § 11 G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger diente von 1913 bis 1925 im alten Heer und in der Reichswehr. Bei der Entlassung hatte er den Dienstrang eines Wachtmeisters. Er wurde als Versorgungsanwärter in die Justizverwaltung übernommen und im Jahre 1931 zum Justizsekretär ernannt.
Während des zweiten Weltkrieges wurde der Kläger wiederum zum Wehrdienst einberufen. Er stand im Verwaltungsdienst. Als Stabszahlmeister bewarb er sich im Mai 1944 unter Berufung auf den Erlaß des Oberkommandos des Heeres - OKH - vom 11. Dezember 1941 betreffend die Übernahme von Ergänzungs-Wehrmachtbeamten in das aktive Wehrmachtbeamtenverhältnis um eine solche Übernahme. Auf dieses Gesuch erhielt der Kläger, jedenfalls zunächst, keinen Bescheid. Er wurde vielmehr noch durch Verfügung des Stellv. Generalkommandos des X. Armeekorps vom 5. März 1945 mit Wirkung vom 1. Mai 1944 zum Offizier der Reserve im Truppensonderdienst im Range eines Stabsintendanten ernannt. Diese Ernennung wurde ihm in seinem Standort N... (W...) auch dienstlich bekanntgegeben.
Nach Ende des zweiten Weltkrieges war der Kläger zunächst nochmals etwa ein Jahr lang als Justizsekretär im Justizdienst tätig. Nach der Entfernung aus diesem Amt fand er Beschäftigung in privatwirtschaftlichen Betrieben. Seit dem Jahre 1949 wurde er als Steuersekretär wiederum im öffentlichen Dienst verwendet. Seit Anfang des Jahres 1959 befindet er sich im Ruhestand.
Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Versorgung als Sekretär nicht der Rechtslage entspreche, sondern daß er als Stabsintendant zu versorgen sei. Er meldete sich deshalb gemäß § 81 G 131. Die Landesunterbringungsstelle eröffnete ihm mit Bescheid vom 9. Dezember 1958 und Widerspruchsbescheid vom 9. November 1959, er habe von 1939 bis 1945 als Wehrmachtbeamter d.R. oder als Offizier d.R. gedient und bei Kriegsende noch als Justizsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestanden.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom 9. Dezember 1958 und vom 9. November 1959 aufzuheben und festzustellen, daß er als Stabsintendant versorgungsberechtigt sei.
Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 29. März 1962 im wesentlichen ausgeführt:
Es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger noch im Jahre 1945 in das Dienstverhältnis eines Wehrmachtbeamten auf Lebenszeit berufen oder als Berufsoffizier übernommen worden sei.
Dem Gesuch vom 8. Mai 1944 um Übernahme in das aktive Wehrmachtverhältnis sei anscheinend bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr entsprochen worden. Der Erlaß des Oberkommandos des Heeres vom 11. Dezember 1941 sei auf den Kläger nicht anwendbar gewesen. Nach dem Erlaß sei für die Übernahme von Ergänzungs-Wehrmachtbeamten, die nicht Beamte im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes gewesen seien, in das aktive Wehrmachtbeamtenverhältnis die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) zu beachten gewesen, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt habe.
Ferner sei in dem Erlaß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Stellen des gehobenen, mittleren und einfachen Heeresverwaltungsdienstes zu 100 % den Militäranwärtern und Versorgungsanwärtern des alten Rechts vorbehalten seien. Der Kläger sei nicht mehr Versorgungsanwärter des alten Rechts gewesen. Mit der Ernennung zum Justizsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe dieser Rechtsstand geendet.
Es möge zwar im OKH in Erwägung gezogen worden sein, für den Kläger wegen seiner vorzüglichen Führung im alten Heer und in der Reichswehr und vielleicht auch wegen seiner Bewährung als Ergänzungs-Wehrmachtbeamter während des zweiten Weltkrieges eine Ausnahme von den Vorschriften der Laufbahnverordnung zu erwirken. Die Ernennung scheine aber nicht zustande gekommen zu sein. Dafür sei ein gewichtiges Anzeichen, daß der Kläger noch durch Verfügung vom 5. März 1945, also etwa zehn Monate nach seinem Gesuch um Übernahme in das aktive Wehrmachtverhältnis, vom Stabszahlmeister d.R. zum Stabsintendanten d.R. befördert worden sei. Der Kläger sei also Reserveoffizier im Truppensonderdienst geworden.
Daher sei dem Umstand keine rechtliche Bedeutung beizumessen, daß der Kläger in einem späteren Schreiben des OKH in der Anschrift als Stabsintendant, also nicht als Stabsintendant d.R., angeschrieben worden sei. Auch darauf, ob in einem Schreiben des OKH, wie der Kläger behaupte, gestanden habe, er werde in einer Liste derjenigen Offiziere geführt, die in das aktive Wehrmachtverhältnis übernommen worden seien, komme es nicht entscheidend an. Denn die Eingabe des Klägers vom 15. März 1958 im Verwaltungsverfahren besage eindeutig, daß es sich bei diesem Schreiben - anscheinend einer Antwort des OKH auf eine Nachfrage des Klägers nach dem Stand seiner Bewerbung um Übernahme in das aktive Wehrmachtverhältnis - nur um einen Zwischenbescheid gehandelt habe, daß darin die abschließende Übernahmebestätigung lediglich in Aussicht gestellt gewesen und daß diese Bestätigung nicht mehr eingetroffen sei. Diese eindeutige Erklärung lasse sich nicht, wie es der Kläger mit der Eingabe vom 19. November 1958 sodann versucht habe, dahin berichtigen oder ergänzen, er - der Kläger - sei "praktisch" beim OKH schon als in das aktive Wehrmachtverhältnis übernommener Offizier geführt worden. Die - vielleicht - eingeleitete Übernahme als Berufsoffizier sei auch nach der Auffassung des OKH noch nicht zum Abschluß gelangt gewesen. Dem entspreche es, daß der Kläger weder behaupte, er habe sich auf unbegrenzte Zeit zum Dienst als Berufsoffizier verpflichtet, noch, ihm sei die Ernennung zum Berufsoffizier dienstlich bekanntgemacht worden.
Der Vortrag des Klägers über den Inhalt einer Mitteilung des OKH, er werde bereits in einer Liste der aktiven Offiziere geführt, stehe zudem seiner beweislos aufgestellten Behauptung entgegen, seine Ernennung zum Wehrmachtbeamten sei im OKH bereits vor Kriegsende vollzogen worden und er sei mithin nach den Vorschriften der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) rechtswirksam zum Wehrmachtbeamten im Range eines Stabsintendanten ernannt worden.
In dem Urteil ist die Revision gemäß § 127 BRRG, § 79 G 131 zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Mit der Revision beantragt er,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1960 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. März 1962 aufzuheben und dem Klageantrag stattzugeben.
Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger könnte die Versorgung aus der Rechtsstellung eines Stabsintendanten nur verlangen, wenn nachgewiesen wäre, daß er am 8. Mai 1945 als Stabsintendant im Wehrdienst als aktiver Wehrmachtbeamter oder Berufssoldat gestanden hätte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 3, § 54 Abs. 1, § 29 G 131). Das Berufungsgericht hat dargelegt, dieser Nachweis sei nicht erbracht und - wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - nach Lage der Dinge auch nicht zu erbringen. Es hat diese Schlußfolgerung aus einer Reihe von tatsächlichen Feststellungen gesogen, die ihrerseits zum Teil auf der Würdigung von damaligen Verwaltungsvorschriften und der Auslegung von Rechtsvorschriften des früheren Rechts beruhen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Erlaß des Oberkommandos des Heeres - OKH - vom 11. Dezember 1941 der Kläger nicht ohne Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst als Stabsintendant auf Lebenszeit hätte übernommen werden können. Soweit diese Würdigung des Erlasses auf der Auslegung der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbahnVO - beruht, ist diese - gemäß § 127 Abs. 2 BRRG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende - Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Die notwendigen Voraussetzungen der Anstellung in einem Amt des gehobenen Dienstes (Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Ablegung einer Prüfung) ergeben sich für die Aufstiegsbeamten aus § 25 Abs. 2, § 30 LaufbahnVO. Hiervon konnten zwar mit Zustimmung der Reichsminister des Innern und der Finanzen gemäß § 40 LaufbahnVO Ausnahmen zugelassen werden. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß das OKH eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt hat, hält es aber nicht für erwiesen, daß sie noch erteilt worden ist. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie nicht gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Würdigungsgrundsätze verstößt. Der vom Kläger angeführte Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 4. März 1944 (RBesBl. S. 55) läßt für Aufstiegsbeamte, deren Aufstieg durch Kriegswehrdienst verzögert worden ist, ohne Prüfung nicht die Ernennung in ein Amt der nächsthöheren Laufbahn, sondern lediglich die Einweisung in eine Planstelle der Eingangsgruppe der nächsthöheren Laufbahn, d.h. eine verbesserte Besoldung zu, betrifft also den Kläger nicht. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
Dafür, daß die Übernahme in das aktive Wehrmachtverhältnis noch vollzogen worden sei, beruft sich der Kläger vor allem auf ein im Wortlaut nicht mehr vorliegendes Schreiben des OKH an ihn, in dem dieses ihm mitgeteilt haben soll, gegen seine Übernahme beständen keine Bedenken, er werde in der Liste der übernommenen Offiziere geführt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Ehefrau des Klägers, wie beantragt, über den Inhalt des Schreibens vernehmen müssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers über den Inhalt des Schreibens als richtig unterstellt, dieses aber unter Heranziehung der eigenen Eingabe des Klägers vom 15. März 1958 im Verwaltungsverfahren nur als Zwischenbescheid gewürdigt. Die Würdigung, daß das Schreiben keine Mitteilung der endgültigen Übernahme ins aktive Wehrmachtverhältnis gewesen sei, enthält weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Würdigungsgrundsätze. Denn daß "keine Bedenken gegen die Übernahme" beständen, kann nur dahin verstanden werden, daß die Übernahme gerade noch nicht vollzogen war. Daran ändert nichts der angebliche Hinweis in dem Schreiben, der Kläger werde in einer Liste der übernommenen Offiziere geführt. Es kam daher nicht darauf an, ob diese dem Kläger günstigste oder die im Verwaltungsverfahren vorgetragene Fassung des Schreibens (Liste der "zu übernehmenden" Offiziere) zutrifft.
Die weiteren von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers über den Inhalt des Schreibens, wonach er schon in der Liste der aktiven Offiziere geführt worden sei, stehe mit seiner Behauptung in Widerspruch, er sei vor Kriegsende zum Wehrmacht beamten ernannt worden, sollen lediglich die ohnedies gefundene Auslegung des angeblichen Schreibens des OKH bestätigen, sie tragen das Urteil nicht. Auf die Richtigkeit dieser Erwägungen kommt es demnach nicht an. Im übrigen ginge der Revisionsangriff fehl, das angefochtene Urteil unterscheide nicht genügend zwischen dem Rechtsverhältnis des Berufsoffiziers und dem des berufsmäßigen Offiziers im Truppensonderdienst, der gemäß § 54 Abs. 1 G 131 wie ein Beamter zu behandeln sei. Denn § 54 Abs. 1 G 131 regelt nur die Rechtsstellung der Offiziere des Truppensonderdienstes im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG, ändert aber nichts daran, daß in den Truppensonderdienst übergeführte Wehrmachtbeamte damals als Offiziere behandelt wurden, so daß auf ihr Rechtsverhältnis die Vorschriften über die Ernennung von Berufsoffizieren angewendet wurden, wie das Berufungsgericht, insoweit irrevisibel (vgl. Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 - und vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -), ausgeführt hat. Damit steht fest, daß die Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) auf den Kläger in der fraglichen Zeit, in der er nach seinem eigenen Vortrag bereits zum Offizier d.R. im Truppensonderdienst ernannt war, keine Anwendung fand.
Das Berufungsgericht hat auch in Anwendung früheren Wehrrechts, also irrevisibel, ausgeführt, daß der Kläger keine Rechte mehr als Versorgungsanwärter alten Rechts hatte, da diese Rechte mit der Anstellung als Justizsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erloschen waren. Schließlich kann der Kläger auch aus § 11 G 131 (F. 1951 bis 1957) nichts für sich herleiten, weil diese Vorschrift nur die Teilnahme an der Unterbringung, nicht die Versorgung betraf.
Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne revisiblen Rechtsfehler den Nachweis, daß der Kläger am 8. Mai 1945 aktiver Wehrmachtbeamter oder Berufsoffizier war, als nicht erbracht angesehen. Der Kläger muß die Folgen der Unaufklärbarkeit der Tatsachen, die seine Versorgung aus dem Rechtsstand eines Stabsintendanten am 8. Mai 1945 begründen könnten, tragen, wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 700 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert